22 Sch 01/99


Gericht OLG Düsseldorf Aktenzeichen 22 Sch 01/99 Datum 10.09.1999
Leitsatz
1. Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut kann, sofern die Voraussetzungen des § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorliegen, nur durch Beseitigung des Vergleichs selbst verhindert werden. 2. Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs können nicht nur Aufhebungsgründe, sondern alle Einwendungen vorgebracht werden, auf die auch eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte.
Rechtsvorschriften§ 1053 ZPO, § 1059 Abs. 2 ZPO, § 1060 Abs. 2 ZPO; § 826 BGB
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Verfahrensbetrug § 826 BGB; - materiell-rechtlich
Volltext
B E S C H L U S S
I. Der von dem Schiedsgericht in Düsseldorf, gebildet aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. Dr. Dr. ... als Obmann und den Rechtsanwälten ... und Dr. ... als Schiedsrichter, am 9. Juli 1998 erlassene Schiedsspruch ist vollstreckbar.
II. Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e :
Die Parteien streiten über Ansprüche der Antragstellerin aus einer Übernahme von Gesellschaftsanteilen an der Firma S. durch die Antragsgegnerin.
Die 1989 gegründete Gesellschaft J. war Gesellschafterin von S. . Gesellschafter der J. waren unstreitig jedenfalls zunächst M., der auch Geschäftsführer von S. war, und V. . Die Antragstellerin trägt vor, M. sei 1991 als Gesellschafter der J. ausgeschieden und V. deren Alleingesellschafter geworden. J. wurde unstreitig 1992 liquidiert und am 17.11.1992 im General Register gelöscht. Die Antragstellerin trägt weiter vor, das Gesellschaftsvermögen einschließlich der Anteile an S. sei auf J. übergegangen, der im Jahre 1996 die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens gegründet und seine Anteile an S. in diese Gesellschaft eingebracht habe.
Die Antragsgegnerin ist hundertprozentige Tochter der E. GmbH & Co. KG. Diese war mit S. durch einen Kooperationsvertrag verbunden und erwarb von J. vor Mai 1990 Gesellschaftsanteile an S. sowie durch Vertrag vom 28.5.1990 ein Optionsrecht zum Erwerb weiterer Anteile (Bl. 49 ff. GA). Der Kaufpreis sollte sich nach dem Ergebnis des Jahres 1993, hochgerechnet auf 1994, und dem Planwert 1995 richten und bei einer Umsatzrendite von mehr als 10 % das 12fache des Bilanzgewinns, bei mehr als 5 % das 10fache des Bilanzgewinns und bei weniger als 5 % das 8fache des Bilanzgewinns betragen (Bl. 50 GA). Es war Geltung deutschen Rechts vereinbart und die Unterwerfung unter die Entscheidung eines Schiedsgerichts (Bl. 53 f. GA). Die Antragsgegnerin trat in alle Rechte und Pflichten der E. GmbH & Co. KG aus diesen Verträgen ein.
Am 22.12.1994 übte die Antragsgegnerin durch eine an S. zu Händen Herrn V. und Herrn R. gerichtete Erklärung ihre Option auf 35 % der Gesellschaftsanteile an Sunfrost aus. M. war, wie ausgeführt, Geschäftsführer von S., J. als deren Berater tätig. Anfang 1995 wurde vereinbart, daß für die Ermittlung des Gewinns die Bilanzfertigstellungen für die Geschäftsjahre 1993/1994, 1994/1995, 1995/1996 abgewartet werden sollten (Bl. 79 GA).
Mit Schreiben vom 2.5.1996, ebenfalls gerichtet an S. zu Händen Herrn V. und Herrn R., erklärte die Antragsgegnerin den Rücktritt von der Ausübung des Optionsrechts.
Am 5.3.1997 reichte die Antragstellerin Klage wegen der Übernahme der Anteile an S. durch die Antragsgegnerin bei dem Schiedsgericht ein. In diesem Schiedsgerichtsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in welchem die Antragstellerin der Antragsgegnerin ihre sämtlichen Gesellschaftsanteile zum Preis von 725.000,00 DM verkaufte und die Unterstützung bei der Übernahme des Geschäftsbetriebes von Sunfrost durch die Antragsgegnerin zusagte. Von dem Kaufpreis sollte die Antragsgegnerin 500.000,00 DM bis zum 24.7.1998 zahlen, der Restbetrag von 225.000,00 DM sollte zuzüglich 15-% Zinsen ab dem 24.7.98 bis zum 31.12.1998 gezahlt werden. Auf Antrag der Parteien erließ das Schiedsgericht am 9.7.1998 den Schiedsspruch mit dem Inhalt des Vergleichs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schiedsspruchs wird auf die beglaubigte Kopie Bl. 3-7 GA verwiesen.
Grundlage der Ermittlung der Vergleichssumme waren die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. erstellten Bilanzen für die Bilanzjahre 1993/94, 1994/95, 1995/96. Sie wiesen folgende Gewinne aus: für 93/94 41.643 £, für 94/95 2.154 £ und für 95/96 13.239 £ bei Umsätzen von 1.065.601 £ im Geschäftsjahr 93/94, 860.962 £ 94/95 und 920.120 £ 95/96 (Bl. 33 GA). Im Vergleich erkannte die Antragsgegnerin die testierten Bilanzen von S. 1993/1994, 1994/1995 und 1995/1996 al s ordnungsgemäß erstellt und inhaltlich richtig an (Bl. 5 GA). Ausgewiesen in den Bilanzen waren unter anderem Verpflichtungen aus Leasingverträgen über 11 Tiefkühl-Lkw und einen Mercedes 260 E Pkw. Diese Fahrzeuge hatte Sunfrost ursprünglich von einer Leasinggesellschaft gemietet, welche sie ihrerseits über die D. refinanziert hatte. Nachdem die Leasinggesellschaft in Konkurs gefallen und die Fahrzeuge in das Eigentum der D. übergegangen waren, kaufte S. mit Vertrag vom 30.5.1994 sämtliche Fahrzeuge und finanzierte diesen Kauf durch einen langfristigen Kredit der D. . Diese Veränderung wurde in den Bilanzen nicht berücksichtigt.
Bei der Vereinbarung mit der Antragsgegnerin von Anfang 1995 und im Schiedsgerichtsverfahren trat D. als Vertreter der Antragstellerin auf, ebenso handelte er auch als Vertreter von S. bei Abschluß des Kaufvertrages mit der D. Der Kaufvertrag über die Fahrzeuge wurde außerdem von M. als Geschäftsführer von S. unterzeichnet.
Die Antragsgegnerin bestellte alsbald nach Abschluß des Vergleichs einen eigenen Geschäftsführer für S. und zahlte den ersten Teilbetrag von 500.000,00 DM. Wegen des Restbetrages will die Antragstellerin die Vollstreckung betreiben.
Die Antragsgegnerin macht geltend, sie sei bei Abschluß des Vergleichs getäuscht worden. Die Antragstellerin habe als Gesellschafterin von S. deren Bilanzen bewußt unrichtig erstellen lassen. Dazu trägt sie vor, der Geschäftsführer von S., sei neben deren Berater und Vertreter, M., einziger Gesellschafter der Antragstellerin. In den Bilanzen hätten die Fahrzeuge aktiviert und über die verbleibende betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer abgeschrieben und die Kreditverbindlichkeiten passiviert werden müssen. Da die Darlehenslaufzeit die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei weitem überstiegen habe, sei die fälschlich als Aufwand ausgewiesene Annuität deutlich geringer gewesen als der Aufwand bei zutreffender Bilanzierung. Dadurch sei das Betriebsergebnis verbessert worden. Bei ordnungsgemäßer Bilanzierung hätten sich ergeben für 93/94 ein Gewinn von 3.312 £, für 94/95 ein Verlust 51.692 £ und für 95/96 ein Verlust 26.058 £. Der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile hätte dann 0 DM betragen. Über den Kauf der Fahrzeuge seien die Prüfer von B. bei Erstellung der Bilanzen bewußt nicht informiert worden. Der Effekt der Verbesserung des Betriebsergebnisses sei dem Geschäftsführer R. und dem Berater V. der S. durchaus bewußt gewesen. Das ergebe sich schon daraus, daß - was unstreitig ist - der Vertreter der Antragstellerin V. es im Schiedsgerichtsverfahren abgelehnt habe, die Anteile der Antragsgegnerin an S. für nur 1,00 DM zu erwerben.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 29.4.1999 gerichtet an die Bevollmächtigten der Antragstellerin die Anfechtung des Vergleichs erklärt und dies am selben Tag zu den Gerichtsakten mitgeteilt.
Sie macht weiter geltend, die Antragstellerin sei von der 1992 erloschenen J. verschieden. Es sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, daß Rechte der 1989 eingetragenen J. auf sie übergegangen seien. Voraussetzung für eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen sei die Hinterlegung bei dem für die jeweilige Gesellschaft zuständigen Registergericht. Sie beantragt, der Antragstellerin aufzugeben, Urkunden über die Übertragung der Gesellschaftsanteile von J. auf V. und die Antragstellerin vorzulegen.
Die Antragstellerin beruft sich darauf, daß die Bilanzen der Antragsgegnerin bei Abschluß des Vergleichs bekannt gewesen und von ihr als richtig anerkannt worden seien. Die Bilanzen seien nicht bewußt unrichtig erstellt worden. Ihr sei die Bedeutung der Einstellung als Leasingfahrzeuge nicht bewußt gewesen. Die Antragstellerin bestreitet, daß die Bilanzen bei zutreffenden Angaben zum Kauf schlechter ausgefallen wären.
Der Kaufvertrag über die Fahrzeuge habe den englischen Wirtschaftsprüfern B. vorgelegen, auch habe die Antragsgegnerin vor Abschluß des Vergleichs ihre Wirtschaftsprüfer K. und T. nach E. geschickt, die sämtliche Geschäftsunterlagen eingesehen hätten, darunter sei der Kaufvertrag gewesen. Deren grob fahrlässige Unkenntnis müsse sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen.
Schließlich macht die Antragstellerin geltend, daß die Antragsgegnerin nach Kenntnisnahme von dem Kaufvertrag den Vergleich dadurch gemäß § 144 BGB bestätigt habe, daß sie die Fahrzeuge weiterbenutzt und an Franchisenehmer übergeben und - was unstreitig ist - sämtliche Kunden von S. in ihre EDV übernommen habe. Dadurch habe sie die übernommene Firma S. in ihr Unternehmen integriert.
Die Antragsgegnerin meint demgegenüber, eine Bestätigung liege nicht vor, in dem Vergleich sei nicht die Übernahme der Geschäftsanteile streitig gewesen, sondern nur der zu zahlende Kaufpreis. Auch bei Rückabwicklung müsse die Übertragung der Geschäftsanteile an die Antragsgegnerin erfolgen, nur zu einem anderen Preis. Sie begehre nicht die Beseitigung des Schiedsvergleichs. Die Fahrzeuge, behauptet sie, hätten nur noch Schrottwert gehabt. Sie hat zunächst vorgetragen, die Fahrzeuge seien abgegeben worden, ohne daß Erlöse erzielt worden seien. Nunmehr behauptet sie, von 17 Fahrzeugen, die sie bei der Übernahme erhalten habe, seien neun unmittelbar darauf verschrottet worden, fünf hätten nur noch als "Ersatzteillieferanten" genutzt werden können, lediglich zwei führen tatsächlich noch.
Der Antrag, den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet. Er ist bei dem gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO zuständigen Oberlandesgericht formgerecht unter Beifügung der beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO gestellt worden. Daß der die Antragstellerin vertretende Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht ... nicht zugelassen ist, ist gemäß § 1063 Abs. 4, 78 Abs. 3 ZPO unschädlich.
Der auf einem Vergleich der Parteien beruhende Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut hat gemäß § 1053 Abs. 2 ZPO dieselben Wirkungen wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. Er hat gemäß § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und ist gemäß § 1060 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 ZPO nicht vorliegen und die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen der Vollstreckbarkeit nicht entgegenstehen.
Auch sonstige begründete Einwendungen sind nicht gegeben. Allerdings können im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht nur Aufhebungsgründe, sondern alle Einwendungen vorgebracht werden, auf die auch eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte (vgl. BGH NJW 1990, 3210, 3211).
Im Wege der Vollstreckungsgegenklage können nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf § 826 BGB gestützte Einwendungen geltend gemacht werden, wenn der Titel materiell unrichtig ist, der Gläubiger die Unrichtigkeit kennt und besondere Umstände hinzutreten, die die Vollstreckung als mißbräuchlich erscheinen lassen, wobei die Anwendung auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß (vgl. BGH NJW 1987, 3256, 3257; NJW-RR, 1988, 957, 958).
Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der Unrichtigkeit des Titels. Bei dem zu vollstreckenden Schiedsspruch handelt es sich um einen solchen mit vereinbartem Wortlaut gemäß § 1053 ZPO, denn die Parteien haben sich während des schiedsrichterlichen Verfahrens verglichen und beantragt, den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs festzuhalten. Das Schiedsgericht hat demgemäß den Schiedsspruch auf Antrag der Parteien ohne jede sachliche Prüfung zu erlassen gehabt. Es hätte den Erlaß gemäß § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur bei Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) ablehnen können.
Diese Besonderheit des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut ist im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen. Es ist auch in diesem Verfahren allein auf die Wirksamkeit des Vergleichs abzustellen. Insoweit liegt der Fall beim Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut anders als bei anderen Titeln, die durch Täuschung des Gerichts erschlichen worden sind. Eine solche Täuschung kommt nämlich hinsichtlich des Inhalts des Vergleichs nicht in Betracht, weil das Gericht bei Erlaß des Titels allein auf den Vergleichsabschluß, nicht auf die Grundlagen des Vergleichs abzustellen hat. Der beim Abschluß eines solchen Vergleichs Getäuschte muß daher diese Grundlage des Titels beseitigen, bevor er die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigen kann.
Die Antragsgegnerin hat den Vergleich nicht wirksam angefochten. Darüber ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Für eine Weiterführung des Verfahrens durch das Schiedsgericht ist kein Raum. Die Anfechtung des die Grundlage eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut bildenden Vergleichs kann nicht der Anfechtung eines Vergleichs in einem Rechtsstreits gleichgesetzt werden. Denn nicht der Vergleich hat das Schiedsgerichtsverfahren beendet, sondern erst der Schiedsspruch. Dieser steht gemäß §§ 1053 Abs. 2 S. 2, 1055 ZPO einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil gleich und kann nur unter den Voraussetzungen des § 1059 ZPO durch das staatliche Gericht beseitigt werden. Das Schiedsgericht selbst kann den Schiedsspruch nicht beseitigen. Im übrigen besteht das Schiedsgericht nicht mehr. Gemäß § 1056 Abs. 1, 3 ZPO ist das Amt des Schiedsgerichts mit Erlaß des Schiedsspruchs beendet und die Parteien müßten selbst bei einer Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 ZPO und Zurückverweisung an das Schiedsgericht dieses neu bestellen (vgl. Thomas- Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 1059 Rdn. 23).
Für die Frage der Wirksamkeit der Anfechtung kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich die Antragstellerin das Verhalten des Geschäftsführers und des Beraters und Vertreters von S. bei deren Angaben gegenüber der Wirtschaftsprüfergesellschaft im Zusammenhang mit den Fahrzeugen zurechnen lassen muß. Jedenfalls hinsichtlich V. spricht viel dafür, da dieser unstreitig sowohl als Vertreter von S. als auch als Vertreter der Antragstellerin vor dem Schiedsgericht aufgetreten ist. Dahingestellt bleiben kann auch, ob tatsächlich der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung vorliegt.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin das anfechtbare Rechtsgeschäft gemäß § 144 BGB bestätigt hat, indem sie nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund den Kundenstamm der erworbenen Firma genutzt und durch Übernahme in ihre Kundenkartei in ihr Geschäft eingegliedert und die Fahrzeuge jedenfalls zum Teil ausgeschlachtet oder weiterbenutzt hat.
Zwar sind an die Annahme einer Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen, die nur dann gegeben sind, wenn das Verhalten des Anfechtungsberechtigten eindeutig Ausdruck des Bestätigungswillens ist und jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet (vgl. BGH NJW-RR 1992, 779 f.). Auch bei Anwendung dieses strengen Maßstabes ist das Verhalten der Antragsgegnerin als Bestätigung zu werten. Sie hat nicht nur über die Fahrzeuge verfügt und die Kundenkartei genutzt, sondern durch die unstreitige Übernahme sämtlicher Kunden in ihre EDV den Betrieb von S. in ihren Geschäftsbetrieb integriert. Das geht über das, was aus wirtschaftlicher Notwendigkeit oder zur Abwehr größerer Verluste geboten war (vgl. BGH a.a.O. 780), hinaus. Daß tatsächlich der Bestätigungswille vorlag, ergibt sich schließlich auch aus den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25.6.1999, nicht die Übernahme der Gesellschaftsanteile sei streitig gewesen, sondern allein der Kaufpreis und sie begehre nicht die Beseitigung des Schiedsvergleichs. Daraus ergibt sich, daß die Antragsgegnerin an dem Vergleich festhalten und lediglich eine Herabsetzung des Kaufpreises erreichen will. Das steht aber einer Anfechtung, die den ganzen Vertrag beseitigt, entgegen.
Die Antragsgegnerin kann ihren Zurückweisungsantrag wegen der falschen Bilanzierung auch nicht auf § 826 BGB stützen. Zwar kann materiellrechtlich der bei Abschluß eines Vertrages Getäuschte anstelle der Anfechtung Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB geltend machen. Dies rechtfertigt jedoch einen Eingriff in die Rechtskraft nur dann, wenn die Vollstreckung zu mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbaren Ergebnissen führen würde (vgl. BGH NJW 1987, 3259, 3260) . Das ist bei dem auf einem Vergleich beruhenden Schiedsspruch nicht der Fall, wenn der Schuldner die ihm offenstehende Möglichkeit der Beseitigung des Vergleichs nicht ergreift oder die Anfechtung nicht durchgreift. Wenn wie im vorliegenden Fall der Anfechtungsberechtigte in Kenntnis der Anfechtungsgründe den Vertrag durch tatsächliche Handlungen bestätigt und erklärt, nicht die Beseitigung des Vertrages, sondern lediglich einen niedrigeren angemessenen Kaufpreis erreichen zu wollen, liegt offenbar kein besonders schwerwiegender Ausnahmefall vor, der die Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigen könnte.
Im übrigen fehlt es auch an der für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung erforderlichen substantiierten Darlegung des Schadens. Die Antragsgegnerin hat lediglich vorgetragen, daß keine bzw. niedrigere Gewinne auszuweisen gewesen wären. Soweit sie geltend macht, rechnerisch hätte sich dann bei Anwendung des Maßstabes des früher geschlossenen Optionsvertrages ein Kaufpreis von 0 DM ergeben, reicht das zur Darlegung des Schadens nicht. Denn maßgeblich für die Bestimmung des Kaufpreises sind die Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Antragsgegnerin müßte also für einen Schadensersatzanspruch bei Festhalten am Vertrag ihren durch die Täuschung bedingten Mehraufwand dartun und beweisen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Vorbem § 249 Rdn. 17 m.w.N.), d.h. den Kaufpreis, der bei Kenntnis der zutreffenden Bilanzdaten vereinbart worden wäre. Mit dem sich rechnerisch bei Anwendung der Maßstäbe des Optionsvertrages aus dem Jahre l990 ergebenden Kaufpreis von 0 DM kann er nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden.
Auch auf die Liquidation von J. und spätere Neugründung kann die Antragsgegnerin ihr Begehren, den Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären, nicht stützen. Sie hat auch insoweit die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB nicht dargetan.
Partei des schiedsgerichtlichen Verfahrens und des Vergleichs war die Antragstellerin. Diese wurde daraus berechtigt und verpflichtet. Daß sie die Gesellschaftsanteile nicht wirksam auf die Antragsgegnerin übertragen hätte, ist von dieser nicht schlüssig vorgetragen worden. Sie behauptet nicht, daß irgendwer die Herausgabe verlangt hätte. Vielmehr ist nach ihrem Vortrag von einer wirksamen Übertragung auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung der Anteile von der früheren Gesellschaft J. auf die Antragstellerin ohne Registereintragung wirksam war. Alleinige Gesellschafter von J. zu der Zeit, als diese im Register gelöscht wurde, waren nach dem Vortrag der Antragsgegnerin J. und M., einer von diesen oder beide zusammen waren danach auch deren zur Geschäftsführung berechtigte Vertreter. Die Antragsgegnerin macht jedenfalls nicht geltend, daß ein anderer zur Vertretung berechtigt gewesen wäre. Selbst wenn die Übertragung der Gesellschaftsanteile an S. von der früheren Gesellschaft J. auf die Antragstellerin nicht wirksam gewesen wäre, so läge in der Mitwirkung der nach dem Vortrag der Antragsgegnerin dann allein in Betracht kommenden Verfügungsberechtigten R. und V. an dem Vergleichsabschluß und der Durchführung des Vergleichs eine Einwilligung in die Übertragung auf die Antragsgegnerin, so daß diese auch dann wirksam wäre.
Daraus, daß die Verpflichtung der Antragsgegnerin aus dem Optionsvertrag nur gegenüber der früheren Gesellschaft und nicht gegenüber der Antragstellerin bestanden hätte, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch aus § 826 BGB, weil die für die frühere Gesellschaft verfügungsbefugten R. und V. auch bei der Übertragung der Rechte aus dem Optionsvertrag mitgewirkt haben.
Im übrigen erscheint auch aus diesem Grunde jedenfalls ein Eingriff in die Rechtskraft nicht gerechtfertigt, denn im Hinblick darauf, daß die Antragsgegnerin an der Übertragung festhalten will, führt die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Vergleich nicht zu mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbaren Ergebnissen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary