Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 5/13 | Datum | 23.04.2014 |
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Leitsatz | |||||
Ohne amtlichen Leitsatz. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO §§ 50 Abs 1, 1025 Abs 4, 1062 Abs 1 Nr. 4, Abs 2 und 5 | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Parteifähigkeitsverlust durch Auflösung | ||||
Volltext | |||||
BESCHLUSS Tenor: I. Der Antrag, den am 14. Januar 2013 in xxx/Russische Förderation ergangenen Schiedsspruchs des ständigen Schiedsgerichts xxx bei der xxx für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IIII. Der Streitwert wird auf 278.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 14.1.2013 zu ihren Gunsten in xxx/Russische Förderation gegen die Antragsgegnerin ergangenen Schiedsspruchs wegen Schadensersatz aus der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen über die Lieferung medizinischer Geräte. Das Gesuch um Vollstreckbarerklärung wurde der Gegenseite am 4.7.2013 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Die Antragsgegnerin betrieb in der Rechtsform einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) mit Sitz in München ein Unternehmen, das sich (u. a.) mit Im- und Export, Vermittlung und Handel mit Gerätschaften der Medizintechnik beschäftigte. Am 24.6.2013 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin mangels Masse abgelehnt und die Auflösung der Gesellschaft am 29.7.2013 von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. II. Der Antrag, den ausländischen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist unzulässig, da die Antragsgegnerin nicht mehr parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO) ist. 1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 7 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 11.06.2012, GVBl S. 295), weil er sich gegen eine zuletzt in Bayern ansässige Partei richtet. 2. Die Antragsgegnerin ist nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst, was am 29.7.2013 im Handelsregister eingetragen wurde. Sie hat ihre Parteifähigkeit verloren (BGH NJW 2008, 528). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Auflösung der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags noch nicht eingetragen war. Der Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist daher wegen fehlender Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der Antragsgegnerin unzulässig. Die vermögenslose Antragsgegnerin verliert ihre Parteifähigkeit regelmäßig durch ihre Auflösung (BGH NJW 1995, 196). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn begründet vorgetragen wird, dass gegen die Antragsgegnerin noch Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind oder diese noch über Vermögensgegenstände verfügt (Hk-GmbHG/Kolmann § 74 Rn. 41). Derartiger Vortrag fehlt jedoch trotz gerichtlichen Hinweises. Dass die Antragsgegnerin durch den unzulässigen Antrag möglicherweise einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erlangt hat, bleibt bei der Beurteilung der Parteifähigkeit außer Betracht (BGH NJW 2008, 528). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache. | |||||
Summary | |||||
The applicant seeks the recognition and enforcement of an arbitral award made in the Russian Federation and awarding in her favor the compensation of damages as a result of a violation of contractual obligations to deliver medical equipment. The Higher Regional Court of Munich decided that the application for enforcement of the arbitral award was inadmissible, because the respondent lost its capacity to be a party to legal proceedings. Due to the lack of assets, the initiation of the insolvency proceedings against the respondent was rejected and the respondent was as a result liquidated. The liquidation of a party triggers as a rule the lost of the capacity to be a party to legal proceedings. The situation could have been different only if it was proven that resolution measures against the respondent were still necessary or that the respondent still possessed assets. Such a substantiated submission, despite a direct instruction from the Court, has not been made by the applicant. |