Gericht | OLG Stuttgart | Aktenzeichen | 1 Sch 2/08 | Datum | 13.10.2008 |
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Leitsatz | |||||
Kostenentscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren bei sofortigem Anerkenntnis 1. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist bei der Kostenentscheidung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen unabhängig davon anwendbar, ob ein "Anerkenntnisbeschluss" in entsprechender Anwendung des § 307 ZPO ergehen kann. 2. Besteht die Verpflichtung aus dem Schiedsspruch in der Unterlassung bestimmter Handlungen, so ist in der Regel ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung gegeben, ohne dass es einer besonderen Veranlassung durch den Schuldner bedarf. In diesem Fall ist für die Anwendung des § 93 ZPO regelmäßig kein Raum. (Amtl. Ls.) | |||||
Rechtsvorschriften | § 93 ZPO, § 307 ZPO, § 1060 ZPO, § 1062 ZPO | ||||
Fundstelle | SchiedsVZ 2009, 67 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Verfahren, Kostenentscheidung | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: 1. Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters U. vom 11.1.2008 mit dem vereinbarten Wortlaut "§ 1 Die Beklagten verpflichten sich, ab dem 15.6.2008 es zu unterlassen, den Begriff T- in jeglicher Schreibweise, mit oder ohne Punkt oder sonstigem Sonderzeichen, in dahingehender Klangweise und auch als Bestandteil eines Wortes - zur Bezeichnung des Unternehmens der Beklagten zu 1 zu verwenden. § 2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach § 1 zahlen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 - unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs - eine Vertragsstrafe von 50.000.-€. § 3 Die Beklagten zu 1 und 2 erklären, dass die Beklagte zu 1 wie folgt heißen wird: T. § 4 Die Klägerin verzichtet auf alle übrigen mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche. § 5 Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens (Anwaltskosten beider Parteien (§ 35.1 SGO) sowie Honorar und Auslagen des Schiedsrichters)." wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 50.000.-€ G r ü n d e: I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.6.2008, eingegangen am selben Tag, beantragt, den am 11.1.2008 durch den Schiedsrichter U. erlassenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut für vollstreckbar zu erklären. Mit Schriftsatz vom 17.7.2008 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner angezeigt, dass sie "die rechtlichen Interessen der Firma T., (vormals T. ebenda) anwaltlich vertreten" und beantragt, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern. Nach Verlängerung der Frist bis 7.8.2008 haben sie "das sofortige Anerkenntnis" erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen. Ein Verstoß gegen den Vergleich - gemeint der Schiedsspruch - liege nicht vor. Am 12.8.2008 haben sie "klarstellend" angezeigt, dass sie auch die Interessen des Antragsgegners zu 2 vertreten und mit Schriftsatz vom 27.8.2008 auch für diesen "das sofortige Anerkenntnis" abgegeben. II. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 11.1.2008 ist auf Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 1060, 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart gemäß § 1062 Abs.1 ZPO ergibt sich daraus, dass der Schiedsspruch im hiesigen Bezirk, nämlich auf dem Flughafen S., verhandelt und erlassen wurde. 2. Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnten (§§ 1060 Abs.2, 1059 Abs.2 ZPO), werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Daher kann der Senat auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 1063 Abs.2 ZPO). III. Die Antragsgegner, die in der Sache unterlegen sind, haben die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 91 ZPO zu tragen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. 1. Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO ist nicht davon abhängig, ob - was streitig ist - im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ein bindendes Anerkenntnis im prozessualen Sinn (§ 307 ZPO) in Betracht kommt (so Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap.27, RN 29; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, RN 3 zu § 1064 ZPO; a.A. Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage, RN 7 zu § 1042 ZPO). Auch wenn im Hinblick auf die Berücksichtigung von Aufhebungsgründen von Amts wegen ein bindendes prozessuales Anerkenntnis nicht zuzulassen sein sollte, wäre gleichwohl im Rahmen der Kostenentscheidung der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen, so dass dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen wären, wenn der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben hätte. 2. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden, so dass die Anwendung des § 93 ZPO zu Gunsten der Antragsgegner nicht in Betracht kommt. a) Eine (entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO kommt nur in Frage, wenn die Einleitung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erkennbar unnötig war, weil für den Antragsteller klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand. Da der Schiedsspruch erst durch die formale Vollstreckbarerklärung überhaupt zum Vollstreckungstitel wird (§ 794 Ziff.4 a ZPO), besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung. Jedenfalls bei Titeln, die - wie hier - Unterlassungsansprüche zum Gegenstand haben und damit nicht durch eine einmalige Handlung erfüllt werden können, steht die Befolgung des (noch) nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs dem berechtigten Interesse des Gläubigers an der Schaffung eines Vollstreckungstitels grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch KG NJW-RR 1987, 507 für die Androhung von Ordnungsmitteln bei einem gerichtlichen Vergleich). b) Ob an das Interesse des Antragstellers im Einzelfall strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn der Schiedsspruch - wie hier (vgl. § 2) - eine Vertragsstrafe enthält, so dass auch ohne staatliche Vollstreckungsmaßnahmen ein effektives Druckmittel gegeben ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Die Antragsgegner haben nämlich durch ihr Verhalten konkreten Anlass gegeben haben, die Vollstreckbarerklärung zu beantragen. aa) Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Antragsgegner hätten auch nach dem 15.6.2008 mehrfach gegen den Schiedsspruch verstoßen und unter der Bezeichnung "T." bzw. "T. Süd" auf sich aufmerksam gemacht. So sei der Internet- Auftritt nicht korrigiert worden, in M. seien bis Anfang Juli 2008 entsprechende Hinweisschilder platziert gewesen, die Bezeichnung sei weiterhin im Hoovers-Informationsdienst präsent gewesen und im Telefax-Verkehr sei weiterhin die Absenderkennung "T." verwandt worden. bb) Die Antragsgegner haben diesen Vortrag in der Sache nicht bestritten, sondern nur vorgetragen, sie "verwahrten sich gegen die vermeintlichen Verstöße gegen den Vergleich nach Ablauf des 15.6.2008". Dies stellt kein hinreichendes Bestreiten der vorgetragenen Tatsachen dar, so dass diese als unstreitig anzusehen sind. Zumindest haben die Antragsgegner, die insoweit die Beweislast tragen (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, RN 6 zu § 93 ZPO "Beweislast"), ihrerseits nicht dargelegt und bewiesen, dass die behaupteten Verstöße nicht stattgefunden haben. cc) Ist somit der Vortrag der Antragstellerin zu Grunde zu legen, so bestand aus ihrer Sicht Grund zu der Annahme, dass weitere Verstöße drohten und eine Durchsetzung der Ansprüche ohne Zwangsvollstreckung nicht gesichert war. Dies aber steht der Anwendung des § 93 ZPO entgegen, so dass die Verfahrenskosten gemäß § 91 ZPO den Antragsgegnern aufzuerlegen sind. | |||||
Summary | |||||
Higher Regional Court (OLG) Stuttgart, Decision of 13 October 2008 - 1 Sch 02/08 Cost decision regarding declaration of enforceablility after acknowledgment of liablity by award debtor R u l i n g: 1. The application of the cost privilege (Sec. 93 Code of Civil Procedure - ZPO) applies irrespective if of whether an "acknowledgment order" pursuant to Sec. 307 ZPO can be rendered. 2. If a party is ordered by arbitral award to refrain from a certain activity, the award creditor has as a rule a justifiable interest to have the award declared enforceable regardless of whether the debtor has given cause to doubts as to whether the award would be observed. In such situations there is as a rule no scope for the cost privilege of Sec. 93 ZPO. F a c t s: With its request of 24 June 2008, Applicant (claimant in the arbitration) sought to have an arbitral award issued on 11 January 2008 declared enforceable. The award ordered Defendants (respondents in the arbitration), i.a. to cease and desist using the term "T." in connection with Respondent 1's business activities. A contractual penalty of 50.000 EUR was to be due for every infringement of the order. In the course of the proceeding, Counsel for Defendants acknowledged liability on Defendants' behalf. The Higher Regional Court (OLG) Stuttgart declared the award enforceable and ordered Defendants to bear the costs of the declaration of enforceability. G r o u n d s: The court held that Defendants, as the unsuccessful party, had to bear the costs of the declaration of enforceability pursuant to Sec. 91 Code of Civil Procedure (ZPO) notwithstanding the acknowledgement. They could not rely on cost privilege of Sec. 93 ZPO. Regardless of whether a binding acknowledgment in a procedural respect (Sec. 307 ZPO) was possible in proceedings to enforce arbitral awards (which is a controversial issue) and even if one were to deny the applicability of Sec. 93 ZPO in view of the grounds to set aside the award, the underlying notion of Sec. 93 ZPO could only be applied if the defendant party in the enforcement proceedings had not given any cause for the other party to seek enforcement. This would only be the case if the filing of a request for enforcement was patently unnecessary, because it was evident to the applicant party that there would be no need for enforcement measures. However, in the present case there were no such circumstances which might argue for an application of the underlying notion of Sec. 93 ZPO. Since an arbitral award could only form the basis of an execution action if it had been formally declared enforceable (Sec. 794 lit. 4 a ZPO), the award creditor as a rule was entitled to seek a declaration of enforceability. This applied all the more so to awards, like the present one, which contain an order to cease and desist and where compliance accordingly did not consist of performance of specific action but rather required protracted observance by the debtor. It may be debatable if stricter requirements for the need to seek enforcement apply where a debtor - as in the present case - was subject to a contractual penalty, since the contract penalty provides a mechanism to enforce the obligation without resorting to execution measures by public officials. However, in the present case, Defendants had actually given rise to concerns that the order would be ignored by using the designation "T." and "T. Süd" in connection with their business activities. These factual allegations by Applicant were not substantially contradicted by Defendants and therefore had to be taken to have been conceded. Defendants were therefore in breach of the order and could therefore on no account rely on the cost privilege of Sec. 93 ZPO. |