34 Sch 15/11


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 15/11 Datum 24.05.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 4. April 2011 folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:
1. ...
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag eine pauschale Abfindung von 12.000,00 Euro, entsprechend §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz. Damit sind auch die geltend gemachten Überstunden und Urlaubsabgeltungsansprüche erledigt.
3. Die Beklagte zahlt an den Kläger die geltend gemachte Rückerstattung sämtlicher Gesellschafterdarlehen in Höhe 28.000,00 Euro aus.
4. ...
5. Die Beklagte veranlasst eine Bewertung des Geschäftsanteils des Klägers an der GmbH entsprechend den Regeln des Gesellschaftsvertrags. Der Kläger ist damit einverstanden, dass die Bewertung des Geschäftsanteils mit den Daten zum 31.12.2010 erfolgt.
6. ...
7. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Parteien je zur Hälfte. ...
8. ...
II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorgegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen den Parteien war ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig. Dieses betraf unter anderem das Geschäftsführeranstellungsverhältnis des Schiedsklägers bei der Schiedsbeklagten und die Rückerstattung von Gesellschafterdarlehen. Auf die vom Antragsteller erhobene Schiedsklage erließ das Schiedsgericht am 4.4.2011 den im Tenor auszugsweise wiedergegebenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut.
Der Antragsteller beantragt nun mit Schriftsatz vom 15.4.2011, den Schiedsspruch in allen vollstreckbaren Punkten (siehe Schriftsatz vom 26.4.2011) für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Regensburg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO), der seinerseits den formellen Anforderungen in § 1054 Abs. 2 ZPO genügt.
3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Von der Vollstreckbarerklärung ausgenommen hat der Senat die unzweifelhaft nicht vollstreckungsfähigen Teile in Ziffern 1 (einvernehmliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses) und 6 (Abgeltungsklausel) - diese Punkte stellen Parteiabreden dar, die ohnehin als Vergleich binden - sowie Ziffer 8 (Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens - dessen Bemessung bindet das staatliche Gericht nicht-). Ziffer 4 enthält nur eine (prozessuale) Verpflichtung des Schiedsklägers, an deren Vollstreckbarerklärung dieser ersichtlich kein eigenes Interesse hat.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
6. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den §§ 3 ff. ZPO i. V. m. § 48 GKG. Dieser wird bestimmt durch die im Schiedsspruch zuerkannten Beträge; soweit vollstreckbare Ansprüche nicht beziffert sind, hat sie der Senat geschätzt.
Summary