Gericht | OLG Stuttgart | Aktenzeichen | 1 Sch 02/09 | Datum | 10.06.2009 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S: I. Der Schiedsspruch des Vertragsgerichts an der bulgarischen Handels- und Industriekammer, bestehend aus dem Vorsitzenden I, sowie R und S vom 3. September 2008 (Internationale Vertragssache [IVS] Nr. 7/2007), wird für vollstreckbar erklärt. Der Schiedsspruch hat folgenden Wortlaut: " Es wurde verurteilt, dass das Unternehmen B (Deutschland) (hier: Antragsgegnerin), dem bulgarischen Unternehmen R (hier: Antragstellerin) gemäß der Firmenakte Nr. 9..71993 des Bezirksgerichts in Gabrovo, die folgenden Summen zu zahlen hat: - 27.430,85 (siebenundzwanzigtausendvierhundertdreißig und fünfundachtzig) Euro für die unbezahlte Vergütung für die produzierte Trikotagebekleidung gemäß der Rechnungen Nr. 166765/8.IX.2006, 16776/15.IX.2006, Nr. 16788/21.IX.2006, Nr. 16799/29.IX.2006, Nr. 16822/9.X.2006, Nr. 16830/13X2006, Nr. 16899/10.XI.2006, die auf Grund des Vertrags für die Produktion von Trikotagebekleidung erstellt sind, - 1.943,29 (eintausendneunhundertdreiundvierzig und neun und zwanzig) Euro Verzögerungszinsen gemäß Art. 86 des Gesetzes für die Verschuldungen und die Verträge (GW) für die Periode vom 8.X.2006 bis zu dem Datum der Klageschrifterhebung - dem 17.V. 2007; -Der pflichtschuldige Verzögerungszins gemäß Art. 86 GW auf der Summe 27.430,85 (siebenundzwanzigtausendvierhundertdreißig und fünfundachtzig) Euro für die Periode vom 21.V.2007 bis zu der endgültigen Zahlung der oben genannten Summe; [d.h. Zinsen ab 01.05.2008 bis zum 31.05.2008 i.H.v. 14,93 % ab 01.06.2008 bis zum 30.06.2008 i.H.v. 14,96 % ab 01.07.2008 bis zum 31.07.2008 i.H.v. 15,06 % ab 01.08.2008 bis zum 31.08.2008 i.H.v. 15,25 % ab 01.09.2008 bis zum 30.09.2008 i.H.v. 15,23 % ab 01.10.2008 bis zum 31.10.2008 i.H.v. 15,38 % ab 01.11.2008 bis zum 30.11.2008 i.H.v. 15,72 % ab 01.12.2008 bis zum 31.12.2008 i.H.v. 15,77% ab 01.01.2009 bis zum 31.01.2009 i.H.v. 15,17% ab 01.02.2009 bis zum 28.02.2009 i.H.v. 13,92 % ab 01.03.2009 bis zum 31.03.2009 i.H.v. 13,49 % ab 01.04.2009 bis zum 30.04.2009 i.H.v. 13,53 % ab 01.05.2009 i.H.v. 10 %] - 4.112,70 (viertausendeinhundertzwölf und siebzig) Euro schiedsgerichtliche Gebühr und Gerichtskosten, incl. der Kosten für die im Prozess benutzte Rechtsverteidigung." II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 27.430,85 EUR Gründe I. Aufgrund einer getroffenen Schiedsvereinbarung erhob die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die damals noch unter B - Modische Strickmoden firmierte, vor dem Vertragsgericht an der bulgarischen Handels- und Industriekammer Klage auf Zahlung von 32.430,85 EUR zuzüglich Verzugszinsen. Die Klage stützte sie auf offene Forderungen aus der Lieferung von Textilien (Trikotage). Nachdem die Antragsgegnerin im Laufe des Prozesses 5.000 EUR bezahlt hatte, verurteilte das Vertragsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 27.430,85 EUR, 1.943,29 EUR Verzugszinsen 4.112,70 EUR Kosten sowie weiteren Verzugszinsen aus der Summe von 27.430,85 EUR für die Zeit ab dem 21. Mai 2007 in der in Art. 86 GW bestimmten Höhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch des Vertragsgerichts verwiesen (Bl. 54 ff d. A. -Übersetzung). Die Antragstellerin beantragt zuletzt, den Beschluss des Vertragsgerichts an der bulgarischen Handels- und Industriekammer vom 03. September 2008, internationale Vertragssache IVS Nr. 7/2007, wonach die Antragsgegnerin verurteilt ist, an die Antragstellerin 27.430,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1.943,29 EUR, nebst Zinsen hieraus i.Hv. 3.848,98 EUR nebst weiteren Zinsen aus 27.430,85 EUR in Höhe von 10 % seit dem 01. Mai 2009 sowie 4.112,70 EUR bulgarische Verfahrenskosten zu bezahlen, für vollstreckbar zu erklären und den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Antragsgegnerin hat sich zur Sache nicht geäußert. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Bei der Entscheidung des Vertragsgerichts an der bulgarischen Handels- und Industriekammer handelt es sich um einen Schiedsspruch, dessen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sich gem. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) richtet. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung sind gegeben. 1. Die von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung des Vertragsgerichts sowie eine Übersetzung derselben vorgelegt. Der Vorlage einer Ablichtung der Schiedsvereinbarung gem. Art. IV Abs. 2 UNÜ bedurfte es nicht, weil § 1064 Abs. 1, 3 ZPO diese Anforderung nicht stellt und diese Vorschrift nach dem in Art. VII Abs. 1 UNÜ niedergelegten Grundsatz der Meistbegünstigung vorgeht. Was die Form der vorgelegten Unterlagen anbelangt, kann dahinstehen, ob diese den Voraussetzungen des Art. IV UNÜ entspricht. Diese Vorschrift ist als bloße Beweismittelvorschrift zu interpretieren (BGH, Beschl. v. 17.08.2000 - III ZB 43/99 - Rn. 8 = NJW 2000, 3650; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang § 1061 Rn. 65). Etwaige Mängel sind daher unschädlich, weil Antragsgegnerin die Authentizität des Schiedsspruchs ebenso wenig bestreitet wie die Richtigkeit der Übersetzung. 2. Gründe, die es gem. Art. V Abs. 2 UNÜ rechtfertigen, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen, bestehen nicht. 3. Der gesetzliche Zinssatz gem. Art. 86 des bulgarischen Gesetzes über die Verpflichtungen und Verträge (GW) beträgt 10 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der bulgarischen Nationalbank. Insoweit war der Schiedsspruch zu konkretisieren (vgl. hierzu BGH, Urt. vom. 06.11.1985 - IVb ZR 73/84 - Rn. 17. zitiert nach juris = NJW 1986, 1440). Für die Zeit ab 01.05.2009 war der Zinssatz mit dem Mindestzins i.H.v. 10 % anzunehmen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2, 3 ZPO. | |||||
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