Gericht | OLG Bremen | Aktenzeichen | 2 Sch 02/03 | Datum | 04.12.2003 |
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Leitsatz | |||||
Antrag auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs Der hier allein in Betracht kommende Aufhebungsgrund der Verletzung des ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs greift nicht durch, da dieser Aufhebungsgrund nur greift, wenn die Kontrolle des Schiedsspruchs verfassungrechtlich geboten ist. Die sachliche Unrichtigkeit einer Entscheidung allein ist kein Aufhebungsgrund, daher gehört das dispositive Recht generell nicht zum ordre public, solange das Schiedsgericht sich mit dem gesamten Parteivorbringen auseinander setzt.. (Ls. der Red.)) | |||||
Rechtsvorschriften | § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public; - rechtliches Gehör, Behinderung in den Angriffs-/Verteidigungsmitteln | ||||
Volltext | |||||
Der Antrag der Antragsteller, den vom als Einzelschiedsrichter bestellten Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. ..., am 03.04.2003 abgefassten Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. G r ü n d e I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Schiedsspruch vom 03.04.2003 verwiesen. Der im Jahre 1925 geborene Antragsgegner war von 1963 bis 1997 Mitglied einer Lüneburger Sozietät von Rechtsanwälten und Notaren (im Folgenden "Sozietät"). Bei Begründung des Sozietätsverhältnisses war der inzwischen verstorbene Rechtsanwalt Dr. ... einziger Sozius des Antragsgegners. In der Folgezeit traten die Antragsteller zu 1), 2) und 3) in den Jahren 1974, 1992 und 1994 der Sozietät bei. Ende des Jahres 2000 schieden die Rechtsanwälte Dr. ... und ... aus der Sozietät aus. Erstmals im Jahre 1981 wurde ein schriftlicher Sozietätsvertrag geschlossen, der mehrfach - insbesondere bei Eintritt weiterer Sozien - geändert wurde. Bereits der schriftliche Sozietätsvertrag vom 27.03.1981 enthielt unter § 13 Bestimmungen über die Versorgung von aus Altersgründen oder wegen Berufsunfähigkeit ausgeschiedenen Partnern und deren Witwen. Unter Berücksichtigung der bei Aufnahme des Antragstellers zu 3) im Jahre 1994 vereinbarten Änderung lautet diese Vertragsvorschrift nunmehr: "(1) Scheidet ein Partner nach Vollendung des 68. Lebensjahres oder vorher durch Tod, wegen Berufsunfähigkeit oder gem. § 12 ... aus der Partnerschaft aus, so zahlt ihm die Partnerschaft eine Versorgungsrente ... (2) a) ... b) ... (3) Die an einen oder mehrere Partner oder/und Hinterbliebene zu zahlenden Renten dürfen insgesamt 15 % vom Nettogewinn, d.h. Einnahmen abzüglich Ausgaben, bei denen die zu leistenden Versorgungsrenten nicht zu berücksichtigen sind, der Partnerschaft nicht überschreiten. Geschieht das, mindern sich die Rentenzahlungen proportional. Sollten ... und ... gleichzeitig Rente erhalten, gilt für diesen Zeitraum der Satz von 20 %. Es soll jedoch geprüft werden, ob sich durch Abschluss von Versicherungsverträgen eine günstigere Altersversorgung der Partner erreichen lässt. Ist dies möglich, gut der Satz von 20 %. \[...]." Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsänderung vom 05.09.1994 wird auf den Akteninhalt verwiesen. An dieser Änderungsvereinbarung waren die Antragsteller zu 1) - 3) sowie der Antragsgegner beteiligt, nicht beteiligt war der seinerseits bereits im Ruhestand befindliche und im Jahre 1999 verstorbene Sozius Dr. ... . Seit dem Tode des ehemaligen Sozius Dr. ... erhält dessen Witwe bestimmte Versorgungsleistungen der Sozietät. Im Jahre 2001 entstanden Streitigkeiten zwischen den Parteien wegen der Zahlung der Versorgungsbezüge. Im Hinblick auf die gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages vereinbarte "Deckelung" der Versorgungsleistungen zahlten die Antragsteller zu 1) - 3) insgesamt einen Betrag von DM 13.142,79 an den Antragsgegner unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sodann erhob der Antragsgegner beim vereinbarten Schiedsgericht Klage auf Zahlung von insgesamt EUR 27.000,00 nebst Zinsen. Die Antragsteller verteidigten sich u.a. mit der Hilfsaufrechnung wegen der angeblich im Jahre 2001 unter Vorbehalt überzahlten Beträge in Höhe von DM 13.142,79. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Deckelung von 15 % sei diese Summe ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Bezüglich der vereinbarten "Deckelung" trugen die Antragsteller gegenüber dem Schiedsgericht u.a. Folgendes vor: Mit Erwähnung der Namen ... und ... in § 13 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrages seien ausschließlich die Herren Rechtsanwälte und Notare ... und ... gemeint gewesen. Hieraus ergebe sich die Schlussfolgerung, dass der erhöhte Deckelungssatz von 20 % nur im Falle des gleichzeitigen Bezuges von Versorgungsleistungen durch die Herren ... und ... gelte. Da der ehemalige Partner Dr. ... bereits im Jahre 1999 verstorben sei, habe im Jahre 2001 zu Lasten des Antragsgegners ein Deckelungssatz von 15 % zu gelten gehabt. Dieser Satz habe für die Witwe des verstorbenen Dr. ... nicht gegolten, da diese im Jahre 1994 an der Änderung des Partnerschaftsvertrages nicht beteiligt gewesen sei. Über die Bedeutung der Namen ... und ... sei bei Abschluss der Änderungsvereinbarung im Jahre 1994 ausdrücklich gesprochen worden. Ferner haben die Antragsteller im Verfahren beim Schiedsgericht für ihre Behauptungen Beweis angeboten. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsteller antragsgemäß zur Zahlung von EUR 27.000,00 nebst Zinsen und führte bezüglich der Hilfsaufrechnung in Höhe von DM 13.142,79 sinngemäß Folgendes aus: Die Berechnung der sich nach Meinung der Schiedsbeklagten (Antragsteller in diesem Verfahren) ergebenden Versorgungsobergrenze für den Schiedskläger (Antragsgegner) im Jahre 2001 sei auf den Seiten 19/29 der Klagerwiderung dargestellt worden. Streit gebe es im Wesentlichen darüber, ob der Partnerschaftsvertrag in Bezug auf den Schiedskläger diese Grenze bei 20 % (das ist die Meinung des Schiedsklägers) oder 15 % (das ist die Meinung der Schiedsbeklagten) festlegt. Ferner führt das Schiedsgericht unter III 1. wörtlich Folgendes aus: "Die Schiedsbeklagten wollen die Regelung unter § 13 Abs. 3 Satz 3 ... dahin verstehen, dass die darin auf 20 % des Nettogewinns festgelegte Kappungsgrenze nur für die Witwe des verstorbenen Sozius Dr. ... nicht aber für den Schiedskläger maßgeblich sei. Für den Letzteren gelte die in § 13 Abs. 3 Satz 1 vereinbarte Kappungsgrenze von 15 %. Das ist. nicht nachvollziehbar, weil dann, wenn unter dem Namen ... in § 13 Abs. 3 Satz 3 des Partnerschaftsvertrages nach dem Verständnis der Schiedsbeklagten sowohl der verstorbene Sozius Dr. ... als auch - nunmehr - dessen Witwe zu verstehen sind, die auf 20 % festgelegte Kappungsgrenze nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages auch solange für den Schiedskläger gilt, wie die Witwe ... versorgungsberechtigt ist." Dieser Schiedsspruch wurde den Antragstellern am 08.05.2003 zugestellt. Diese stellten gemäß Schriftsatz vom 08.05.2003 einen Tatbestandsberichtigungsantrag, der durch Beschluss vom 28.07. zurückgewiesen wurde, der den Antragstellern am 31.07.2003 zugestellt wurde. Gemäß Schriftsatz vom 26.08.2003, der am 27.08.2003 bei Gericht einging, beantragten die Antragsteller die Aufhebung des Schiedsspruches vom 03.04.2003. Die Antragsteller begründen den Aufhebungsantrag mit der Verletzung rechtlichen Gehörs sowie dem Verstoß gegen das Willkürverbot. Hierzu tragen sie vor, das Schiedsgericht habe ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und daher unter Verstoß gegen das Willkürverbot davon abgesehen, den notwendigen Beweis zu erheben. Das Schiedsgericht habe unter Ziffer III 1 des Schiedsspruchs ausgeführt, die Auffassung der Antragsteller sei nicht nachvollziehbar, für den Antragsgegner gelte die Grenze von 15 %, da unter dem Namen ... der Sozius und die Witwe zu verstehen seien, weil gerade dann hier die Grenze von 20 % anzuwenden sei. Gerade diese Auffassung sei von den Antragstellern nie in dieser Weise vertreten worden. Die in § 13 genannte höhere Grenze von 20 % sei von den an der Vereinbarung des Jahres 1994 beteiligten Personen nur dann gewollt gewesen, wenn der Antragsgegner und Herr Dr. ... Versorgungsleistungen bekämen. Der höhere Satz habe nicht gelten sollen/wenn die Witwe Dr. ... Leistungen erhalte. Hierüber sei ausdrücklich gesprochen worden. Zum Nachteil der Witwe ... habe die Vereinbarung des Jahres 1994 nicht führen können, da diese daran nicht beteiligt gewesen sei. Falls das Schiedsgericht den Vortrag der Antragsteller zur Kenntnis genommen hätte, wäre in der Sache anders entschieden worden, zumindest wäre über die Bedeutung der genannten Klausel des § 13 Abs. 3 Beweis erhoben worden. Die Antragsteller b e a n t r a g e n, den in der Schiedssache der Parteien von dem als Einzelschiedsrichter bestellten Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. ..., Bremen, am 03.04.2003 abgefassten Schiedsspruch aufzuheben. Der Antragsgegner b e a n t r a g t, den Antrag der Antragsteller kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, die notwendigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Schiedsspruches lägen nicht vor. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände festgestellt und bejaht werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erkennbar. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 26.08.2003, 21.10.2003, 30.10.2003 und des Antragsgegners vom 17.09.2003, 04.11.2003 und 05.11.2003 verwiesen. Die Akten des Schiedsgerichts lagen dem Senat vor. Der Aufhebungsantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Die 3-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO wurde hier durch Stellung des Tatbestandsberichtigungsantrages auf 4 Monate verlängert. Der Schiedsspruch wurde am 08.05.2003 zugestellt, der Antrag auf Aufhebung ging am 27.08.2003 bei Gericht ein. Der Aufhebungsantrag ist unbegründet, da keiner der in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO abschließend aufgezählten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Parteien haben eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO), die Beteiligten wurden am Verfahren in der gebotenen Weise beteiligt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO), die entschiedene Streitigkeit wird von der Schiedsabrede erfasst (§1059 Abs. 2 Nr. i. c ZPO) und die Bildung des Schiedsgerichts ist nicht zu beanstanden (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO). Ferner liegt auch kein Aufhebungsgrund gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO vor, da die Anerkennung des hier fraglichen Schiedsspruchs zu keinem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Grundsätzlich besteht ein Aufhebungsgrund nur, wenn eine Kontrolle der Aktivitäten des Schiedsgerichts verfassungsrechtlich geboten ist (z.B. Unparteilichkeit des Gerichts, Gleichbehandlung, faires Verfahren einschließlich Gewährung des rechtlichen Gehörs). Allerdings ist die Aufhebungsklage kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greift der "ordre public" ein. Ein Verstoß gegen den "ordre public" liegt vor, wenn entweder die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens beeinträchtigt werden oder wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar ist. Die Kontrolle ist auf bestimmte fundamentale Normen zu beschränken. Es muss ein eklatanter Verstoß vorliegen, um den Staat zum Eingreifen unter Berufung auf den ordre public zu verpflichten. Der betreffende Verstoß muss geeignet sein, das Vertrauen weiter Kreise auf die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zu erschüttern. Hier sind insbesondere die Grundrechte zu beachten, also das Recht auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot. Es geht jedoch nicht um die Frage der sachlichen Fehlerhaftigkeit. Die sachliche Unrichtigkeit allein ist kein Aufhebungsgrund, daher gehört das dispositive Recht generell nicht zum "ordre public". Der Staat lässt Abweichungen vom dispositiven Recht durch Verträge zu, daher wird die Frage grundsätzlich nicht überprüft, ob bei ein Schiedsgericht von einer derartigen Vorschrift abgewichen ist. Es ist grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit staatlicher Gerichte mit den Schiedsgerichten auszugehen. Mithin wird die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht überprüft, anderenfalls wäre das Schiedsgericht nur eine Vorinstanz der staatlichen Gerichte. Die hier fragliche Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings die wichtigste verfahrensmäßige Sicherung der Parteien gegen Willkür der Schiedsrichter. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das "prozessuale Urrecht des Menschen". Das Schiedsgericht muss sich daher mit dem gesamten Parteivorbringen auseinander setzen. Das Recht auf rechtliches Gehör erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zum Vortrag zu geben. Das Schiedsgericht muss das Vorgetragene auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Weist z.B. das Schiedsgericht die Klage deshalb ab, weil es (irrig) davon ausgeht, der betreffende Kläger habe die Einwendungen des Beklagten nicht bestritten, so liegt darin ein Übergehen des Vortrages einer Partei und ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben im Verfahren beim Schiedsgericht zwar deutlich vorgetragen, dass und wie die Regelung in § 13 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrages in der Fassung des Jahres 1994 auszulegen sei. Demnach sind hinsichtlich des höheren Deckelungssatzes von 20 % unter den Namen ... und ... ausschließlich die ehemaligen Mitglieder der Sozietät zu verstehen, nicht jedoch deren Hinterbliebene. Allerdings sei der ehemalige Partner ... an der Vereinbarung des Jahres 1994 nicht beteiligt gewesen, so dass die Reduzierung der Deckelung von 20 % auf 15 % nicht zu dessen Lasten habe gelten dürfen. Diesen Vortrag hat das Schiedsgericht unter III 1 des Schiedsspruchs zur Kenntnis genommen, inhaltlich bewertet und im Ergebnis als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Wenn nämlich unter dem Namen ... auch dessen Witwe zu verstehen sei, dann habe auch für den Antragsgegner die höhere Kappungsgrenze zu gelten. Im vorliegenden Fall hat sich das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch vom 03.04.2003 ausgesprochen umfangreich und sorgfältig mit der Angelegenheit ... unter Berücksichtigung des gesamten Vortrages der Antragsteller gemeint, deren Auslegung sei mit dem Text des Partnerschaftsvertrages in § 13 Abs. 3 nicht zu vereinbaren. Aus diesem Grunde hat der Schiedsrichter die Schlussfolgerung gezogen, der Vortrag der Antragsteller sei nicht nachvollziehbar. Somit wurde der Vortrag der Antragsteller inhaltlich beachtet. Es mag an dieser Stelle die Frage ausdrücklich dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung und Bewertung des Vortrages der Antragsteller unter Berücksichtigung des Textes des Partnerschaftsvertrages zutreffend oder nicht zutreffend war. Sinn des gerichtlichen Verfahrens gem. § 1059 ZPO ist es nicht, die inhaltliche Richtigkeit eines Schiedsspruchs zu überprüfen. Mit Hilfe dieses Verfahrens soll nur erreicht werden, in der Sache schlicht nicht hinnehmbare Entscheidungen privater Schiedsgerichte aufzuheben. Hier hat das Schiedsgericht sich mit den Argumenten der Antragsteiler auseinander gesetzt und ist zu einem bestimmten Ergebnis gelangt. Auch die Frage der angeblich notwendigen Beweiserhebung musste vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der eigenen Auffassung nicht näher erläutert werden. Die fehlende ausdrückliche Erwähnung der Beweisantritte der Antragsteller begründet mangels Vorliegens besonderer Umstände keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu: BGH in NJW 92, 2299). Auch unter dem Gesichtspunkt der "Willkür" ist keine Aufhebung geboten. Eine Entscheidung ist als "willkürlich" zu behandeln, wenn sie - ohne Rücksicht auf subjektive Merkmale - rechtlich nicht begründbar ist und auch keine geeignete Begründung enthält. Diese Voraussetzungen liegen - wie ausgeführt - nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. BUNDESGERICHTSHOF, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 01/04 B E S C H L U S S: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. Dezember 2003 wird als unzulässig verworfen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO); eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Antragsteller haben die Kosten des Rechsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.719,80 EUR = 13.142,79 DM | |||||
Summary | |||||
Facts: In einem 1981 geschlossenen Gesellschaftsvertrag hatten die Gesellschafter u.a. Bestimmungen über die Versorgung von aus Altersgründen oder wegen Berufsunfähigkeit ausgeschiedenen Partnern und deren Witwen geschlossen. Danach durften die an einen oder mehrere Partner bzw. deren Hinterbliebene gezahlten Renten 15% des Nettogewinns der Gesellschaft nicht übersteigen. Im Fall des gleichzeitigen Rentenbezugs zweier namentlich genannter Personen ("J" und "B.") sollte allerdings für den entsprechenden Zeitraum ein Höchstsatz von 20% gelten. In der Folgezeit leisteten die Antragsteller an den aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Antragsgegner Zahlungen nach Maßgabe einer Deckelung von 15%. Das von diesem angerufene Schiedsgericht verurteilte die Antragsteller antragsgemäß zur Zahlung eines höheren Betrages gemäß einer Deckelung von 20%. Den fristgerecht gestellten Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs hat der Senat zurückgewiesen. Grounds: Der Senat hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots vorlag und dies verneint. Den Vortrag der Antragsteller, dass eine zutreffende Auslegung des § 13 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrages zu einer Deckelung in Höhe von 15% führen müsse, habe das Schiedsgericht zur Kenntnis genommen, in ausführlicher Weise inhaltlich bewertet und als nicht zutreffend erachtet. Der Senat ließ es ausdrücklich dahingestellt, ob die Auffassung des Schiedsgerichts - wenn unter dem Namen" J." auch dessen Witwe zu verstehen sei, müsse für den Antragsgegner die höhere Kappungsgrenze gelten - zutreffend war oder nicht. Jedenfalls verstieß die Entscheidung in seinen Augen unter keinem Aspekt gegen den ordre public. |