Gericht | OLG Brandenburg | Aktenzeichen | 11 Sch 2/13 | Datum | 24.07.2015 |
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Leitsatz | |||||
1. Vom Schiedsgericht getroffene Feststellungen und rechtliche Würdigungen zum Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung sind für das deutsche staatliche Gericht nicht bindend, da andernfalls jedes Schiedsgericht in eigener Machtvollkommenheit und mit Bindungswirkung für die staatlichen Gerichte feststellen könnte, dass es überhaupt zu einer Tätigkeit als Schiedsgericht befugt war. Anderes gilt aber für die Entscheidungen der staatlichen Gerichte in dem Ursprungsland des Schiedsspruches. 2. In einem Fall, in dem ein Schiedsgericht - gleichgültig, ob zu Recht oder zu Unrecht - eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht berücksichtigt hat, kann diese grundsätzlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werden. 3. Einem ausländischen Urteil wird die Anerkennung nicht schon dann wegen Verstoßes gegen den ordre public versagt, wenn das Verfahren des ausländischen Gerichts gegen zwingende Vorschriften des deutschen Prozessrechts verstoßen hat. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1061 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | SchiedsVZ 2016, 43; IPRspr 2015, Nr 278, 743 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Aufrechnung; Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung; Verstoß gegen den ordre public durch Nichtberücksichtigung von angebotenen Beweismitteln | ||||
Volltext | |||||
Beschluss Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Landeswirtschaftskammer Warschau vom 2. November 2010 - Aktenzeichen SA 128/08 - mit dem Wortlaut: Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei folgende Beträge zu zahlen: 1. 147.627,96 (einhundertsiebenundvierzigtausendsechshundertsiebenundzwanzig 96/100) EUR samt vertraglichen Zinsen i.H.v. 12% p.a. vom 9.Juni 2008 bis zum Zahlungstag, 2. 32.296,- (zweiunddreißigtausendzweihundertsechsundneunzig) PLN netto als Erstattung der von der Klägerin getragenen Gerichtskosten, 3. 15.000 (fünfzehnztausend) PLN als Erstattung der von der Klägerin getragenen Kosten der Prozessvertretung. ist hinsichtlich der Haupt- und Nebenforderungen vollstreckbar. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar Gegenstandswert: 147.627,96 € Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren gemäß § 1060 ff ZPO die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts bei der Landeswirtschaftskammer Warschau vom 2. November 2010 - Aktenzeichen SA 128/08 - hinsichtlich Haupt- und Nebenforderungen. Die Aa (T) führte gegen die Antragsgegnerin einen Rechtsstreit vor dem Schiedsgericht bei der Landeswirtschaftskammer Warschau. Die Parteien stritten zunächst u.a. über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht stellte mit Beschluss vom 30.07.2009 (Aktenzeichen: SA 128/09) seine Zuständigkeit fest. Das zuständige polnische Bezirksgericht Czestochowa bestätigte mit Beschluss vom 30.11.2009 (Aktenzeichen: V GCo 141/09) die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Auch das Berufungsgericht Katowice bestätigte mit Beschluss vom 20.04.2010 (Aktenzeichen: V Acz 78/10) die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Am 02.11.2010 (Aktenzeichen: SA 128/08) erkannte das Schiedsgericht für Recht: Die beklagte Partei (Antragsgegnerin) wird verurteilt, an die klagende Partei (Aa) folgende Beträge zu zahlen: 1. 147.627,96 (…) € samt vertraglichen Zinsen i.H.v.12% p.a. vom 9. Juni 2008 bis zum Zahltag, 2. 32.296,- (…) PLN netto als Erstattung der von der Klägerin getragenen Gerichtskosten, 3.15.000,- (…) PLN als Erstattung der von der Klägerin getragenen Kosten der Prozssvertretung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 02.11.2010 (K 1 = Bl. 5 bis 17 d.A.) und dessen beglaubigte Übersetzung (K 2 = Bl. 18 bis 30 d.A.) sowie die Anlage K 8 (= Bl. 213 bis 225 und Bl. 226 bis 238 d. A.) verwiesen. Die Antragsgegnerin beantragte bei dem Bezirksgericht Czestochowa die Aufhebung des Schiedsspruchs. Mit Urteil vom 21.09.2011 (Aktenzeichen: V GC 22/11) wies das Bezirksgericht Czestochowa diesen Antrag zurück. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Bezirksgericht Czestochowa wies das Berufungsgericht Katowice mit Urteil vom 31.01.2012 (Aktenzeichen: V Aca 710/11) zurück. Das Berufungsgericht führte in der Entscheidung im Wesentlichen aus, dass über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bereits rechtskräftig entschieden worden sei, der Schiedsspruch grundlegende Verfahrensvorschriften vor dem Schiedsgericht nicht verletze und er nicht in Widerspruch zu Grundsätzen der Rechtsordnung stehe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die beglaubigte Abschrift des Urteils des Berufungsgerichts Katowice vom 31.01.2012 (K 3 = Bl. 31 bis 46 d.A.) und dessen beglaubigte Übersetzung (K 4 = Bl. 47 bis 63 d.A.) verwiesen. Die Antragstellerin macht geltend: Sie sei in die Aa umgewandelt worden. Die Forderung aus dem Schiedsspruch sei - nach dem Schiedsspruch - auf die U übergegangen. Die Forderung sei zwischenzeitlich rückabgetreten, wie aus dem in Polnisch abgefassten Abtretungsvertrag vom 22.11.2012 (K 5 = Bl 64 bis 67 d.A.) und der beglaubigten Übersetzung (K 9 = Bl. 239 bis 242 d.A.) folge (vgl. auch Bl. 202 d.A.). Die Aa (T) sei gemäß Beschluss des Amtsgerichts in Czestochowa, XVII. Wirtschaftskammer des polnischen Handelsregisters vom 13.12.2012 in die A, eine GmbH nach polnischem Recht umgewandelt worden, wie sich aus der Ablichtung des Beschlusses des Amtsgerichts Czestochowa vom 13.12.2012 (K 6 = Bl. 68 bis 84 d. A.) und der Übersetzung diese Beschlusses (K 7 = Bl. 85 bis 101 d.A.) ergebe. Anerkennungsversagungsgründe lägen nicht vor. Alle Einwendungen, die die Antragsgegnerin nunmehr erneut zur Überprüfung stellen wolle, seien bereits vom Schiedsgericht berücksichtigt worden. Das Schiedsgericht habe darüber eine Entscheidung mit Bindungswirkung getroffen. Diese Feststellungen und die Entscheidungen des Schiedsgerichts seien der Überprüfung durch den Senat entzogen. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Landeswirtschaftskammer Warschau vom 02.11.2010 - Aktenzeichen SA 128/08 - hinsichtlich Haupt- und Nebenforderungen für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Vorab rüge sie ausdrücklich die Qualität und damit die Verständlichkeit der Übersetzungen der polnischen Entscheidungen. Insbesondere das Berufungsurteil vom 31. Januar 2012 (K4 = Bl. 47 ff d.A.) sei teilweise aufgrund grober grammatikalischer Unzulänglichkeiten teilweise vollkommen unverständlich und höchstwahrscheinlich auch rechtlich sinnentstellt. Für die übrigen Übersetzungen gelte dies in abgestufter Qualität entsprechend. Die Vorlage juristisch einwandfreier Übersetzungen werde daher für unumgänglich gehalten. Derzeit könnten die Übersetzungen nur äußerst eingeschränkt, allenfalls „indizienhaft“ herangezogen werden. Gegebenenfalls sei es für die Auslegung der Entscheidung sogar erforderlich, einen im polnischen Prozessrecht erfahrenen objektiven Sachverständigen hinzuzuziehen. Es dränge sich nämlich auf, dass in den Entscheidungen zwar Argumente diskutiert worden, diese aber nicht in Rechtskraft erwachsen seien, wie dies durchaus auch in Entscheidungen deutscher Gerichte vorkommen könne. Hierzu werde nur ein unabhängiger Sachverständiger Auskunft erteilen können. Soweit sie sich nachfolgend mit dem Vortrag der Antragstellerin und den Entscheidungen der polnischen Gerichte auseinandersetze, geschehe dies nur unter Aufrechterhaltung dieser Rügen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin habe ihre Rechtsinhaberschaft nicht nachgewiesen. Die Antragstellerin habe vorgetragen, dass die im Schiedsverfahren gegenständliche Forderung an die U abgetreten und auf diese Gesellschaft übergegangen sei. Zwar behaupte die Antragstellerin die Rückabtretung, lege hierfür jedoch keine ausreichenden Nachweise vor. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Versicherungsgesellschaft eine Forderung an die Versicherungsnehmerin rückabtreten sollte, wenn die Versicherungsgesellschaft Zahlungen geleistet habe. Im Übrigen bestreite sie die behaupteten Zahlungen. Soweit es zur Feststellung der Prüfung der Aktivlegitimation der Antragstellerin auf die Übersetzung des Vertrages zwischen der Antragstellerin und ihrer Versicherung ankommen sollte, werde die Qualität der Übersetzung gerügt. Die Übersetzung sei offensichtlich grammatikalisch nicht korrekt und daher inhaltlich nicht nachvollziehbar, nicht verständlich und nicht auslegbar. Die Anlage K 5 (Bl. 64 - 67 d.A.) der Klageschrift sei nicht übersetzt worden. Sie gehe davon aus, dass die Abtretung nicht im Original vorgelegt worden sei. Aus der von der Antragstellerin als Anlage K 9 vorgelegten Übersetzung der Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Versicherungsgesellschaft Ua lasse sich keine Rückabtretung herleiten. Sofern die Übersetzung zutreffend sei, erfolge die Rückabtretung ab dem Tag, ab dem eine Zahlung erfolgt sei. Auch wenn die Sinnhaftigkeit dieser Abtretung schwer nachvollziehbar sei, bleibe die Versicherungsgesellschaft offensichtlich bis zur Zahlung Forderungsinhaberin; erst dann solle eine Rückabtretung erfolgen. Insoweit sei die Versicherungsgesellschaft noch Forderungsinhaberin. Es könne daher nur in deren Namen eine Vollstreckung durchgeführt werde. Die Antragstellerin möge zwar in der Lage sein, aufgrund getroffener Vereinbarungen die Versicherungsgesellschaft zu vertreten, die Zwangsvollstreckung könne sie selbst jedoch nicht „durchführen“. Nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 seien als Voraussetzung gem. Artikel IV UNÜ neben der gehörig legalisierten (beglaubigten) Urschrift des Schiedsspruches oder einer Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt sei, die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Artikels II UNÜ oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt sei, beizufügen. Sie könne anhand der ihr vorliegenden Unterlagen nicht prüfen, ob der Schiedsspruch in gehörig legalisierter Urschrift oder ordnungsgemäßer Beglaubigung vorliege, da ihr nur Kopien übermittelt worden seien. Jedenfalls fehle die Urschrift der Schiedsvereinbarung im Sinne des Artikel II UNÜ; eine von beiden Parteien im Original unterschriebene Schiedsvereinbarung existiere nicht, wie zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Dies habe sie bereits im Schiedsverfahren gerügt. Zwar habe die polnische Gerichtsbarkeit gemeint, hierauf komme es nach polnischem Recht nicht an. Im Verfahren über die Vollstreckbarkeit sei jedoch zwingend eine Urschrift, d.h. eine von beiden Parteien im Original ausgefertigte Schiedsvereinbarung vorzulegen. Unabhängig hiervon berufe sie sich erneut auf die Unwirksamkeit einer etwaigen Schiedsvereinbarung bzw. darauf, dass eine solche Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Die als Anlage K 10 (Bl. 294 d.A.) vorgelegten Faxkopien genügten den Anforderungen an eine schriftliche Vereinbarung nicht. Im Übrigen werde die Vorlage in englischer Sprache gerügt. Der Sachverhalt im Hinblick auf die Schiedsvereinbarung sei auch nicht unstreitig gewesen: Auch im polnischen Verfahren habe sie die Wirksamkeit und das Vorliegen einer im Original unterschriebenen Schiedsgerichtsvereinbarung bestritten. Es möge zutreffend sein, dass die polnischen Gerichte die Schiedsvereinbarung im Sinne des polnischen Rechts geprüft hätten und insoweit auch eine abschließende Klärung erfolgt sei. Für die Vollstreckbarkeitserklärung seien jedoch die Anforderungen der ZPO zu prüfen. Diesen genüge die vorgelegte Schiedsgerichtsvereinbarung nicht. Das von der Antragstellerin angerufene Schiedsgericht sei weder aufgrund vertraglicher noch gesetzlicher Regelung zuständig gewesen, was sie nochmals rüge. Die Antragstellerin müsse sich auch die Geltung ihrer (der Antragsgegnerin) Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenhalten lassen. Die Antragstellerin habe sich für ihre Geschäftsabschlüsse der V GmbH in Deutschland bedient, was sich aus der Anlage K 10 (= Bl. 294 d.A.) ergebe. Offensichtlich habe die Antragstellerin die Abrufe aus der Globalbestellung unmittelbar von der deutschen GmbH erhalten, die seinerzeit den gleichen Namen getragen habe wie die Antragstellerin. Das Wissen der deutschen Gesellschaft müsse sich die Antragstellerin daher zurechnen lassen. Sie (Antragsgegnerin) verwende im geschäftlichen Verkehr Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auf deren Einbeziehung werde in jeder Korrespondenz, Bestellung und Beauftragung sowie bei der Entgegennahme von Lieferungen hingewiesen. Ihre für das Jahr 2007 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien im Internet unter der Domain www.W.de abrufbar und im Übrigen bei ihr (Antragsgegnerin) anzufordern gewesen. Diese seien mit den als Anlage B 10 (= Bl. 273 d.A.) vorgelegten Allgemeinen Bedingungen identisch gewesen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten eine sogenannte Abwehrklausel, die sich gegen die Verwendung aller entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wende und im Übrigen eine Erfüllungs- und Gerichtsstandsklausel beinhalte, so dass entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen ohnehin nicht hätten einbezogen werden können. Unter Ziffer 1 ihrer AGB sei geregelt: „Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsschluss schriftlich anerkennen. …“ (Bl. 147 d.A.). Unter Sonstiges sei geregelt: „Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Trebbin. Sofern unser Vertragspartner Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand Potsdam vereinbart. …“ (Bl. 148 d.A.). In diesem Zusammenhang nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf die Anlage B 10 [Allgemeine Einkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB 11/08, Stand 2008) = Bl. 273]. Auch den Globalbestellungen, auf die sie ihre Aufrechnung stütze, hätten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde gelegen. Frau X habe den Bevollmächtigten der Antragstellerin, Herrn Y, auf die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen. Jedenfalls sei diesem bekannt gewesen, dass sie (Antragsgegnerin) Allgemeine Geschäftsbedingungen verwandt habe. Dass Herr Y befugt gewesen sei, für die Antragstellerin zu handeln, ergebe sich aus seiner Stellung als Abschlussvertreter und aus seinen Handlungen, die er unter der - damals - gleichen Firma wie die der Antragstellerin vorgenommen habe („lediglich mit anderem Hinweis auf die Rechtsform“). Zwischen den Parteien seien bereits mehrfach Leistungen ausgetauscht worden. Aufgrund der ständigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien seien ihre (der Antragsgegnerin) Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch einbezogen worden. Soweit die Antragstellerin auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende und darauf hinweise, dass nur diese gelten sollten, sie (die Antragstellerin) jedoch Leistungen erbringe, obwohl sie ihre (der Antragsgegnerin) entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kenne oder hätte kennen müssen, - Letzteres sei im vollkaufmännischen Verkehr ausreichend - kollidierten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien. Deshalb würden keine der beiden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sondern die gesetzlichen Regelungen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung sei auch ein Schiedsgericht in Polen nicht zuständig. Soweit die Frage der Kollision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den polnischen Gerichten nicht geprüft worden sei, sei dies im hiesigen Verfahren nachzuholen. Offensichtlich hätten sich die polnischen Gerichte für die Entscheidung dieser Rechtsfrage als nicht zuständig angesehen, da die Gerichte sich bereits hinsichtlich der Prüfung des Globalvertrages für unzuständig gehalten hätten (vgl. Ausführungen des Schiedsgerichtes bei der Landeswirtschaftskammer Warschau, Az. SA 128/08 VII, in der Übersetzung letzte Seite oben). Damit hätten die polnischen Gerichte aber auch die Einbeziehung ihrer (der Antragsgegnerin) Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht prüfen können. Soweit die polnischen Gerichte zu dieser Problematik Überlegungen angestellt hätten, seien diese im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da nach den Ausführungen der polnischen Gerichte insoweit gerade deren Zuständigkeit gefehlt habe. Die Bindungswirkung der polnischen Entscheidung könne nur soweit reichen, wie diese zulässigerweise getroffen worden sei. Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin wirksam einbezogen worden sein, benachteiligten diese sie (Antragsgegnerin) unbillig, so dass das Aufrechnungsverbot unwirksam sei. Im Übrigen stünden ihr Einwendungen zu, die trotz entsprechender „Erklärungen“ im schiedsgerichtlichen Verfahren in Polen materiell-rechtlich nicht behandelt worden seien. Dem Schiedsspruch stehe der Einwand der Aufrechnung entgegen. Der Aufrechnungseinwand sei im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung zu prüfen. Diese sei vor Einleitung des Schiedsverfahrens erklärt und im polnischen Schiedsverfahren wiederholt worden. Wegen der Aufrechnungserklärung werde auf die Anlage B7 (= Bl. 167 f d.A.) Bezug genommen. Das polnische Schiedsgericht und die staatlichen Gerichte hätten jedoch keine Entscheidung über die aufgerechnete Forderung getroffen, da sie sich für unzuständig gehalten hätten. Auch wenn die polnischen Gerichte teilweise ausführlich darüber diskutiert hätten, ob die Aufrechnung zulässig sei, oder ob möglicherweise Kosten hätten eingezahlt werden müssen, damit der Aufrechnungseinwand überprüft werde, - es sei im Übrigen nach wie vor streitig, ob „die Kosten“ überhaupt prozessual wirksam angefordert worden seien - hätten die Gerichte stets klargestellt, für eine Entscheidung über die Aufrechnung nicht zuständig zu sein. Vor diesem Hintergrund hätte sie selbst dann, wenn von ihr wirksam die Kosten anfordert worden wären, keine Obliegenheit verletzt. Die polnischen Gerichte hätten den Aufrechnungseinwand auch nicht berücksichtigen dürfen. Alle Diskussionen der polnischen Gerichte zur Frage, ob der Aufrechnungseinwand durchgreife, seien daher irrelevant. So habe das Berufungsgericht (K4 = Bl. 47 ff d.A.) klargestellt, dass sich die vorhergehenden Instanzen ohnehin zu weitgehend mit der Zulässigkeit des Aufrechnungseinwandes beschäftigt hätten [Seite 16 der Entscheidung vom 31.01.2012 (= Bl. 62 Mitte d.A.)]. Daher könne von den Entscheidungen der polnischen Gerichte insoweit keine Bindungswirkung ausgehen. Das polnische Berufungsgericht habe auch klargestellt, dass der Aufrechnungseinwand sowie der Rücktritt vom Globalvertrag andere Rechtsverhältnisse betroffen hätten, die für das Schiedsverfahren außer Acht zu lassen gewesen seien. Wenn sich die Vorinstanzen mit diesen Rechtsverhältnissen auseinandergesetzt hätten - so die Auffassung des polnischen Berufungsgerichts - wären deren Entscheidungen wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsordnung aufzuheben gewesen [Seite 15 der Entscheidung vom 31.01.2012 (= Bl. 61 letzter Satz d.A.)]. Bei ihrer Aufrechnung handele es sich um eine Einwendung, die bereits vor dem Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens entstanden gewesen und nur wegen der angeblichen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren nicht „behandelt“ worden sei. Dies sei bereits im Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung zu berücksichtigen. Sie könne nicht auf die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage verwiesen werden. Insoweit nehme sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 30.09.2010, Az. III ZB 57/10, NJW-RR 2011, 2013 ff) Bezug. Auf die Prüfung des Aufrechnungseinwandes finde nicht polnisches, sondern allein deutsches Recht Anwendung. Es sei nicht erkennbar, weshalb - nach Auffassung der Antragstellerin - die Aufrechnung nach polnischem Recht zu beurteilen sein solle, wenn die polnischen Gerichte hierfür gerade nicht zuständig gewesen seien. Selbst wenn polnisches Recht anzuwenden sein sollte, sei die von ihr erklärte Aufrechnung nicht unwirksam. Es sei unzutreffend, wenn die Antragstellerin meine, die polnischen Gerichte hätten ausdrücklich festgestellt, dass sie (Antragsgegnerin) die formellen Voraussetzungen der Schiedsordnung für eine Berücksichtigung der Aufrechnung im Schiedsverfahren nicht erfüllt hätte. Soweit die deutsche Übersetzung verständlich sei, hätten die polnischen Gerichte lediglich diskutiert, dass die Nichteinzahlung der Gerichtskosten ein Grund wäre, hierüber keine Entscheidung zu treffen; dies sei indes unerheblich, da das Gericht unzuständig sei. Sie wiederhole hier ausdrücklich die Aufrechnung mit dem im Folgenden dargestellten Schadensersatzanspruch gegen die Forderung, die die Antragstellerin im Schiedsverfahren in Polen gelten gemacht habe. Soweit die Antragstellerin erstmalig im vorliegenden Verfahren rüge, dass ihr angeblich eine Aufrechnungserklärung, die ihr (der Antragsgegnerin) Prozessbevollmächtigter handschriftlich ausgefertigt habe, nicht vorliege, sei sie damit nicht mehr zu hören. Sollte es gleichwohl hierauf ankommen, sei der Antragstellerin aufzugeben, klarzustellen, ob sie behaupten wolle, die im Original unterschriebenen Erklärungen ihres (der Antragsgegnerin) Prozessbevollmächtigten nicht erhalten zu haben bzw. die Unterlagen, die im Original nur der Antragstellerin vorlägen, vorzulegen. Ihr (der Antragsgegnerin) Prozessbevollmächtigter habe in der Korrespondenz eine Originalvollmacht vorgelegt, in der die Vertretungsbefugnisse dargelegt worden seien. Dem sei nicht widersprochen worden. Soweit im polnischen Verfahren zu ihren Lasten die Geständniswirkung der Aufrechnung berücksichtigt, über deren Rechtmäßigkeit jedoch - mangels Zuständigkeit - nicht entschieden worden sei, stelle dies ihrer Ansicht nach die Rechtsstaatlichkeit des Schiedsverfahrens in Frage. Der Antragstellerin stehe der im Schiedsverfahren geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, da dieser durch Aufrechnung mit ihr (der Antragsgegnerin) zustehenden Schadensersatz-ansprüchen erloschen sei. Zwischen den Beteiligten hätten nicht unabhängig voneinander die von der Antragstellerin im polnischen Verfahren vorgelegten Einzelverträge „Contract of Sale“ bestanden. Vielmehr seien „diese Einzelverträge als Teillieferungen Bestandteil eines Globalvertrages vom 10.10.2007 gewesen“. Im vorliegenden Verfahren sei zu prüfen, ob der Globalvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Die polnischen Gerichte hätten wegen der von ihnen angenommenen fehlenden Zuständigkeit insoweit keine Entscheidung getroffen. In diesem Zusammenhang werde auch die jedenfalls nach deutschem Recht zu bejahende Rechtsscheinhaftung der für die Antragstellerin in Deutschland tätigen V GmbH zu würdigen sein. Ein ständig für die Antragstellerin tätiges Unternehmen, das Vertragsabschlüsse rechtsverbindlich vermittle und bestätige, sei ausreichend bevollmächtigt, Verträge verbindlich zu bestätigen. Alle Verträge seien nicht direkt zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden. Die Antragstellerin habe sich eines Abschlussvertreters, der V GmbH, Z-Straße, a bedient, der auf den Einzelverträgen „Contract of Sale“ unter „Agent“ aufgeführt sei. Alle Vertragsverhandlungen hätten für sie (die Antragsgegnerin) Xa und für die Antragstellerin Ya geführt. Diese hätten auch die Vertragsabschlüsse für die Parteien getätigt. Ya sei für die V GmbH aufgetreten, die Abschlussvertreterin für die Antragstellerin gewesen sei. Sie beziehe sich insoweit auf eine Faxkopie ihrer (der Antragsgegnerin) Globalbestellung, die über die Abschlussvertreterin an die Antragsgegnerin gerichtet gewesen sei (Anlage B1 = Bl. 157 d.A.). Die Bestellnummer laute insoweit „Global 10/2007“. Als Bestelldatum sei der 10.10.2007 ausgewiesen. Sie habe 2500 Tonnen Betonstahl der Güte DST 500 S gemäß DIN 488/1045-1 zu einem effektiven Tonnenpreis in Höhe von 410,00 €, franko Trebbbin oder Zwickau bestellt. Als Lieferzeitraum sei Oktober/November 2007 vorgesehen gewesen. Bei dem weiteren Text auf der genannten Unterlage handele es sich um einen im EDV-System hinzugefügten Vermerk, den Xb bei der erneuten Versendung des Globalauftrages eingefügt habe, nachdem die Antragstellerin ihre Leistungen verweigert habe. In ihrem (der Antragsgegnerin) EDV-System werde jeweils nur die letzte Fassung des versendeten Faxes gespeichert, so dass nur diese, mit dem Zusatz versehene Faxkopie vorhanden sei. Für den ursprünglichen Inhalt der Faxbestellung „Global 10/2007“ berufe sie sich zusätzlich auf das Zeugnis der Xa. Mit E-Mail vom 11.10.2007 (Anlage B 2 = Bl. 158 f d.A.) habe die Antragstellerin, vertreten durch die V GmbH, diese vertreten durch Yb, den Globalvertrag angenommen. Handschriftlich habe Yb Folgendes auf dieser E-Mail hinzugefügt: „… in der Tabelle ausgeführten Mengen / Abmessungen können vom Werk Ab sofort angeliefert werden.“ Hiermit sei die Globalbestellung 10/2007 angenommen worden. Insbesondere ergebe sich dies aus dem Umstand, dass nur eine sofortige Lieferbarkeit hervorgehoben werde, ohne den Globalauftrag abzulehnen. Dies korrespondiere damit, dass die Globalbestellung auf einen Lieferzeitraum Oktober / November 2007 abgestellt habe. Somit werde mit der E-Mail der Globalauftrag bestätigt und die Teillieferung, die sofort lieferbar gewesen sei, benannt. Die Antragstellerin habe zudem selbst bestätigt, auf Basis der Globalbestellung 10/27 geliefert zu haben. In den vorgelegten „Contract of Sale“ werde unter „Buyer´s Order No.“ jeweils auf den 10.10.2007 Bezug genommen. Eine andere Bestellung als ihre (der Antragsgegnerin) Globalbestellung 10/2007 habe es am 10.10.2007 nicht gegeben. Der Vertreter der Antragsgegnerin, Yb, habe mit einer E-Mail von Freitag, dem 07.12.2007 (= Anlage B 3, Bl. 160 d.A.) das Zustandekommen des Globalvertrages vom 10.10.2007 bestätigt. Er führe dort aus: „… Aus Ihrem Globalauftrag vom 10.10.2007 hat das Werk Ac ..ausgeliefert.“ Im Übrigen führe Yb nur an, dass sie (Antragsgegnerin) angeblich die Restmenge aus dem Globalauftrag zu spät abgerufen habe und deshalb eine Lieferung nicht mehr erfolgen könne. Im Hinblick auf die gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt bestehenden Missverständnisse werde vorsorglich auf das deutsche HGB, insbesondere auf die §§ 55, 91 und 91 a HGB verwiesen. Die Antragstellerin hätte die Erfüllung des Globalauftrages unverzüglich ausdrücklich ablehnen müssen, und zwar in dem Moment, in dem ihr (Antragstellerin) bewusst geworden sei, dass sie (Antragsgegnerin) von einem bestehenden Globalvertrag ausging und die Leistung abgerufen habe. Dies habe die Antragstellerin jedoch nicht getan. Sie (Antragstellerin) habe mit Fax vom 30.11.2007 (= Anlage B 4, Bl. 161 d.A.) die Restmengen aus dem Globalauftrag vom 10.10.2007 abgerufen. Selbst wenn man in der E-Mail von Yb einen Widerspruch erkennen wolle, so sei dieser jedenfalls nicht unverzüglich erfolgt. Dessen E-Mail stamme vom 07.12.2007. Ihr „Abruf-Fax aus dem Globalvertrag“ sei nach der Bestätigung von Yb am 30.11.2007 gegen 13.24 Uhr bei der V GmbH eingegangen. Soweit die Antragstellerin trotz des bestehenden Globalauftrages die Einzelverträge nochmals ausgefertigt habe, ändere dies nichts daran, dass ein Globalauftrag bereits zustande gekommen sei. Die Einzelverträge definierten nur die Teilmengen, die Lieferzeit und -orte sowie - branchenüblich - teilweise auch noch abweichende Tonnenpreise. Solche im Hinblick auf die jeweilige Dimension der spezifizierten Abrufmenge geschuldeten Preisanpassungen seien branchenüblich und entsprächen dem Handelsbrauch. Es entspreche zudem dem üblichen Handelsbrauch und der Geschäftspraktik im Stahlhandels-gewerbe, dass sich „Nachfrager“ mit Globalaufträgen Stahlmengen zu festen (Effektiv-) Preisen sicherten. Dies habe sie mit ihrem Globalauftrag 10/2007 getan. Die geringen Preisabweichungen seien ebenfalls branchenüblich. Deshalb sei im Globalauftrag zunächst auch nur von einem effektiven Preis pro Tonne die Rede. In Abhängigkeit von der zu liefernden Stahldimension (Länge, Stärke) könne dieser Preis sodann noch geringfügig - branchenüblich - abweichen. Maßgeblich sei jedoch, dass ein effektiver Grundpreis für die Lieferung von Stahl einer bestimmten Güte und einer bestimmten Menge global vereinbart sei. Diese Preisvereinbarungen seien auf dem Stahlmarkt unbedingt erforderlich, um als Zwischenhändler und Stahlbiegerunternehmen selbst Angebote abgegeben zu können. Hierzu müsse sie sich entsprechende Preise sichern, was sie mit dem abgeschlossenen Globalvertrag getan habe. Vor ihrem Zerwürfnis hätten die Parteien sämtliche Aufträge so abgewickelt. Sie sei der Überzeugung, dass die Antragstellerin noch heute auf diese Art und Weise Stahlbestellungen akzeptiere und nach Abruf mit entsprechendem Dimensionsaufschlag ausliefere und abrechne. Hierbei sei es auch üblich, dass bis zum letzten Tag der Bindungsfrist des Globalvertrages Abrufe erfolgen könnten. Die Auslieferung erfolge in einem solchen Fall nach Ablauf der Bindungsfrist, was ebenfalls branchenüblich sei. Nachdem die Antragstellerin über Yb habe mitteilen lassen, dass keine weiteren Lieferungen aus dem Globalvertrag erfolgen würden, habe sie zunächst die Zahlungen eingestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 10.01.2008 (B 5 = Bl. 163 f) habe sie die Antragstellerin zur Lieferung auffordern lassen. Die Antragstellerin habe diese Forderung mit dem in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 18.01.2008 zurückgewiesen. Gleichzeitig habe die Antragstellerin bei ihrem (der Antragsgegnerin) Kreditversicherer angegeben, dass sie unrechtmäßig Zahlungen zurückhalte. Nachdem sie sich anderweitig habe Stahl beschaffen müssen, habe sie mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2008 (= B 7, Bl. 167 f d.A.) die weitere Leistung aus dem Globalvertrag vom 10.10.2007 abgelehnt, sei von diesem Vertrag zurückgetreten und habe Schadensersatz verlangt. Sie habe nunmehr für Betonstahl der von der Antragstellerin geschuldeten Güte 370,00 € pro Tonne als Grundpreis mit entsprechendem Dimensionsaufschlag aufbringen müssen, wie sich aus den Angeboten B 8 (= Bl. 169 d.A.) und B 9 (= Bl. 170 d.A.) ergebe. Zwischen dem Betrag, den sie an die Antragstellerin hätte zahlen müssen und dem nunmehr zu zahlenden Betrag ergebe sich eine Differenz in Höhe von 256.425,00 €. Diese Mehrkosten stünden ihr als Schadensersatz zu. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.12.2013, Seite 11 (= Bl. 155 d.A.) Bezug genommen. Mit dem Schreiben vom 21.02.2008 (= B 7, Bl. 167 f d.A.) habe sie die Aufrechnung gegen die Forderung der Antragstellerin in Höhe von 138.105, 63 € erklärt und die Antragstellerin aufgefordert, den verbleibenden Restschadensbetrag in Höhe von 118.319,37 € bis spätestens 29.02.2008 zu zahlen. Damit sei die Forderung der Antragstellerin erloschen. Der Antragstellerin stünden auch keine Zinsforderungen zu. Vorsorglich werde auch insoweit die Aufrechnung erklärt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Aufrechnung auch nicht ausgeschlossen. Eine Übersetzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin, deren Einbeziehung bestritten werde, liege noch nicht vor. Selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin eine Aufrechnung ausschlössen, so sei dies jedenfalls für eine Aufrechnung, die in einem gerichtlichen Verfahren zu prüfen sei, unbeachtlich; ein generelles Aufrechnungsverbot wäre jedenfalls unwirksam. Auch wenn die von ihr zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung zwischenzeitlich verjährt sein sollte, sei die Aufrechnung nicht ausgeschlossen, da sie diese in unverjährter Zeit erklärt habe (§ 215 BGB). Die polnischen Gerichte hätten sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht im Zusammenhang mit der erklärten Aufrechnung mit dem Globalvertrag auseinandergesetzt. Insbesondere das polnische Berufungsgericht habe klargestellt, dass sie (Antragsgegnerin) ihre Forderungen in einem gesonderten Verfahren immer noch geltend machen könne und somit den Schutz ihrer Rechte nicht verloren habe [Seite 11 des Berufungsurteils vom 31.01.2014 (K4 = Bl. 57 d.A.) 328 d.A.]. Das Berufungsgericht habe hervorgehoben, dass es ausschließlich die Verträge prüfe, die eine Schiedsvereinbarung enthielten. Dies sei bei dem Globalvertrag nicht der Fall, was die polnischen Gerichte zutreffend festgestellt hätten. Nur die - aus ihrer (Antragsgegnerin) Sicht als Abrufe aus dem Globalvertrag aufzufassenden - Einzelverträge der Antragstellerin (Anlage K 10 = Bl. 294 bis 298 d.A.) enthielten eine Schiedsklausel. Die polnischen Gerichte hätten sich nur deshalb auch mit der Globalvereinbarung befasst, da auf den Einzelabrufen (Einzelverträgen) - wie zwischen den Parteien unstreitig sei - auf die Globalvereinbarung Bezug genommen worden sei. Die polnischen Gerichte hätten geprüft, ob wegen der Bezugnahme auf den Globalvertrag möglicherweise die Schiedsvereinbarung nicht gegolten hätte. Materiell hätten sie sich mit der Globalvereinbarung nicht auseinandergesetzt; sie hätten lediglich ausgeschlossen, dass diese Globalvereinbarung der Schiedsvereinbarung entgegenstehe. Sie wolle keine Einwendungen erneut zur Überprüfung stellen, sondern begehre, dass erstmals materiell über ihre Aufrechnung entschieden werde. Hierzu führt die Antragstellerin noch aus: Zur Aktivlegitimation Ausweislich des vorgelegten Abtretungsvertrages sei die Forderung an sie rückabgetreten worden. Die „Zahlung“ unter Ziffer 2 beziehe sich auf die Zahlung der Versicherungsgesellschaft an die Versicherungsnehmerin, nicht auf eine Zahlung der Antragsgegnerin. Die Zahlung sei am 10.10.2008 in Höhe von 463.532,15 PLN erfolgt. Die Abtretung erfasse auch die Vollstreckung. Es bestehe eine wirksame Schiedsabrede und das Schiedsgericht sei auch zuständig gewesen. Soweit das Schiedsgericht und die staatlichen polnischen Gerichte in zwei Instanzen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Wirksamkeit der Schiedsabrede festgestellt hätten, entfalte dies Bindungswirkung. Jedenfalls sei die Schiedsvereinbarung formgültig. Es seien Vertragsurkunden ausgetauscht worden. Insoweit nehme sie auf die Feststellungen des Schiedsgerichts (Ziffer IX. des Schiedsspruchs, K2) Bezug. Dem Schriftformerfordernis gemäß des Artikel II UN-Ü sei durch den Austausch vom Telefax-Schriftverkehr genügt worden. Eine von beiden Parteien im Original ausgefertigte Vereinbarung sei nicht erforderlich. Für den Schriftverkehr, der mittels Telefax erfolge, seien keinen anderen Regelungen anzuwenden, als für Brief- und Telegrammwechsel. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin seien nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr allgemeine Geschäftsbedingungen verwende und auf deren Einbeziehung sie in jeder Korrespondenzbestellung- und Beauftragung sowie bei der Entgegennahme der Lieferung verwiesen habe. Dass dies unzutreffend sei, folge bereits aus der als Anlage B 1 (= Bl. 157 d.A.) vorgelegten Bestellung, aus der sich der Schadensersatzanspruch ergeben solle. Dort sei nicht auf Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin verwiesen worden. Es werde bestritten, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin eine Abwehrklausel enthielten, die sich gegen die Verwendung aller entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wende und im Übrigen eine Erfüllungs- und Gerichtsstandsklausel beinhalte. Soweit die Antragsgegnerin mit der Anlage B 10 Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlege, werde bestritten, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund ständiger Geschäftsbeziehung in das Rechtsverhältnis einbezogen worden seien. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien ihr unbekannt. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Kaufverträge aus dem Jahr 2007 stammten, die vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch aus dem Jahr 2008. Schon aus diesem Grund hätten sie 2007 nicht in das Rechtsverhältnis einbezogen werden können. Im vorliegenden Verfahren dürfe die Frage der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Senat nicht überprüft werden, da die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom Schiedsgericht und den staatlichen polnischen Gerichten bereits abschließend geprüft worden sei. Selbst wenn eine Überprüfung durch den Senat zulässig und erforderlich sein sollte, werde sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ergeben. Die Kompetenz des Schiedsgerichts werde durch die Schiedsvereinbarung bestimmt. Der behauptete Globalvertrag sei für die Frage der Schiedsvereinbarung nicht relevant. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Globalbestellung enthalte keinen Verweis auf die Geltung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Antragsgegnerin sei mit der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts präkludiert, da sie das schiedsgerichtliche Verfahren aktiv betrieben und Sachanträge gestellt habe. Das Schiedsgericht habe nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel V Abs. 1 b 2. Variante UN-Ü) verstoßen, da die Antragsgegnerin die Möglichkeit gehabt habe, zu allen Gesichtspunkten im schiedsgerichtlichen Verfahren vorzutragen. Hiervon habe diese auch Gebrauch gemacht. Die entscheidungserheblichen Umstände seien vom Schiedsgericht umfassend gewürdigt worden. Zur Aufrechnung Mit dem Aufrechnungseinwand sei die Antragsgegnerin im schiedsgerichtlichen Verfahren deshalb nicht gehört worden, weil diese die Aufrechnung im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht erklärt, sondern nur auf eine zuvor außergerichtlich erfolgte Aufrechnungserklärung Bezug genommen habe. Diese Aufrechnungserklärung sei nach dem anzuwendenden polnischen Recht unwirksam. Unter Protest gegen die Beweislast biete sie insoweit Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Sie habe bereits in den zurückliegenden Verfahren geltend gemacht, dass die Aufrechnung unwirksam sei. Die Wirksamkeit der Aufrechnung bestimme sich nach dem Recht des Staates, das der Forderung, gegen die aufgerechnet werden solle, zugrunde liege. Die Forderung, gegen die die Antragsgegnerin aufrechnen wolle, unterliege polnischem Recht. Sie (Antragstellerin) als Lieferantin erbringe die vertragsspezifische Leistung und habe - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - ihren Sitz in Polen. Das Aufrechnungsschreiben trage nicht die erforderliche Unterschrift. Zudem fehle der Nachweis, dass im Namen der Antragsgegnerin gehandelt werde. Der durch die Antragsgegnerin bevollmächtigte Rechtsanwalt habe insoweit über keine dem polnischen Recht genügende Vollmacht verfügt. Sie bestreite ausdrücklich, dass die Aufrechnung ihr gegenüber schriftlich und unter Vorlage der Originalvollmacht erfolgt sei. Auch diese Frage sei vor dem Schiedsgericht und den staatlichen polnischen Gerichten bereits ausführlich behandelt worden. Die Antragsgegnerin habe deshalb nicht wirksam aufgerechnet. Im Übrigen sei aufgrund ihrer (der Antragstellerin) Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dort Ziffer 3.2), die nach den Feststellungen des Schiedsgerichts wirksam einbezogen seien, eine Aufrechnung ausgeschlossen. Abgesehen davon habe es die Antragsgegnerin verabsäumt, die formellen Voraussetzungen für die Prüfung der Aufrechnung im Schiedsverfahren zu schaffen, da sie den Kostenvorschuss nicht eingezahlt habe (vgl. Ziffer XII des Schiedsspruches). Das Schiedsgericht prüfe die Aufrechnung nur dann, wenn die Gebühr von der Partei, die aufrechnen wolle, bezahlt sei. Das Schiedsgericht habe daher entschieden, dass dies „aus Sicht der vorgenannten, im Verfahren vor dem hiesigen Gericht geltenden Regelungen eine ausreichende Grundlage dafür darstellt, sie ohne Berücksichtigung zu lassen“ (K 3, Schiedsurteil, Ziffer XII. 2. Absatz) Die Aufrechnung sei daher wegen einer Obliegenheitsverletzung der Antragstellerin (gemeint wohl: Antragsgegnerin) unberücksichtigt geblieben. Die Antragsgegnerin habe damit ihren Willen ausgedrückt, die Aufrechnung nicht zum Gegenstand des Schiedsverfahrens machen zu wollen. Deshalb sei diese jetzt mit dem Einwand der Aufrechnung ausgeschlossen. Es sei kein Grund ersichtlich, dass die Antragsgegnerin einen Einwand, auf dessen wirksames Vorbringen sie im Schiedsverfahren verzichtet habe, im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vorbringen dürfe. Die Urteile, die ausnahmsweise eine Zulässigkeit des Aufrechnungseinwandes in diesen Verfahren zuließen, basierten auf Sachverhalten, in denen das Schiedsgericht ohne Obliegenheitsverletzung des Aufrechnenden die Aufrechnung unberücksichtigt gelassen habe. Hier habe das Schiedsgericht die Aufrechnung aber gerade wegen der Obliegenheitsverletzung der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen. Jedenfalls sei die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) und im Hinblick auf den Verzicht auf die Aufrechnung im Schiedsverfahren nunmehr mit diesem Einwand ausgeschlossen. Einwendungen der Antragsgegnerin seien im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nur dann zulässig, soweit sie nach dem Schiedsspruch entstanden seien. Diese Voraussetzung liege aber nicht vor. Die Antragsgegnerin berufe sich gerade darauf, vor Beginn des Schiedsverfahrens die Aufrechnung erklärt zu haben. Das Schiedsgericht habe festgestellt, dass die Antragsgegnerin nach anwendbarem polnischem Recht keine wirksame Aufrechnung erklärt habe. Diese Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts sei nicht angreifbar, da kein Verfahrensmangel vorliege. Dies ergebe sich aus dem Verbot der révision au fond. Im hiesigen Verfahren seien lediglich die Anerkennungsversagungsgründe zu prüfen Das Verbot der révision au fond wohne als allgemeiner Rechtsgrundsatz der deutschen ZPO (§ 723 Abs.1 ZPO) und auch der Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 36 EuGVVO inne. Im Übrigen stellten die Entscheidungen der polnischen nationalen Gerichte Entscheidungen im Sinne des § 1040 Abs. 3 ZPO dar, so dass eine Bindungswirkung für ein späteres Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren bestehe. Es bestehe zudem kein Anspruch der Antragsgegnerin mit dem diese aufrechnen könne. Zwar sei ausnahmsweise eine Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung im Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben habe, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht entschieden habe (Bl. 207 d.A.). Dieser Ausnahmetatbestand liege aber nicht vor: Die Antragsgegnerin habe vor dem Schiedsgericht weder den Aufrechnungseinwand wirksam erhoben (keine Aufrechnungserklärung im schiedsgerichtlichen Verfahren und keine Einzahlung der erforderlichen Gebühren gemäß Schiedskostenordnung) noch zuvor wirksam die Aufrechnung erklärt. Auch das staatliche polnische Gericht, das das Schiedsurteil überprüft habe, habe festgestellt, dass die Antragsgegnerin keine wirksame Aufrechnung erklärt habe (Urteil des Bezirksgerichts Czestochowa vom 21.09.2011, Aktenzeichen V GC 22/11). Der Antragsgegnerin sei kein kausaler Schaden entstanden. Grund und Höhe des im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatzanspruchs würden bestritten. Aus der Bestellung „Global 10/2007“ ergebe sich kein Schadensersatzanspruch. Die Einzelverträge hätten nicht als Teillieferung einem Globalvertrag vom 10.10.2007 unterlegen. Der Einwand des Globalvertrages könne im vorliegenden Verfahren schon nicht wirksam geltend gemacht werden. Das Schiedsgericht habe sich in seiner Entscheidung mit dem behaupteten Globalvertrag auseinandergesetzt (dort Ziffer XII, Seite 12). Das Schiedsgericht habe ausdrücklich die Behauptung der Antragsgegnerin verworfen, dass die geschlossenen Kaufverträge „die Erfüllung des sog. Allgemeinen Vertrages darstellten, der die gegenseitigen Geschäftsverhältnisse zwischen den Parteien (als ein Rahmenvertrag) regeln sollte.“ Zudem habe das Schiedsgericht festgestellt (Seite 12 des Schiedsurteils), dass die Antragsgegnerin: „nicht bewies, dass die vertraglichen Beziehungen der Parteien in Wirklichkeit durch den Allgemeinen Vertrag gestaltet wurden und gemäß Art. 6 Zivilgesetzbuch war die Beweislast in diesem Bereich von ihr zu tragen. Die Beklagte bewies auch nicht - worauf die Klägerin - zurecht verwies - dass Ya im Namen der Klägerin handlungsberechtigt war.“. Sie habe im Übrigen keinen Rechtsscheintatbestand gesetzt. Zwischen den Parteien bestehe kein wirksamer Globalauftrag. Sie habe diesen nicht „angenommen“. Sie habe ausschließlich infolge von Einzelaufträgen geliefert. Die Lieferungen an die Antragsgegnerin seien ausschließlich aufgrund der Verträge Nr. - PL/ 272819315/DE070495 vom 10. Oktober 2007 und - PL/ 272819315/DE070496 vom 10. Oktober 2007 erfolgt. Wegen der Einzelheiten werde auf die Anlage K 10 (= Bl. 294 bis 298 d.A.) Bezug genommen, die Ablichtungen der vorbezeichneten Verträge nebst den zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalte. Diese Verträge hätten den Entscheidungen des polnischen Schiedsgerichts zugrunde gelegen. Der (jeweilige) Vertrag enthalte die Schiedsvereinbarung und verweise auf die Schiedsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dort Ziffer 9.2. Es sei zudem vereinbart, dass jede Ergänzung oder jeder Zusatz der schriftlichen Bestätigung der Antragstellerin bedürfe. Dieser Sachverhalt sei im Schiedsverfahren zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Die Antragsgegnerin habe den unterzeichneten Kaufvertrag an sie zurück gesandt. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die Antragsgegnerin) nicht hingewiesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin stünden der Schiedsabrede nicht entgegen. Es handele sich um selbstständige Verträge, die unter Einbeziehung ihrer (der Antragstellerin) Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen worden seien. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten sich auf der Rückseite der Vertragsdokumente befunden. Diese Verträge seien nicht miteinander oder mit sonstigen Verträgen verbunden. Damit hätten allein die Konditionen dieser Verträge Geltung. So heiße es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite dieser Verträge in Art. 1 Abs.4, dass mit Abschluss des gegenständlichen Vertrages allein die Bedingungen dieses Vertrages maßgeblich seien. Im Übrigen werde auf die Feststellungen des Schiedsgerichts Bezug genommen. Die Lieferverträge hätten keine Konkretisierung eines Globalvertrages dargestellt. Die Waren, die Gegenstand der Einzelverträge seien, stimmten nicht mit den Produkten der Globalbestellung überein. Gleiches gelte im Hinblick auf die Preise. Es existiere daher kein Rechtsverhältnis, aus dem die Antragsgegnerin ihre Forderung ableiten könne. Yb sei nicht zu ihrer Vertretung berechtigt gewesen. Dies habe die Antragsgegnerin gewusst, da Lieferungen ausschließlich aufgrund von Bestellungen erfolgt seien, die von anderen Personen unterzeichnet worden seien, die als ihre (der Antragstellerin) berechtigten Vertreter gehandelt hätten. Die Richtigkeit der als Anlage B 1 vorgelegten Kopie werde bestritten. Im Übrigen seien die §§ 55, 91, 91a HGB nicht einschlägig. Dort gehe es um Mängel bei der Vertretungsmacht. Selbst wenn die Wirksamkeit der Globalbestellung unterstellt werde, ergäbe sich nichts anderes: Die Antragsgegnerin habe die Waren am Freitag, den 30.11.2007, 13.30 Uhr abgerufen. Dies sei der letzte Tag des Lieferzeitraumes Oktober/November 2011 gewesen, für den eine Preisvereinbarung getroffen worden sei. Eine Lieferung der abgerufenen Mengen sei am 30.11.2007 schon im Hinblick auf den erforderlichen Transport unmöglich gewesen. Eine Lieferung im Zeitraum Oktober/November 2007 hätte daher „denklogisch“ nicht erfolgen können. Deshalb habe sie dem „Abruf“ unverzüglich widersprochen. Der Antragsgegnerin sei bewusst gewesen, dass keine Lieferung im vorgenannten Zeitraum erfolgen könne. Die Antragsgegnerin habe um Absprache der Liefertermine gebeten (vgl. hierzu Anlage B 4). Dementsprechend gelte auch nicht der dort vorgesehene Preis. Hinzu komme folgendes: In der Bestellung habe die Antragsgegnerin lediglich einen Werkstoff (BST500 S gem. DIN 488/1045-1) benannt, aus dem ein Produkt hergestellt werden könne. Welches Produkt genau hergestellt und geliefert werden solle, sei nicht bestimmt. Die Bestellung könne daher keine verbindliche Wirkung haben, da die essentialia negotii weder bestimmt noch bestimmbar seien. Die Globalbestellung - deren Wirksamkeit unterstellt - benenne lediglich einen „effek. Preis“ für Lieferungen im Zeitraum Oktober/November 2007. Einen weitergehenden Inhalt habe die Globalbestellung nicht gehabt. Ein Verkaufspreis sei daher nicht vereinbart gewesen. Auch sei in diesem Zeitraum - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - keine Lieferung erfolgt. Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Antragsgegnerin wegen der ausgebliebenen Lieferung anderweitig habe Stahl beschaffen müssen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die von dieser in Rechnung gestellten Mehrkosten entstanden seien. Hinzu komme, dass der angebliche Deckungskauf erst mehrere Monate nach Ablauf des vermeintlichen Globalvertrages erfolgt sei. Dieser Kauf stehe daher zum Abruf in keinem zeitlichen Zusammenhang. Die Rücktrittserklärung gehe angesichts der vorstehenden Ausführungen ins Leere. Verjährung Im Übrigen sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch sowohl nach polnischem Recht als auch nach dem UN-Ü verjährt. Nach polnischem Recht verjähre ein solcher Anspruch nach 3 Jahren, nach Artikel VII UN-Ü nach 4 Jahren. Die Zulässigkeit und Voraussetzungen der Aufrechnung bemäßen sich nach der nationalen Rechtsordnung. Es sei die nationale Rechtsordnung anzuwenden, die aufgrund IPR für die Hauptforderung gelte, gegen die die Aufrechnung erklärt werde. Diese Hauptforderung sei vorliegend die Warenlieferung, auf die polnisches Recht Anwendung finde. Das Schiedsgericht habe die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Forderung, mit der habe aufgerechnet werden sollen, vor den staatlichen Gerichten geltend gemacht werden könne, was die Antragsgegnerin unterlassen habe. Auch nach Artikel II UN-Ü sei der Austausch von E-Mail und Telefaxen Telegrammen gleichgestellt. Unter dem 16. April 2015 hat der Senat einen Hinweisbeschluss erlassen, auf den Bezug genommen wird (Bl.364 bis 397 d.A.). Beide Parteien haben sich hierzu geäußert. Auf diese Stellungnahmen [Antragstellerin: Schriftsatz vom 04.06.2015 (Bl. 441 bis 447 d.A.); Antragsgegnerin: Schriftsatz vom20. Juli 2015 (Bl. 469 bis 476)] wird Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Dem Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs vom 2.11.2010, auf dessen Inhalt in deutscher Übersetzung Bezug genommen wird, war gemäß §§ 1061 ff ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II 121) stattzugeben. Der auf § 1061 Abs.1 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Der Senat hat angesichts der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen keine Bedenken, dass sie die erforderliche Verfahrensführungsbefugnis hat. Diese folgt aus der von ihr im Einzelnen dargelegten materiell-rechtlichen Sachlegitimation. Insbesondere ergibt sich aus der deutschen Übersetzung des Abtretungsvertrages vom 22.11.2012 [vgl. K5 i.Verb. mit K9 (Bl. 239 bis 242 d.A)] und den entsprechenden Erläuterungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16.10.2014 unter III., S. 3 (Bl. 289 d.A.) zu diesem Punkt - entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung -, dass die vom Schiedsgericht titulierten Forderungen von der U an sie rückabgetreten wurden. Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 4 Ziffer 2. des Abtretungsvertrages die Auffassung vertritt, die Antragstellerin habe noch nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Abtretungsvertrag noch bestehe und Wirkungen entfalten könne, weil der Abtretungsvertrag auf ein Jahr befristet gewesen und diese abgelaufen sei, steht dies der Verfahrensführungsbefugnis nicht entgegen. Zutreffend geht die Antragsgegnerin allerdings davon aus, dass der „Treuhänderische Abtretungsvertrag“ [Anlagen K5 i.Verb. mit K9 (Bl. 239 bis 242 d.A), auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird], den die Antragstellerin mit einem Versicherer (der U) abgeschlossen hat, in § 4 Ziffer 2 eine entsprechende Befristung vorsieht. Der Ablauf der Jahresfrist führt jedoch nicht dazu, dass die verfahrensgegenständlichen Forderungen automatisch an die U zurückabgetreten sein sollten. Vielmehr heißt es in § 5 des „Treuhänderischen Abtretungsvertrages“: „... § 5 1. Die Vertragsparteien erklären einvernehmlich, dass bei Auflösung des Vertrages in den § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 angegebenen Fällen die Forderungen (ganz oder teilweise) zurück abgetreten werden. 2. Die Rückabtretung der Forderung bedarf keines gesonderten Vertrages und erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Versicherungsgesellschaft gegenüber der Versicherungsnehmerin. …“ Die Auslegung dieser vertraglichen Regelung ergibt zunächst, dass die in Ziffer 1 zitierten Absätze offensichtlich nicht § 3 des Vertrages betreffen, sondern vielmehr die (Befristungs-) Regelungen des § 4 gemeint sind, da nur ein solches Verständnis sinnvoll ist. Gleiches gilt im Übrigen - ohne dass es hier darauf ankäme - auch für die in § 4 Ziffer 4. des Vertrages zitierten Vertragsvorschriften. Eine „Zurückabtretung“ von der Antragstellerin an den Versicherer (U) wäre nach § 5 Ziffer 2. des genannten Vertrages nur erfolgt, wenn die Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Erklärung gegenüber der Versicherungsnehmerin (der Antragstellerin) abgegeben hätte. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist von der Antragsgegnerin aber gerade nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Es ist fernliegend, dass die U eine solche Erklärung im Sinne des § 5 Ziffer 2. gegenüber der Antragstellerin abgegeben hat. Die Antragstellerin hatte sich - wie sich aus § 2 Ziffer 1. des „Treuhänderischen Abtretungsvertrages“ ergibt- u.a. dazu verpflichtet, die weitere Durchführung der Vollstreckung gegen die Antragstellerin hinsichtlich der vom Schiedsgericht austitulierten Forderung bis zum Abschluss des Verfahrens in Auftrag zu geben. Wegen des genauen Wortlauts dieser Regelung wird auf die Anlage K 9 (hier Bl. 240 d.A.) verwiesen. Vor diesem vertraglichen Hintergrund wäre eine Erklärung des Versicherers, die dazu führte, dass die Forderung an diesen „zurück abgetreten“ würde und die Verfahrensführungsbefugnis der Antragstellerin entfallen ließe, während des laufenden Verfahrens unter rechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht ansatzweise rechtlich und wirtschaftlich nachvollziehbar. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist zuständig, §§ 1064 III, 1062 I Nr. 4, II ZPO. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Die formellen Antragsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat legalisierte Urschriften des Schiedsspruchs vom 2.11.2010 und der Entscheidung des Berufungsgericht Katowice vom 31.1.2012 der staatlichen polnischen Gerichte zu den Akten gereicht sowie beglaubigte Übersetzungen vorgelegt. Das ist schon deshalb ausreichend, weil die strengeren Anforderungen des Art. IV (1) UN-Übk. gemäß Art. VII UN-Übk. hinter denen des § 1064 ZPO zurücktreten (BGH IHR 2003, 298; BayObLG RIW 2001, 140; Zöller/ Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anh § 1061, Art. IV UN-Übk. Rz. 4). Voraussetzung der Anerkennung und Vollstreckung nach dem UNÜ ist, dass ein verbindlicher ausländischer Schiedsspruch vorliegt (§ 1061 Abs.1 Satz 1 ZPO), der in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen ist, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird (Art.I Abs.1 Satz 1 UNÜ 1958). Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Landeswirtschaftskammer Warschau vom 2.11.2010 stellt einen Schiedsspruch in diesem Sinne dar. Dieser ist auch formell wirksam. Streitig ist, ob sich die Anforderungen an die formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach dem Recht des Ursprungslandes richten oder die deutschen formellen Wirksamkeitskriterien anzuwenden sind und mithin § 1054 ZPO gilt (zum Meinungsstand vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auf. 2008, S. 603, Rn. 2522 ff m.w.Nachw.). Die Streitfrage braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da der Schiedsspruch vom 2.11.2010 jedenfalls den Kriterien des § 1054 ZPO entspricht. Hierüber streiten die Parteien auch nicht. Der Schiedsspruch ist verbindlich. Die Frage, ob ein ausländischer Schiedsspruch verbindlich ist, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob er wirksam geworden ist oder nach dem für ihn maßgeblichen Verfahrensrecht bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz oder mit einem Rechtsmittel beim staatlichen Gericht angegriffen werden kann (Lachmann a.a.O., Rn 2528 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat den Schiedsspruch - wie dargestellt - erfolglos von den polnischen staatlichen Gerichten überprüfen lassen. Ausländische Schiedssprüche sind für vollstreckbar zu erklären, sofern kein Versagungsgrund vorliegt. Ob das Schiedsgericht richtig entschieden hat, ist außerhalb der Versagungsgründe irrelevant (Prinzip des Verbots der révision au fond). Ein Versagungsgrund nicht ersichtlich. Im Einzelnen gilt Folgendes: Bei der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs ist zwischen von Amts wegen und nur auf Rüge hin zu beachtenden Einwendungen zu unterscheiden. Nur auf Rüge hin sind z.B. der Umstand, dass die Schiedsvereinbarung ungültig ist oder der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zu beachten (Art. V Abs.1 UNÜ 1951). Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen den nur auf Rüge hin zu beachtenden Aufhebungsgründen des deutschen Schiedsverfahrensrechts (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ähnliches gilt hinsichtlich der von Amts wegen zu beachtenden Versagungsgründe wie z.B. des Verstoßes gegen den ordre public (Art. V Abs.2 UNÜ 1958). Sie entsprechen im Wesentlichen den Regelungen in § 1059 Abs.2 Nr. 2 ZPO, wobei im Bereich des ordre public für ausländische Schiedssprüche großzügigere Maßstäbe gelten (Lachmann a.a.O., S.606, Rn. 2534 m.w.N.). Nach den allgemeinen Grundsätzen tragen die Darlegungs- und Beweislast - für das Vorliegen eines wirksamen Schiedsspruchs der Antragsteller, - für das Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung, einschließlich wirksamer Vertretung der Parteien, der Antragsteller, - für Anerkennungsversagungsgründe der Antragsgegner (Lachmann a.a.O., S.606, Rn. 2536 m.w.N.). Der Grundsatz, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Anerkennungs-versagungsgründen demjenigen obliegt, der sich hierauf beruft, gilt auch für die von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründe, also insbesondere für die Rüge eines Verstoßes gegen den ordre public. Auch hier herrscht der Beibringungsgrundsatz. Stützt der Antragsgegner einen Anerkennungsversagungsgrund auf ausländisches Recht, hat er dessen Inhalt dazulegen und zu beweisen (Lachmann a.a.O., S.606/607, Rn. 2537/2538 m.w.N.). Der Vollstreckbarerklärung stehen keine Versagungsgründe nach Maßgabe des Art. V UN-Übk. entgegen. Der Senat hat davon auszugehen, dass das Schiedsgericht aufgrund einer wirksamen Schiedsvereinbarung zur Entscheidung berufen war. Das Schiedsgericht ist in seinem Zwischenschiedsspruch vom 30. Juli 2009 (SA 128/09) zu dieser Auffassung unter Zugrundelegung polnischen Rechts gelangt; dies haben staatliche polnische Gerichte bestätigt. Eine erneute Überprüfung ist dem Senat versagt. Zwar sind vom Schiedsgericht getroffene Feststellungen und rechtliche Würdigungen zum Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung grundsätzlich für das deutsche staatliche Gericht nicht bindend, da andernfalls jedes Schiedsgericht in eigener Machtvollkommenheit und mit Bindungswirkung für die staatlichen Gerichte feststellen könnte, dass es überhaupt zu einer Tätigkeit als Schiedsgericht befugt war. Anderes gilt aber für die Entscheidungen der staatlichen Gerichte in dem Ursprungsland des Schiedsspruchs (Lachmann a.a.O., S.611, Rn. 2560f. m.w.N.). In letzter Instanz hat das staatliche polnische Berufungsgericht hier mit Beschluss vom 20. April 2010 (V Acz 78/10) die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestätigt. Eine erneute Überprüfung dieser Frage ist dem Senat damit verwehrt. Der Zwischenschiedsspruch vom 30. Juli 2009 (SA 128/09) ist damit auch nicht zu beanstanden, also anerkennungsfähig, was in diesem Verfahren nach Maßgabe von § 1061 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen inzidenter zu prüfen ist. Ein Verstoß gegen den ordre public, bei dem einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen ist, ohne dass dem staatlichen Gericht ein Ermessen zustünde (vgl. Lachmann a.a.O, Rn 2649, S. 628 m.w.Nachw.), ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass polnische Schiedsgericht habe rechtsstaatswidrig zwar zu ihren Lasten die Geständniswirkung der Aufrechnung berücksichtigt, über deren Rechtmäßigkeit jedoch nicht entschieden, könnte dies den Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehör der Antragsgegnerin darstellen. Hiermit vermag die Antragsgegnerin indessen nicht durchzudringen. Das Schiedsgericht hat ihr Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich mit diesem ausführlich rechtlich auseinandergesetzt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs kann vor diesem Hintergrund vom Senat nicht festgestellt werden. Dies gilt auch, soweit sich die Antragsgegnerin hilfsweise auf einen solchen Verstoß beruft. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. Die Antragsgegnerin vermag mit der von ihr erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch die Vollstreckbarkeitserklärung nicht zu verhindern. In einem Fall, in dem ein Schiedsgericht - gleichgültig, ob zu Recht oder zu Unrecht - eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht berücksichtigt hat, kann diese grundsätzlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass das staatliche Gericht selbständig zu prüfen hat, ob die in seinem Verfahren wiederholte Aufrechnung bzw. der Aufrechnungseinwand zulässig und begründet ist (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - III ZB 57/10, zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 6. Februar 1957 - V ZR 126/55, LM § 1042 ZPO Nr. 4, und 16. Februar 1961 - VII ZR 191/59, BGHZ 34, 274, 277 ff; Senat, Urteile vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211 und 3. Juli 1997 - III ZR 75/95, NJW-RR 1997, 1289) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus (für ausländische Schiedssprüche § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. 1961 II S. 121) - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder zu Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH, Urteil vom 22. 11.1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 259, 264 ff). Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - III ZB 57/10, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 7.1.1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139). Soweit nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem die Zuständigkeit für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs erstinstanzlich bei den Oberlandesgerichten angesiedelt worden ist, vereinzelt in der Rechtsprechung (BayObLG NJW-RR 2001, 1363 f; OLG Stuttgart OLGR 2001, 50, 51 f) die Auffassung vertreten wurde, nunmehr seien bestrittene materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich und könnten nur zum Gegenstand einer eigenständigen Vollstreckungsabwehrklage gemacht werden, ist dem der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - III ZB 57/10, zitiert nach juris mit weiteren Nachw.). Vielmehr sind auch weiterhin materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Umfang der bisherigen Rechtsprechung im Vollstreckbarerklärungs-verfahren zulässig (BGH a.a.O. und Beschlüsse vom 8.11.2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 31 f, und 29.7.2010 - III ZB 48/09, juris Rn. 3; siehe auch Beschluss vom 17.1.2008 - III ZB 11/07, NJW-RR 2008, 558 Rn. 18 zur Einrede der Insolvenzanfechtung im Vollstreckbarerklärungsverfahren). Das Oberlandesgericht ist für die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) zuständig. Zuständig ist das "Prozessgericht des ersten Rechtszugs", das heißt das Gericht des Vorprozesses erster Instanz, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - III ZB 57/10, zitiert nach juris m.w.Nachw.). Vollstreckungstitel ist bei der Vollstreckbarerklär-ung eines Schiedsspruchs aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts (BGH, a.a.O.). Dem-entsprechend ist das Oberlandesgericht das zuständige Gericht im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO. Etwas anderes gilt, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits einer Schiedsabrede unterliegt; dann ist das Schiedsgericht und nicht das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (BGH a.a.O. m.w.Nachw.). Dies ist vorliegend indessen nicht ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Aufrechnungsforderung resultiert aus dem von ihr behaupteten Globalvertrag, der auch nach ihrem Vortrag keiner Schiedsabrede unterliegt. Ausgehend davon, dass das Schiedsgericht sich einer Entscheidung über die Schadensersatz-forderungen der Antragsgegnerin mit der Begründung enthalten hat, die Schiedsvereinbarung erfasse diese Ansprüche nicht, kann die Antragsgegnerin deshalb die Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich erneut geltend machen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts beruht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - gerade nicht darauf, dass die Antragsgegnerin einen bei ihr vom Schiedsgericht (möglicherweise) angeforderten Kostenvorschuss für die Aufrechnung nicht eingezahlt hat. Dies folgt bereits aus dem Schiedsspruch vom 2. November 2010 und wird zudem vom Berufungsgericht klargestellt. Erhebt ein Schuldner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung den Einwand der Aufrechnung, muss das Oberlandesgericht diese Einwendung in eigener Zuständigkeit prüfen. Die Frage, ob das Schiedsgericht seinerseits im Schiedsverfahren die Aufrechnung zu Recht oder zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ist grundsätzlich unerheblich (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - III ZB 57/10, zitiert nach juris m.w.Nachw.). Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin mit dem Aufrechnungseinwand allerdings keinen Erfolg. Eine Aufrechnungsforderung könnte sich nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nur dann ergeben, wenn die Parteien den von der Antragsgegnerin behauptete Globalvertrag geschlossen hätten und die Antragstellerin sich hieraus für sie ergebende Verpflichtungen verletzt hätte, was zu einer Schadensersatzverpflichtung geführt haben müsste. Voraussetzung für die Bejahung eines entsprechenden Gegenanspruchs der Antragsgegnerin ist damit der Abschluss eines Globalvertrages zwischen den Parteien. Eine Prüfung, ob ein solcher Vertrag geschlossen wurde, ist dem Senat jedoch verwehrt sei, da das Schiedsgericht, dessen Schiedsspruch von der Entscheidung des polnischen Berufungsgerichtes in den wesentlichen Punkten bestätigt worden ist, mit für den Senat bindender Wirkung festgestellt hat, dass die Antragstellerin einen solchen Vertragsabschluss gerade nicht bewiesen hat. Im Schiedsspruch vom 2. November 2010 hat das Schiedsgericht insoweit unter XII. festgestellt: „ … Die Forderung, dass dieses Gericht doch über diese Sache und in diesem Umfang erkennt, ist nicht nur inkonsequent sondern auch unmöglich, da die Beklagte nach Ansicht des hiesigen Gerichts nicht bewies, dass die vertraglichen Beziehungen der Parteien in Wirklichkeit durch den Allgemeinen Vertrag gestaltet wurden und gem. Art. 6 Zivilgesetzbuch war die Beweislast in diesem Bereich von ihr zu tragen. …“ Der Senat hat davon auszugehen, dass die von den staatlichen polnischen Gerichten überprüften Entscheidungen des Schiedsgerichts zur Zuständigkeit und in der Sache auch auf dieser Feststellung beruhen. Immerhin hat die Antragsgegnerin wie im vorliegenden Verfahren auch im Schiedsverfahren und vor den polnischen staatlichen Gerichten sich damit verteidigt, ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen enthielten eine sogenannte Abwehrklausel, die sich gegen die Verwendung aller entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wende und im Übrigen eine Erfüllungs- und Gerichtsstandsklausel beinhalte, so dass entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht hätten einbezogen werden können. Damit war die Frage des Abschlusses des Globalvertrages auch für die Frage nach der Zuständigkeit des Schiedsgerichts von wesentlicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kann die zitierte Feststellung des Schiedsgerichts nicht als bloßes „obiter dictum“, das die Entscheidung(en) des Schiedsgerichts nicht trägt und dem im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung bei gemessen werden müsste, aufgefasst werden. Die von der Antragsgegnerin u.a. vertretene Auffassung, materiell hätten sich die polnischen Gerichte mit der Globalvereinbarung nicht auseinandergesetzt; sie hätten lediglich ausgeschlossen, dass diese Globalvereinbarung der Schiedsvereinbarung entgegenstehe (Bl. 328 d.A.), stützt dieses Ergebnis. Die weitergehende Auffassung der Antragsgegnerin, es seien im Schiedsspruch bloß Argumente diskutiert worden, die nicht in „Rechtskraft“ erwachsen seien, vermag der Senat daher ebenso wenig zu teilen, wie die von der Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2015 - auf den wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens Bezug genommen wird- vertiefte Darlegung ihrer Auslegung des Schiedsspruchs vom 2. November 2010. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senates - aus ihrer Sicht hilfsweise - vorträgt, dass dann, wenn die vom Senat vertretene Ansicht zuträfe, die polnischen Gerichte durch das Übergehen von Beweisangeboten ihr (der Antragsgegnerin) rechtliches Gehör verletzt hätten, was in jedem Fall die Versagung der Vollstreckbarkeit zur Folge haben müsse, vermag sie hiermit nicht durchzubringen: Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags, dem im konkreten Fall nach deutschem Verfahrensrecht zu entsprechen gewesen wäre, führt für sich allein nicht zu einem Verstoß gegen den internationalen verfahrensrechtlichen ordre public und damit zu einer Verweigerung der Anerkennung (vgl. Lachmann, a.a.O., Rn 2602f m.w.Nachw.). Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren, das die Anerkennung eines ausländischen Urteils über das Bestehen oder Nichtbestehen der nichtehelichen Vaterschaft betraf (BGH, Urt. v. 7.3.1979, IV ZR 30/78) u.a. ausgeführt, dass es das deutsche Recht hinnähme, dass ausländische Gerichte ihr eigene Verfahrensrecht anwendeten. Durch den Vorbehalt des ordre public in § 328 Abs.1 Nr. 4 ZPO - hier bezogen auf das Verfahrensrecht - werde deshalb einem ausländischen Urteil die Anerkennung nicht schon dann versagt, wenn dass Verfahren des ausländischen Gerichts gegen zwingende Vorschriften des deutschen Prozessrechts verstoßen habe. Die Ablehnung eines Beweisantrags, dem nach deutschem Verfahrensrecht im konkreten Fall zu entsprechen gewesen wäre, führe daher für sich allein nicht zur Verweigerung der Anerkennung. Ein Versagungsgrund sei vielmehr nur gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen sei, dass von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweiche, dass nach der deutschem Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne (BGH a.a.O. m.w.Nachw). Überträgt man diese Grundsätze auf das vorliegende Anerkennungsverfahren kann ein solcher Verstoß gegen den ordere public vom Senat nicht festgestellt werden. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die insoweit - wie bereits ausgeführt - darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin über ihre knapp gehaltene Rüge, ein Beweisangebot sei übergangen worden (Zeugenbeweis Frau Xb), hinaus, keine konkreten Umstände aufgezeigt hat, die den Schluss zuließen, der Schiedsspruch sei als nicht in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen anzusehen. Vor diesem Hintergrund braucht die Frage, ob für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs der Vortrag, das Schiedsgericht habe ein Beweismittel übersehen und darum falsch entschieden, schon deshalb nicht ausreichend sein könnte, weil er den Vorwurf der materiellen Fehlentscheidung betrifft, der vom staatlichen Gericht nicht zu überprüfen ist (vgl. hierzu Lachmann a.a.O. unter Hinweis auf die Auffassung des Schweizerischen Bundesgerichts, BG, Urteil 4P. 74/2006 v. 19.06.2006), vom Senat nicht entschieden zu werden. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs war daher in vollem Umfange stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO. Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht (vgl. § 1065 Abs.1 ZPO). | |||||
Summary | |||||
The applicant asked the Higher Regional Court of Brandenburg for a declaration of enforceability of a foreign arbitral award. The court declared the award enforceable. The court found that no grounds for the refusal of a declaration of enforceability pursuant to Art. V of the New York Convention existed. In particular, the court was bound to assume that the arbitral tribunal was called upon on the basis of an effective arbitration agreement. In an interim ruling, the arbitral tribunal had reached this conclusion on the basis of Polish law. This decision was confirmed by Polish state courts. The Higher Regional Court of Brandenburg therefore refused to re-examine the case in this regard, although the findings and legal assessments made by the arbitral tribunal regarding the conclusion of an arbitration agreement are in principle not binding on German state courts, because otherwise each arbitral tribunal could determine on its own authority and with binding effect for the state courts that it was entitled to act as an arbitral tribunal at all. However, this does not apply to the decisions of the state courts in the country of origin of the arbitral award. In the final instance, the Polish State Court of Appeal confirmed the jurisdiction of the arbitral award. The court was therefore barred from re-examining this issue. The court further found that the party opposing the application was unable to prevent the declaration of enforceability by offsetting a claim for damages against the claim brought forward by the applicant. The court held that where an arbitral tribunal abstains from deciding on the set-off, there is no obstacle to repeating the set-off objection before a state court, regardless of whether the arbitral tribunal rightly or wrongly did not address the set-off. This means that the state court must independently examine whether the set-off or objection to set-off repeated in the proceedings for a declaration of enforceability of an arbitral award is admissible and justified. However, in analogous application of section 767 subsec. 2 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), the grounds on which the objection is based, must, in principle, have arisen after the arbitration proceedings, i.e. in the case of set-off, the set-off situation must not have already existed during the arbitral proceedings. This, however, does not apply without exceptions according to the German Federal Supreme Court. A set-off is also possible against a claim arising prior to the conclusion of the arbitral proceedings if the debtor has already set off before the arbitral tribunal or raised the objection of a set-off, but the arbitral tribunal has not ruled on the claim submitted for the set-off, e.g. on the grounds that it found itself not competent to do so. The same applies if the debtor has not set off before the arbitral tribunal, but it is certain that the arbitral tribunal would not have decided on the counterclaim if the set-off had taken place. As the arbitral tribunal abstained from making a decision on the claims for damages of the party opposing the application on the grounds that the arbitration agreement did not cover these claims, the party opposing the application was therefore in principle able to reassert the set-off in the proceedings for a declaration of enforceability. As a result, however, the party opposing the application did not succeed with the set-off objection. According to the submission of the party opposing the application, a set-off claim could have only arisen if the parties had concluded the contract the claim was based upon and if the applicant had violated obligations resulting therefrom, which would have led to an obligation to pay damages. A prerequisite for the affirmation of a corresponding counterclaim by the party opposing the application was therefore the conclusion of the contract between the parties. However, the court was not entitled to examine whether such an agreement had been concluded, since the arbitral tribunal, whose award was confirmed in the essential points by the decision of the Polish Court of Appeal, determined with binding effect for the court that it was not proven that such an agreement had been concluded. Insofar as the party opposing the application argued that, in the alternative, the Polish courts would have violated its right to be heard by overlooking offers of evidence, which would in any case have to result in the refusal of a declaration of enforceability, the court dismissed this argumentation. The court held that the rejection or non-consideration of an application for evidence, which would have had to be complied with in the concrete case under German procedural law, does not in itself lead to an infringement of the international procedural ordre public and thus to a refusal of the recognition of the arbitral award. In proceedings concerning the recognition of a foreign arbitral award on the existence or non-existence of illegitimate paternity (BGH, judgment of 7 March 1979, IV ZR 30/78), the German Federal Supreme Courte had stated, inter alia, that German law accepted that foreign courts applied their own procedural law. The rejection of an application for evidence, which under German procedural law would have had to be complied with in the specific case, therefore would not in itself lead to a refusal of the recognition of the foreign arbitral award. On the contrary, a ground for refusal would only be given if the proceedings conducted by a foreign court deviated from the basic principles of German procedural law to such an extent that under the German legal system the judgment could not be regarded as having been conducted in an orderly constitutional manner. Applying these principles, the court found that the ordre public was not violated, as the party opposing the application had not pointed out any concrete circumstances beyond its narrowly held complaint that an offer of proof had been ignored that would permit the conclusion that the arbitral award could not be regarded as having been made in an orderly constitutional procedure. |