10 Sch 1/13


Gericht OLG Naumburg Aktenzeichen 10 Sch 1/13 Datum 05.03.2013
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
Wegen Forderung aus Gesellschaftsvertrag, hier: Vorlage wegen Einrede einer Schiedsvereinbarung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzenden, der Richterin am Oberlandesgericht und des Richters am Oberlandesgericht als beisitzende Richter
beschlossen:
Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird mit der Maßgabe an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen, dass dieses selbst über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung des Vorlageverfahrens bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg ist gemäß §§ 1032 Abs. 1, 1062 ZPO unzulässig.
I.
Die Parteien sind Mitgesellschafter der R GmbH . Die Klägerin begehrt die Nachzahlung der Stammeinlage der Beklagten in Höhe von 8.750,00 EUR. In dem notariellen Gesellschaftsvertrag der Parteien findet sich in § 17 eine so bezeichnete Schiedsklausel, auf die sich die Beklagte mit Schriftsatz berufen hat; nach ihrer Auffassung ist die Klage somit unzulässig.
Der Kläger hat deshalb mit Schriftsatz beantragt, vorab zu entscheiden, dass der Rechtsweg zu dem angerufenen ordentlichen Gericht zulässig ist. Er hat zugleich darauf verwiesen, dass seiner Auffassung nach hierfür das Hauptsachegericht und nicht etwa das Oberlandesgericht zuständig ist.
Unter Aufhebung des bereits anberaumten Verhandlungstermins hat das Landgericht darauf beschlossen:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ausgesetzt.
Zu dieser Entscheidung wird die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.
II.
Der angeführte Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ist gemäß §§ 1032 Abs. 1, 1062 ZPO unzulässig.
Die Zivilprozessordnung eröffnet den Parteien drei verschiedene Wege zu klären, ob für die Entscheidung einer Streitfrage anstelle staatlicher Gerichte ein Schiedsgericht zuständig ist. Zum einen kann die beklagte Partei vor dem staatlichen Gericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben, zum zweiten kann ein Antrag an das dann nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständige Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt werden, und zum dritten besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend zu machen (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 22.06.2011 - 34 SchH 3/11; zitiert nach www.juris.de).
Im Streitfall hat die Beklagte - wie ausgeführt - die Schiedseinrede erhoben, womit ein Fall des § 1032 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Damit besteht kein sachliches Bedürfnis für ein noch dazu nach Auffassung des Landgerichts offenbar von Amts wegen durchzuführendes gesondertes Feststellungsverfahren im Sinne der §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor dem grundsätzlich (nur) in diesem Fall zuständigen Oberlandesgericht.
Deswegen wird regelmäßig - und so auch im Streitfall - das Landgericht als Gericht der Hauptsache auf die entsprechende Einrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung über die streitige Schiedsklausel selbst zu treffen haben, indem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet und damit die Unsicherheit zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beseitigt (nochmals dazu OLG München, a.a.O.; ebenso BayObLG, Beschluss vom 07.10.2002 -4Z SchH 8/02; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2008 - 2 SchH 2/08; sämtlichst zitiert nach www.juris.de; so auch Zöller-Geimer, 29. Auflage 2012, Rdnr. 32 zu § 1032 ZPO entgegen seiner eigenen Ausführungen in Rdnr. 3a).
Denn überzeugende Gründe dafür, dass sich ein weiteres Gericht mit der gleichen Fragestellung befassen solle, sind nicht ersichtlich. Damit fehlt für eine gesonderte Feststellung im Rahmen des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens auch jegliches Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie im Streitfall - bereits das Hauptsacheverfahren rechtshängig und die Schiedseinrede dort erhoben worden ist. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie spricht für diese Sichtweise: Entscheidend ist, dass bereits ein ordentliches Gericht mit der Frage befasst ist und hinreichender Rechtsschutz und Rechtssicherheit für die Parteien in diesem Verfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO gewährleistet sind. Damit scheidet auch eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach § 148 ZPO aus (auch hier ebenso Zöller a.a.O. [Rdnr. 32] m.w.N.).
Nach alledem musste der damit unzulässige Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg aufgehoben und der Rechtsstreit mit der Maßgabe obiger Ausführungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.
III.
Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Senat hat den Streitwert im vorliegenden Fall mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache bemessen (hierzu Thomas/Putzo, 33. Auflage 2012, Rdnr. 5 zu § 1063 ZPO m.w.N.).
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