Gericht | BayObLG | Aktenzeichen | 4Z Sch 10/03 | Datum | 28.05.2003 |
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Leitsatz | |||||
Vollstreckbarerklärung eines Feststellungs-Schiedsspruchs Leitsatz der Redaktion: Für die Vollstreckbarerklärung eines Feststellungs-Schiedsspruchs ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, weil die Bestandskraft des Schiedsspruchs durch die Feststellung erhöht wird, dass ein Aufhebungsgrund nicht vorliegt. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1054 Abs. 3 ZPO, § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsspruch: - formale Anforderungen; - Berichtigung, Ergänzung, Auslegung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; Vollstreckbarerklärung | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern Prof. F. Q., W. R. und Prof. Dr. J. Sch. bestehende Schiedsgericht erließ am 28.3.2003 im Freistaat Bayern in dem zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geführten Schiedsverfahren einen Schiedsspruch, dessen Entscheidungsformel in Ziffer l wie folgt lautet: "Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Kommanditisten X. Sch. auf Übernahme der Geschäftsführung bzw. einer Beteiligung an der Geschäftsführung in der Gesellschaft F. X. Sch. KG gemäß § 7 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages vom 21.10.1988 erloschen ist." II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 200.000 Euro festgesetzt. G R Ü N D E: I. Die Parteien sind Gesellschafter eines mittelständischen Bauunternehmens. In einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung erließ das von ihnen mit Klage und Widerklage angerufene Schiedsgericht auf Grund einer am 28.2.2003 stattgefundenen mündlichen Verhandlung einen Schiedsspruch, der in Ziffer l der Entscheidungsformel über die Klage und in den Ziffern 2 und 3 der Entscheidungsformel über die Widerklage befand. Der letzte Satz der Entscheidungsformel legt Kostenquoten (Kläger 47 %, Beklagter 53 %) fest. Mit Ergänzungsschiedsspruch vom 20.5.2003 haben die Schiedsrichter klargestellt, dass sie über Klage und Widerklage am 28.3.2003 im Gerichtsbezirk des Bayerischen Obersten Landesgerichts entschieden haben. Unter Vorlage beglaubigter Abschriften der Schiedssprüche vom 28.3. und 20.5. 2003 hat der Schiedskläger b e a n t r a g t, die Entscheidung über die Schiedsklage für vollstreckbar zu erklären. Der Schiedsbeklagte hat b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. In der Antragserwiderung vom 7.5.2003, auf die ergänzend verwiesen wird, rügt er Formfehler nach § 1064 Abs. 1, § 1054 Abs. 3 ZPO und fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung mit feststellendem Charakter und der Entscheidung über die Widerklage. II. Der zulässige Antrag (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 6a Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz, GVBl. 1998, 356) ist begründet. Durch Vorlage anwaltlich beglaubigter Abschriften der Schiedssprüche vom 28.3. und 20.5.2003 hat der Antragsteller die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO erfüllt. Die Schiedsspruchsergänzung vom 20.5.2003 erfüllt die Voraussetzungen des § 1054 Abs. 3 ZPO. Die wörtliche Wiedergabe der nur die Klage betreffenden Entscheidungsformel in der Antragsschrift vom 8.4.2003 lässt Zweifel über den Umfang der Antragstellung nicht zu. Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn mit der Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erhöht sich die Bestandskraft des Schiedsspruchs (§ 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO); sie beruht auf der Feststellung, dass ein Aufhebungsgrund nicht vorliegt, und beinhaltet somit diese von Zöller/Geimer ZPO 23. Aufl. § 1060 Rn. 2 bevorzugte Entscheidungsformulierung. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO. Streitwert: § 3 ZPO. Der mit Verfügung vom 10.4.2003 angekündigten vorläufigen Bewertung hat keine Partei widersprochen oder nachvollziehbare Bewertungskriterien entgegengesetzt. | |||||
Summary | |||||