26 Sch 06/10 und 26 Sch 22/10


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 06/10 und 26 Sch 22/10 Datum 30.09.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Der von dem Schiedsgericht … am 15.04.2010 erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„1. Es wird festgestellt, dass der Vertrag vom 3./14.7.2006 zwischen der Schiedsklägerin und der A GmbH über die Lieferung und Entsorgung von Ersatzbrennstoffen wirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin Euro 218.414,63 (in Worten: zweihundertachtzehntausendvierhundertvierzehn 63/100) zu zahlen.“
ist gegen die Antragsgegnerin
v o l l s t r e c k b a r.
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 5.468.414,63 €
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches; die Antragsgegnerin ihrerseits verlangt dessen Aufhebung.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Vertrages über die Lieferung von Ersatzbrennstoffen, der von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin am 03.07.2006 und von der Antragstellerin am 14.07.2006 unterzeichnet wurde. In § 19 des Vertrages ist ein sogenannter Gremienvorbehalt geregelt, nach dem der Vertrag erst wirksam werden sollte, wenn die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin dem Vertrag zugestimmt hat. Die Bekanntgabe dieser Entscheidung sollte bis zum 30.09.2006 erfolgen; nach Ablauf dieser Frist galt die Zustimmung der Gesellschafterversammlung als verweigert. § 21 des Vertrages enthält eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Wirksamkeit, der Auslegung und der Abwicklung dieses Vertrages ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) entschieden werden sollten. Dem Schiedsgericht sollte es auch obliegen, über die Gültigkeit und Auslegung der Schiedsvereinbarung zu befinden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schiedsklausel wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrages (…) Bezug genommen.
Obwohl die Gesellschafterversammlung dem Vertrag innerhalb der vorgesehenen Frist zugestimmt hatte und die Vertragsparteien im Januar 2007 noch einen Nachtrag zu diesem Vertrag vereinbarten, kam es in der Folgezeit zum Streit über das wirksame Zustandekommen des Vertrages. Die Antragsgegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin machte insbesondere geltend, dass die Bekanntgabe der Zustimmung nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist erfolgt sei. In dem darauf hin von der Antragstellerin angestrengten Schiedsverfahren rügte die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Begründung, dass keine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen sei.
Mit Schiedsspruch vom 15.04.2010 stellte das Schiedsgericht fest, dass der Vertrag vom 3./14.07.2006 wirksam sei und verurteilte die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zur Erstattung der im Schiedsverfahren entstandenen Kosten. Das Schiedsgericht hat die Schiedsklausel für wirksam erachtet, da die Wirksamkeit des Hauptvertrages und der Schiedsklausel getrennt voneinander zu beurteilen seien und nach der Auslegung der fraglichen Klausel davon auszugehen sei, dass der Genehmigungsvorbehalt sich nur auf den Hauptvertrag beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Abschrift zur Akte gereichten Schiedsspruch vom 15.04. 2010 (…) Bezug genommen.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Sie ist der Auffassung, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Schiedsklausel deren Wirksamkeit isoliert von der Wirksamkeit des Hauptvertrages zu beurteilen sei und insbesondere nicht dem Genehmigungsvorbehalt unterstehen sollte. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel im Übrigen habe die Antragsgegnerin jedoch nicht vorgebracht. Die vom Schiedsgericht angenommene Wirksamkeit des Hauptvertrages unterliege nicht der Überprüfung durch das staatliche Gericht. Dass die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches insoweit gegen den ordre-public verstoßen könnte, sei nicht dargetan.
Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 15.04.2010 … gegen die Antragsgegnerin für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der in § 19 des Vertrages geregelte Gremienvorbehalt gelte auch für die Schiedsklausel. Da die Zustimmung aber, was zwischen den Parteien streitig ist, nicht binnen der genannten Frist bekannt gemacht worden sei, sei auch die Schiedsvereinbarung nie wirksam zustande gekommen. Die von der Antragstellerin und in dem Schiedsspruch zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes seien hier nicht einschlägig, da in diesen Fällen das wirksame Zustandekommen der Schiedsvereinbarungen unproblematisch gewesen sei; fraglich sei nur gewesen, ob die Unwirksamkeit des Hauptvertrages auch zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung führe.
Sie hat darüber hinaus in dem verbundenen Verfahren … mit Schriftsatz vom 21.07.2010 noch isoliert die Aufhebung des streitgegenständlichen Schiedsspruches begehrt und beantragt insoweit, den Schiedsspruch aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 26.04.2010 (…), 28.06.2010 (...) und 25.08.2010 (...) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 26.05.2010 (...) und 27.07.2010 (...), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen ebenfalls vor.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung fehlt es auch hinsichtlich des feststellenden Teils des Schiedsspruches nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 995 f; OLG München, SchiedsVZ 2009, 127, 128; BayObLG, BB 1999, 1948; NJW-RR 2003, 502; Schwab/Walther, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 26 Rz. 7 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, ist ein Schiedsspruch auch dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er keinen eigentlich vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Vollstreckbarerklärung dient nämlich auch dazu, einen Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern; sie bewirkt dadurch eine besondere Bestandskraft der Streitklärung (vgl. BGH, a.a.O.).
Der Schiedsspruch unterliegt auch nicht der Aufhebung gemäß §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO, da der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dem Verfahren keine bzw. eine unwirksame Schiedsklausel zugrunde lag. Diese Voraussetzung kann hier jedoch auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden. Zwar ist die Antragsgegnerin mit diesen Einwänden nicht ausgeschlossen, da sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin die entsprechende Rüge bereits im Schiedsverfahren erhoben hat (§ 1040 Abs. 2 ZPO) und auch die Frist gemäß §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO eingehalten worden ist. Indes ist von der Wirksamkeit der in § 21 des Vertrages vereinbarten Schiedsklausel auszugehen; diese wird insbesondere nicht von dem Genehmigungsvorbehalt in § 19 des Vertrages erfasst, so dass es letztlich auf die Frage der rechtzeitigen Bekanntmachung der Genehmigung im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht ankommt.
Nach § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO, der einem allgemeinen Rechtsprinzip der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit entspricht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.11.2008 – III ZB 59/07 – zitiert nach juris, Tz. 5; Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang zu § 1061 Rz. 39; § 1040 Rz. 3), stellt sich eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragbestimmungen unabhängige Vereinbarung dar, deren Wirksamkeit auch dann, wenn Hauptvertrag und Schiedsabrede in einer Urkunde zusammengefasst worden sind, losgelöst vom Bestand des Hauptvertrages zu beurteilen ist. Dementsprechend ist die Wirksamkeit einer Schiedsabrede bei Unwirksamkeit des Hauptvertrages regelmäßig nicht nach § 139 BGB zu beurteilen (vgl. BGH, NJW 1991, 2215; a.a.O.; Beschluss des erkennenden Senates vom 20.07.2007 – 26 SchH 3/06).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist vorliegend von der Wirksamkeit der Schiedsklausel auszugehen. Die Schiedsvereinbarung ist Bestandteil einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde ist, so dass sie den Anforderungen der §§ 1029 Abs. 1, 2; 1031 Abs. 1 ZPO entspricht. Dass die Schiedsklausel nicht auch unter den in § 19 des Vertrages geregelten Genehmigungsvorbehalt fallen sollte, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vertragsklauseln als auch nach Sinn und Zweck der Regelungen. Es entspricht ohnehin im Zweifel dem Willen der Schiedsparteien, dass auch die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, der Prüfung durch ein Schiedsgericht unterfallen soll (vgl. BGH, a.a.O.). Nach dem durch den eindeutigen Wortlaut der Klausel zum Ausdruck gebrachten Willen der Vertragsparteien sollte das Schiedsgericht über alle Streitigkeiten, „die sich im Zusammenhang mit der Wirksamkeit, der Auslegung und der Abwicklung dieses Vertrages ergeben“, entscheiden. Nach § 19 sollte der (Haupt-)Vertrag nach seiner Unterzeichnung erst wirksam werden, wenn auch die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin seine Zustimmung erklären würde. Aus der Gesamtschau beider Klauseln folgt zwingend, dass die Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht ebenso von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig sein sollte, da das Schiedsgericht gerade darüber entscheiden sollte, ob der Hauptvertrag im Hinblick auf die Genehmigung wirksam zustande gekommen ist. War aber die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Hauptvertrages erhoben, ist das Schiedsgericht auch insoweit zur Entscheidung berufen. Dass die Reichweite der dem Schiedsgericht zugebilligten Überprüfung der Wirksamkeit des Vertrages auf bestimmte rechtliche Aspekte beschränkt sein sollte, lässt sich weder dem Vertrag selbst noch den sonstigen Umständen entnehmen. Die Frage, ob ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist, umfasst regelmäßig die Prüfung sämtlicher rechtlichen Voraussetzungen, wie etwa das Vorliegen übereinstimmender und wirksamer Willenserklärungen, der Eintritt aufschiebender oder auflösender Bedingungen, das Vorliegen von Anfechtungsgründen pp. Die Antragstellerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine andere Auslegung letztlich zu dem merkwürdigen Ergebnis führen würde, dass das Schiedsgericht, sollte es die Wirksamkeit des Hauptvertrages verneinen, zwingend zugleich seine eigene Zuständigkeit verneinen müsste und daher keine Entscheidung in der Sache treffen könnte. Ein solches Ergebnis wäre aber mit dem in § 21 des Vertrages zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen unvereinbar, wonach alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden werden sollten.
Dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches im Übrigen zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO), ist weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin dargetan.
Der Vollstreckbarerklärung steht ferner nicht entgegen, dass die festgesetzten Kosten auch solche des Schiedsgerichtes umfassen. Zwar dürfen Schiedsrichter wegen des Verbotes, als Richter in eigener Sache zu entscheiden, grundsätzlich ihre Gebühren nicht selbst festlegen, auch nicht mittelbar über die Festsetzung des Streitwertes oder durch einen bezifferten Kostenschiedsspruch, der die Schiedsrichterhonorare mit umfasst (BGHZ 142, 204). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 c oder Ziff. 1 d ZPO begründet, kommt eine Aufhebung unter diesem Gesichtspunkt vorliegend nicht in Betracht. Sämtliche in dem Katalog des § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 aufgeführten Aufhebungsgründe sind – im Unterschied zu denen der Ziffer 2 – nur dann zu prüfen, wenn sie von der die Aufhebung des Schiedsspruches begehrenden Partei „begründet geltend gemacht“ werden. Dementsprechend kommt es nicht nur auf das objektive Vorliegen des betreffenden Aufhebungsgrundes an; daneben ist vielmehr notwendig, dass er in einer dem Erfordernis „begründeter Geltendmachung genügenden“ Weise zur Nachprüfung durch das Gericht gestellt wird. Die Antragsgegnerin hat unter diesem Gesichtspunkt die Aufhebung des Schiedsspruches jedoch nicht begehrt. Im Übrigen kann auch ein solcher Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden, wenn die Kosten bereits vorher feststehen, d.h. wenn sie im Schiedsrichtervertrag oder in einem späteren Abkommen mit beiden Parteien der Höhe nach festgelegt sind (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 33 Rz. 15; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1057 Rz. 4, 5; OLG München, OLGR 2007, 684; OLG Dresden, SchiedsVZ 2004, 44; ständige Rspr. des Senates). In dieser Konstellation, in der die Höhe des Gegenstandswertes und des Honorars außer Streit stehen, ist eine Kostenausgleichung unbedenklich; das Schiedsrichterhonorar ist durch den Vorschuss vollständig abgedeckt, so dass mit dem bezifferten Kostenschiedsspruch nur noch über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden wird (so auch Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1057 Rz. 5; Wolff, SchiedsVZ 2006, 131, 141). Ein die Vollstreckbarerklärung hindernder Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 c ZPO kommt in dieser Situation nicht in Betracht.
So liegt der Fall auch hier, denn die Schiedsparteien haben in ihrer Schiedsabrede die Geltung der DIS-Schiedsgerichtsordnung vereinbart, die in § 40 und der Anlage zu § 40.5 die Höhe der Vergütung des Schiedsgerichts im Einzelnen regelt. Diese bestimmt sich nach dem Streitwert, der hier nach allgemeinen Regelungen festgesetzt wurde.
Der in dem verbundenen Verfahren … geltend gemachte selbständige Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin ist bereits unzulässig, da die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der vor dem Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten rechtshängig geworden ist, die Prüfung der Aufhebung des Schiedsspruches umfasst (§ 1060 Abs. 2 ZPO). Für einen isolierten Aufhebungsantrag fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Hamburg, OLGR 2008, 916; SchiedsVZ 2003, 284, 286; Beschluss des Senates vom 11.09.2008 – 26 Sch 12/08; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1059 Rz. 22; Musielak-Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1059 Rz. 33; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 25 Rz. 4; Kröll/Kreft in: Böckstiegel/Kröll/Nascimiento (Hrsg.), Arbitration in Germany, § 1059 Rz. 21).
Zwar wird diesbezüglich zum Teil eine andere Auffassung vertreten (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O. Rz. 4 unter Hinweis OLG Karlsruhe, OLGR 2008, 125), weil der Gläubiger seinen Antrag zurücknehmen könne und dann die Präklusion der Aufhebungsgründe drohe. Indes ist ein solcher Rechtsnachteil tatsächlich nicht zu befürchten. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind ohnehin gemäß § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO ohne zeitliche Präklusion immer in einem Aufhebungsverfahren zu berücksichtigen. Aber auch im Hinblick auf die Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ist der Schuldner nicht schutzlos. Im Beschlussverfahren nach § 1063 ZPO gelten nämlich die allgemeinen Vorschriften der ZPO über das Erkenntnisverfahren erster Instanz, sofern nicht §§ 1063 Abs. 2– 4, 1064 ZPO besondere Regelungen enthalten (vgl. OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 159, 162; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1063 Rz. 7; Schwab/Walther, a.a.O., Kap. 27 Rz. 4). Insbesondere ist § 269 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Musielak-Voit, a.a.O., § 1060 Rz. 6). Werden aber Aufhebungsgründe vorgebracht, so ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch, und zwar im Vollstreckbarerklärungs- wie im Aufhebungsverfahren (§ 1063 Abs. 2 ZPO). Da für die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage bzw. eines Antrages immer auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann ein Gläubiger im Vollstreckbarerklärungsverfahren, in dem der Schuldner seinerseits Aufhebungsgründe geltend macht, seinen Antrag nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Gegners zurücknehmen. Wurde mündlich verhandelt, kann der Schuldner immer auf einer Sachentscheidung bestehen, bei der dann auch über die geltend gemachten Aufhebungsgründe zu befinden ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war ein Rechtsschutzbedürfnis für den von der Antragsgegnerin selbständig geltend gemachten Aufhebungsantrag zum maßgeblichen Zeitpunkt zu verneinen. Im Übrigen wäre der Antrag aus den oben dargelegten Gründen auch in der Sache nicht erfolgreich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 3 ZPO.
Summary