Gericht | KG Berlin | Aktenzeichen | 20 SchH 2/12 | Datum | 20.09.2003 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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Gründe: I. Die Antragstellerin ist ein Zusammenschluss aus europäischen Landesautomobilclubs und unterhält zusammen mit ihren Landesautomobilclubs ein Road-side-Assistance-Netzwerk. Die Antragsgegnerin (vormals A. T.) ist führende Herstellerin von Navigations- und Mapping-Software für Mobilfunk und Telekommunikationsgeräte aller Art und ein Tochterunternehmen von N., Finnland. Die Parteien schlossen am 15./16.04.2008 das Data Access Agreement mit zwei Ergänzungen ab, das die Antragstellerin verpflichtete, der Antragsgegnerin mit einer dreijährigen Vertragslaufzeit bis zum 16.04.2011 Informationen über Straßen- und Verkehrsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Für die Zurverfügungstellung der Verkehrsinformationen vereinbarten die Parteien eine „Minimum Yearly Access Fee„ in Höhe von 192.000,00 EUR und die in Ziffer 1 der Anlage 4 des Data Access Agreement vorgesehenen Lizenzgebühren. Art. 10 des Data Access Agreement lautet wie folgt: „Article 10 Applicable Law and Arbitration This agreement is governed by and shall be construed in accordance with, the laws of Germany excluding its choice of law provisions. Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Agreement, or the breach, the termination or validity thereof shall be finally settled by arbitration in accordance with the arbitration rules of the German Chamber of Commerce. The Arbitration shall be conducted in Berlin, Germany, in the English language. The award shall be final and binding on the Parties. Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Agreement including but not limited to the possibility or existence of the proceedings, the proceedings themselves, or statements made during the cause of the proceedings, documents or other information submitted by the Parties or prepared by the court or the arbitrator(s) and the final award shall be deemed information under Article 7 of this Agreement. This Agreement has been signed with full understanding of its content and the Parties acknowledge having received one signed copy. The contract and the appendices can only be altered after an explicit written agreement signed by both contracting Parties.“ Seit dem 01.01.2010 bis zum 16.04.2011 nutzte die Antragsgegnerin die zur Verfügung gestellten Verkehrsinformationen nach einer Kündigung des Data Access Agreement zum 16.04.2011 nur noch in zu vernachlässigendem Umfang und lehnte die Zahlung von Lizenzgebühren ab, weil sie sich zur Abnahme der Verkehrsinformationen nicht verpflichtet sah. Die Antragstellerin beabsichtigt, Auskunfts-, Lizenzgebühren- und Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin in einem Schiedsverfahren geltend zu machen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, Art. 10 des Data Access Agreement sei dahingehend auszulegen, dass die unstreitig nicht existierende „German Chamber of Commerce„ die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. bezeichne und die Schiedsklausel wirksam sei. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren gegen die Antrasgegnerin nach den Schiedsregeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS), Verfahrensort Berlin, zulässig ist; hilfsweise festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 1025-1066 ZPO), Verfahrensort im Gerichtsbezirk des Kammergerichts Berlin, zulässig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Schiedsklausel unwirksam sei. „German Chamber of Commerce„ bezeichne das weltweite Netzwerk der deutschen Außenhandelskammern („AHKs„), die jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich individuelle Schiedsordnungen vorsähen. Für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der deutschen Außenhandelskammern spreche nicht nur der Wortlaut, sondern auch die internationale Ausrichtung des Rechtsstreits, an welchem die deutsche Tochtergesellschaft eines finnischen Konzerns und eine belgische Aktiengesellschaft beteiligt seien. Für derartige Wirtschaftskreise sei eine Streitbeilegung über eine deutsche Außenhandelskammer viel näherliegend als eine Streitbeilegung nach den Regeln der vor allem im Inland aktiven DIS. Allerdings bliebe offen, welche Außenhandelskammer tätig werden solle. Diese könne auch nicht durch Auslegung bestimmt werden. Zudem ließe sich aus der von den Parteien gewählten Formulierung noch nicht einmal schließen, dass die Streitigkeiten der Parteien einem institutionellen Schiedsgericht unterstellt hätten werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig und begründet. Das Kammergericht ist gemäß §§ 1025 Abs.1, 1032 Abs.2, 1062 Abs.1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 letzte Alt. ZPO für die begehrte Feststellung zuständig. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich; der Antrag ist auch dann zulässig, wenn ein konkretes Schiedsverfahren noch nicht in Rede steht, denn auch dann besteht ein Interesse an der Feststellung, ob der staatliche Rechtsschutz wirksam ausgeschlossen ist oder nicht (Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 1032 Rn. 10-12). Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt. Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht richtet sich, da hier in Art. 10 des Data Access Agreement eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde, nach deutschem Recht (Art. 27 Abs.1 Satz 1 EGBGB a. F., denn das DAA wurde vor Geltung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Rom I - ab 17.12.2009 geschlossen). Soweit die Rechtswahl den Hauptvertrag betreffen sollte, richtet sich das anwendbare Recht deswegen und auf Grund des vereinbarten Schiedsortes in Berlin entsprechend dem stillschweigenden Parteiwillen nach deutschem Recht. Die Form der Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs.1 ZPO ist unstreitig gewahrt. Nach § 1029 Abs.1 ZPO ist Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Danach liegt eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vor. Die Parteien haben in Art. 10 des Data Access Agreement eindeutig zum Ausdruck gebracht, sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis in einem Schiedsverfahren klären zu wollen. Sie haben durch die verwendete Klausel kundgetan, eventuelle Streitigkeiten nach einer bestimmten Schiedsordnung vor einem deutschen Schiedsgericht auszutragen. Wenn die gewählte Formulierung eine solche Vorgehensweise aber ausschließt, weil es die von den Parteien bezeichnete Schiedsordnung der „German Chamber of Commerce„ unstreitig nicht gibt, ist es geboten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nach einer Lösung zu suchen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10-; KG, Beschluss vom 15.10.1999 – 28 SCH 17/99-; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2006 – 26 SCH 6/06-, zitiert nach juris). Schiedsklauseln sind nach der internationalen Praxis generell großzügig auszulegen, um den Interessen der Parteien möglichst weitgehend zu entsprechen. Hierbei gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des BGB, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt sind (KG, a. a. O.). Mit der Formulierung „ Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der deutschen Handelskammer„ haben die Parteien vereinbart, dass sie sich einem institutionellen Schiedsgericht mit dem Sitz in Deutschland unterwerfen wollen. Soweit die Antragsgegnerin meint, die Bezeichnung „German Chamber of Commerce„ treffe (nur) auf die deutschen Außenhandelskammern zu, steht dem schon entgegen, dass es dann in der Mehrzahl heißen müsste „German Chambers of Commerce„. Wäre eine (bestimmte) deutsche Außenhandelskammer gemeint gewesen, hätte es für die Parteien auch nahe gelegen, diese –wie es in Handelskreisen üblich ist- eindeutig nach ihrem Sitz in einer bestimmten Stadt zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat insoweit schon nicht konkret dargelegt, dass sie bei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich von der Zuständigkeit einer dieser Institutionen ausgegangen ist, die schon nach ihrem eigenen Vortrag über keine einheitliche Schiedsordnung verfügen, sondern beschränkt ihren Vortrag auf das Aufzählen denkbarer Auslegungsmöglichkeiten, ohne darzulegen, welche Vorstellung sie bei Abschluss des Vertrages hatte bzw. was nach ihrem Willen in Kenntnis der unzutreffenden Bezeichnung hätte gelten sollen. Das gilt auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angeführten deutschen Sparte der ICC (International Chamber of Commerce). Gerade auch die Bezeichnung „German„ spricht gegen eine international ausgerichtete Institution. Da die Parteien vielmehr nach ihrem übereinstimmenden Vortrag mit der Bezeichnung „German Chamber of Commerce„ keine Vorstellungen hinsichtlich einer konkreten Institution verbunden haben, sind als wesentliche Umstände die Verhandlungen, die zur endgültigen Fassung des Schiedsvertrages geführt haben, zu berücksichtigen. Danach haben die Parteien zunächst –nach dem Vorschlag einer Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Belgien- eine Schiedsvereinbarung nach den Schiedsregeln der finnischen Handelskammer und die Anwendung finnischen Rechts diskutiert. Nach dem Vorschlag einer Schiedsklausel zu Gunsten der schwedischen Handelskammer und der Rechtswahl schwedischen Rechts einigten sich die Parteien schließlich auf die „deutsche Handelskammer„ und die Anwendung deutschen Rechts. Diese Entwicklung der Vertragsverhandlungen zeigt auf, dass die Parteien grundsätzlich die Tätigkeit einer zentralen nationalen Institution vereinbaren wollten, die im Interesse der Ausgewogenheit weder ihren Sitz in Belgien noch in Finnland haben sollte. Der Sitz dieser Institution in Deutschland war –ausweislich ihrer Vereinbarung- trotz des Sitzes des Tochtergesellschaft von N. in Deutschland für beide Parteien akzeptabel. Da es in Deutschland eine Vielzahl von Handelskammern gibt, entspricht dem mutmaßlichen Willen der Parteien nach einer gesamtdeutschen Institution nur der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) als Dachorganisation der 80 deutschen Industrie- und Handelskammern mit Sitz in Berlin, der allerdings selbst keine Schiedsgerichtsbarkeit anbietet. Dem gemeinsamen Willen der Parteien nach Durchführung eines Schiedsverfahrens durch den DIHK kann aber insofern Rechnung getragen werden, als diejenige Schiedsgerichtsinstitution bestimmt ist, die vom DIHK ausdrücklich und maßgeblich mitgetragen wird. Dies ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. mit ihrer Verfahrensordnung, deren Mitglied der DIHK ausweislich der Mitgliederliste auf der Internetseite der DIS ist (vgl. auch KG a. a. O.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. | |||||
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