Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 27/06 | Datum | 20.12.2006 |
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Leitsatz | |||||
Antrag auf Ergänzung des Schiedsspruchs 1. Ist die Beendigung des Schiedsrichteramts beantragt, so kann der Schiedsrichter seine Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichts fortsetzen. 2. Klageanträge können im Hinblick auf § 1046 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Schiedsverfahren nicht (mehr) stillschweigend gestellt werden; erforderlich sind vielmehr klare und eindeutige Anträge. (Ls der Red.) | |||||
Rechtsvorschriften | § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 1046 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1058 Abs. 3 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO Nr. 2 b ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsspruch: - Berichtigung, Ergänzung, Auslegung schiedsrichterliches Verfahren: Entscheidungsbefugnis Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgrün | ||||
Volltext | |||||
B e s c h l u s s: 1. Der Antrag auf Aufhebung des Ergänzungsschiedsspruchs vom 27.9.2006 wird abgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 3. Der Streitwert wird auf 553.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Zwischen den Parteien war ein Schiedsverfahren in München anhängig. Der Schiedskläger (= Antragsteller dieses Verfahrens) machte Ansprüche im Zusammenhang mit einer angeblich gemeinsam von ihm und der inzwischen verstorbenen Mutter des Schiedsbeklagten betriebenen Autowaschanlage geltend. Er begehrte vom Schiedsbeklagten (= Antragsgegner dieses Verfahrens) als Erben seiner Mutter die Zahlung von insgesamt 166.767 € sowie die Feststellung, dass er, der Schiedskläger, zu 50 % Mitgesellschafter der Autowaschstraße in W. sei. Im Rahmen einer Schiedswiderklage begehrte der Schiedsbeklagte vom Schiedskläger aus verschiedenen Geschäften zwischen diesem und seiner verstorbenen Mutter die Zahlung von 41.526 € sowie die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen der Sparkasse W. aus einem Darlehensverhältnis mit einer Darlehenssumme von rund 207.000 €. Am 30.6.2006 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, in dem die Anträge des Schiedsklägers abgewiesen und den Anträgen des Schiedswiderklägers teilweise stattgegeben wurde. Das Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung dieses Schiedsspruchs wird beim Senat gesondert geführt (34 Sch 17/06). Der Antragsteller hält den Schiedsspruch für falsch. Er stellte am 3.8.2006 Antrag auf Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006 beim Schiedsgericht. Er begehrte dabei neben einer Entscheidung über von ihm geleistete Einlagen die "Schließung einer Gesamtlücke des Schiedsspruchs", was nach seiner Ansicht zu einer inhaltlichen Korrektur des ganzen Schiedsspruchs führen müsse. Das Schiedsgericht verhandelte am 12.9.2006 auf Antrag des Schiedsklägers rund 2 ¼ Stunden mündlich und wies die gestellten Anträge mit Schiedsspruch vom 27.9.2006 zurück. Mit Schriftsatz vom 30.10.2006 hat der Antragsteller beantragt, auch den Schiedsspruch vom 27.9.2006 aufzuheben, da er gegen elementare Verfahrensvorschriften (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO) und gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) verstoße. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsteller rügt, das Schiedsgericht habe gegen die Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die von ihm begehrte Ergänzung hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage sei in der mündlichen Verhandlung aus Zeitmangel nicht besprochen worden. Stellungnahmefristen seien zu kurz bemessen gewesen. Zudem habe der Vorsitzende des Schiedsgerichts bei dem Schiedsspruch vom 27.9.2006 mit entschieden, obwohl zu diesem Zeitpunkt beim staatlichen Gericht ein Antrag gemäß § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Beendigung von dessen Amt anhängig gewesen sei. Auch habe das Schiedsgericht sich geweigert, über den Verbleib der von ihm geleisteten Einlagen in die Gesellschaft ohne einen konkreten Antrag zu entscheiden. Auch ohne einen konkreten Leistungsantrag sei es aber verpflichtet gewesen, über alles, was zur Gesamtbereinigung der gegenseitigen Ansprüche gehöre, zu entscheiden. Die Stellung eines solchen Antrags sei ihm aber nicht zuzumuten gewesen, weil dies seiner Rechtsauffassung widerspreche. Der Senat hat das vorliegende Verfahren von dem Verfahren betreffend den Schiedsspruch vom 30.6.2006 abgetrennt, soweit in dem Schiedsspruch vom 27.9.2006 die Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006 abgelehnt wurde. Am 11.12.2006 hat der Senat über den Antrag, den Ergänzungsschiedsspruch aufzuheben, mündlich verhandelt. Das Verfahren betreffend den Schiedsspruch vom 30.6.2006 einschließlich des Auslegungsschiedsspruchs wird gesondert geführt (34 Sch 17/06). Der Senat hat mit Beschluss vom 23.10.2006 (34 SchH 8/06) den Antrag, das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts für beendet zu erklären, abgelehnt. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 1. Für Anträge auf Aufhebung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Der Schiedsspruch vom 27.9.2006 entscheidet sowohl über die Auslegung als auch über die Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006. Soweit der Antragsgegner die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 27.9.2006 beantragt hat, wurde das Verfahren hinsichtlich der vom Schiedsgericht abgelehnten Ergänzung des Schiedsspruchs von der Entscheidung über die Auslegung abgetrennt. Anders als ein Auslegungsschiedsspruch ist ein Ergänzungsschiedsspruch ein selbständiger Schiedsspruch und deshalb unabhängig von der ursprünglichen Entscheidung für vollstreckbar zu erklären oder aufzuheben (Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1058 Rn. 4). Die Entscheidung über die Auslegung des Schiedsspruchs ist daher mit dem den Schiedsspruch vom 30.6.2006 betreffenden Verfahren, die Entscheidung über die Ergänzung des Schiedsspruchs gesondert zu behandeln. 3. Der Antrag auf Aufhebung des Ergänzungsschiedsspruchs ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. a) Aufzuheben ist ein Schiedsspruch nur, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/351 - verfahrensrechtlicher ordre public -). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist und sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151). Eine "revision au fond" findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer § 1059 Rn 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen. b) Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs unbegründet, da Versagungs- oder Aufhebungsgründe insbesondere im Sinn des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d oder Nr. 2 b ZPO nicht vorliegen. (1) Ein Verstoß gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO wegen Nichtgewährung des rechtliches Gehörs liegt nicht vor, insbesondere liegt ein solcher nicht in einer zu kurzen Fristsetzung für die Stellungnahme des Antragstellers auf die Antragserwiderung des Antragsgegners (Fristsetzung vom 4.9.2006 bis 8.9.2006 zur Stellungnahme auf den Schriftsatz vom 15.8.2006, zugegangen am 18.8.2006). Dabei bestehen schon Zweifel daran, ob eine Bearbeitungszeit von rund drei Wochen selbst unter normalen Umständen als zu kurz bemessen anzusehen wäre. Jedenfalls hat das Schiedsgericht bei dieser Fristsetzung die gesetzliche Bestimmung beachtet, wonach eine Entscheidung über eine Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten ergehen soll, § 1058 Abs. 3 ZPO. Entsprechend der gesetzlichen Regelung musste der Antragsteller bei Zugang des Schriftsatzes am 18.8.2006 davon ausgehen, dass eine kurzfristige Erwiderung notwendig ist, ohne dass es der gesonderten Fristsetzung bedurfte. Zudem wurde am 12.9.2006 mündlich verhandelt, so dass die kurze Fristsetzung der Vorbereitung der Verhandlung diente. Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Antragstellers wurden nicht wegen Verspätung zurückgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller wegen außergewöhnlicher Umstände nicht möglich war, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr hat der Antragsteller mit sechsseitigem Schriftsatz vom 8.9.2006 auf den dreiseitigen Schriftsatz der Gegenseite geantwortet. (2) Ein unzulässiges Verfahren gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO bei der Entscheidung über den Ergänzungsantrag liegt nicht deshalb vor, weil das Schiedsgericht "nur" 2 ¼ Stunden über den Antrag auf Aufhebung und Ergänzung des Schiedsspruchs verhandelt hat und dabei die ursprüngliche Widerklage nicht zur Sprache kam. Hinsichtlich eines Antrags auf Ergänzung eines Schiedsspruchs gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften der §§ 1042 ff. ZPO (vgl. Zöller/Geimer ZPO § 1058 Rn. 2). Danach ist, wie hier geschehen, auf Antrag mündlich zu verhandeln, § 1047 Abs. 1 ZPO. Die durchgeführte mündliche Verhandlung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen. Eine Verhandlung von über zwei Stunden ist im Hinblick auf ihre Länge objektiv nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, einen ganzen Tag zu verhandeln. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung reicht es dann aus, dass Gelegenheit zur Äußerung gegeben ist. Macht die Partei nicht rechtzeitig davon Gebrauch, so liegt das an ihr (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit Kap. 16 Rn. 32). Im Rahmen der Verhandlung hat das Schiedsgericht auch allgemeine Hinweise gegeben, was nach seiner Auffassung im Rahmen eines Ergänzungsschiedsspruchs entschieden werden kann und was von Seiten des Antragstellers dazu grundsätzlich vorzutragen ist. Die Abhandlung jedes einzelnen Begründungspunktes eines Ergänzungsantrags, bei dem konkrete Anträge nicht gestellt sind, ist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen ausreichend, dass der Antragsteller nach der mündlichen Verhandlung nochmals Gelegenheit erhielt, auf die Hinweise des Gerichts seine bislang gestellten Anträge zu konkretisieren. Davon machte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.9.2006 auch Gebrauch. (3) Das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen über alle in Betracht kommenden Ansprüche von Parteien untereinander zu entscheiden. Vielmehr hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die er seinen Anspruch stützt, darzulegen, § 1046 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Durch ihn bestimmt der Kläger den Streitgegenstand. Die Erfordernisse decken sich dabei im Wesentlichen mit denen einer Klage zum staatlichen Gericht, wobei "Anspruch" sich mit der "bestimmten Angabe des Gegenstandes" im Sinn des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO deckt (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1046 Rn. 2). Erforderlich sind daher klare, eindeutige Anträge. Dies gehört zum notwendigen Inhalt einer Klage und ist auch nicht disponibel. Klageanträge können deswegen im Schiedsgerichtsverfahren nicht (mehr) stillschweigend gestellt werden, auch wenn sie sich aus der Gesamtheit des Streitstoffes eindeutig ergeben (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 16 Rn. 2). Diese für die Klage zum Schiedsgericht geltenden Grundsätze gelten ebenso für den Antrag des Schiedsklägers auf Ergänzung hinsichtlich einer weiteren von ihm geltend gemachten Forderung. Unter diesen Umständen ist die Aufforderung an den Antragsteller, ggf. konkrete Anträge hinsichtlich der von ihm gewünschten weiteren Entscheidungen zu stellen, unter dem Gesichtspunkt des ordre public nicht zu beanstanden und entspricht im Übrigen auch der richterlichen Fürsorgepflicht. (4) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts war nicht an einer Mitwirkung an der Entscheidung gehindert, weil der Antragsteller einen Antrag gemäß § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO beim staatlichen Gericht gestellt hatte, über den im Zeitpunkt der schiedsrichterlichen Entscheidung noch nicht entschieden war. Ein Antrag auf Beendigung des Schiedsrichteramtes führt nicht dazu, dass der Schiedsrichter bis zur Entscheidung darüber nicht mehr tätig werden darf. Das bestehende Schiedsrichteramt wird erst beendet durch die Entscheidung des Gerichts (vgl. Reichold in Thomas/Putzo § 1038 Rn. 1, 4). Die Entscheidung ist gestaltender Natur (Münchner Kommentar/ Münch ZPO 2. Aufl. § 1038, Rn. 14). Während des Verfahrens kann das Schiedsgericht seine Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 1037 Abs. 3 Satz 2 fortsetzen (Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1038 Rn. 7). Ein Schwebezustand, währenddessen das Gericht nicht tätig werden darf, ist gesetzlich weder vorgesehen noch erforderlich. 4. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO. 5. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 3 ff. ZPO (vgl. Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. GKG Anh. I § 48 (§3 ZPO) Rn 145). Soweit der Antragsteller den Schiedsspruch ergänzt wissen wollte, handelt es sich nach seinen Angaben um die Korrektur einer "Gesamtlücke", die zu einer inhaltlichen Korrektur der gesamten Entscheidung hätte führen müssen. Auf die Zulässigkeit der Anträge kommt es bei der Festsetzung des Streitwertes nicht an. Es ist daher der Streitwert wie im Ausgangsverfahren (vgl. 34 Sch 17/06), mit Ausnahme der Kostenentscheidung, somit 553.000 € anzusetzen. | |||||
Summary | |||||
Facts: Mit Schiedsspruch vom 30.06.2006 hatte das Schiedsgericht die Anträge des Schiedsklägers (Antragstellers) abgewiesen und den Anträgen des Schiedswiderklägers teilweise stattgegeben. Den Antrag des Antragstellers auf Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs, mit dem eine inhaltliche Korrektur des gesamten Schiedsspruchs erstrebt wurde, wies das Schiedsgericht mit weiterem Schiedsspruch vom 27.09.2006 zurück. Seinen Antrag auf Aufhebung auch dieses Schiedsspruchs begründet der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass ihm kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei und dass der vorsitzende Schiedsrichter an dem zweiten Schiedsspruch mitgewirkt habe, obwohl inzwischen ein Antrag gemäß § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Beendigung seines Amtes beim staatlichern Gericht anhängig gewesen sei. Der Senat hat den Antrag auf Beendigung des Schiedsrichteramtes mit Beschluss vom 23.10.2006 zurückgewiesen (34 Sch 8/06). Das Verfahren über den Antrag auf Ergänzung des Schiedsspruchs hat er von dem übrigen Verfahren (betreffend die Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung sowie die Auslegung des Schiedsspruchs vom 30.06.2006; 34 Sch 017/06) abgetrennt und nur über die vom Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 27.09.2006 abgelehnte Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.06.2006 entschieden. Insoweit hat er den Aufhebungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Grounds: In den Augen des Senats war ein Aufhebungsgrund nicht zu erkennen. Dem Antragsteller sei ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Eine "nur" zweieinhalbstündige Verhandlung des Schiedsgerichts über den Antrag ließ sich nach Auffassung des Senats ebenso wenig beanstanden wie die viertägige Frist, welche das Schiedsgericht dem Antragsteller für seine Stellungnahme zur Erwiderung des Antragsgegners gesetzt hatte. Ferner stellte der Senat klar, dass das Schiedsgericht nicht verpflichtet sei, jeden einzelnen Begründungspunkt eines Ergänzungsantrags abzuhandeln, sondern nur solche, hinsichtlich derer gemäß § 1046 Abs. 1 Satz 1 ZPO konkrete und eindeutige Anträge gestellt seien. Zur Stellung derartiger Anträge sei der Antragsteller im vorliegenden Fall jedoch vergeblich aufgefordert worden. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts sei trotz des Antrags nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht an der Entscheidung gehindert gewesen. Denn die Mitwirkungsbefugnis eines Schiedsrichters bleibe in entsprechender Anwendung des § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO bis zur Entscheidung des staatlichen Gerichts bestehen. |