20 Sch 06/11


Gericht KG Berlin Aktenzeichen 20 Sch 06/11 Datum 16.04.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
Das Kammergericht erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 281 ZPO an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen.
Gründe:
I.
Die Parteien hatten am 10.04.2002 eine Distributionsvereinbarung geschlossen, der zu Folge die Antragstellerin den Import von motorisierten Zweiradprodukten nebst zugehörigen Ersatzteilen des Herstellers B. (Italien) nach Deutschland übernahm und dort das Alleinvertriebsrecht erhielt. Zugleich trafen die Parteien eine Schiedsvereinbarung, nach der alle Streitigkeiten aus der Distributionsvereinbarung von einem Schiedsgericht nach den ICC-Regeln entschieden werden sollten. Die Antragstellerin machte gegen die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche geltend und erwirkte am 20.04.2011 in Paris einen Schiedsspruch, wonach die Antragsgegnerin zur Zahlung von 220.000,00 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der zur Nummer … beim Deutschen Patent- und Markenamt in M. registrierten Marke „B.“.
Die Antragstellerin behauptet, dass der Antragsgegnerin Forderungen aus einer Lieferbeziehung mit der Firma T. in B. oder aus einem Vertriebsverhältnis mit der Firma K. in B. zustünden.
Sie stellt neben dem Hauptantrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hilfsweise den Antrag, das Verfahren an das Oberlandesgericht Bremen zu verweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
II.
Das Kammergericht ist nicht zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs zuständig, weil vorrangig das Oberlandesgericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich Vermögen der Antragsgegnerin befindet, § 1062 Abs. 2 ZPO. Das Kammergericht ist nur hilfsweise zuständig, wenn sonstige Zuständigkeitsanknüpfungspunkte fehlen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1062 Rn. 3).
Zwar gehören Forderungen zum Vermögen, jedoch sind diese von der Antragstellerin nicht konkretisiert worden. Bloße Erwartungen oder künftige Ansprüche stellen kein Vermögen dar (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 23 Rn. 8).
Vermögen stellt jedoch das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dar, das gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein kann. Die Marke als Vermögensgegenstand ist eigentlich in der gesamten Bundesrepublik belegen, jedoch bestimmt § 96 Abs. 3 MarkenG die geschäftliche Niederlassung des Inlandsvertreters (den Geschäftsraum) als den § 23 ZPO maßgeblichen Ort. Entsprechendes muss für § 1062 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der eingetragenen Marke als Vermögen der Antragsgegnerin im Inland gelten. Laut Registerauszug sind Vertreter die Rechtsanwälte E. in Bremen. Daher ist das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zuständig.
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