Gericht | KG Berlin | Aktenzeichen | 20 Sch 10/14 | Datum | 29.06.2015 |
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Leitsatz | |||||
Soweit der Tenor des Schiedsspruchs keine Währungsangabe enthält, kann der Tenor in der Vollstreckbarkeitserklärung ergänzt werden, wenn sich zwangslos aus den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs ergibt, dass in EUR gerechnet wurde | |||||
Rechtsvorschriften | § 1060 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch | ||||
Volltext | |||||
Beschluss Geschäftsnummer: 20 Sch 10/14 1. Der Schiedsspruch vom 22. Juni 2012 der Schiedsrichter Dr. x, x und Prof. Dr. x mit nachfolgendem Wortlaut wird für vollstreckbar erklärt: "Der Kläger hat der Beklagten von ihr aufgewandte Verfahrenskosten in Höhe von 17.721,72 EUR zu erstatten. Der Betrag ist für die Zeit vom 22. Mai 2012 an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen." 2. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 4. Der Gebührenverfahrenswert beträgt 17.721,72 EUR. Gründe I. Der Antragsgegner leitete gemäß Franchise-Vertrag vom 19.12.2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin am 30.3.2011 ein. Er zahlte nachfolgend den Vorschuss für das Schiedsgericht nicht ein, weil er dazu wirtschaftlich nicht in der Lage sei. Die Antragstellerin hatte ihren Kostenanteil eingezahlt. Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren für beendet erklärt, die Kosten dem Grunde nach dem Antragsgegner auferlegt und mit Schiedsspruch vom 22. Juni 2012 einen Schiedsspruch über die Kostenerstattung erlassen, der die Schiedsrichtervergütung und die Anwaltskosten der Antragstellerin erfasst. Die Antragstellerin verfolgt die Vollstreckbarkeitserklärung des Kostenerstattungsschiedsspruchs. Der Antragsgegner hat sich nicht eingelassen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nach § 1060 ZPO erfolgreich. Das Kammergericht ist nach § 1062 ZPO örtlich zuständig. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht erkennbar. Soweit der Tenor des Schiedsspruchs keine Währungsangabe enthält, ergibt sich zwanglos aus dessen Entscheidungsgründen, dass in EUR gerechnet wurde, so dass der Tenor in der Vollstreckbarkeitserklärung ergänzt werden kann. | |||||
Summary | |||||
The applicant asked the Higher Regional Court of Berlin for a declaration of enforceability of an arbitral award on costs. The court declared the award enforceable. Although the operative part of the award did not state the currency, it explicitly followed from the reasons of the award that the payment was to be made in EUR. Therefore, the operative part could be complemented in the declaration of enforceability. |