Gericht | OLG Stuttgart | Aktenzeichen | 1 Sch 17/15 | Datum | 14.01.2016 |
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Leitsatz | |||||
1. Soweit in der Übersetzung des Tenors des Schiedsspruchs von „RMB ... Yuan" die Rede ist, handelt es sich um eine gebräuchliche Abkürzung für Renminbi (1 Yuan = 10 Jiao = 100 Fen), der Währung der Volksrepublik China. Der ISO-4217-Code lautet CNY. 2. In der Antragsschrift ist der unter Ziff. (2) des Tenors des Schiedsspruchs zuerkannte Betrag mit „RMB 1.3095.370,86 yuan“ wiedergegeben. Dieses offenbare Schreibversehen hat der Senat korrigiert; aus der vorgelegten Abschrift und Übersetzung des Schiedsspruchs ergibt sich der korrekte Betrag von „RMB 1.395.370,86 yuan“. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1059 Abs 2 Nr 1, Abs 2 Nr 2, 1060 Abs 2 S 1, 1062 Abs 1 Nr 4, 1064 Abs 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs | ||||
Volltext | |||||
Beschluss Aktenzeichen: 1 Sch 17/15 I. Der von der Shanghai Kommission des Internationalen Schiedsspruchs für Wirtschaft und Handel (Shanghai Zentrum für Internationalen Schiedsspruch), Aktenzeichen M am 25.08.2015 in Shanghai von der Schiedsrichterin N erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut „Hiernach hat die Antragsgegnerin an die Antragstellerin (1) die Rechnung der Waren von EUR 1.024.463,70 zu bezahlen; (2) die Rechnung des Verlusts der Zinsen von RMB 1.395.370,86 yuan zu zahlen; (3) die Rechnung des Verlusts für Wechselkurs von RMB 482.727,30 yuan zu zahlen; (4) alle Schiedsgebühren der Sache von RMB 218.127 yuan zu zahlen; die vorstehenden Beträge gemäß vorstehender Ziffern (1), (2), (3) und (4) sollen von der Antragsgegnerin innerhalb von zehn Tagen ab Wirksamkeit des Schiedsspruchs bezahlt werden.“ wird für vollstreckbar erklärt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahrens. III. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 1.024.463,70 EUR Gründe: I. Die Antragstellerin (im Schiedsverfahren ebenfalls „Antragstellerin“, also Schiedsklägerin) begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor bezeichneten Schiedsspruchs. Sie hatte dem Antragsgegner mit „Sales Contract“ vom 20.09.2011 Solarzellen verkauft und in „Annex 1“ zum Vertrag unter Ziff. 19 eine Schiedsklausel vorgesehen, nach der Streitigkeiten aus dem Vertrag von der „China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC)“, und zwar von der Unterkommission in Shanghai entschieden werden sollten. Im Jahr 2013 erklärte sich die ehemalige CIETAC-Unterkommission in Shanghai für eigenständig, benannte sich später um in „Shanghai International and Economic Trade Arbitration Commission“ bzw. „Shanghai International Arbitration Center (SHIAC)“ [von der Antragstellerin übersetzt mit „Shanghai Kommission des Internationalen Schiedsspruchs für Wirtschaft und Handel (Shanghai Zentrum für Internationalen Schiedsspruch)“], führte nach Anrufung durch die Antragstellerin im Jahre 2014 ein Schiedsverfahren durch, und erließ am 25.08.2015 den hier zugrunde liegenden Schiedsspruch. Sie erkannte der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Lieferung der verkauften Solarzellen Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises, auf Zinsen und auf einen Wechselkursverlust zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Übersetzung des Schiedsspruchs verwiesen. Der Antragsgegner (im Schiedsverfahren „Befragter“, also Schiedsbeklagter) hat sich innerhalb der vom Senat gesetzten Frist zur Stellungnahme bis 11.01.2016 nicht zu dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung geäußert, der ihm am 05.12.2015 zugestellt worden war. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß §§ 1061 ff. ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich - der Sitz des Antragsgegners ist im hiesigen Bezirk, § 1062 Abs. 2 ZPO - zuständig. Soweit sich der Antrag gegen einen eingetragenen Kaufmann richtet, ist dieser nach deutschem Recht zwar keine juristische Person, kann aber unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB). II. Der Antrag ist begründet. 1. Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO sind erfüllt, denn der Schiedsspruch wurde von der Antragstellerin in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Das ist ausreichend, weil die strengeren Anforderungen des Art. IV Abs. 1 UNÜ gemäß Art. VII UNÜ hinter denen des § 1064 ZPO zurücktreten (Zöller/ Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh. § 1061, Art. IV UNÜ Rn. 4). 2. Der Schiedsspruch ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin rechtskräftig ("verbindlich und vollstreckbar"), Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ. 3. Gründe gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO werden vom Antragsgegner nicht geltend gemacht; von Amts wegen zu berücksichtigende und der Vollstreckbarerklärung entgegenstehende Gründe gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Deshalb war auch keine mündliche Verhandlung geboten, § 1063 Abs. 2 ZPO. 4. Klarstellend: a) Soweit in der Übersetzung des Tenors des Schiedsspruchs unter Ziff. (2) bis (4) von „RMB ... Yuan" die Rede ist, handelt es sich um eine gebräuchliche Abkürzung für Renminbi (1 Yuan = 10 Jiao = 100 Fen), der Währung der Volksrepublik China. Der ISO-4217-Code lautet CNY. b) In der Antragsschrift ist der unter Ziff. (2) des Tenors des Schiedsspruchs zuerkannte Betrag mit „RMB 1.3095.370,86 yuan“ wiedergegeben. Dieses offenbare Schreibversehen hat der Senat korrigiert; aus der vorgelegten Abschrift und Übersetzung des Schiedsspruchs ergibt sich der korrekte Betrag von „RMB 1.395.370,86 yuan“. III. Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass der Antragsgegner gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. IV. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der beantragten Vollstreckbarerklärung und beträgt 1.024.463,70 EUR. | |||||
Summary | |||||
The applicant asked the Higher Regional Court of Stuttgart for the recognition and enforcement of a foreign arbitral award. The court declared the award enforceable. The application was admissible. The pertinent and local competence of the Higher Regional Court of Stuttgart followed from section 1062 subsec. 1 no. 4, subsec. 2 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), since the party opposing the application had its place of business in the court’s district. The application was also well-founded. The requirements of section 1064 subsec. 1 sentence 1 ZPO were met. According to the more-favorable-provision-principle of Art. VII of the United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards of 10 June 1958 (NYC), the submission of a certified copy of the award was sufficient. The arbitral award became binding on the parties in terms of Art. V subsec. 1 lit. e NYC. Grounds for refusal in terms of sections 1059 subsec. 2 no. 1, 1060 subsec. 2 sentence 1 ZPO have not been invoked by the party opposing the application and grounds for refusal in terms of sections 1059 subsec. 2 no. 2, 1060 subsec. 2 sentence 1 ZPO, which are to be considered ex officio, have not been apparent to the court. The court clarified that, insofar as the translation of the operative part of the award ordered payment in ‘RMB … Yuan’, this was a common abbreviation for Renminbi (1 Yuan = 10 Jiao = 100 Fen), the currency of the People’s Republic of China. Furthermore, the court corrected an obvious clerical error concerning the awarded amount in the applicant’s motion. The correct amount followed from the copy of the award and its translation. |