6 Sch 3/16


Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 6 Sch 3/16 Datum 13.07.2016
Leitsatz
1.            Es kann bereits vor Rechtskraft einer Entscheidung zur Hauptsache über die Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs entschieden werden.
2.            Schiedsgerichte sind nicht gehalten, jedes Vorbringen der Parteien in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
3.            Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird.
RechtsvorschriftenZPO §§ 1059 Abs 2 Nr 1 b, 1060 Abs 1
FundstelleBeckRS 2016, 115224
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Kostenschiedsspruch; Beschränkung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel; Versagung rechtlichen Gehörs; Informationspflicht des Schiedsgerichts
Volltext
Beschluss
I.
Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebung des Schiedsspruchs in der Hauptsache vom 1. Oktober 2015 (Aktenzeichen 6 Sch 1/16), wird
zurückgewiesen.
II.
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern I am 8. Dezember 2015 ergangene Kostenschiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von € 121.992,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2015 verurteilt wurde, wird in Höhe von € 79.907,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen  Basiszinssatz seit dem 29.Oktober 2015 für vollstreckbar erklärt.
III.
Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin 35 % und die Antragsgegnerin 65 % nach einem Streitwert in Höhe von € 121.992,23 zu tragen.
IV.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des vorstehend in der Beschlussformel wiedergegebenen Kostenschiedsspruchs (Anlagenkonvolut Ast 2).
Die Parteien verbindet ein Zeitcharter-Vertrag betreffend das Schiff MS J. In dem Vertrag ist eine Schiedsgerichtsklausel nach den Regeln der GMAA vereinbart worden. Die Antragsgegnerin als Schiedsklägerin hat die Antragstellerin als Schiedsbeklagte auf Zahlung von Mietcharter und auf Ersatz bereits angefallener sowie zukünftig anfallender Kosten in Anspruch genommen, die ihr aus Anlass ihrer Auffassung nach unberechtigt verweigerter Übernahme des MS J in die Zeitcharter entstanden seien. Die Antragstellerin hat sich auf zwei von ihr ausgesprochene Kündigungen berufen, über deren Wirksamkeit sich die Parteien streiten.
Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsstellerin/Schiedsbeklagten, das gebaute Schiff weise im Verhältnis zum geplanten Schiff eine mangelhafte Stabilität auf, hat das vereinbarte Schiedsgericht, bestehend aus I Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. K, Hamburg.
Mit Schiedsspruch vom 1. Oktober 2015 (Anlagenkonvolut Ast 2) hat das Schiedsgericht die Schiedsklage abgewiesen und der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt.
Die Abweisung der Schiedsklage mit Schiedsspruch vom 1. Oktober 2015 (Anlagenkonvolut Ast 2) hat das Schiedsgericht damit begründet, der auf die mangelnde Stabilität des Schiffes gestützte Rücktritt der Schiedsbeklagten/Antragsgegnerin sei begründet. Zur Überzeugung des Schiedsgerichts würden sich drei Punkte ergeben, in denen die Stabilität des gebauten Schiffes von der des geplanten Schiffes abweiche:
„1.          Im nach IS Code geforderten Homogenen Ladefall kann das gebaute Schiff 5711 t Ladung transportieren zu 6043 t beim geplanten Schiff, -5,5 %.
2.            Die beispielhaften Berechnungen für das Beladen mit den bordeigenen Kranen zeigen, dass das gebaute Schiff einzelne Operationen nicht ausführen kann, so eine Ladung von 160 t von Backbord bei voller Ausladung.
3.            Für den Einsatz von Projektladungen wurde zusätzlich ein Fall mit reiner Decksladung gerechnet, der eine erhebliche Differenz aufweist.
Diese drei Punkte, in denen es an der Stabilität mangelt –im Verhältnis geplantes zu gebautem Schiff-, sind so erheblich, dass die Schiedsbeklagte nach der Überzeugung der Mehrheit des Schiedsgerichts berechtigt gewesen ist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Dem Begehren der Schiedsklägerin fehlt mithin eine Grundlage, ihre Schiedsklage ist abzuweisen.“ (Schiedsspruch Anlagenkonvolut Ast 2).
Mit Kostenschiedsspruch vom 8. Dezember 2015 (Anlagenkonvolut Ast 2) wurde die Antragsgegnerin (Schiedsklägerin) verurteilt, an die Antragstellerin (Schiedsbeklagte) € 121.992,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2015 zu zahlen. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Bruttobetrag.
In dem vor dem Senat geführten Parallelverfahren 6 Sch 1/16 umgekehrten Rubrums begehrt die (hiesige) Antragsgegnerin die Aufhebung des Schiedsspruchs, mit der ihre Schiedsklage abgewiesen wurde. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat diesen Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt vor, bei dem Kostenschiedsspruch handele es sich um einen eigenständigen Schiedsspruch iSd § 1057 Abs.2 S.2 ZPO, über den bereits vor Rechtskraft einer Entscheidung zum Hauptsacheschiedsspruch entschieden werden könne. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin in dem Verfahren 6 Sch 1/16 geltend gemachten Aufhebungsgründe in dem hiesigen Verfahren zu berücksichtigen wären, würden sie eine Aufhebung des Kostenschiedsspruches nicht begründen, da der entsprechende Antrag bereits offensichtlich unbegründet sei (Bezugnahme auf den Schriftsatz in der Sache 6 Sch 1/16 vom 27.1.2016 [Anlage Ast 5]).
Nachdem die Antragstellerin zunächst beantragt hatte, den Kostenschiedsspruch in voller Höhe für vollstreckbar zu erklären, beantragt sie nunmehr unter Beachtung des Hinweises der Antragsgegnerin auf ihre Vorsteuerabzugsberechtigung und unter Verzicht auf den ihr darüber hinaus zugesprochenen Betrag,
den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch
das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern I am 8. Dezember 2015 ergangenen Kostenschiedsspruch in Höhe von € 79.907,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.Oktober 2015 für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen,
hilfsweise
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebung des Schiedsspruchs in der Hauptsache vom 1.Oktober 2015 (Az. 6 Sch 1/16) auszusetzen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Kostenschiedsspruch als Teilentscheidung sei nicht vollstreckbar, weshalb der entsprechende Antrag unzulässig sei. Es erscheine sachgerecht, dem bereits vorher anhängigen Aufhebungsantrag den prozessualen Vorrang einzuräumen. Der Schiedsspruch genüge den Förmlichkeiten des § 1054 ZPO nicht, weil der Grund für die fehlende Unterschrift des einen Schiedsrichters nicht angegeben sei. Der Vollstreckbarerklärung stünden die in der Sache 6 Sch 1/16 geltend gemachten Aufhebungsgründe (dortige Schriftsätze eingeführt mit den Anlagen AG 1 - AG 3) entgegen. Schließlich müsse die Antragstellerin ihre Vorsteuerabzugsberechtigung berücksichtigen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1.)
Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebung des Schiedsspruchs in der Hauptsache vom 1.Oktober 2015 (Az. 6 Sch 1/16) auszusetzen, ist zurückzuweisen. Bei dem Kostenschiedsspruch handelt es sich um einen eigenständigen Schiedsspruch im Sinne von § 1057 Abs.2 S.2 ZPO, der daher auch eigenständig für vollstreckbar erklärt werden kann. Es kann bereits vor Rechtskraft einer Entscheidung zur Hauptsache über die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs entschieden werden. Denn wenn dem Aufhebungsantrag stattgegeben werden würde, würde damit auch die Kostengrundentscheidung und damit die Grundlage für den Kostenschiedsspruch entfallen (OLG München, Beschluss vom 11. April 2012 – 34 Sch 21/11 –, Rn. 44, juris). Dem Verfahren 6 Sch 1/16 muss daher nicht der Vorrang eingeräumt werden, wobei es der Senat für sinnvoll erachtet hat, beide Sachen gleichzeitig zu terminieren und zu entscheiden.
2.)
a.)
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen.
Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO.
Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Kostenschiedsspruch in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht.
B.)
Die Förmlichkeiten des § 1054 Abs.1 ZPO: „Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.“ sind erfüllt. Denn als Grund für die fehlende Unterschrift des Schiedsrichters … ist angegeben, dass dessen Unterschrift nicht zu erlangen ist. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit § 14 Nr. 4 i der GMAA-Schiedsgerichtsordnung:
„(…)Besteht das Schiedsgericht aus mehr als zwei Schiedsrichtern, und ist die Unterschrift eines Schiedsrichters, der an der Abstimmung über den Schiedsspruch mitgewirkt hat, nicht zu erlangen, so reicht die Unterschrift der übrigen Schiedsrichter aus. Die unterschreibenden Schiedsrichter haben unter dem Schiedsspruch zu vermerken, dass die Unterschrift des einen Schiedsrichters nicht zu erlangen war.“
c.)
Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 und/oder 2 ZPO liegen nicht vor. Soweit sich die Antragsgegnerin ausschließlich auf die in dem Verfahren 6 Sch 1/16 geltend gemachten Aufhebungsgründe bezieht, hält es der Senat bereits für zweifelhaft, ob diese in dem vorliegenden selbständigen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs Berücksichtigung finden können. Diese Frage kann indes dahinstehen, da die geltend gemachten Aufhebungsgründe jedenfalls unbegründet sind. Der Senat nimmt insoweit auf die nachfolgend wiedergegebene Begründung seiner Entscheidung in der Sache 6 Sch 1/16 Bezug (bei der dortigen Antragstellerin handelt es sich um die hiesige Antragsgegnerin und umgekehrt):
„In der Sache hat der Aufhebungsantrag jedoch keinen Erfolg.
Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. B) ZPO vorliege, weil sie ihre „Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können“. Die Antragsgegnerin rügt mithin die Verletzung rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist unbegründet.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Aufhebungsgrundes im Sinne von § 1059 ZPO trägt die Antragsgegnerin als diejenige, die sich auf das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes beruft (vgl. BGH WM 1979, 1006, 1007; BayObLG NJW-RR 2000, 807, zitiert nach juris, Tz. 12; OLGR Naumburg 2006, 31, zitiert nach juris, Tz. 29; OLG Köln, Beschluss vom 23. 12. 2011, 19 Sch 27/10, zitiert nach juris, Tz. 65).
Der verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäß § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO auch im Schiedsverfahren zu beachten. Dabei Schiedsgerichte rechtliches Gehör grundsätzlich im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren (Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl., § 1042 Rz 5; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, S. 220). Bei der Prüfung der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist zu beachten, dass das Schiedsgericht Vorbringen der Parteien in den Gründen der Entscheidung nicht notwendig ausdrücklich bescheiden muss; vielmehr liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat . Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – I ZB 3/14 –, juris Rz 30 mit entspr. Rspr.nachweisen).
2.1.)
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör gewahrt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich ein Schiedsspruch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden darf. Es gilt das Verbot der sog. „révision au fond“ (vgl. BGH NJW 1999, 2974, zitiert nach juris, Tz. 5; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059, Rz 74). Eine bloße - etwaige - unrichtige Beurteilung des Sachverständigengutachtens oder die nicht ausreichende Beachtung von - etwaigen - Widersprüchen in den Ausführungen des Sachverständigen würden daher eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht rechtfertigen.
Im Einzelnen:
a.)
Im Wesentlichen rügt die Antragstellerin, dass das Schiedsgericht den Ausführungen des vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen kritiklos gefolgt sei, ohne ihre (der Antragstellerin) Ausführungen, die durch einen Privatsachverständigen untermauert worden seien, zur Kenntnis zu nehmen.
A.a.) Die Antragstellerin bezieht sich in erster Linie darauf, dass sich das Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mit ihren Argumenten und insbesondere mit ihren Einwänden gegen das Sachverständigengutachten auseinandersetze. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Im Regelfall ist allerdings davon auszugehen, dass das Schiedsgericht dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Da die Gerichte - und wie sie die Schiedsgerichte - nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, lässt ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, sich aber nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BGH NJW 1992, 2299, zitiert nach juris, Tz 15, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die Kürze der Begründung ist dabei regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BGH a.a.O., Tz 17).
Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor.
Der auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Oktober 1996 – Az.1 BvR 520/95 –(juris) gestützten Auffassung der Antragstellerin, vorliegend sei eine Vermutung zu ihren Gunsten zugrundezulegen, nach der sich das Schiedsgericht nicht mit ihren Einwendungen gegen das schiedsgerichtliche Gutachten auseinandergesetzt habe, folgt der Senat nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung ausgeführt, dass dann, wenn ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, dieses auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen lässt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Wie dargelegt, ist indes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausgangspunkt seiner Prüfung einer Gehörsverletzung die Annahme, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 40, 101 (104 f.)). Art. 103 Abs. 1 GG ist danach allerdings dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar (Hervorhebung durch den Senat) ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 (140); 34, 344 (347)). Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus, dass dann, wenn es einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben müssen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 –, juris Rz 16). Zur Überzeugung des Senats reicht die Tatsache, dass sich das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch nur wenig mit der an dem Gutachten geäußerten Kritik auseinandersetzt und insbesondere überhaupt nicht auf die Stellungnahme der Antragstellerin zu dem Ergebnis der mündlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen eingeht, nicht aus, um auf eine Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens zu schließen. Hiergegen sprechen vielmehr die folgenden Umstände:
Nach Aktenlage hat das Schiedsgericht den Sachverständigen offenbar veranlasst, zu Argumenten der Antragstellerin Stellung zu nehmen, weil der Sachverständige am 3. 12. 2014 ausdrücklich eine Stellungnahme u.a. zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. 11. 2014 abgegeben hat (Anlage Ast 7). Offensichtlich hat das Schiedsgericht den Sachverständigen auch veranlasst, zu dem Gutachten des Privatsachverständigen Prof. L vom 21. 4. 2015 (Anlage Ast 13) Stellung zu nehmen, weil der Sachverständige in seinem Statement zur mündlichen Verhandlung vom 4. 5. 2015 (Anlage Ast 9) an einer Stelle ausdrücklich auf eine Äußerung von Prof. L Bezug nimmt. Aus Anlage Ast 11, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. 5. 2015, ergibt sich, dass der Sachverständige in mündlicher Verhandlung sein Gutachten erläutert hat. Er hat dabei auf Fragen der Prozessbevollmächtigten beider Parteien geantwortet, auch auf Fragen der von beiden Parteien zum Termin mitgebrachten Privatsachverständigen (Herr M für die Antragsgegnerin, Prof. L für die Antragstellerin). Dieses Vorgehen belegt, dass das Schiedsgericht sich jedenfalls mit dem Vorbringen der Antragstellerin vor der mündlichen Befragung des Sachverständigen auseinander gesetzt hat. Soweit sich das Schiedsgericht sodann im Schiedsspruch im Wesentlichen darauf beschränkt hat, den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Haupt- bzw. Erstgutachten zu folgen und im Übrigen lediglich geschrieben hat, dass sich aus seiner Sicht durch die Befragung des Sachverständigen keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen erschüttern, ist dieses zur Überzeugung des Senats kein Nachweis dafür, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Antragstellerin überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat. Denn zu berücksichtigen ist vorliegend zunächst, dass der Sachverständige bereits vor der mündlichen Anhörung vom 4.5.2015 zu Argumenten der Antragstellerin (wie auch der Antragsgegnerin) Stellung genommen hatte, ohne vom Ergebnis seines Gutachtens Abstand zu nehmen. Dieses war auch während seiner mündlichen Anhörung nicht der Fall. Sicher hätte es nahe gelegen, dass sich das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch mit einem der zentralen Angriffe der Antragstellerin gegen das Gutachten –zu ungenaue und fehlerbehaftete Grundannahmen für die Rückrechnung eines vcg (vertical centre of gravity (Höhenschwerpunkt)) von 7,49- und den von dem Sachverständigen zu der von ihm angewandten Methodik abgegebenen Erklärungen (Anlage Ast 11):
“Die Unterlagen von Herrn N. habe ich damals nicht gekannt. Das gebaute Schiff ist dann etwas kleiner gewesen, als es geplant war. Es hätte also auch leichter sein können, weil da so viele Sachen reinspielen.“
und
„Bei einer Projektarbeit gehe ich selbstverständlich anders an die Berechnung heran und da gibt es auch andere Kriterien. Hier aber ist es so, dass ich eine ungewöhnliche Aufgabenstellung bekommen habe und deswegen bin ich so wie geschildert vorgegangen.“
und auch damit auseinandergesetzt hätte, dass die Antragsgegnerin selbst von einem geplanten vcg von 8,549 m ausging (Schriftsatz vom 31. März 2014S.4 (Anlagenkonvolut Ast 10 Teil 1/6). Zu beachten ist jedoch zum einen, dass an die Begründung des Schiedsspruchs nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an die Urteile staatlicher Gerichte. Selbst lückenhafte und falsche Begründungen führen per se noch nicht zur Aufhebbarkeit des Schiedsspruches (MünchKommZPO/Münch ZPO 4. Aufl. § 1054 Rz 29). Zum anderen spricht gerade der Umstand, dass das Schiedsgericht vor der mündlichen Verhandlung den Einwendungen der Antragstellerin nachgegangen ist, dafür, dass es auch ihre weiteren Einwendungen zur Kenntnis genommen, aber deshalb nicht erwähnt hat, weil es sie für unerheblich hielt.
Soweit sich die Antragstellerin für ihre Behauptung, das Schiedsgericht habe ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht gewürdigt, auf das Zeugnis der drei Schiedsrichter sowie auf das Sachverständigenzeugnis ihres Parteisachverständigen Prof. L bezieht, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen, weil es sich bei allen vier benannten Zeugen um ungeeignete Beweismittel handelt. Was den Parteisachverständigen anbelangt, kann dieser aus eigener Wahrnehmung nichts zu der Behauptung der Antragstellerin sagen, weil er nicht an den Beratungen des Schiedsgerichts teilgenommen hat. Soweit die Antragstellerin in das Zeugnis ihres Parteisachverständigen ihre Behauptung stellt, das Schiedsgericht hätte anders entschieden, wenn es ihren Vortrag nebst Gutachten und Stellungnahme ihres Parteisachverständigen zur Kenntnis genommen hätte, handelt es sich lediglich um eine mögliche, aber keineswegs zwingende Schlussfolgerung. Ebenso denkbar ist, dass das Schiedsgericht aufgrund seiner -ggf. falschen- Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Vortrag der Antragstellerin und die Ausführungen des Parteisachverständigen unerheblich sind. Die drei Schiedsrichter würden mit einer Aussage gegen das Beratungsgeheimnis verstoßen, das gewährleistet, dass die Diskussion innerhalb des Spruchkörpers keinem Außenstehenden bekannt wird.
B.b.) Auch die Argumentation der Antragstellerin, das Schiedsgericht hätte im Rahmen seiner Begründung darlegen müssen, woher es die Sachkompetenz gezogen habe, um die offensichtlichen Widersprüche der Feststellungen und Aussagen des Sachverständigen komplett zu ignorieren und die ursprünglichen Feststellungen des Sachverständigen bezüglich der Stabilität und des Verbrauchs des Schiffes ohne Berücksichtigung der Aussagen der Sachverständigen im Termin als bewiesen zu akzeptieren, führt nicht zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs. Wenn das Schiedsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme (also insbesondere das Sachverständigen-Gutachten) falsch gewürdigt haben sollte, wäre das ggf. ein Rechtsfehler, der aber im Verfahren auf Aufhebung oder auf Vollstreckbarerklärung nicht zu prüfen wäre. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des BGH in VersR 2015, 1293, beruft, in der der BGH eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen hat, betrifft das einen anderen Fall. Dort hatte das Berufungsgericht Vortrag einer Partei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO gar nicht erst zugelassen (a.a.O., Tz 5). Darin hat der BGH den Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gesehen. Dass schon eine falsche Beweiswürdigung bzw. die falsche Würdigung eines Sachverständigen-Gutachtens als solche einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs darstellt, ergibt sich aus der Entscheidung des BGH nicht. Soweit sich die Antragstellerin für ihre Auffassung, im Rahmen seiner Begründung hätte das Schiedsgericht die Widersprüche der Feststellungen und Aussagen des Sachverständigen zur Kenntnis nehmen, erörtern und in Erwägung ziehen müssen, anstatt sich den schiedsrichterlichen Aufgaben zu entziehen und im Kern dem Sachverständigen zu übertragen, auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 27. Oktober 1975 ( Az.: 6 U 2/75 in BB 1976, 251) stützt, ist auch diese Entscheidung nicht einschlägig. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte ein Berater des Schiedsgerichts, der u.a. als Protokollführer tätig war, auch die Entscheidung des Schiedsgerichts abgesetzt. Dieses Vorgehen hatte das OLG Düsseldorf deshalb als zulässig angesehen, weil der Berater an die in der Beratung festgelegten Gründe gebunden und nur in der Formulierung frei gewesen sei. In diesem Zusammenhang hat das OLG Düsseldorf erwogen, dass die Gefahr bestehen könne, dass sich der Berater nicht an die ihm auferlegten Beschränkungen hält und auch auf die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung Einfluss nimmt, wozu die Möglichkeit bestünde, die Zulässigkeit dieses Verfahrens durch das staatliche Gericht prüfen zu lassen. Aus dieser Entscheidung kann die Antragstellerin nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten. Dass das Schiedsgericht in weiten Teilen in seinem Schiedsspruch das Gutachten des Sachverständigen wörtlich wiedergegeben hat (vgl. dazu die entsprechende Gegenüberstellung der Antragstellerin mit Anlage Ast 16), ist nicht mit dem Fall gleichzusetzen, dass einem Dritten die eigenständige Abfassung des Schiedsspruches überlassen wird. Denn vorliegend hat sich das Schiedsgericht mangels eigener hinreichender Sachkunde des Sachverständigen bedient, um die streitgegenständlichen Fragen zu klären. Wenn es dann dem Sachverständigen folgen will, ist es nahe liegend, zur Begründung den Inhalt des Gutachtens wiederzugeben.
B.)
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass in der mündlichen Verhandlung vom 4. 5. 2015 nicht über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden sei, stellt dieses keinen Grund dar, der wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann.
Zwar sollen die Prozessbeteiligten nach einer Beweisaufnahme möglichst im gleichen Termin deren Ergebnis erörtern und zur Sache verhandeln, § 279 Abs. 3, § 285 Abs. 1, § 370 Abs. 1 ZPO, was unstreitig im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Vorsitzende des Schiedsgerichts am Ende der Beweisaufnahme die Parteien gefragt hat, ob sie zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandeln oder schriftlich Stellung nehmen wollen und sich die Parteien für Letzteres entschieden haben, was die Antragsgegnerin behauptet und von der Antragstellerin in Abrede genommen wird. Jedenfalls ergibt sich aus dem Protokoll (Anlage Ast 11), dass beiden Parteien Gelegenheit gegeben worden ist, schriftlich binnen 5 Wochen nach Zustellung des Protokolls zur mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Hiervon hat die Antragstellerin –vermutlich die Antragsgegnerin ebenfalls- umfassend Gebrauch gemacht (Anlagenkonvolut Ast 10, Teil 1/6). Hiermit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Es handelt sich insoweit nicht um ein „Minus“ im Vergleich zu der Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Termin. Im Gegenteil ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten kann, wenn von einer Partei eine umfassende Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 – VII ZR 184/09 –, juris, Rz 6 mit entsprechenden Nachweisen).
C.) Der Auffassung der Antragstellerin, das Schiedsgericht hätte von sich aus darlegen müssen, zu welcher vorläufigen Einschätzung es aufgrund der Beweisaufnahme gelangt ist, folgt der Senat ebenfalls nicht. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird. Vielmehr müssen sie nur Gelegenheit haben, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern (vgl. Beschluss des BGH vom 16.09.2008, Az.: X ZB 29/07, juris Rz 12). Diese Gelegenheit war den Parteien unstreitig eröffnet.
Aus denselben Gründen geht auch der Einwand der Antragstellerin fehl, um ihr rechtliches Gehör zu gewähren, hätte sie mindestens darauf hingewiesen werden müssen, dass das Schiedsgericht sich nicht hat einigen können. Gemäß § 14 Nr.1 der GMAA-Schiedsgerichtsordnung entscheidet das Schiedsgericht mit der Mehrheit seiner Stimmen. Die Antragstellerin musste daher immer damit rechnen, dass ein Ergebnis des Schiedsgerichts auch nicht einstimmig ausfallen kann.
D.)
Der Senat folgt auch der Auffassung der Antragstellerin nicht, allein der fehlende Hinweis des Schiedsgerichts an die Antragstellerin, auch zu dem Vergleich zwischen dem „geplanten“ Schiff des Sachverständigen und MS J weiter vorzutragen, stelle eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss vom 10. März 2016 – VII ZR 47/13 –, , juris Rz 10). Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Hieran gemessen liegt eine Hinweispflichtverletzung des Schiedsgerichts nicht vor. Die Antragstellerin hat erkennbar nicht übersehen, dass es auf den Vergleich des von dem Sachverständigen geplanten Schiff und der tatsächlich gebauten MS Ja ankommen könnte und hat entsprechend hierzu in der Verhandlung vom 4. Mai 2015 (Anlage Ast 11) Fragen an den Sachverständigen gerichtet (S.5) und hat sich auch in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2015 zum Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen (Anlagenkonvolut Ast 10, Teil 1/6) mit dem von dem Sachverständigen vorgenommenen Vergleich zwischen einem nach seiner Auffassung geplanten Schiff und der gebauten MS J ausführlich befasst.
E.)
Die Antragstellerin wirft dem Schiedsgericht schließlich auch ohne Erfolg vor, dass es ihrem mittels eines Parteisachverständigengutachtens substantiierten Vortrag, einige Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen könnten nicht zutreffen, nicht nachgegangen ist.
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 – VI ZR 163/14 –, juris Rz 6). Auch das Schiedsgericht ist zwar grundsätzlich verpflichtet, Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Tatsachen nachzugehen. Zum einen ist das Schiedsgericht im vorliegenden Fall jedoch gemäß § 11 Nr. 1 GMAA-Schiedsgerichtsordnung an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Zum anderen obliegt die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptung allein dem Schiedsgericht; dessen Entscheidung kann vom staatlichen Gericht nicht nachgeprüft werden, so dass eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts in diesem Zusammenhang für sich allein keinen Aufhebungsgrund darstellt (vgl. BGH, SchiedsVZ 2008, 40, 42; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1042 Rz. 11 a m.w.N.). Hinzu kommt vorliegend schließlich, dass zur Überzeugung des Senats die Behauptung der Antragstellerin, einige Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen könnten nicht zutreffen, nicht Gegenstand von - gesonderten - Beweisanträgen sein kann, sondern dass es sich hierbei vielmehr um die Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Richtigkeit des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens handelt. Ob das Schiedsgericht der Argumentation der Antragstellerin zu Recht nicht gefolgt ist, ist von dem staatlichen Gericht nicht zu überprüfen.
Soweit die Antragstellerin argumentiert, ihre Behauptung könne deshalb Gegenstand von gesonderten Beweisanträgen sein, weil das Gericht gemäß § 412 ZPO verpflichtet sei, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn das vorliegende Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, ist bereits nicht dargetan, dass die Parteien die Geltung von § 412 ZPO ausdrücklich vereinbart hätten. Gegen ein unkritisches Hinweggehen spricht zudem, dass das Schiedsgericht –wie oben dargelegt- nach Aktenlage den Sachverständigen offenbar veranlasst hat, zu Argumenten der Antragstellerin und zu dem Gutachten des Privatsachverständigen Prof. L vom 21. 4. 2015 (Anlage Ast 13) Stellung zu nehmen und sein Gutachten in mündlicher Verhandlung zu erläutern.
2.2.)
Auch ein Verstoß gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit.b ZPO, ist nicht gegeben. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Nicht jeder Widerspruch der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts verletzt den ordre public; erforderlich ist vielmehr, dass die verletzte Norm Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH Beschluss vom 28.01.2004, Az. III ZB 40/13, juris Rz 8; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rz. 47 - 64; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rz 2303 ff.). Hingegen dient das Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht wie ein Rechtsmittel der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rz. 47). Einen Gehörsverstoß und damit einen Verstoß gegen den inländischen verfahrensrechtlichen ordre public (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – I ZB 3/14 –, juris Rz 30 BGH WM 2015, 2018; OLG Düsseldorf SchiedsVZ 2008, 156/159) behauptet die Antragstellerin zwar, dieser liegt aber nicht vor. Auf die Ausführungen unter 2.1.) wird Bezug genommen. Der Senat hat auch Anhaltspunkte dafür dargelegt, weshalb er davon ausgeht, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Außerdem hat der Senat begründet, warum er dem angebotenen Zeugen- und Sachverständigenbeweis nicht nachgegangen ist.“
Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind auch im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruches nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch dafür, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht.
D.)
Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden.
3.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
Summary
OLG Hamburg 6 Sch 3/16
The applicant asked the Higher Regional Court of Hamburg for a declaration of enforceability of an arbitral award on costs. The court declared the award enforceable.
In parallel proceedings before the Higher Regional Court of Hamburg (6 Sch 1/16), the claimant in arbitration had applied to set aside the main award.
The applicant submitted that the arbitral award on costs was an independent award within the meaning of section 1057 subsec. 2 sentence 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO), which could be declared enforceable before a decision in the parallel proceedings was made. Even if grounds for setting aside invoked by the party opposing the application were to be taken into account in present proceedings, they would not justify the setting aside of the arbitral award on costs.
To the contrary, the party opposing the application submitted that the award on costs as a partial decision was not enforceable and that the corresponding application was therefore inadmissible. It asserted that it would be appropriate to give priority to the application for setting aside, which was already pending before the court.
The court dismissed the arguments raised by the party opposing the application. It held that the arbitral award on costs was an independent award in the sense of section 1057 subsec. 2 sentence 2 ZPO, which could therefore also be declared enforceable independently. If the application for setting aside would be granted, the basis for the award on costs would be non-existent too. The parallel proceeding therefore was not given priority, although the court considered it reasonable to schedule and decide both cases at the same time.
The court further found that no grounds for the setting aside of the award existed.
The party opposing the application was of the opinion that its right to be heard was violated by the arbitral tribunal, as a result of which the award would have to be set aside pursuant to section 1059 subsec. 2 no. 1 lit. b ZPO. Predominantly, the party opposing the current application for a declaration of enforceability complained that the arbitral tribunal uncritically followed the submissions of an expert appointed by it without taking note of the submissions of the party opposing the application, which were supported by a private expert. The party opposing the application thereby primarily referred to the fact that the arbitral tribunal did not expressly deal with its arguments in the arbitral award, in particular with its objections to the expert opinion.
Art. 103 subsec. 1 of the Basic Law for the Federal Republic of Germany (GG) ensures that the arbitral tribunal takes note of the parties' submissions and considers them. However, courts - and likewise arbitral tribunals - are not required to expressly rule out every submission of the parties involved in the reasons for the decision. As a rule, it must therefore be assumed that the arbitral tribunal has fulfilled the obligation to at least consider the parties’ submissions. A violation of this obligation can thus only be established if special circumstances exist. The brevity of the statement of grounds is generally not sufficient.
The court found that no such special circumstances existed. The arbitral tribunal had prompted the expert to comment on the arguments of the party opposing the application. During an oral hearing, the expert replied to questions of the representatives of both parties, including questions of the private experts brought to the hearing by both parties. In the view of the court this procedure proved that the arbitral tribunal dealt with the submissions of the party opposing the application. That the arbitral tribunal in the arbitral award essentially limited itself to the explanations of the expert and merely wrote that, in its opinion, the questioning of the expert had not resulted in any new indications did not constitute evidence that the arbitral tribunal did not consider the submissions of the party opposing the application at all. To the contrary, the court was of the opinion that this statement showed that the tribunal did not refuse to consider the arguments made by the party opposing the application, but simply considered them to be irrelevant.
The party opposing the application further argued without success that the arbitral tribunal should have then at least explained, within the framework of its reasoning, where it had drawn the expertise to completely ignore the, in the opinion of the party opposing the application, obvious contradictions of the expert's findings and statements. The court found that even if the arbitral tribunal had wrongly assessed the result of the taking of evidence (i.e. in particular the expert's opinion), this would possibly be an error of law, which, however, could not be examined in the proceedings for setting aside or for a declaration of enforceability. The court also disagreed with the opinion of the party opposing the application that the arbitral tribunal should have stated on its own initiative what preliminary assessment it had reached on the basis of the taking of evidence. The right to a fair hearing does not give the parties the right to know before the decision how the tribunal will (presumably) assess the facts forming the basis of its decision. Rather, the parties must only have the opportunity to comment on the facts building the basis of the decision. The parties however undisputedly had an opportunity to do so.