16 Sch 4/12


Gericht OLG Schleswig Aktenzeichen 16 Sch 4/12 Datum 15.01.2013
Leitsatz
1.           Art. IV UNÜ greift als bloße Beweismittelregelung nicht, wenn die Authentizität der Unterlagen nicht bestritten ist.
2.           Abzustellen ist bei dem ordre public im Sinne des Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ nicht auf den nationalen ordre public, den die deutschen Gerichte bei eigener Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international.
3.           Die Zuerkennung eines symbolischen Schadensersatzes für vom Schiedsrichter angenommenes missbräuchliches Verhalten des Antragstellers steht zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in so starkem Widerspruch, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint.
Rechtsvorschriften§§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 1064 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAnerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; formelle Antragserfordernisse; ordre public international
Volltext
Beschluss
Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters A, B-Stadt, vom 10. August 2009, wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt:
1. Dem Kläger C wird aufgrund oder wegen jedweder seiner Forderungen in diesem Schiedsverfahren nichts zugesprochen.
2. Der Beklagten D GmbH wird ein Betrag in Höhe von eintausend Dollar und null Cent ($ 1.000,00) als symbolischer Schadensersatz gemäß Section 3360 des California Civil Code zugesprochen. Der Kläger C ist verpflichtet, diesen Betrag an die Beklagte D GmbH zu zahlen.
3. Der Kläger C muss den Beklagten E GmbH, vormals bekannt unter dem Namen F GmbH, und der D GmbH einen Gesamtbetrag in Höhe von einer Million einhundertsechsunddreißigtausend Dollar und null Cent ($ 1.136.000,00) als und für die angemessenen Kosten, die den Beklagten in Verbindung mit diesem Schiedsgerichtsverfahren entstanden sind, einschließlich Rechtsanwaltshonorare und Kosten (einschließlich aller Gebühren und Kosten von G wie auch einschließlich der Vergütung des Schiedsrichters, die bereits in Rechnung gestellt wurden oder noch in Rechnung zu stellen sind) zahlen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 900.000,00 € festgesetzt (= 1.137.000,00 $).
Gründe
I.
Die Parteien haben im Schiedsverfahren im Kern um die Fakten, Umstände, Transaktionen und Geschehnisse gestritten, die primär mit der Gründung, aber auch mit der Durchführung und der Beendigung eines gescheiterten Joint-Ventures mit der Bezeichnung H, LLC in Verbindung stehen, welches im Oktober 2000 zum Zweck des Vertriebs der Phospholipid-Produkte von D und anderer Nahrungsmittelzusatzstoffe in Nordamerika gegründet wurde (vgl. S. 2 der beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs). Als Teil der zwischen den Parteien getroffenen Betriebsvereinbarung wurde eine Schiedsvereinbarung geschlossen (vgl. Artikel X, Ziffer 10.8, 10.13, sowie Anhang „D“ zur Betriebsvereinbarung, Bl. 76 ff.).
Im Zusammenhang mit dem Scheitern des Joint-Ventures machte der Antragsgegner gegen die Antragsteller als Ersatz für ihm tatsächlich entstandene Schäden und als Schadensersatz mit Strafcharakter einen Betrag in Höhe von 10.000.000,00 $ geltend (vgl. S. 16 der beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs). Im Schiedsverfahren unterlag der Antragsgegner mit seinem Anspruch, der Antragstellerin zu 3) wurde ein Betrag in Höhe von 1.000,-- $ als symbolischer Schadensersatz zugesprochen und den Antragstellern zu 2) und zu 3) wurde ein Gesamtbetrag von 1.136.000,00 $ wegen der ihnen in Verbindung mit dem Schiedsgerichtsverfahren entstandenen Kosten zugesprochen.
Die Antragsteller haben am 10. August 2012 einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt.
Sie beantragen,
1. den endgültigen Schiedsspruch des Einzelrichters A, B-Stadt, vom 10. August 2009, durch den festgestellt wurde, dass
a) dem Beklagten keinerlei Forderung gegen die Kläger zusteht und der Beklagte verurteilt wurde, einen Betrag von 1.000,-- $ als symbolischer Schadensersatz gemäß Section 3360 des California Civil Code an die Firma Lipoid GmbH zu zahlen und
b) der Beklagte verurteilt wurde, an die Kläger einen Gesamtbetrag von 1.136.000,00 $ als angemessene Kosten, die den Klägern in Verbindung mit dem Schiedsgerichtsverfahren entstanden sind, einschließlich Rechtsanwaltshonorare und Kosten (einschließlich aller Gebühren und Kosten von G, einschließlich der Vergütung des Schiedsrichters, die bereits in Rechnung gestellt wurde oder noch in Rechnung zu stellen sind) zu zahlen,
für vollstreckbar zu erklären.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
3. Der Beschluss wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er meint, der Schiedsspruch habe nach seiner Formulierung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ferner rügt er, dass entgegen Art. IV Abs. 1 a des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (nachfolgend: UNÜ) eine gehörig legalisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs bzw. eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, nicht vorgelegt worden sei und dass eine Urschrift der Schiedsvereinbarung im Sinne des Art. II des Übereinkommens, bzw. eine beglaubigte Abschrift hiervon ebenfalls fehle.
Nach Hinweis des Senats, dass es zweifelhaft sei, ob die Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift erfüllt seien, da der Beglaubigungsvermerk mit der Kopie des Schiedsspruchs nicht unauflöslich verbunden, sondern nur „zusammengetackert“ sei, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. November 2012 eine Kopie des Schiedsspruchs vorgelegt, die mit Siegeln mit einer Certification of Award verbunden ist, die I als General Manager von G, d.h. der J, unterschreiben hat.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27. November 2012 ergänzend vorgetragen:
„Mir ist wohl bekannt, dass in diesem Verfahren keine materielle Prüfung des Schiedsurteils erfolgt. Dennoch erlaube ich mir ein paar Anmerkungen. Die Begründung dieser als symbolisch bezeichneten Schadenssumme von 1.000,-- US Dollar ist nach deutschem Recht nicht zu verstehen. Ich habe den erwähnten Betrag aus den USA auf ein deutsches Notaranderkonto überwiesen um damit die Forderung einer mir zustehenden Abfindung zu untermauern, wie mir von meinem deutschen Anwalt damals geraten wurde. Ich habe den Betrag dann wieder auf ein US-Konto der Firma D zurücküberwiesen, weil das nach amerikanischem Recht geboten erschien. In Anbetracht dessen und, dass es sich nur einen als symbolisch bezeichneten Schaden handelt, halte ich es für ungerecht, mir die gar nicht aufzubringenden Verfahrenskosten des Gegners von rund 1 Million Euro aufzubürden, wobei noch nicht einmal der Beweis erbracht werden musste, dass die Beträge tatsächlich gezahlt wurden. Die Darstellung des Schiedsrichters, dass ich meine Geschäftsbeziehung mit der italienischen Firma nicht beweisen konnte, ist inkorrekt, da es mir verwehrt wurde, eine Aussage zu einem wenige Tage zuvor geführten Telefongespräch mit dem Zeugen in Italien zu machen, was meinem Antragsgegner hingegen gewährt wurde, der sich natürlich an die entscheidenden Informationen nicht mehr erinnern konnte. Im Übrigen gab es ein Fax, dass die Geschäftsbeziehung ebenfalls bestätigt hätte.“
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 hat der Senat die Parteien unter Angabe der wesentlichen Gründe darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, den Schiedsspruch antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Die Parteien haben dazu nicht Stellung genommen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) – BGBl. 1961 II, S. 121 – zulässig und begründet. Das UNÜ findet im Verhältnis zwischen den USA (Kalifornien) und der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (BGH NJW 2009, 2826).
1.           Die Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil der Antragsgegner seinen Sitz im Kreis K im hiesigen Bezirk hat.
2.           Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass die vorgelegten Unterlagen die förmlichen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Art. IV UNÜ nicht erfüllen würden. Gemäß Art. IV Abs. 1 a UNÜ ist erforderlich, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit dem Antrag die gehörig legalisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorlegt. Gemäß Art. IV Abs. 1 b UNÜ ist ferner die Urschrift der Schiedsvereinbarung oder Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorzulegen. Ist der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Landes abgefasst, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, so hat gemäß Art. IV Abs. 2 UNÜ die Partei, die seine Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, eine Übersetzung der erwähnten Urkunden in diese Sprache beizubringen, die von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein muss.
Die formalen Anforderungen hinsichtlich des Schiedsspruchs gemäß Art. IV Abs. 1 a UNÜ haben die Antragsteller mit der mit Schriftsatz vom 21. November 2012 vorgelegten und mit einem Beglaubigungsvermerk versehenen und fest verbundenen Kopie des Schiedsspruchs erfüllt.
Die vorgelegte Übersetzung des Schiedsspruchs erfüllt die Anforderungen des Art. IV Abs. 2 UNÜ.
Im Übrigen gilt, dass Art. IV UNÜ als bloße Beweismittelregelung nicht eingreift, wenn die Authentizität der Unterlagen nicht bestritten ist (BGH NJW 2000, 3650). Ferner genügt es, wenn die in Art. IV Abs. 1 b UNÜ genannten Unterlagen den Anforderungen von § 1064 ZPO entsprechen (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kapitel 58 Rn. 2, S. 475); denn gemäß Art. III Satz 2 UNÜ darf die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen nicht wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Zum Nachweis der Schiedsvereinbarung haben die Antragsteller eine einfache Kopie der maßgeblichen Regelungen ihrer Betriebsvereinbarung vorgelegt. Der Antragsgegner hat zwar einen Verstoß gegen die in Art. IV UNÜ vorgesehene Form gerügt; ausweislich des Schiedsspruchs und der Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schreiben vom 27. November 2012, in dem er u.a. ausführt, dass ihm wohl bekannt sei, dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine materielle Prüfung des Schiedsurteils erfolge, bestreitet er aber das Bestehen einer Schiedsvereinbarung nicht. Die Vorlage der Schiedsvereinbarung oder gar besondere Formvorschriften im Falle der Vorlage der Schiedsvereinbarung sind zudem in § 1064 ZPO nicht vorgesehen.
3.           Anerkennungsversagungsgründe im Sinne von Art. V UNÜ liegen nicht vor.
a) Versagungsgründe im Sinne von Art. V Abs. 1 UNÜ, für die der Antragsgegner den Beweis zu erbringen hätte, sind schon nicht vorgetragen.
b) Versagungsgründe im Sinne von Art. V Abs. 2 UNÜ, die von Amts wegen zu beachten sind, liegen nicht vor. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass entweder der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann oder dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.
Der Gegenstand des Streites, nämlich wechselseitige Ansprüche nach dem Scheitern eines Joint-Ventures und Regelungen zur Kostentragung in einem Schiedsverfahren, kann nach deutschem Recht i.S.v. Art. V Abs. 2 a UNÜ auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden.
Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches widerspricht auch nicht im Sinne von Art. V Abs. 2 b UNÜ der öffentlichen Ordnung, dem sog. ordre public, der Bundesrepublik Deutschland. Abzustellen ist dabei nicht auf den nationalen ordre public, den die deutschen Gerichte bei eigener Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international (BGH NJW 1998, 2358). Mit diesem ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter – hätte er den Prozess entschieden – aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Davon kann hier keine Rede sein. Dies gilt zum einen für die Zuerkennung eines symbolischen Schadensersatzes von 1.000,-- $ für vom Schiedsrichter angenommenes missbräuchliches Verhalten des hiesigen Antragstellers (vgl. S. 14 des Schiedsspruchs). Dies gilt aber auch für die Erwägungen des Schiedsrichters zu den Verfahrenskosten (vgl. S. 14 – 23 des Schiedsspruchs). Insoweit verkennt der Antragsgegner, dass diese nicht nur im Zusammenhang mit dem Gegenanspruch der Antragsteller stehen, der nur in Höhe von 1.000,-- $ erfolgreich war, sondern sich insbesondere aus seiner, des Antragsgegners, Schadensersatzforderung von 10.000.000,00 $ ergeben. Ferner gibt es auch im deutschen Recht einen sog. Freistellungsanspruch, d.h. die Möglichkeit, einen Ersatzanspruch schon dann durchzusetzen, wenn man selbst noch nicht an seinen Gläubiger gezahlt hat. Das Schiedsgericht ist im Übrigen davon ausgegangen, dass alle Gebühren gezahlt wurden (S. 19 des Schiedsspruchs). Dass die umfassende Beweiswürdigung des Schiedsgerichts dem ordre public widerspricht, ist ebenfalls nicht erkennbar.
4.           Auf die Regelungen des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsabkommens vom 29. Oktober 1954 über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen kommt es daneben nicht an, weil dieses gemäß Art. VII UNÜ neben dem UNÜ seine Bedeutung nur behält, soweit es anerkennungsfreundlicher ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 70. Aufl., Schlussanhang VI B Rn 1, S. 3054).
5.           Der Senat ist bei der Tenorierung geringfügig von dem ausdrücklich gestellten Antrag der Antragsteller abgewichen, weil er den Tenor an den Wortlaut der vorgelegten Übersetzung des Schiedsspruchs angepasst hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat den Umtauschkurs im Dezember 2012 und Januar 2013 berücksichtigt; die Gebührensprünge liegen bei 850.000,-- € und 900.000,-- €.
Summary
The applicants asked the Higher Regional Court of Schleswig Holstein for the recognition and enforcement of a foreign arbitral award made in the United States of America. The court declared the award enforceable.
The application was admissible and well-founded pursuant to sections 1025 subsec. 4, 1061 subsec. 1 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) in conjunction with the United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards of 10 June 1958 (NYC). The Federal Republic of Germany and the United States of America are contracting states to the convention. The competence of the Higher Regional Court of Schleswig Holstein followed from section 1062 subsec. 1 no. 4, subsec. 2 ZPO, since the party opposing the application had its place of business in the court’s district. The formal requirements of Art. IV subsec. 1 and 2 NYC have been met. In this regard, the court stated that Art. IV NYC is merely a provision on means of evidence and does not apply when the authenticity of the documents is not in dispute. Furthermore, according to Art. III sentence 2 NYC, it is sufficient if the documents are submitted in accordance with section 1064 ZPO. The applicant has only submitted a simple copy of the relevant provisions of its company agreement as proof of the arbitration agreement contained therein. The party opposing the application did not object to the existence of an arbitration agreement. Therefore, the submission of the arbitration agreement or a special form was not necessary pursuant to section 1064 ZPO.
The applicant did not invoke grounds for refusal in terms of Art. V subsec. 1 NYC and grounds for refusal in terms of Art. V subsec. 2 NYC, which are to be considered ex officio, have not been apparent to the court. The parties were in dispute about reciprocal claims after the failure of a joint-venture and provisions on the costs of the arbitral proceedings. Therefore, the subject matter of the dispute was capable of settlement by arbitration under German law. Recognition or enforcement were also not in conflict with public policy. The court found that the ordre public in terms of Art. V subsec. 2 lit. b NYC is not the national ordre public, which German courts must observe when applying foreign law, but the more recognition friendly ordre public international. A foreign judgment is not already incompatible with the ordre public international if the German judge would have reached a different decision on the basis of mandatory German law. Rather, the result of the application of foreign law needs to be in an intolerable conflict with German ideas on justice. According to the court, the order to pay symbolic damages due to abusive behavior of the party opposing the application did not violate the ordre public. Furthermore, the costs of the procedure amounting to USD 1,136,000.00, which were imposed on the party opposing the application, were determined in accordance with the ordre public, although the damages only amounted to USD 1,000.00. This was because the party opposing the application itself claimed USD 10,000,000.00 in damages in the arbitral proceedings. Furthermore, the court stated that German law also provides for a claim for release, giving the possibility to asserts one’s claims for compensation even before having paid to the oblige.