Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 02/11 | Datum | 07.03.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Der am 04.12.2009 ergangene Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichtshofs für Handelssachen Bukarest - Az.: 81/2009, Schiedsurteil Nr. 293 -, durch den die Schiedsbeklagte verpflichtet wurde, € 150.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6 % ab dem 04.12.2009, zuzüglich Vertragszinsen in Höhe von € 16.375,00 sowie Schiedsgerichtskosten in Höhe von € 26.567,34 an die Schiedsklägerin zu zahlen, wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert beträgt bis zu € 230.000,00. Gründe I. Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ der Internationale Schiedsgerichtshof für Handelssachen in Bukarest/Rumänien am 04.12.2009 den im Tenor bezeichneten Schiedsspruch. Die Schiedsklägerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches beantragt. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten. II. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 04.12.2009 des Internationalen Schiedsgerichtshofs für Handelssachen in Bukarest/Rumänien für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig (§§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1, 1064 Abs. 1, S. 1 ZPO, Art VII Abs. 1 UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958, im Folgenden: UNÜ). Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, nachdem die Schiedsbeklagte im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ihren Sitz hat. Die Antragstellerin hat zudem eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches eingereicht (Art. IV Abs. 1 lit. a) UNÜ). Der Vorlage einer Abschrift der Schiedsvereinbarung bedurfte es gemäß Art. IV Abs. 1 lit. b) UNÜ nicht, da die nationale Regelung für die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen dies nicht vorsieht (§ 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO; Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 1540). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Da Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1, Abs. 2 UNÜ weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an dem Interesse der Schiedsklägerin an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches und umfasst daher auch den Wert der zugesprochenen Zinsen sowie die zu vollstreckenden Kosten des Schiedsverfahrens. | |||||
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