1 Sch 1/16


Gericht OLG Jena Aktenzeichen 1 Sch 1/16 Datum 25.04.2016
Leitsatz
1. Es stellt kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn das ausländische Schiedsgericht mit der Entscheidung über die Kostenerstattung zugleich über das darin enthaltene Schiedsrichterhonorar entscheidet, selbst wenn dem Schiedsgericht über die Streitwertbestimmung hinaus für das konkrete Honorar ein Bemessungsspielraum zukommt. 2. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung bedarf es gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO wegen der Verweisung auf § 1059 Abs. 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsgegner den Aufhebungsgrund begründet geltend macht.
Rechtsvorschriften§§ 1057, 1059 Abs. 2, 1061 Abs. 1, 1063 Abs. 2 ZPO
FundstelleBeckRS 2016, 118517
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Richten in eigener Sache; Versagung rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita; Verstoß gegen den ordre public; mündliche Verhandlung
Volltext
Beschluss Der durch das Schiedsgericht in Genf durch die Richter Prof. Q, Dr. R und Prof. S am 29.01.2015 erlassene Zwischenschiedsspruch vom 29.01.2015 in der Fassung der Ergänzung zum Zwischenschiedsspruch vom 19.08.2015 des Inhalts: „4. Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die Hochschule gegenüber Aa zur Erstattung eines Betrags i.H.v. 54.041,00 CHF verpflichtet. 5. Die Hochschule wird verurteilt, an Aa Beträge i.H.v. 231.347.966,00 KWR, 20.785,00 CHF, 24.179,00 EUR und 1.380,00 GBP auf die Rechtskosten und sonstigen Kosten im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen.“ wird in Höhe eines Betrags von 170.289,69 EUR für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 170.289,69 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien schlossen am 26.09.2005 einen sogenannten Zusammenarbeitungsvertrag. In Ziffer 11 des Vertrages trafen die Parteien eine Schiedsvereinbarung, in der es u.a. heißt: „Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem ... Vertrag ergeben ... sind durch drei Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs endgültig zu entscheiden. ... Der Schiedsort ist Genf. Es gilt das Verfahrensrecht dieses Ortes, sofern die Schiedsordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthält. ... Das Schiedsgericht wird auch über die Kosten und die notwendigen Auslagen der beteiligten Parteien entscheiden.“ Die Antragstellerin beantragte vor dem Schiedsgericht, in einem Teilschiedsspruch festzustellen, dass die Kündigung des Zusammenarbeitsvertrags der Antragsgegnerin unwirksam ist, dass der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag in Kraft bleibt, und dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin Schadensersatz zu bezahlen, dessen Höhe in einem späteren Verfahrensabschnitt festgesetzt wird. Ferner beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens sowie alle ihr daraus entstandenen Rechtverfolgungskosten, Auslagen und sonstige Kosten aufzuerlegen. Das Schiedsgericht hat in dem im Antrag näher bezeichneten Zwischenschiedsspruch vom 29.01.2015 festgestellt, dass die Zusammenarbeit der Parteien aus dem Zusammenarbeitsvertrag beendet ist und die Antragsgegnerin verpflichtet ist einen Schadensersatz an die Antragstellerin zu bezahlen, dessen Höhe in einem späteren Verfahrensabschnitt festgesetzt wird. Ferner wurde die Antragsgegnerin zur Erstattung der der Antragstellerin im Schiedsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt CHF 71.892,00 verurteilt, sowie zur Erstattung der der Antragstellerin in dieser Phase des Verfahrensabschnitts entstandenen Rechtsverfolgungskosten, Auslagen und sonstigen Kosten in Höhe von KRW 231.347.966,00, CHF 131.636,00, EUR 24.179,00 und GBP 1.380,00. Diesen Ausspruch hat das Schiedsgericht auf Antrag der Antragsgegnerin mit Nachtrag vom 19.08.2015 dahingehend geändert, dass sich die von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten der Antragstellerin verringern. Die Kosten des Schiedsverfahrens verringern sich auf CHF 54.041,00 anstelle von zuvor CHF 71.892,00 und die Rechtsverfolgungskosten auf CHF 20.784,00 anstelle von zuvor CHF 131.636,00. Die Antragstellerin erstrebt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs in Höhe von umgerechnet 170.289,69 EUR, nachdem sie zuvor gegen den der Antragsgegnerin zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 116.071,00 EUR aufgerechnet hat. Die Antragstellerin beantragt, den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Genf, bestehend aus den Herren Prof. Q, Dr. R und Prof. S, vom 29. Januar 2015, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von CHF 54.041,00, KRW 231.347.966,00, CHF 20.784,00, EUR 24.179,00 und GBP 1.380,00 verurteilt worden ist, in Höhe eines Betrages von EUR 170.289,69 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Zwischenschiedsspruchs vom 29.01.2015 zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, es fehle bereits an einem vollstreckungsfähigen Schiedsspruch. Davon abgesehen verstoße der Zwischenschiedsspruch gegen den ordre public gemäß § 1061 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 2 b UNÜ, weil die Schiedsrichter ihr Schiedsrichterhonorar selbst festgesetzt hätten. Ferner sei in dem zum Schiedsspruch führenden Verfahren das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt und gegen den Grundsatz des ultra petita gemäß § 1061 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 b und Abs. 2 b UNÜ verstoßen worden; die vom Schiedsgericht zuerkannte Rechtsfolge, ein Entschädigungsanspruch, sei nicht beantragt gewesen, weil der Schiedsklageantrag auf Schadensersatz gelautet habe. Des Weiteren finde die von der Antragstellerin vorgenommene Umrechnung von Fremdwährungen in EUR im Schiedsspruch keine Stütze. Schließlich stehe dem Antrag entgegen, dass die Kostenentscheidung, deren Vollstreckbarkeit die Antragstellerin begehre, vom Schiedsgericht mit Ergänzung zum Schiedsspruch vom 19.08.2015 korrigiert worden sei. II. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Das Thüringer Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß § 1062 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in T und damit im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts hat. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. a) Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche bestimmt sich gemäß § 1025 Abs. 4 ZPO nach §§ 1061 bis 1065 ZPO. § 1061 Abs. 1 ZPO verweist auf das Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGB I 1961, 121, im Folgenden: UNÜ) und auf etwaige Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Soweit die §§ 1061 ff. ZPO davon abweichende Regelungen enthalten, die anerkennungsfreundlicher sind, gehen diese vor (Art. VII UNÜ). b) Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 29.01.2015 vorgelegt. Dies ist gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO ausreichend. Auch die Schiedsvereinbarung wurde vorgelegt. c) Der Schiedsspruch vom 29.01.2015 in der Fassung der Ergänzung vom 19.08.2015 hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Der Zwischenschiedsspruch vom 29.01.2015 beinhaltet, jedenfalls soweit seine Vollstreckbarerklärung hier begehrt wird, eine Sachentscheidung. Denn das Schiedsgericht hat insoweit endgültig über die Verpflichtung zur Kostenerstattung bzgl. der Kosten eines abtrennbaren Teiles des Schiedsverfahrens erkannt. Insoweit handelt es sich um eine Teilschlussentscheidung des Schiedsgerichts, die für vollstreckbar erklärt werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - III ZB 35/06, NJW-RR 2007, 1008; Zöller/Geimer, a.a.O. § 1061 Rdn. 14). d) Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ liegen nicht vor bzw. sind nicht bewiesen. aa) Von Amts wegen zu prüfende Versagungsgründe (Art. V Abs. 2 UNÜ) bestehen nicht. (1) Nach bundesdeutschem Recht besteht kein Hinderungsgrund, den Streit des vorliegenden Verfahrens auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln (Art. V Abs. 2 a UNÜ). Rechte und Pflichten aus einem die Zusammenarbeit zweier Hochschulen betreffenden Vertrag sind nach bundesdeutschem Recht einer Schiedsvereinbarung zugänglich (§ 1030 ZPO). Die Schiedsfähigkeit derartiger vertraglicher Rechtsbeziehung, die jedenfalls zum Teil vermögensrechtlicher Natur sind, ist weder in § 1030 ZPO noch in sonstigen innerdeutschen Gesetzen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 1030 Rdn. 6) ausgeschlossen. (2) Die Vollstreckung des vorliegenden Schiedsspruchs widerspricht nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. V Abs. 2 b UNÜ). Einen solchen Verstoß erblickt die Antragsgegnerin darin, dass das Schiedsgericht das den Schiedsrichtern zustehende Honorar selbst festsetzte. Diese Rüge greift nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 28.03.2012 (III ZB 63/10 BGHZ 193, 38, 42 f.) entschieden, dass es kein unzulässiges Richten in eigener Sache darstelle, wenn das Schiedsgericht im Rahmen der nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens festsetze, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter vereinbarungsgemäß streitwertabhängig ist. Allerdings sei die Festsetzung des Streitwertes nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und könne insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich in einer vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu machenden Vergütungsstreitigkeit gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen, dass der Streitwert zu hoch festgesetzt worden sei. Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 21.06.2012 (Az.: 34 Sch 4/12, juris Rdn. 19) diese Grundsätze mit Recht auch auf den Fall erstreckt, dass das ausländische Schiedsgericht mit der Entscheidung über die Kostenerstattung zugleich über das darin enthaltene Schiedsrichterhonorar entscheidet, selbst wenn dem Schiedsgericht über die Streitwertbestimmung hinaus für das konkrete Honorar ein Bemessungsspielraum zukomme. Denn auch insoweit erweise sich, so das Oberlandesgericht München, die konkrete Bestimmung durch das Schiedsgericht als nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich (a.a.O.). Ein Verfahrensverstoß gegen den ordre public ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht darin zu sehen, dass das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 29.01.2015 unter Ziffer 2. festgestellt hat, dass die Antragstellerin berechtigt sei, von der Antragsgegnerin eine „Entschädigung“ in noch zu bestimmender Höhe zu erhalten, während die Antragstellerin im Schiedsverfahren beantragt hatte, festzustellen, dass die Ab Anspruch auf „Schadensersatz“ habe, der im zweiten Teil des Schiedsverfahrens festgesetzt werde. Dadurch hat das Schiedsgericht der Antragsgegnerin weder mehr oder etwas anderes zugesprochen, als diese zuvor beantragt hatte, denn der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erkannte Anspruch auf Entschädigung ist qualitativ nichts anderes als der von der Antragstellerin mit ihrem Antrag geltend gemachte Schadensersatz, sondern allenfalls ein Weniger. Ebensowenig liegt darin eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör. Davon abgesehen trägt die Antragsgegnerin nicht vor, dass und ggf. wie sie sich bei einem entsprechenden rechtzeitigen Hinweis des Schiedsgerichts wirkungsvoller als tatsächlich geschehen verteidigt hätte. bb) Nur auf Antrag zu berücksichtigende Versagungsgründe im Sinne des Art. V Abs. 1 UNÜ sind nicht schlüssig dargetan. Soweit die Antragsgegnerin mit der Behauptung der Versagung des rechtlichen Gehörs zugleich geltend macht, dass sie ihre Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können (Art. V Abs. 1 b UNÜ), wird auf das oben unter aa) (2) Gesagte verwiesen. e) Dem Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung war auch der Höhe nach zu entsprechen. Die von ihr vorgenommene Umrechnung der zu erstattenden, vom Schiedsgericht in Fremdwährungen ausgedrückten Beträge in EUR bezogen auf den 29.01.2015 als Datum des Erlasses des später berichtigten Schiedsspruchs ist nicht zu beanstanden. Der berichtigende Beschluss vom 19.08.2015 hat lediglich zu einer Reduzierung eines Teilbetrages von 131 636 CHF auf 20.785,00 CHF geführt. 3. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung bedurfte es nicht. Gem. § 1063 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs; ein solcher ist bei ausländischen Schiedssprüchen nach bundesdeutschem Recht ohnehin nicht vorgesehen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1059 Rn. 1b). Es kommen auch keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht. Diese sind die gleichen wie in Art. V UNÜ. Oben wurde bereits ausgeführt, dass Aufhebungsgründe im Sinne dieser Bestimmung des Abkommens nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend dargelegt sind. Allerdings setzt § 1063 Abs. 2 2. Alt. ZPO nicht das Vorliegen von Aufhebungsgründen voraus, sondern lässt es für die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung genügen, dass solche Aufhebungsgründe „in Betracht kommen“. Das ist wegen der Verweisung auf § 1059 Abs. 2 ZPO schon aber auch nur dann der Fall, wenn der Antragsgegner den Aufhebungsgrund „begründet geltend macht“ (BGH, Beschluss vom 15.7.1999 – III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1063 Rn. 2). Hier hat sich die Antragsgegnerin zwar auf eine Reihe Aufhebungsgründe berufen. Sie hat aber nicht einen davon mit entsprechendem Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt oder wenigstens so weit mit Tatsachen unterlegt, dass sein Bestehen ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsste und deshalb weitere Sachaufklärung in einer mündlichen Verhandlung sinnvoll erschiene. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Geimer a. a. O. § 1061 Rdnr. 2; § 1064 Rdnr. 7). Der Beschluss war gemäß § 1064 Abs. 2, 3 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert ist gemäß §§ 3, ZPO; 43, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung bestimmt worden.
Dr. N Richter am Oberlandesgericht O Richter am Oberlandesgericht Dr. P Richter am Sozialgericht Rechtsbehelfsbelehrung Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Jena for a declaration of enforceability of a foreign arbitral award. The court declared the award enforceable. The party opposing the application was of the opinion that the arbitral award infringed the German public policy pursuant to section 1061 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) in conjunction with Art. V subsec. 2 lit. b of the UN Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards of 10 June 1958 (NYC), because the arbitrators themselves had fixed their arbitrator's fee. Furthermore, the party opposing the application asserted that in the proceedings leading to the arbitral award, its right to be heard and the principle of ultra petita in accordance with section 1061 ZPO in conjunction with Art. V subsec. 1 lit. b and subsec. 2 lit. b NYC would have been violated. The claim awarded by the arbitral tribunal, a claim for compensation, had not been applied for because the application for arbitration had been based on a claim for damages. The court dismissed the arguments raised by the party opposing the application. Regarding the alleged infringement of the German public policy because of the fact that the arbitral tribunal itself determined the arbitrator’s fee, the Higher Regional Court of Jena referred the parties to a decision of the German Federal Supreme Court. In its decision of 28 March 2012 (III ZB 63/10), the German Federal Supreme Court had decided that it does not constitute an unlawful judgment in one’s own case if the arbitral tribunal determines the value in dispute of the arbitral proceedings within the framework of the cost decision to be made pursuant to section 1057 ZPO, even if the remuneration of the arbitrators is dependent on the value in dispute. However, the determination of the value in dispute would only be binding in the relationship between the parties to the arbitration and could be used as the basis for a reimbursement of costs ordered by the arbitral tribunal. The parties would nonetheless be free to plead that the amount in dispute has been set too high before the state courts. In its decision of 21 June 2012 (34 Sch 4/12), the Higher Regional Court of Munich had extended the principles contained in that ruling to a case in which a foreign arbitral tribunal, with its decision on the reimbursement of costs, had also decided on the arbitrator's fee contained therein. The Higher Regional Court of Munich stated that also in this case the concrete determination of the arbitral tribunal would only be binding in the relationship between the parties to the arbitration. Contrary to the view of the party opposing the application, also no procedural violation of the public policy was to be seen in the fact that the arbitral tribunal in its arbitral award stated that the applicant was entitled to receive "compensation" from the party opposing the application in an amount still to be determined although the applicant had requested in the arbitral proceedings the declaration that it was entitled to "damages". The court found that the arbitral tribunal did not award the applicant more or anything else than what the applicant had previously applied for, because the claim for compensation recognized by way supplementary interpretation of the contract was qualitatively nothing other than the claim for damages asserted by the applicant. Regarding the alleged violation of the right to be heard of the party opposing the application, the court found that the party opposing the application had not shown how it could have defended itself more effectively than it actually did if the arbitral tribunal had safeguarded its right to be heard. Lastly, the court noted that there was no need to hold an oral hearing before a decision was taken on the application for a declaration of enforceability. According to section 1063 subsec. 2 ZPO, the court shall order oral proceedings if the setting aside of the arbitral award is requested or if grounds for setting aside according to section 1059 subsec. 2 ZPO are to be considered in case of a request for recognition or a declaration of enforceability of the arbitral award. However, this is only the case if these grounds are asserted in a well-founded manner. While the party opposing the application had invoked a number of grounds to hinder the declaration of enforceability of the arbitral award, the court found that none of them was brought forward conclusively.