34 SchH 4/10


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 SchH 4/10 Datum 09.12.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Der Streitwert beträgt 80.000,00 €.
Gründe:
Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Abfüllvertrages vom 11.6.2002 ein Schiedsverfahren zur Regelung bestimmter Streitigkeiten zulässig sei; weiter hat sie die Bestellung eines Einzelschiedsrichters wegen Streitigkeiten um Auskunft und/oder Rückerstattung von zum Zwecke der Sicherheitsleistung für die deutschen Zollbehörden zur Verfügung gestellten Geldmitteln beantragt. Sie geht von einem ihr zustehenden Betrag von 245.694,90 € aus. Unter dem 10.11.2010 hat sie die Anträge zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. § 269 Abs. 3 ZPO gilt entsprechend für die Rücknahme aller Anträge, über die eine mündliche Verhandlung zulässig ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 1). Dies ist in Antragsverfahren nach § 1032 Abs. 2, § 1035 ZPO der Fall (§ 1063 ZPO; vgl. Zöller/Geimer § 1035 Rn. 17; vgl. auch Senat vom 26.10.2010 - 34 Sch H 002/10 für Anerkenntnis im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO).
Der Wert ist über § 48 Abs. 1 GKG gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei das jeweilige Klägerinteresse am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007 SchiedsVZ 2007, 280; Zöller/Herget ZPO § 3 Rn. 16: "schiedsrichterliches Verfahren"). Bei Nebenverfahren wie den hier vorliegenden ist vom Interesse der Antragstellerin an der Durchführung gerade des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie der Schiedsrichterbestellung auszugehen. Im Regelfall ist der Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens, sondern niedriger. Das Nebenverfahren verschafft keinen Titel, sondern bildet nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zum eigentlichen Rechtsschutzziel. Für die beiden eng zusammenhängenden Anträge hält der Senat hier je 40.000 € für angemessen.
Summary