3 SchH 06/11


Gericht OLG Dresden Aktenzeichen 3 SchH 06/11 Datum 08.11.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
1. Das gegen die Schiedsrichterin S gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird für unbegründet erklärt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.300,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Schiedsbeklagte, der D Kreisverband Z e.V., möchte der Sache nach erreichen, dass das Amt der von dem Schiedskläger, dem D Ortsverein N, ernannten Schiedsrichterin S gerichtlich für beendet erklärt wird.
Im Frühjahr 2011 lehnte es der D Kreisverband Z e.V. ab, die am 14. Januar 2011 durchgeführte Wahl von X, Y, Z … zu Vorstandsmitgliedern des D Ortsvereins N als rechtsgültig zu bestätigen und die Gewählten in ihre Funktion einzusetzen. Der Ortsverein rief daraufhin das Schiedsgericht des D Landesverbandes in Dresden an und ernannte Frau S zur Beisitzerin.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2011 lehnte der D Kreisverband Z e.V. Frau S als Schiedsrichterin ab, da berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bestünden. Denn sie habe in einer E-Mail vom 31. Juli 2011 haltlosen Vorwürfen beigepflichtet, welche Herr K bei einer Vorstandssitzung des Schiedsbeklagten vom 22. Juni 2011 gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden H, dem Geschäftsführer U und dem Betriebsratsangehörigen T erhoben habe. Herr K - nicht aber Frau S - habe diese Vorwürfe später wieder zurückgenommen und sich für sein Verhalten entschuldigt.
In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2011, welche noch am selben Tag an den Schiedsbeklagten weitergeleitet wurde, erachtete die Schiedsrichterin den Antrag für nicht begründet und versicherte ihre Unparteilichkeit und Neutralität. Der Schiedsbeklagte beantragte daraufhin am 6. September 2011 beim Oberlandesgericht Dresden, die Beisitzerin des Schiedsgerichts, Frau S, "als Schiedsrichterin gemäß § 1062 Ziffer 1, 1037 Abs. 3 ZPO abzulehnen". Der Schiedskläger ist der Auffassung, dass das Ablehnungsgesuch unbegründet und daher zurückzuweisen sei. Denn die Auseinandersetzung zwischen Herrn K und dem Schiedsbeklagten stehe mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang.
II.
Der Ablehnungsantrag des Schiedsbeklagten, welcher fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Stellungnahme der Schiedsrichterin S am 6. September 2011 (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 der Schiedsordnung für das A in Verbindung mit § 32 Abs. 4 S. 1 der Satzung für den D Landesverband Sachsen e.V.) beim zuständigen Oberlandesgericht Dresden (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 der Schiedsordnung in Verbindung mit § 1037 Abs. 3, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gestellt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die E-Mail der vom Schiedskläger benannten Schiedsrichterin S vom 31. Juli 2011 begründet keine berechtigten Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, § 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 der Schiedsordnung für das A.
4. Vor Anrufung der staatlichen Gerichte bedurfte es keiner Entscheidung des A -Schiedsgerichts über den Ablehnungsantrag des Schiedsbeklagten. Denn in Abweichung von § 103 7 Abs. 2 ZPO bestimmt § 4 Abs. 1 S. 2 der Schiedsordnung für das A, dass die ablehnende Partei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon dann stellen kann, wenn der abgelehnte Richter das Gesuch für unbegründet erachtet (vgl. zur Zulässigkeit einer Derogation von § 1037 Abs. 2 ZPO: Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 1036 ZPO Rn 13, S. 2268) .
5. Maßgeblich für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs ist § 1036 Abs. 2 ZPO, auf den § 4 Abs. 1 S. 1 der Schiedsordnung für das A verweist. Eine Ablehnung ist nach dieser Vorschrift u.a. dann begründet, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lassen. Aufgrund der gegenüber einem Richter an einem staatlichen Gericht abweichenden Stellung eines Schiedsrichters sind die §§ 41, 42 ZPO nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1036 ZPO Rn 1 und 10, S. 2266/7). Überdies ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Schiedsordnung des A jeder Partei das Recht zur Ernennung eines Beisitzers einräumt, § 3 Abs. 3 S. 1 der Schiedsordnung. Es versteht sich daher von selbst, dass beide Parteien des Schiedsverfahrens einen Schiedsrichter "aus ihren Reihen" auswählen werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich das Ablehnungsgesuch des Schiedsbeklagten als unbegründet.
a) Die E-Mail vom 31. Juli 2011 erweckt keine berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schiedsrichterin S in Bezug auf den konkreten Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl. 2010, § 1036 ZPO Rn 5, S. 2171/2). Denn die E-Mail befasst sich lediglich mit der Kritik, die Herr K an der Besoldungs- und Beförderungspraxis des D Kreisverbandes Z e.V. geübt hatte. Ein Zusammenhang mit der Weigerung des Schiedsbeklagten, die Wahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung des Ortsvereins N vom 14. Januar 2011 als rechtsgültig zu bestätigen, besteht dagegen nicht. Herr K gehört nicht zu denjenigen Vorstandsmitgliedern des Ortsverbandes, deren Wahl von dem Schiedsbeklagten nicht anerkannt wird.
b) Die persönlich an Herrn Dr. K gerichtete E-Mail vom 31. Juli 2 011, von der der Schiedsbeklagte durch den Geschäftsführer U Kenntnis erlangt hat, lässt auch nicht den Schluss zu, dass die Schiedsrichterin S dem Schiedsbeklagten generell voreingenommen gegenüberstehen würde. Zwar hat die Schiedsrichterin S in ihrem Schreiben der Kritik von Herrn K an der "Geschäftsführung" und dem "Vorstand des D " beigepflichtet. Wie ausgeführt, beziehen sich diese beifälligen Äußerungen jedoch auf die von Herrn K beklagten Missstände bei der Besoldung und Beförderung von Rettungsassistenten und -sanitätern. Sie können nicht als Ausdruck einer feindlichen Haltung gewertet werden, welche die Schiedsrichterin S im Allgemeinen gegenüber dem Schiedsbeklagten und seinen Organen einnehmen würde. Soweit der E-Mail vom 31. Juli 2011 zu entnehmen ist, dass die Schiedsrichterin V einzelne Personen in besonderem Maße für die von Herrn K kritisierten Zustände verantwortlich macht, lassen sich die hier gemeinten Personen - auch unter Berücksichtigung des von Herrn K verfassten Gedächtnisprotokolls – nicht zweifelsfrei identifizieren. Ungeachtet dessen steht der Vorwurf gegenüber einzelnen Personen wiederum nur im Zusammenhang mit der Besoldung und Beförderung von Angestellten des Schiedsbeklagten, nicht dagegen mit der Wahl von Vorstandsmitgliedern durch den D Ortsverein N, welche Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens bildet. Für die Wortwahl der E-Mail hat sich die Schiedsrichterin inzwischen entschuldigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 11 SchH 7/08, nicht veröffentlicht). Der Streitwert war gemäß § 48 Abs. 2 GKG zu schätzen und entspricht in etwa 1/3 des Wertes des Hauptsacheverfahrens (vgl. Prütting/Gehrlein, a.a.O., § 1037 ZPO Rn 5, S. 2173), welcher mit 10.000,00 EUR angesetzt wird (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn 2927, S. 624 zu dem Fall der Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Vorstandes bei einem Idealverein nicht rechtmäßig erfolgt sei).
Summary