Gericht | Schiedsgericht Hamburg | Aktenzeichen | Schiedsspruch | Datum | 29.12.1998 |
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Leitsatz | |||||
1. Unter der Schiedsklausel "Hamburger freundschaftliche Arbitrage" ist deutsches Schiedsverfahrensrecht und mangels anderer Abrede auch deutsches materielles Recht anwendbar. 2. Der Käufer kann für alle ausstehenden Lieferungen eines Sukzessivlieferungsvertrags die Aufhebung erklären, wenn der Verkäufer nur gegen zusätzliches Entgelt zu liefern bereit ist bzw. seine Lieferung nach Vorkasse von der Begleichung anderweitiger Forderungen abhängig macht. | |||||
Rechtsvorschriften | CISG Art. 81; ZPO § 1025; EGBGB Art. 27 | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | UN-Kaufrecht, Schiedsklausel, Anwendbares Verfahrensrecht und materielles Recht, Vertragsaufhebung | ||||
Volltext | |||||
Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.400,00 US-$ nebst 5 % Zinsen vom 16. Februar 1998 bis zum 25. März 1998 und 9,5 % Zinsen seit dem 26. März 1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen und deswegen der Klägerin 16.010 DM zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung einer Vorkassezahlung für eine nicht ausgeführte Teillieferung von 20 t aus einem nicht bis zu Ende abgewickelten Vertrag über 300 t Käse. Beide Parteien sind Handelsfirmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften. Die Beklagte ist in der Tschechischen Republik als „spolecnost s rucením omezeným (spol. s r.o.)“, d.h. als tschechische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in das Handelsregister eingetragen (Anlage K 9). Ab 1997 hatte die Klägerin bereits gemäß Verträgen vom 10. November 1997 und 4. Dezember 1997 von der Beklagten 200 t und 40 t näher spezifizierten Käse zu 2.500 US-$ pro t bezogen, und zwar vereinbarungsgemäß gegen Zahlung per telegrafischer Überweisung (TT) bis zum Tag der Lieferung bzw. Abholung ab Fabrik in der Tschechischen Republik. Unter Special Conditions war jeweils Arbitrage Hamburg vereinbart (Anlage K 10 und K 11). Als Vermittlerin war die österreichische Firma ‑‑G‑‑ tätig (Schreiben G vom 4. Dezember 1998, Anlage K 12). Anfang 1998 wurde über den Preis für eine weitere Belieferung verhandelt (Schreiben G vom 7., 8., 9. und 19. Januar 1998, Anlagenkonvolut K 13). Am 21. Januar 1998 einigte man sich auf 15 Lkw-Ladungen à 20 t zu 2.520 US-$ per t, zahlbar jeweils per TT innerhalb von fünf Tagen nach Abholung ab Fabrik-Auslieferungslager in der Tschechischen Republik. G hatte Anspruch auf eine Provision. Die Beklagte wollte außerdem einen - bisher nicht vorliegenden - Entwurf für eine Mengen-Rahmenvereinbarung 1998 übersenden (Schreiben G vom 21. Januar 1998, Anlage K 14). Am selben Tag bestätigte die Klägerin den Einkaufs-Kontrakt über die näher spezifizierten 300 t Käse für Februar zu je 2.520 US-$ ab Werk gegen „Zahlung: 5 Tage nach Abnahme“. Unter „Besondere Bedingungen“ war nur „Hamburger Freundschaftliche Arbitrage“ vereinbart (Anlage K 1). Am 10. Februar 1998 gab G der Klägerin den ersten Abholungstermin auf: Freitag, den 13. Februar 1998. G übersandte eine diesbezügliche Rechnung der Beklagten und bat um entsprechendes Aviso zum 12. Februar 1998. In Abweichung von der Zahlungsvereinbarung vom 21. Januar 1998 verlangte G namens der Beklagten, daß „für die ersten beiden Lkw die Zahlung mindestens einen Tag vor Abholung avisiert sein muß“ (Anlage K 15). Sonstige Zusatzvereinbarungen wurden nicht getroffen. Von dem im Januar angedachten Mengen-Rahmenvertrag 1998 war nicht mehr die Rede. Die erste Teilmenge über 20 t zu je 2.520 US-$, zusammen 50.400 US‑$, wurde vereinbarungsgemäß am 13. Februar 1998 gegen Vorkasse der Klägerin auf einen von ihr gestellten Lastzug verladen. Die zweite Teilmenge wurde nach entsprechender Vorkasse über 50.400 US-$ am 16. Februar 1998 nicht ausgeliefert. Als der von der Klägerin zur Abholstelle in der Tschechischen Republik beorderte Lastzug sich auf dem Weg dorthin befand, wurde der Klägerin telefonisch mitgeteilt, daß die Beladung nicht stattfinden könne bzw. die für diesen Termin vorgesehene Teillieferung storniert werde. Als auch bis zum Ende des vertraglichen Liefermonats Februar keine Lieferung mehr zustande gekommen war, bat die Klägerin die Beklagte mit Belastungsaufgabe von Freitag, den 28. Februar 1998, um Rückerstattung der geleisteten Vorkasse von 50.400 US-$ (Anlage K 16). Anschließend wurden durch Vermittlung von G zwei Teillieferungen für den 4. März 1998 vorgesehen. G bezog sich auf ein Fax der Beklagten und wies deren 1. Geschäftsführer und Gesellschafter mit Fax von Dienstag, den 3. März 1998, darauf hin, daß eine Lkw-Ladung bereits seit ca. zwei Wochen bezahlt sei. G bat weiter um Prüfung, ob der zweite Lkw noch zum Februar-Preis beladen werde. Wegen der enormen Preiserhöhung der Beklagten ab März müsse sonst mit dem Prokuristen der Klägerin gesprochen werden, der erst am Montag, den 9. März 1998, aus Südamerika zurückkommen werde (Anlage K 17). Am 4. März 1998 kam nach Absage der Beklagten wiederum keine Beladung mehr zustande. Gegenüber G bezog sich die Beklagte am 26. März 1998 auf eine von ihr am 4. März 1998 übersandte Erklärung (vgl. Anlagenkonvolut K 24). In einem Fax des 3. Geschäftsführers der Beklagten vom 13. März 1998 (Anlage K 4) berief sie sich auf den Vertrag vom 21. Januar 1998 und stellte fest, daß von den vorgesehenen 300 t Käse nur 20 t abgefertigt wurden. Sie beanspruchte mangels Abnahme der übrigen 280 t (à 2.520 US-$ = 705.600 US-$) eine Vertragsstrafe „5 % Vertragsverfolgen in der Höhe von 35.350 US-$“ [5 % von 705.600 US-$ wären rechnerisch richtig 35.280 US-$]. Zur Zeit seien 80 t in den gewünschten Verpackungen zur Expedition vorbereitet. Weitere 40 t hätten „mit Verlust von 6.024 US-$ einem anderen Kunden verkauft“ werden und dazu mit Kosten von 12.037 US-$ neu verpackt werden müssen. Im übrigen stünden im Lager Etiketten im Wert von 6.303 US-$ zur Verfügung. Unbezahlt seien außerdem Paletten für 3.374,25 US-$ und Bankspesen 902 US-$ zusammen 4.276,25 US-$ plus 5 % „Vertragungsstrafe“ 213,81 US-$ sowie 960 US-$ für das Lagern von abgefertigtem Käse. Aus den angegebenen Kosten errechnete die Beklagte insgesamt 65.162,25 US-$. Sie schlug vor, die vorbereiteten Waren sofort nach Abstimmung eines Plans zu liefern, und zwar gegen Vorauszahlung des ab März geforderten Preises von 2.656 US-$ jeweils am Tag vor der Realisation. Weiter heißt es - sprachlich nicht eindeutig - im letzten Absatz: „Wir empfehlen im Rahmen des Vertrages, der von uns im Januar vorgestellt worden ist, Lieferungen während des Jahres in der Höhe von 3.000 t - 5.000 t zu erfüllen und aufgrund dieser ganzjährigen Mitarbeit stellt der Preis von 50.400 US-$ einen von uns in der Form der Ware zurückgegebenen Pfand vor. Damit erfolgt zur Ausschüttung der Vertragungsstrafe - 280 t im Februar.“ Die Klägerin antwortete am selben Tag, daß nicht sie, sondern die Beklagte den Vertrag gebrochen und trotz Vorkasse die Verladung blockiert habe. Die Klägerin mahnte die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten an und drohte mit Deckungskäufen (Anlage K 18). Am 19. März 1998 trafen sich die Vertreter der G und der Vertragsparteien in Prag. Dabei nahm für die Beklagte ihr 3. Geschäftsführer teil. Dort soll laut übereinstimmenden Schreiben der G vom 13. Mai 1998 (Anlage K 5) und der Klägerin vom 26. März 1998 (Anlage K 19) vereinbart worden sein, daß in der (am 23. März beginnenden) 13. Kalenderwoche 1998 die bereits fertiggestellten 80 t in 4 Lkw-Ladungen zu je 20 t ausgeliefert werden, und zwar die bereits im Februar mit 50.400 US-$ bezahlte Ladung sowie drei Lkw mit 20 t zu je 2.588 US-$, d.h. je Lkw 51.760 US-$, zusammen 155.280 US-$. Außerdem sollten gegen Aushändigung der Etiketten für die nicht ausgeführten 10 Ladungen 3.151,50 US-$ sowie für die Paletten aus den Dezember-Kontrakten 3.374,25 US-$ bezahlt werden. Die Summe von 161.805,75 US-$ sollte bei Abfertigung der Lkw zur Erledigung aller wechselseitigen Forderungen in bar gezahlt werden. Damit sollte auch das Vertragsstrafe-Verlangen der Beklagten vom Tisch sein, wie G anhand ihrer Gesprächs-Aufzeichnungen unter dem 26. März 1998 ausführte (Anlage K 23). Die Beklagte übermittelte durch ihren 2. Geschäftsführer eine „verbindliche Entscheidung der Leitung“ ihrer Firma vom 23. März 1998 zur Verwirklichung der in Prag am 19. März 1998 getroffenen Vereinbarungen (Anlage K 6). Danach sollten für die Auslieferung von 80 t Käse in der 13. Kalenderwoche je 2.656 US‑$, zusammen 212.480 US-$, per Voraus-Überweisung oder in bar bei Abfertigung gezahlt werden. Zugleich verlangte die Beklagte eine Festlegung der im II. Quartal für den gleichen Preis zu liefernden Menge und eine Begleichung der am 13. März 1998 aufgelisteten Forderungen. Sollte es nicht zur Abnahme der in der 19. [gemeint wohl: 13.] Kalenderwoche vorbereiteten 80 t kommen, seien ab 30. März 1998 täglich mindestens 100 US-$ Lagerkosten zu berechnen. Falls die Klägerin im II. Quartal 600 t zum Mindestpreis von 2.656 US-$ abnehme, werde ihr die Vertragsstrafe für Februar bis 30. Juli 1998 in naturaler Form zurückgegeben. Danach stellte G unter dem 24. März 1998 gegenüber der Klägerin „mit Entsetzen“ fest, daß die Beklagte die in Prag getroffenen Vereinbarungen als unverbindlich ansehe und mit weiterem Fax mitgeteilt habe, daß diese (13. Kalender-) Woche keine Lieferung erfolgen solle (Anlage K 21). Am selben Tag protestierte G mit Fax an den 2. Geschäftsführer der Beklagten gegen die Stornierung der für den 26. März 1998 vorgesehenen Lieferung und gegen die Nichtbefolgung der in Prag mit seinem Mitgeschäftsführer getroffenen Vereinbarungen (Anlage K 20). G bemühte sich weiter um die vorgesehene Lieferung und berichtete der Klägerin am 26. März 1998 um 7.31 Uhr von ununterbrochenen erfolglosen Bemühungen, bei der Beklagten jemanden zu erreichen, der eine Fremdsprache beherrsche (Anlage K 23). Es müsse vorerst geklärt werden, ob die Beklagte noch entsprechend den in Prag getroffenen Vereinbarungen zu liefern bereit sei. Am selben Morgen wandte sich die Klägerin per Fax an die Beklagte (Anlage K 22). Die Klägerin gab die in Prag getroffenen Vereinbarungen wieder und teilte mit, daß die 4 Lkw bereits an der Grenze auf weitere Instruktionen warteten. Im Laufe der Nacht bzw. am nächsten Morgen würden die Lkw am Auslieferungslager stehen. Ein Vertreter der Klägerin würde dann bei der Verladung zur Geldübergabe anwesend sein. Wenn die Beklagte sich an die in Prag getroffenen Vereinbarungen halten wolle, möge sie bis 11 Uhr Bescheid geben; sonst könnten die Fahrzeuge nicht länger gestellt werden und würden keine gemeinsamen Geschäfte mehr gemacht werden. Auf dieses Fax bezog sich G mit weiterem Fax an die Beklagte um 10.51 Uhr (Anlage K 22). Für den Fall der Nichtbefolgung wies sie vorsorglich darauf hin, daß ihr ein Konkurrenzangebot zu 2.525 US-$ inklusive Verpackung und Paletten vorliege. Um 11.07 Uhr antwortete die Beklagte durch ihre Chefsekretärin der Klägerin, daß die gesamte Geschäftsführung gegen 13.00 Uhr von einem auswärtigen Termin zurückkomme und über die Faxnachricht der Klägerin bereits informiert sei (Anlagenkonvolut K 24). Um 13.10 Uhr sandte die Beklagte durch ihren 2. Geschäftsführer ein Fax an G, in dem auf die „verbindlichen Entscheidungen“ der Beklagten vom 4., 13. und insbesondere vom 23. März 1998 Bezug genommen und Zahlung für 4 Lkw verlangt wird. Das Geld könne vor der Expedition auf das Konto kommen. Mit den im Februar einbehaltenen 50.400 US-$ werde gemäß dem Schreiben vom 23. März 1998 verfahren (Anlagenkonvolut K 24). Mit Fax von 13.11 Uhr informierte die Beklagte G über ein (angebliches) Fax an die Klägerin, daß sie - die Beklagte - die 80 t Käse ab 30. März 1998 auf Rechnung und Gefahr der Klägerin einlagern werde und sich den Weiterverkauf vorbehalte (Anlagenkonvolut K 24). Um 13.30 Uhr formulierte die Klägerin ein um 14.08 Uhr an die Beklagte übermitteltes Fax, daß sie - die Klägerin - bis jetzt keine Antwort von der Beklagten erhalten habe und daß sie - die Klägerin - die Lkw’s gestoppt habe. Sie werde mit Deckungskäufen beginnen und Vertragsstrafen ihrer Kunden sowie Stornogebühren der Spediteure der Beklagten belasten und fordere sie auf, außerdem prompt die im Februar geleistete Vorkasse von 50.400 US-$ zurückzuzahlen (Anlage K 25). Um 13.45 Uhr übermittelte G die bei ihr von der Beklagten eingegangenen Faxschreiben an die Klägerin mit dem Bemerken (Anlage K 24): „Es geht eindeutig daraus hervor, daß man keineswegs die in Prag getroffene Vereinbarung einhalten will, sondern auf den am 23. 3. 1998 einseitig von (der Beklagten) festgelegten Bedingungen besteht. So verlangt man nun die Bezahlung von 4 Lkw’s (davon war niemals die Rede) und behält sich die Februar-Vorauszahlung zurück.“ Am 31. März 1998 bestätigte G nochmals gegenüber dem Prokuristen der Klägerin, daß eine Abnahme der 4 Lkw’s wie in Prag vereinbart nicht realisiert werden könne, weil die Beklagte nicht von ihren am 23. März 1998 gestellten Bedingungen abrücke (Anlage K 26). Die Klägerin leitete das Schiedsverfahren der im Vertrag vereinbarten „Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage“ mit Anwaltsschreiben an die Beklagte ein. Die Klägerin forderte die Rückzahlung der geleisteten Vorkasse von 50.400 US-$ und erklärte ausdrücklich die Vertragsaufhebung wegen Nichterfüllung sowie Leistungsverweigerung. Die Klägerin benannte einen Schiedsrichter und forderte die Beklagte auf, ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Dazu nahm die Klägerin auf die dem Schreiben beigefügten Regeln der Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage Bezug, nach denen auswärtige Parteien ihren Schiedsrichter binnen einer Woche, ersatzweise binnen angemessener Frist zu benennen haben. Das Schreiben wurde zunächst per Fax und per Einschreiben/Rückschein abgesandt. Mangels Erhalt des Rückscheins wurde es unter dem 17. Juni 1998 nochmals per Fax und per Kurier abgeschickt (Anlage K 2) und am 18. Juni 1998 durch Kurier zugestellt (Anlagen K 8 und 8a). Als die Beklagte mit der Schiedsrichter-Benennung säumig blieb, ernannte die Handelskammer Hamburg auf Antrag der Klägerin vom 6. am 10. Juli 1998 einen Schiedsrichter für die Beklagte (Anlage K 3). Die Klägerin trägt vor: Sie verlange Rückzahlung der Vorkasse nach konkludenter und ausdrücklicher Erklärung der Vertragsaufhebung. Die Beklagte habe sich ernsthaft und endgültig geweigert, den Vertrag vom 21. Januar oder die dazu am 19. März 1998 in Prag getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, indem sie ihre Lieferung einseitig von zusätzlichen Bedingungen abhängig gemacht habe. Die Nebenforderung auf Zinsen rechtfertige sich aus der Inanspruchnahme von Bankkredit. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.400 US-$ nebst 9,5 % Zinsen seit dem 16. Februar 1998 zu zahlen. Die Beklagte ist im Schiedsverfahren säumig geblieben; sie hat weder einen Antrag gestellt, noch zur Sache vorgetragen. Neben Faxsendungen wurden der Beklagten zugestellt die Schiedsklagebegründung vom 21. August 1998 per Kurier, die Frist- und Hinweisverfügung vom 24. August 1998 per Einschreiben, die Ladung vom 9. Oktober 1998 zur mündlichen Verhandlung per Einschreiben-Rückschein am 14. Oktober 1998 sowie nochmals per Kurier am 23. November 1998, der ergänzende Schriftsatz der Klägerin vom 4. Dezember 1998 per Kurier am 7. Dezember 1998 um 8.28 Uhr. Danach hat die Beklagte auf telefonische Rückfrage des Schiedsgerichts über eine dolmetschende tschechische Rechtsanwältin am 7. Dezember 1998 bestätigt, daß sie im schiedsgerichtlichen Verfahren keine Äußerung abgeben und nicht erscheinen werde. Ergänzend nimmt das Schiedsgericht Bezug auf das Verhandlungsprotokoll und die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus dem schriftsätzlichen Vortrag. Entscheidungsgründe: I. Schiedsgericht 1. Schiedsvereinbarung Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich aus der von den Schiedsparteien schriftlich getroffenen Schiedsvereinbarung „Hamburger Freundschaftliche Arbitrage“ (vgl. §§ 1025 ff, 1029, 1031 Abs. 1-2, § 1040 Zivilprozeßordnung in der ab 1998 geltenden Fassung ‑‑ZPO‑‑; Art. I‑II UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ‑‑UN-Übereinkommen‑‑, Art. I Europäisches Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit ‑‑Europ. Übereinkommen‑‑; vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht ‑‑BayObLG‑‑ vom 17. September 1998 4Z Sch 1/98, Recht der Internationalen Wirtschaft ‑‑RIW‑‑ 1998, 965). Diese Schiedsklausel ist Inhalt des Einkaufskontrakts vom 21. Januar 1998 (Anlage K 1), auf dessen Gültigkeit sich nicht nur die Klägerin, sondern ausweislich der Vorkorrespondenz auch die Beklagte beruft (Anlage K 4). 2. Schiedsverfahren Das Schiedsverfahren der „Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage“ richtet sich nach § 20 Platzusancen für den Hamburgischen Warenhandel (Platzusancen). Nach diesen Regeln hat die Klägerin das Schiedsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet, indem sie für den von ihr bezeichneten Streitgegenstand einen Schiedsrichter benannt und die Beklagte zur Ernennung eines Schiedsrichters aufgefordert hat (§ 1044 ZPO). Dieser wurde nach fruchtlosem Ablauf angemessener Frist ersatzweise am 10. Juli 1998 von der Handelskammer Hamburg ernannt (§ 20 Nr. 2 Platzusancen). II. Anwendbares Verfahrensrecht Die gewählte „Hamburger Freundschaftliche Arbitrage“ findet am „Gerichtsstand Hamburg“ statt (§ 20 Nr. 5 Platzusancen, § 1043 ZPO). Aus dieser Wahl des Schiedsgerichtsstands ergibt sich mangels sonstiger Abreden die Geltung deutschen Verfahrensrechts (§ 1025 Abs. 1 ZPO, Art. V Abs. 1 Buchst. d UN-Übereinkommen). III. Säumnis der Beklagten Das Schiedsgericht hat ungeachtet der (unentschuldigten) Säumnis der Beklagten über die Schiedsklage nach den vorliegenden Erkenntnissen zu entscheiden (§ 1048 ZPO), nachdem die Beklagte von dem Schiedsverfahren gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist und von dem ihr gewährten Gehör keinen Gebrauch gemacht hat (Art. V Abs. 1 Buchst. b UN-Übereinkommen, Art. IX Abs. 1 Buchst. b Europ. Übereinkommen). Vor der Erklärung der Beklagten, daß sie nicht verhandeln und sich nicht äußern werde, sind ihr das Schiedsverfahrens-Einleitungsschreiben, die Klagebegründung, eine Fristverfügung, die Ladung zur mündlichen Verhandlung und die Ergänzung des Klägervortrags per Kurier oder Einschreiben zugestellt worden, obgleich schon mangels Bestellung eines inländischen Bevollmächtigten die Aufgabe zur Post nach § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt hätte (Oberlandesgericht ‑‑OLG‑‑ München vom 30. September 1997 7 W 2520/97, RIW 1998, 969). IV. Anwendbares sachliches Recht 1. Rechtswahl Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich aus der Sicht des Forums nach deutschem internationalen Privatrecht (Bundesgerichtshof ‑‑BGH‑‑ vom 24. September 1995 VII ZR 248/94, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1996, 54; Betriebs-Berater ‑‑BB‑‑ 1995, 2472). Gemäß diesem läßt sich aus der Wahl des Schiedsgerichtsstands Hamburg nicht nur auf das hiesige Prozeßrecht, sondern mangels sonstiger Abrede auch auf die Wahl des materiellen deutschen Rechts schließen (§ 1051 Abs. 1 ZPO, Art. 27 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ‑‑EGBGB‑‑; Art. VII Abs. 1 Europ. Übereinkommen; Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ‑‑SchiedsG HK‑‑ vom 21. März 1996, NJW 1996, 3229, RIW 1996, 766, Rechtsprechung kaufmännischer Schiedsgerichte ‑‑RKS‑‑ E 5 b Nr. 84; Palandt/Heldrich, Bürgerliches Gesetzbuch ‑‑BGB‑‑, 58. A., Art. 27 EGBGB Rd. 6 m.w.N.). 2. UN-Kaufrecht Nach deutschem - wie gleichfalls nach tschechischem - Recht gilt für Kaufverträge zwischen Parteien in verschiedenen Staaten das UN-Kaufrecht (Wiener Kaufrechts-Übereinkommen vom 11. April 1980 bzw. United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods ‑‑CISG‑‑). Hier liegen die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und gleichzeitig Buchst. b CISG vor, weil die beiden Staaten der Niederlassungen der Parteien Vertragsstaaten sind (Buchst. a) und weil die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Buchst. b). 3. Ergänzende Anwendung deutschen Rechts Nur soweit Fragen weder im CISG geregelt noch nach den Grundsätzen des CISG lösbar sind, ist gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG ergänzend das nach dem internationalen Privatrecht bestimmte innerstaatliche Recht anzuwenden, d.h. das gewählte deutsche Recht. V. Klagehauptforderung Vorkasse-Rückzahlung Die Klage auf Erstattung der geleisteten Vorkasse ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Rückzahlung der für die nicht ausgeführte zweite Teillieferung entrichteten 50.400 US-$ aus Art. 81 Abs. 2 Satz 1 CISG verlangen, nachdem sie die Aufhebung des (Sukzessivlieferungs-)Vertrags mit Wirkung für alle ausstehenden Teillieferungen erklärt hat. 1. Kaufvertrag Zwischen den Parteien ist der Einkaufskontrakt Nr. 033/3297/8 vom 21. Januar 1998 (Anlage K 1) aufgrund der vorher über G geführten Verhandlungen (Anlage K 14) wirksam zustandegekommen (Art. 14 ff CISG). Auch die Beklagte beruft sich - wie bereits zu I 1 erwähnt - mit Schreiben vom 13. März 1998 ausdrücklich auf die Gültigkeit des im Laufe des Monats Februar auszuführenden Einkaufskontrakts (Anlage K 4). Wenngleich in dem Schreiben zwei Ziffern der Kontraktnummer verdreht sind „033/3279/8“, ist ein Mißverständnis ausgeschlossen, weil die Beklagte den Vertrag ihrem Schreiben beigefügt hat und weil es nach dem Gesamtzusammenhang des zwischen den Parteien und über G gewechselten Schriftverkehrs keinen anderen Vertrag für Februar gibt. 2. Sukzessivlieferungsvertrag Der i.S.v. Art. 4 CISG vorliegende Kaufvertrag vom 21. Januar 1998 ist gemäß Art. 8-9 und 11 CISG dahin auszulegen, daß die 300 t Käse zu je 2.520 US‑$ in einzelnen Lkw-Fuhren (15 à 20 t) durch die Klägerin in der Tschechischen Republik abgeholt werden sollten. Dabei handelt es sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag i.S.v. Art. 73 CISG (vgl. SchiedsG HK, NJW 1996, 3229, RIW 1996, 766, RKS E 5 b Nr. 84 m.w.N.; Cour d’Appel Grenoble vom 22. Februar 1995 „SARL Bri Production Bonaventure c/ Sté Pan African Export“, Recueil Dalloz Sirey ‑‑D.S:‑‑ 1995, Informations Rapides ‑‑IR‑‑, 100). Die Ware war jeweils von der Beklagten in dem von ihr bezeichneten Werk-Auslieferungslager für die Klägerin gemäß Art. 30, 31 Buchst. b CISG bereitzustellen. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Abwicklung der vorangehenden Verträge sowie mit den Vorverhandlungen (Anlagen K 10 - K 14) und mit der am 13. Februar 1998 durchgeführten ersten Teillieferung nach vorheriger Terminabsprache (Anlage K 15). 3. Vorkasse Bei der geleisteten Vorkasse handelt es sich im Sinne von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 CISG um eine Erfüllung des Vertrags seitens der Klägerin als Käuferin gemäß Art. 53 ff CISG, und zwar entsprechend dem Umfang der bei der Zahlung am 16. Februar 1998 erwarteten zweiten Teillieferung der Beklagten. Diese Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 2 CISG sind schon aufgrund der tatsächlich geleisteten Vorkassezahlung unabhängig davon gegeben, daß die ursprünglich vereinbarte Zahlungsregelung („ 5 Tage nach Abnahme“) auf Wunsch der Beklagten dahin geändert wurde, daß zu ihren Gunsten für die beiden ersten Teillieferungen Vorkasse geleistet werden sollte (Anlage K 15). Daß der Betrag im Februar wirklich als Vorkasse für die zweite Teillieferung gezahlt wurde, wurde sowohl von G (Anlagen K 17, K 24, K 5) als auch indirekt von der Beklagten wiederholt bestätigt (Anlagen K 4, K 24) und im übrigen von ihr auf mehrfachen Vorhalt der Klägerin nicht bestritten (Anlagen K 16, K 18, K 19, K 25). 4. Keine anderweitige Verwendung der Vorkasse a) Bei den in Prag am 19. März 1998 beiderseits unter Mitwirkung von G geführten Verhandlungen wurde nichts an der Zweckbestimmung der Vorkasse für die nächste Teillieferung geändert, die seit Februar ausstand (K 21, K 20, K 23, K 19, K 22, K 5). b) Eine von der Beklagten gewünschte anderweitige Verwendung der Vorkasse wurde zwischen den beiden Parteien nicht vereinbart. Das behauptet auch die Beklagte selbst nicht, wenn sie in der Vorkorrespondenz Verhandlungen anregt (Anlage K 4) oder sich auf die von ihr so bezeichneten „verbindlichen Entscheidungen“ ihrer Geschäftsleitung stützt (Anlagen K 6, K 24), d.h. auf nur einseitige Erklärungen. Insbesondere ist nichts ersichtlich für die Vereinbarung der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Pfandeinbehalt sowie auf Ersatz von Neuverpackungskosten und Kaufpreisdifferenz-Schaden aus anderweitigem Verkauf oder auf Bezahlung von Lagerkosten. Auch wenn die Parteien sich in Prag über Ansprüche auf Kostenersatz für nicht mehr benutzte Etiketten gegen Aushändigung sowie auf Bezahlung von Paletten aus vorangegangenen Geschäften geeinigt haben, wurde damit keine Verrechnung der stehengebliebenen Februar-Vorkasse für derartige Zwecke vereinbart (oben b). 5. Kein Recht der Verkäuferin auf anderweitige Verrechnung und Einbehalt der Vorkasse Die Beklagte durfte die Vorkasse auch nicht einseitig aufgrund gesetzlicher Ansprüche nach den Regeln des CISG verrechnen und einbehalten. Die Voraussetzungen etwaiger Rechte der Beklagten auf Schadensersatz (Art. 61 ff i.V.m. Art. 74 ff CISG), Einlagerung (Art. 85 i.V.m. Art. 87 CISG) oder Selbsthilfeverkauf (Art. 85 i.V.m. Art. 88 CISG) sind nicht erfüllt. a) Derartige Rechte der Verkäuferin würden zunächst eine Verletzung der der Klägerin als Käuferin obliegenden Verpflichtungen zur Kaufpreiszahlung (Art. 54 ff CISG) oder zur Abnahme der Lieferungen (Art. 60 CISG) voraussetzen. Solche Pflichtverletzungen sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte in der Vorkorrespondenz geltend macht, daß der Vertrag nicht im vorgesehenen mengenmäßigen Gesamtumfang realisiert worden sei, läßt sich daraus nicht entnehmen, daß die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Abnahme nicht nachgekommen ist. In der dem Schiedsgericht vorliegenden umfangreichen Korrespondenz zwischen den Parteien und G gibt es keinen konkreten Beleg dafür, daß die Klägerin von der Beklagten bereitgestellte Ware nicht abzuholen und - soweit noch nicht geschehen - vertragsgemäß zu bezahlen bereit war. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin wurde die zweite Teillieferung am 16. Februar und wiederholt am 4. und 26. März 1998 von der Beklagten abgesagt. Daß die beiden letzteren Verladungstermine von der Beklagten abgesagt wurden, ist durch die Korrespondenz belegt (Anlagen K 4, K 6, K 17-26). b) Ein Recht auf Schadensersatz der Verkäuferin nach Art. 61 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 74 ff CISG hätte außerdem gemäß Art. 63 CISG vorausgesetzt, daß zunächst eine angemessene Nachfrist für die Abnahme gesetzt worden und fruchtlos verstrichen ist oder daß die Klägerin angezeigt hat, daß sie ihre Pflichten nicht erfüllen wird. Insbesondere auch für diese Voraussetzungen ist nichts ersichtlich. 6. Vertragsaufhebung durch die Käuferin für künftige Teillieferungen Der Anspruch der Klägerin als Käuferin auf Vorkasse-Rückzahlung aus Art. 81 Abs. 2 Satz 1 CISG erfordert die vorherige diesbezügliche Vertragsaufhebung (Art. 81 Abs. 1 Satz 1 CISG). Diese ist von der Klägerin wirksam in Bezug auf die ausstehende Teillieferung und für die weiteren offenen Teillieferungen erklärt worden. a) Das Recht der Klägerin als Käuferin zur Vertragsaufhebung ergibt sich aus Art. 45, 47, 49 CISG und für den Sukzessivlieferungsvertrag aus Art. 73 CISG. aa) Die Vertragsaufhebung durch die Käuferin setzt voraus, daß die Verkäuferin ihre Pflichten nicht erfüllt hat (Art. 45 Abs. 1 Buchst. a CISG) und daß es sich dabei um eine wesentliche Vertragsverletzung handelt (Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 CISG) oder daß im Fall der Nichtlieferung die Verkäuferin die Ware nicht innerhalb einer nach Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzten Nachfrist geliefert hat oder erklärt hat, daß sie ‑‑die Verkäuferin‑‑ nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird (Art. 49 Abs. 1 Buchst. b CISG). Ohne daß es noch auf eine Nachfrist ankommt (wie hier zum 4. oder 26. März 1998), kann die Käuferin erst recht den Vertrag aufheben, wenn die Verkäuferin erklärt, daß sie überhaupt nicht liefern werde oder könne oder nur gegen zusätzliche Gegenleistung lieferbereit sei (SchiedsG HK, NJW 1996, 3229, RIW 1996, 766, RKS E 5 b Nr. 84; Huber in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 49 Rd. 6, 22). Um eine solche unberechtigte Erfüllungsverweigerung handelt es sich auch dann, wenn die Verkäuferin nach Vereinbarung einer Vorkasse-Lieferung (Anlage K 15) ihre Lieferung von der Bezahlung anderweitiger Forderungen abhängig macht - wie hier (Anlagen K 4, K 6, K 17-26). Mangels gegenteiliger Feststellungen ist eine Vorkassevereinbarung allgemein - auch im internationalen Verkehr (vgl. Art. 8 CISG) - bereits aus sich heraus dahin zu verstehen, daß die Leistung gegen Vorkasse ausgeführt werden soll, ohne daß andere Forderungen zuvor auszugleichen sind (SchiedsG HK, NJW 1996, 3229, RIW 1996, 766, RKS E 5 b Nr. 84; BGH vom 18. Mai 1995 I ZR 151/93, Monatsschrift für Deutsches Recht ‑‑MDR‑‑ 1995, 1017, NJW 1995, 2917). bb) Im Streitfall hätte die Klägerin danach selbst dann Grund zur Vertragsaufhebung gehabt, wenn die von der Beklagten bei ihrer Verweigerung der Vorkasselieferung geltend gemachten Forderungen bestanden hätten. cc) Im Rahmen des Sukzessivlieferungsvertrags berechtigt eine wesentliche Pflichtverletzung bezüglich einer Teillieferung zur Aufhebung des Vertrags für diese Teillieferung (Art. 73 Abs. 1 CISG) und eine für künftige Teillieferungen zu erwartende Vertragsverletzung zur Aufhebung des Vertrags auch für die Zukunft (Art. 73 Abs. 2 CISG). Im letzteren Sinne kann sich auch eine Erfüllungsverweigerung auf alle künftigen Teillieferungen beziehen und die Käuferin zur Aufhebung des Vertrags über alle ausstehenden Teillieferungen berechtigen. So liegen die Verhältnisse im Streitfall, da die Beklagte nicht nur die zweite Teillieferung, sondern auch weitere Teillieferungen zu den im Sukzessivlieferungsvertrag vereinbarten Konditionen verweigert hat. So durfte die Klägerin die Vertragsaufhebung für die gegen Vorkasse nicht ausgeführte Teillieferung und für alle zukünftigen Teillieferungen aus dem Sukzessivlieferungsvertrag erklären. b) Die Vertragsaufhebung hat die Klägerin der Beklagten auch gemäß Art. 26 CISG erklärt. Dafür genügt eine sinngemäß auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung gerichtete, nach Art. 11 CISG formfreie Erklärung (vgl. SchiedsG HK, NJW 1996, 3229, RIW 1996, 766, RKS E 5 b Nr. 84; Leser in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 26 Rd. 8 ff). In diesem Sinne hat die Klägerin durch ihre Faxschreiben vom 26. März 1998 zum Ausdruck gebracht, daß in Zukunft keine Geschäfte mehr mit der Beklagten gemacht werden (Anlagen K 19 und K 25). Ausdrücklich hat sie die Erklärung der Vertragsaufhebung durch das Anwaltsschreiben zur Einleitung des Schiedsverfahrens wiederholt (Anlage K 2). c) Die Vertragsaufhebung der Käuferin (Klägerin) hat gemäß Art. 81 Abs. 2 CISG deren Anspruch auf Rückgabe des von ihr Geleisteten zur Folge. Bei Aufhebung des Sukzessivlieferungsvertrags für die noch ausstehenden Teilieferungen bezieht sich der Rückabwicklungsanspruch nur auf das für diese Geleistete ‑‑hier Erstattung der Vorkasse für die nicht ausgeführte zweite Teillieferung‑‑ (vgl. Leser in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, vor Artt. 81-84 Rd. 15). VI. Kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht 1. Wie bereits oben zu V 4 - 6 a ausgeführt, sind keine Gegenansprüche der Beklagten als Verkäuferin - z.B. auf Schadensersatz - aus dem Sukzessivlieferungsvertrag vom 21. Januar 1998 ersichtlich und berechtigten eventuelle anderweitige Gegenansprüche nicht zur Verrechnung und Einbehaltung der Vorkasse während der noch bestehenden Lieferverpflichtung. 2. Auch nach Vertragsaufhebung hat die Beklagte kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht. Zwar könnte nach Vertragsaufhebung im Rahmen der Rückzahlung der Vorkasse eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen anderweitiger Gegenansprüche geprüft werden, etwa wegen einer in Prag möglicherweise getroffenen Vereinbarung über Palettenkosten aus früheren Lieferbeziehungen und über die Bezahlung von Etiketten gegen deren Aushändigung. Insoweit wäre - wie oben zu IV 3 angesprochen - in Ergänzung des UN-Kaufrechts deutsches Recht anzuwenden (Art. 7 Abs. 2 CISG, § 387, 273 BGB). Derartige Gegenrechte werden jedoch von der Beklagten nach Vertragsaufhebung und im vorliegenden Schiedsverfahren nicht geltend gemacht. Da sie nur im Wege der Einrede berücksichtigt werden können, hat das Schiedsgericht sich mit ihnen nicht zu befassen; sie können dem hier titulierten Anspruch der Klägerin nicht mehr entgegengehalten, sondern nur in einem neuen Schiedsverfahren von der Beklagten gesondert verfolgt werden. Dabei bleibt es ihr unbenommen, ihren vorprozessualen Standpunkt zur Frage der Verbindlichkeit der in Prag getroffenen Absprachen zu überprüfen. VII. Nebenforderung Zinsen Gemäß Art. 84 Abs. 1 CISG hat die Verkäuferin (Beklagte) den Anspruch der Käuferin (Klägerin) auf Vorkasse-Rückzahlung ab dem Tag der Zahlung (16. Februar 1998) zu verzinsen. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus ergänzender Anwendung des nationalen (deutschen) Rechts (Art. 7 Abs. 2 CISG; SchiedsG HK, NJW 1996, 3229, RIW 1996, 766, RKS E 5 b Nr. 84 m.w.N.; LG Oldenburg vom 9. November 1994 12 O 674/93, RIW 1996, 65). Dementsprechend kann die Klägerin ab Beginn des Zinslaufs (16. Februar 1998) gemäß § 352 Handelsgesetzbuch (HGB) nur den gesetzlichen Zinssatz von 5 % und erst nach nochmaliger Zahlungsaufforderung (26. März 1998) gemäß §§ 284, 286 BGB die geltend gemachten Verzugszinsen verlangen. VIII. Kostenentscheidung Auch ohne gesonderte Vereinbarung der Parteien über die Kosten des Schiedsverfahrens hat das Schiedsgericht über diese gemäß § 1057 ZPO zu befinden, und zwar einschließlich der Erstattung der außergerichtlichen Kosten (vgl. SchiedsG HK vom 21. Juni 1996, NJW 1997, 613, RIW 1996, 771, RKS B 5 Nr. 21 m.w.N.). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Kosten zu tragen und dazu der Klägerin die nach Spezifizierung vom 17. September 1998 verauslagten Schiedsrichterkosten von netto 10.402,00 DM sowie die am 9. Dezember 1998 abgerechneten Anwaltskosten von (netto 5.201 DM plus Auslagen von netto 407 DM =) 5.608 DM bzw. insgesamt 16.010 DM zu erstatten (ohne die von der Klägerin als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer). | |||||
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