11 SchH 08/08


Gericht OLG Dresden Aktenzeichen 11 SchH 08/08 Datum 27.03.2009
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B e s c h l u s s
1. Der Antrag auf Feststellung, die Schiedsklausel sei unwirksam, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert ist 11.387,20 EUR.
Gründe :
Die Antragstellerin war die Auftraggeberin, der Antragsgegner war Auftragnehmer eines VOB-Bauvertrages. Der Antragsgegner sollte die Heizungs- und Sanitäranlage im Mehrfamilienhaus liefern und montieren.
Unter Ziffer 13 des Vertrages vereinbarten die Parteien:
"Schiedsgerichtsvereinbarung:
Eine Schiedsgerichtsvereinbarung wird hiermit geschlossen. Schiedsgerichtsstandort ist L. Für den Fall, dass in einem solchen Fall der Schiedsspruch eines amtlich bestellten Sachverständigen für alle Beteiligten verbindlich sein soll, der von der Industrie- und Handelskammer L benannt werden soll. Die Kosten des Schiedsspruchs tragen die Parteien im Verhältnis ihres "Obsiegens" bzw. "Unterliegens"."
Dieser Vertragstext stammt von der Antragstellerin. In ihrem Unternehmen weiß niemand mehr, wie es zu dieser verunglückten Textfassung gekommen ist. Die Antragstellerin hat sie in mehreren Verträgen über die Jahre hin verwendet, ohne dass man zunächst gemerkt hat, wie unverständlich sie formuliert war.
Nach der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2009 war unstreitig, dass der Antragsgegner mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin über die Klausel gesprochen hat, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin gemeint hat, bei der Industrie- und Handelskammer sei es billiger, zu prozessieren, dass er den Vorschlag des Antragsgegners, lieber zur Handwerkskammer zu gehen, abgelehnt hat, weil er mit der Antragstellerin bei der Industrie- und Handelskammer Mitglied sei und dass sich daraufhin der Antragsgegner auf diese Klausel eingelassen hat.
Die Antragstellerin hat das Bauvorhaben noch nicht zu Ende geführt. Die Parteien streiten über die Bewertung der bisher erbrachten Leistungen des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat beim Schiedsgericht, das die Industrie- und Handelskammer L vorhält, Schiedsklage auf Zahlung von 11.387,20 EUR gegen die Antragstellerin erhoben. Der Einzelschiedsrichter ist bereits bestellt. Er hat das Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin, die Schiedsklausel für unwirksam zu erklären.
Die Antragstellerin meint, die Klausel sei unverständlich, deswegen unwirksam, das Schiedsgerichtsverfahren vor der Industrie- und Handelskammer deswegen unzulässig.
Sie beantragt, dies alles festzustellen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er meint, mit Rücksicht auf die mündliche Erläuterung des Vertragstextes bei der Vergabeverhandlung sei die Klausel dahin zu verstehen, dass ein Schiedsgericht, das die Industrie- und Handelskammer L stelle, über seine Klage auf restlichen Werklohn entscheiden müsse.
Die Einzelheiten finden sich in den Schriftsätzen und Anlagen sowie in den beiden Protokollen der mündlichen Verhandlungen vom 04. und vom 18.02.2009.
Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Schiedsklausel für sich unverständlich ist und deswegen, gäbe es keine weiteren Erkenntnisquellen außer dem Vertragstext, unwirksam wäre.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien aber über diese Klausel mündlich verhandelt. Nach dieser mündlichen Verhandlung durfte der Antragsgegner sie so verstehen, wie der Geschäftsführer der Antragstellerin sie ihm erläutert hatte: Über Streitigkeiten aus dem Vertrag entscheidet ein Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer L.
Der Antragsgegner hat ein solches Schiedsgericht angerufen. Dagegen kann die Antragstellerin deswegen nichts erinnern, weil sie dem Antragsgegner die Klausel gerade so erläutert hatte.
Der Gegenstandswert entspricht dem Betrag, den der Antragsgegner beim Schiedsgericht erstreiten will.
Summary