1 Sch 02/08


Gericht OLG Thüringen Aktenzeichen 1 Sch 02/08 Datum 25.08.2008
Leitsatz
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsvergleichs
Das OLG Thüringen erklärte den vor dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien ergangenen Schiedsvergleich für vollstreckbar.
Rechtsvorschriften§ 1025 Abs. 4 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 1062 Abs. 2 ZPO, § 1064 Abs. 1
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
Volltext
B E S C H L U S S
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen vor dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien am 5. Juni 2008 folgenden Schiedsvergleich:
1) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei € 10.000 und die mit € 263 verglichenen Prozesskosten in 3 Monatsraten zu € 3.421,--, die erste Rate am 1.7.2008, die folgenden Raten jeweils am 1. der folgenden Monate mit 3-tägigem Respiro und Terminverlust bei Verzug mit einer Rate zu Händen des Klägers zu zahlen.
2) Für den Fall des Verzuges verpflichtet sich die beklagte Partei der klagenden Partei 11 % Verzugszinsen aus dem dann noch aushaftenden Betrag ab Verzug zu Händen des Klägers zu zahlen.
3) Hiermit sind alle wechselseitigen Ansprüche verglichen.
II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsvergleich wird für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
G r ü n d e:
A.
Am 6. Juni 2008 schlossen die Parteien vor dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien einen Vergleich mit dem sich aus Nr. I 1) bis 3) dieses Beschlusses ergebenden Inhalt. Unter Vorlage einer Vergleichsausfertigung , die ausweist, dass dieser Vergleich rechtskräftig und vollstreckbar ist,
b e a n t r a g t die Antragstellerin:
Der vor dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien am 5.6.2008 geschlossene Schiedsvergleich wird für vollstreckbar erklärt.
Der die Vollstreckbarkeit aussprechende Beschluss wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Antragsgegner, dem der Antrag zur Stellungnahme zugeleitet worden ist, wendet sich nicht gegen die Vollstreckbarerklärung, erhebt nur "Protest" gegen die Kosten.
B.
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Es liegen keine Gründe vor, dem Schiedsvergleich die Anerkennung im Inland zu verweigern.
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO. Der Antragsgegner hat seinen Wohnsitz im Freistaat Thüringen.
Wie das Bayerische Obererste Landesgericht im Beschluss vom 5.7.2004 – 4 Z Sch9/04 (= BayObLGR 2004, 381), der die Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Schiedsvergleiches betraf, eingehend dargelegt hat, kann nicht nur ein ausländischer Schiedsspruch, sondern auch ein ausländischer Schiedsvergleich unter bestimmten Voraussetzungen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Der Senat folgt diesen Erwägungen und schließt sich ihnen an.
Die formellen Antragserfordernisse gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO hat die Antragstellerin mit der Vorlage einer Vergleichsausfertigung erfüllt.
Versagungs- oder Aufhebensgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Soweit sich der Antragsgegner gegen die Kostenüberbürdung wendet ("Protest"), verkennt er, dass er durch Nichterfüllung der im Vergleich vom 5.Juni 2008 übernommenen Zahlungsverpflichtungen Veranlassung zu diesem Verfahren gegeben hat und ihm als Unterlegenem zwingend die Kosten aufzuerlegen sind.
Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 2, 3 und 4 ZPO in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung festgesetzt.
Summary
Das OLG nahm Bezug auf den Beschluss des BayObLG vom 05.07.2004 (4 Z Sch 09/04), in dem das BayObLG in Bezug auf einen österreichischen Schiedsvergleich dargelegt hatte, dass unter bestimmten Umständen auch ein ausländischer Schiedsvergleich für vollstreckbar erklärt werden könnte und schloss sich im konkreten Fall diesen Erwägungen an.
Die formellen Antragserfordernisse gem. § 1064 Abs. 1 ZPO waren erfüllt. Versagungs- oder Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 ZPO waren weder vom Ag., der Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, vorgetragen noch ersichtlich.