Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 18/11 | Datum | 02.03.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S I. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. II. Der Streitwert wird auf 709.159 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Im Verfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten erging am 12.4.2011 in Zürich/Schweiz ein am 18.4.2011 zugestellter (ICC-) Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin in der Hauptsache einen Betrag von 568.405,29 € zu bezahlen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3.5.2011 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Der Antrag wurde der Gegenseite am 18.5.2011 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin bereits durch Vorpfändung vorläufige Zahlungsverbote vom 4.5.2011 an zwei verschiedene Geschäftsbanken der Antragsgegnerin zustellen lassen. Auf Erinnerung der Antragsgegnerin wurde die Vorpfändung am 17.5.2011 mangels inländischer Vollstreckbarerklärung aufgehoben. Mit Wertstellung zum 17.6.2011 hat die Antragsgegnerin den ganz überwiegenden Teil der Forderung erfüllt und hinsichtlich des Restbetrags die Aufrechnung mit den im Pfändungsverfahren entstandenen Kosten erklärt. Die Antragstellerin hat schließlich die Hauptsache endgültig für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Der gegenständliche Schiedsspruch betraf ein Beraterhonorar für die Zusammenführung der im Kraftwerksbau engagierten Antragsgegnerin mit maßgeblichen Persönlichkeiten der irakischen Regierung für ein Projekt in Al-Amarah. Letztlich scheiterte der maßgebliche Kontrakt der Antragsgegnerin mit dem zuständigen Ministerium. II. Die Parteien haben das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO analog). Gemäß § 91a ZPO erscheint es billig, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Es kann dahinstehen, ob der gerichtliche Antrag auf Vollstreckbarerklärung voreilig gestellt wurde. Der Antragsgegnerin ist ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung des Schiedsspruchs zuzubilligen (Senat vom 27.4.2009, 34 Sch 005/09; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 788 Rn. 9; siehe auch § 750 Abs. 3 ZPO mit einer Wartefrist von mindestens zwei Wochen), wenn diesem auch gesetzlich im Verhältnis der Parteien untereinander die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zukommt (§ 1055 ZPO). Nicht zu erörtern ist ferner, ob die rechtswidrig bewirkte Vorpfändung einen Einfluss darauf hat, wie lange sich die Antragsgegnerin mit der freiwilligen Erfüllung Zeit nehmen durfte, ohne mit Kostennachteilen belegt zu werden. Vielmehr ist für die getroffene Kostenentscheidung hier der bisherige Sach- und Streitstand ausschlaggebend. Insoweit hat sich der Senat auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags zu beschränken (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 91a Rn. 46a m.w.N.). Eine Erfolgsprognose zugunsten der Antragstellerin kann der Senat nicht abschließend treffen. Nach dem Gegenstand des zugrunde liegenden Geschäfts (siehe etwa Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1059 Rn. 59 m.w.N.) hätte, um die Vollstreckbarerklärung aussprechen zu können, möglicherweise eine Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang angestanden. Denn ohne Erledigung wären von Amts wegen, also auch ohne entsprechendes Vorbringen der Gegenseite, bestimmte Versagungsgründe (siehe Art. V Abs. 2 UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961 II S. 122) zu prüfen gewesen. Der Streitwert entspricht den im Schiedsspruch zuerkannten - bezifferten – Beträgen (Hauptsache, Verfahrenskosten, Parteientschädigung) ohne die als Nebenforderungen zuerkannten Zinsen (§§ 3, 4 und 5 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG). | |||||
Summary | |||||