Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 SchH 9/12 | Datum | 07.06.2013 |
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Leitsatz | |||||
Wirksames Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung unter deutschen Kaufleuten mit Schiedsort Paris durch Schlussnote des Handelsmaklers. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO § 1031, 1032 Abs 2, 1062 Abs 1 Nr 2; HGB § 94 Abs 1 | ||||
Fundstelle | http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KORE215302013&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung durch Schlussnote des Handelsmaklers | ||||
Volltext | |||||
BESCHLUSS Tenor: Der Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Der Streitwert wird auf 450.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine Genossenschaft mit Sitz in Südhessen, verlangt die Feststellung der Unzulässigkeit eines von der Antragsgegnerin, einer bayerischen Handelsgesellschaft, bei der Internationalen Schiedsgerichtskammer Paris (Chambre Arbitrale Internationale de Paris) eingeleiteten Schiedsverfahrens. 1. Die Antragsgegnerin handelt mit Getreide, Futtermitteln und Ölsaaten, die Antragstellerin betreibt für ihre Mitglieder den gemeinsamen Einkauf landwirtschaftlicher Bedarfsartikel sowie den gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit sonstigen Waren. In dem vor dem Schiedsgericht in Paris eingeleiteten Verfahren begehrt die Antragsgegnerin die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von 1.305.733,40 € (einschließlich Zinsen und Nebenforderungen) aus ihrem Vortrag zufolge von Ende Juni 2011 bis Ende März 2012 zwischen den Parteien abgeschlossenen MATIF- (Marché de Terme International de France SA) Weizen- und Rapsverträgen. Die Antragsgegnerin legte hierzu u. a. eine Vielzahl von Schriftstücken der Heike und Volker B. GbR - Getreidemakler (im Folgenden: B. GbR) vor, die jeweils eine Kontrakt-Nummer enthalten und in denen Volker B. vermittelte Abschlüsse bestätigt. Die Schriftstücke enthalten ausnahmslos die Klausel Schiedsgericht: Paris und den Zusatz Vorstehende Abschlussbestätigung gilt als anerkannt, wenn nicht umgehend dagegen Einspruch erhoben wird. 2. Die Antragstellerin hat noch vor Konstituierung des Schiedsgerichts beantragt festzustellen, dass die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens unzulässig ist. Dies ergebe sich aus der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarungen. a) Die der Schiedsklage zugrunde liegenden Verträge seien von Jörg H. abgeschlossen worden. Dieser sei am 9.5.2006 zum "Geschäftsführer" und durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 24.5.2011 ab 1.6.2011 zum hauptamtlichen gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied bestellt worden. Die Bestellung sei am 23.8.2011 im Genossenschaftsregister eingetragen und am 25.8.2011 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Die Parteien hätten im Jahr 2009 erstmals Warentermingeschäfte abgeschlossen, auf Seiten der Antragstellerin durch den seinerzeit noch als "Geschäftsführer" tätigen Jörg H.. Dieser habe der B. GbR den Auftrag erteilt, bestimmte landwirtschaftliche Produkte zu kaufen oder zu verkaufen. Letztere habe sodann das entsprechende Geschäft zwischen den Parteien vermittelt und im Anschluss hieran an beide Parteien sogenannte Kontrakte versandt, wobei die den Parteien jeweils übersandten Kontrakte zumeist inhaltlich identisch gewesen seien. In einzelnen Fällen habe die Antragsgegnerin die Kontrakte noch einmal direkt gegenüber der Antragstellerin bestätigt. Bei diesen Abschlussbestätigungen sei jeweils auf der Vorderseite am unteren Rand vermerkt: Bestandteil dieses Vertrages sind, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart wurden, die umseitigen Bedingungen. Sämtliche Kontrakte und Auftragsbestätigungen seien auf Seiten der Antragstellerin ausschließlich von Jörg H. entgegengenommen und verwahrt worden. Lediglich die nach Abschluss der jeweiligen Geschäfte erteilte Gutschrift oder Rechnung habe er zur weiteren Veranlassung in die Buchhaltung gegeben. Auch diese Rechnungen und Gutschriften hätten jeweils Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Antragsgegnerin genommen. Darin enthalten seien u. a. folgende Regelungen: Dieser Vertrag alleine ist maßgeblich und verbindlich als Grundlage des umseitig spezifizierten Geschäftes. Gegenbestätigungen des Vertragspartners sowie Maklerschlussscheine sind nicht maßgeblich für diesen Vertrag und die Abwicklung des Vertrages. Getroffene Vereinbarungen und Absprachen bei Vertragsschluss sind nur dann gültig für uns, wenn umseitig bestätigt oder im Nachhinein durch uns bestätigt. Gegenbestätigungen durch den Vertragspartner sind ungültig. ... Erfüllungsort für die Zahlung aus diesem Vertrag und der Gerichtsstand ist der Sitz der (Antragsgegnerin). Eine Generalvollmacht für diese Art von Warentermingeschäften sei Jörg H. nicht erteilt worden. Am 5.4.2011 habe eine Vorstands- und Aufsichtsratssitzung stattgefunden, an der auch der Makler Volker B. teilgenommen habe. Im Rahmen dieser Sitzung hätten Vorstand und Aufsichtsrat sowie Jörg H. ein Warenrisikomanagement beschlossen. Dieses habe vorgesehen, dass der Geschäftsführer maximal offene Geschäfte in Höhe eines Viertels des Eigenkapitals der Genossenschaft tätigen könne; pro Jahr durfte maximal ein Verlust in dieser Höhe erwirtschaftet werden. Dies habe einem Betrag von rund 135.000 € entsprochen. Man sei sich darüber einig gewesen, dass die Einhaltung dieser Vorgabe überwacht werden solle. Hierzu habe sich Volker B. ausdrücklich bereit erklärt. Nach der Bestellung von Jörg H. zum - gesamtvertretungsberechtigten - Vorstandsmitglied habe am 27.9.2011 eine Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat stattgefunden. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass Börsentermingeschäfte durch den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand abgedeckt sein müssten. Außerdem sei auf das gesetzlich notwendige Vier-Augen-Prinzip in der Genossenschaft hingewiesen worden. Jörg H. habe daraufhin erklärt, er nehme zum gegenwärtigen Zeitpunkt sowieso keine Warentermingeschäfte vor. Bereits seit Anfang 2011 hätten Privatpersonen - zumeist Mitglieder der Antragstellerin - Jörg H. beauftragt, für sie Warentermingeschäfte abzuschließen. Nach außen hin habe diese die Antragstellerin geschlossen. Die Auftraggeber seien davon ausgegangen, es handle sich um Direktgeschäfte, die an der Börse abgewickelt würden. Ohne Wissen der übrigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder habe Jörg H. über die B. GbR auch im Jahre 2011 im Namen der Antragstellerin Warentermingeschäfte mit der Antragsgegnerin geschlossen. Am 10.11.2011 seien die aus den genannten Geschäften resultierenden Verbindlichkeiten - ihre wirksame Vertretung bei Vertragsschluss unterstellt - soweit angestiegen, dass die Antragstellerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese zu begleichen. Jörg H. habe ohne Wissen der übrigen Vorstandsmitglieder, des Aufsichtsrats, sowie der Mitglieder der Genossenschaft die Antragsgegnerin um Stundung und Gewährung einer Ratenzahlung gebeten. Unter Verrechnung von zwei Gutschriften habe ein offener Saldo in Höhe von 505.493,00 € zugunsten der Antragsgegnerin bestanden. Diese Forderung habe Jörg H. am 11.11.2011 anerkannt. Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin hierfür ein Darlehen gewährt; ihr sei gestattet worden, das Darlehen in folgenden Raten zu begleichen: - 1. Rate: € 205.450,00 bis 25.11.2011; 2. Rate: € 178.000,00 bis 15.02.2012; 3. Rate: € 122.043,00 bis 15.03.2012. Die erwähnten Rechnungen und Gutschriften seien nicht in die Buchhaltung gelangt, ebenso wenig die Ratenzahlungsvereinbarung, sondern gegenüber den übrigen Organen und Mitgliedern der Antragstellerin verheimlicht worden. Um die Forderungssumme zu verschleiern, habe H. die Antragsgegnerin gebeten, zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der oben genannten Raten "gefälschte Rechnungen" zu erstellen, aus denen der tatsächliche Inhalt der geschlossenen Geschäfte nicht hervorgehe. Die Antragsgegnerin habe am 17.11.2011 sowie am 10.2.2012 diese Rechnungen erstellt, die eine an das Datum der Rechnungserstellung angelehnte fiktive Rechnungsnummer getragen und folgenden Wortlaut gehabt hätten: Wir berechnen MATIF-Weizen/Raps - Abrechnung November (bzw. Februar) 2011: € .... Zahlbar sofort netto Kasse auf unser unten stehendes Bankkonto. Sowohl im Dezember 2011 als auch im Januar 2012 hätten die Parteien weiterhin Warentermingeschäfte abgeschlossen. Im März 2012 seien die noch offenen Kontrakte aufgelöst worden. Zahlreiche Verträge seien nicht so, wie von der Antragsgegnerin behauptet, abgeschlossen worden. Für folgende Verträge gebe es deswegen auch keine Schiedsvereinbarung: a) Der Kontrakt Nr. 11105 sei nicht geschlossen und weder von der Maklergesellschaft noch von der Antragsgegnerin bestätigt. Der Kontrakt 11272 liege ebenfalls nicht vor. Statt des von der Antragsgegnerin behaupteten Kontrakts Nr. 11302 lägen neun andere Kontrakte über dieselbe Menge Weizen vor. Andere Kontrakte führe die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Schiedsklage wiederum nicht auf. Außerdem gebe es Differenzen zwischen von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren behaupteten Einkaufskontrakten und den bei der Antragstellerin eingetragenen Kontrakten mit ähnlichen Nummern. b) Im einzelnen ergebe sich die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarungen aus folgendem: (1) Der damalige nicht organschaftliche "Geschäftsführer" habe keine ausdrückliche Vollmacht zum Abschluss von Warentermingeschäften besessen. Demgemäß sei er auch nicht bevollmächtigt gewesen, im Zusammenhang mit deren Abschluss Schiedsvereinbarungen zu treffen. Daran ändere auch das am 5.4.2011 beschlossene Risikomanagement nichts, da dies - mit Ausnahme gegenüber Volker B. - nicht nach außen gelangt sei und in dessen Rahmen keinem der damals Anwesenden eine entsprechende Einzelvollmacht erteilt worden sei. (2) Jörg H. habe auch keine Handlungsvollmacht zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen besessen. Eine etwaige Handlungsvollmacht sei spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung als Vorstandsmitglied hinfällig. Ein organschaftlicher Vertreter könne nicht gleichzeitig Handlungsbevollmächtigter sein. Gemäß § 29 Abs. 2 GenG müsse sich die Antragsgegnerin spätestens ab 7.9.2011 so behandeln lassen, als habe sie von der Bestellung des Herrn H. als (nur) gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied gewusst. Dieser Umstand sei ihr positiv bekannt gewesen. (3) Auch wenn man die Erteilung einer Handlungsvollmacht unterstelle, sei von dieser nicht mehr der Abschluss der gegenständlichen Rechtsgeschäfte und damit auch von Schiedsvereinbarungen gedeckt gewesen. Eine Handlungsvollmacht umfasse nur branchenübliche Geschäfte, hier nur solche, die der Betrieb einer Warengenossenschaft für gewöhnlich mit sich bringe. Warentermingeschäfte zu Spekulationszwecken seien für sie nicht branchenüblich. Die Geschäfte seien auch aufgrund ihres Umfangs nicht branchenüblich. So habe die Antragstellerin einen regelmäßigen Jahresumsatz von ca. 7 Mio. €, während sich der Umfang der Warentermingeschäfte auf monatlich zwischen 4,5 Mio. und 11 Mio. € belaufen habe. Eine Einzelvollmacht für den Abschluss der streitgegenständlichen Warentermingeschäfte und damit auch für den Abschluss der damit im Zusammenhang stehenden Schiedsvereinbarungen sei nie erteilt worden. (4) Auch die Grundsätze einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht seien nicht anwendbar. Eine Duldungsvollmacht scheide aus, weil weder die übrigen Vorstandsmitglieder noch die restlichen Mitglieder der Genossenschaft etwas von den gegenständlichen Geschäften und auch nichts von den in in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen gewusst hätten. Weder eine Anscheins- noch eine Duldungsvollmacht bestehe, wenn eine solche in ihren Wirkungen der Umwandlung einer Gesamtvertretungsbefugnis in eine Einzelvertretungsbefugnis gleich käme. Eine solche Umwandlung könne nur durch einen der Satzung entsprechenden Beschluss vollzogen werden. Daraus ergebe sich auch, dass es nicht möglich sei, einem (nur) gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied eine Generalvollmacht zu erteilen, die diesen faktisch einem alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gleichstelle. Spätestens ab dem 1.6.2011, in jedem Fall jedoch ab dem 6.9.2011, also 14 Tage nach Bekanntmachung der Bestellung, käme eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht mehr in Betracht. (5) Selbst wenn aber die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht prinzipiell zur Anwendung kämen, sei deren Unterstellung spätestens ab dem 10.11.2011 ausgeschlossen. Eine Rechtsscheinsvollmacht setze nämlich stets voraus, dass das Vertrauen des Geschäftsgegners objektiv und subjektiv gerechtfertigt sei. Ein Rechtsschein erstrecke sich nicht ohne weiteres auf außergewöhnliche Geschäfte. Der Umfang der Geschäfte sei hier so außergewöhnlich hoch gewesen, dass dies zumindest für Dezember 2011 (mit einem Volumen von 11.400.000 €) nicht in Frage komme. Außerdem hätten Umstände vorgelegen, die Anlass zu Misstrauen und zu erhöhter Vorsicht gegeben hätten. Bei Zweifeln müsse sich der Geschäftsgegner beim Vertretenen erkundigen. Spätestens nachdem Jörg H. am 10.11.2011 offenbart habe, dass die Antragstellerin ihre offenen Rechnungen nicht bezahlen könne, sei dies der Fall gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich aber damit begnügt, ausschließlich mit Jörg H. allein die Darlehens- und Stundungsvereinbarung zu schließen. Nicht einmal die offenbarte Zahlungsunfähigkeit habe die Antragsgegnerin veranlasst, bei den übrigen Organmitgliedern nachzufragen oder aber sich die Geschäfte genehmigen zu lassen. Vielmehr habe sie die Geschäftsbeziehungen noch intensiviert. Am 15.11.2011 habe sie sogar die (erste) "gefälschte" Rechnung erteilt. Als deren Zweck sei nur denkbar, die Warentermingeschäfte und die Existenz der tatsächlichen Verbindlichkeiten gegenüber ihren übrigen Organmitgliedern zu verheimlichen. (6) Gegen das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht spreche auch, dass sich die Antragsgegnerin der B. GbR bedient habe. Diese sei als Erklärungsbote anzusehen. Volker B. wiederum habe von der fehlenden Alleinvertretungsbefugnis gewusst. Zumindest aber habe er von dem Risikomanagement gewusst, welches ausdrücklich eine Beschränkung der Geschäfte auf 135.000,00 € vorgesehen habe. Die Antragsgegnerin müsse sich sein Wissen zurechnen lassen. (7) Die jeweiligen Verträge und die darin enthaltenen Schiedsklauseln seien auch nicht nachträglich genehmigt worden. Insbesondere sei in der späteren "Glattstellung" der Kontrakte keine Genehmigung zu sehen. Dies ergebe sich schon daraus, dass von den Schiedsvereinbarungen nicht die Rede gewesen sei. Eine nachträgliche Genehmigung setze außerdem regelmäßig voraus, dass sich der Genehmigende der Unwirksamkeit bewusst ist und mit ihr gerechnet hat. Die übrigen Vorstandsmitglieder hätten sich am 26.3.2012 aber keinerlei Gedanken über eine etwaige Unwirksamkeit gemacht. Die Frage der wirksamen Vertretung sei erstmals am 27.3.2012 thematisiert worden. Im ersten Gespräch mit der Antragsgegnerin am 29.3.2012 sei dann die Wirksamkeit der Geschäfte bestritten worden. (8) Die Antragsgegnerin habe ihre AGB in die gesamten Vertragsbeziehungen mit einbezogen. Auf Rechnungen und Gutschriften sei klargestellt, dass die AGB allen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen zugrunde lägen. Hierdurch seien diese Bestandteil sämtlicher während der Vertragslaufzeit geschlossenen Verträge geworden, selbst wenn man die Vollmachtsproblematik außer Betracht ließe. Dann läge eine ständige Geschäftsbeziehung vor, bei dem die Antragsgegnerin durch wiederholte Hinweise zu erkennen gegeben habe, dass ihre AGB dauerhaft für sämtliche Verträge gelten sollten. In Ziffer 12 (AGB) sei ausdrücklich die ordentliche Gerichtsbarkeit und als Gerichtsstand der Sitz der Antragsgegnerin vereinbart worden. In Ziffer 4 (AGB) sei geregelt, dass Maklerschlussscheine für die Bestätigung des Inhalts eines Vertrages unbeachtlich seien, vielmehr allein die Auftragsbestätigung der Antragsgegnerin selbst maßgeblich sei. In sämtlichen Fällen, in denen lediglich ein Maklerschlussschein vorliege, sei somit kein wirksamer Vertrag und somit keine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen worden. (9) Schließlich sei das Schiedsgericht in Paris deshalb nicht zuständig, weil keine Verbindung zu Frankreich bestehe. Beide Parteien hätten ihren Sitz in Deutschland. Die Geschäfte seien ausschließlich in Deutschland abgewickelt worden. Eine Vertragserfüllung in Frankreich sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Um ein Schiedsgericht in Paris zu vereinbaren, müsse wenigstens irgendeine Verknüpfung mit dem französischen Recht vorliegen. 3. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält die Schiedsvereinbarungen für wirksam. a) Die Schiedsklauseln seien als von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarungen zu behandeln und daher unabhängig von der Wirksamkeit des Hauptvertrages. Maßgeblich sei allein, dass diese wirksam zustande gekommen seien. (1) Für die am 26.3.2012 abgeschlossenen MATIF-Verträge ergebe sich die Wirksamkeit schon aus dem Vortrag der Antragstellerin. Die Verträge seien nämlich von deren Vorstandsmitgliedern Dirk M. und Hans-Jürgen F. telefonisch unter Vermittlung der B. GbR abgeschlossen und der Abschluss dieser drei Verträge sei auch noch vom Makler schriftlich bestätigt worden. Die beiden Weizenverträge enthielten die Klausel: "Schiedsgericht: Paris" sowie den Verweis auf die Bedingungen der "INCOGRAINS Abwicklung gem. Reglement Euronext, Paris", der Rapsvertrag enthalte die Klausel "Schiedsgericht: gem. MATIF-Reglement". Das in Bezug genommene Schiedsgericht sei die Chambre Arbitrale Internationale de Paris. (2) Den Parteien habe es frei gestanden, einen ausländischen Schiedsort zu wählen. Der von der Antragstellerin geforderte Bezug zum französischen Recht ergebe sich schon daraus, dass die MATIF-Verträge ohne die im vorliegenden Fall jeweils vereinbarten "Wash-outs" nach den Regeln und Kursen der Pariser MATIF-Börse abzurechnen gewesen seien. (3) Für vor dem 26.3.2012 abgeschlossene MATIF-Verträge, auf Seiten der Antragstellerin durch deren "Geschäftsführer" bzw. späteres Vorstandsmitglied Jörg H., lägen wirksame Schiedsvereinbarungen vor. Jörg H. sei zu deren Abschluss bevollmächtigt gewesen. Der Vorstand der Antragstellerin habe dies gebilligt. Unabhängig vom Bestand einer Vollmacht für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen seien die dem Verfahren vor der Schiedsgericht zugrunde liegenden Schiedsvereinbarungen spätestens durch das Schweigen der Antragstellerin auf die über die Hauptverträge und Schiedsvereinbarungen ausgestellten kaufmännischen Bestätigungsschreiben zustande gekommen. (4) Jörg H. sei bevollmächtigt gewesen, im Zusammenhang mit den von ihm für die Antragstellerin abgeschlossenen Verträgen über den Kauf und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse Schiedsvereinbarungen abzuschließen. Denn ohne eine derartige Vollmacht wäre er angesichts der beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestehenden Bräuche nicht in der Lage gewesen wäre, seine Tätigkeit für die Antragstellerin auszuüben. Die in den MATIF-Verträgen enthaltene Schiedsklausel sei dem Vorstand der Antragstellerin bekannt gewesen und von diesem gebilligt worden, wie der eigene Vortrag belege. Jörg H. habe nämlich mit den MATIF-Geschäften von 2009 bis November 2011 für die Antragstellerin einen Gewinn von 913.875,50 € erzielt. Dies sei letztlich auch der Grund dafür, dass er im August 2011 vom "Geschäftsführer" zum Vorstandsmitglied aufgestiegen sei. Er habe sowohl in der Jahreshauptversammlung 2009 als auch in der von 2010 seine Börsengeschäfte dargestellt. Er habe sogar öffentlich "Börsenschulungen" für Landwirte durchgeführt. Unter anderem habe Jörg H. auch MATIF-Verträge für ein weiteres Vorstandsmitglied der Antragstellerin abgeschlossen. (5) Die Behauptung, der Inhalt der MATIF-Verträge und die dortigen Schiedsklauseln seien dem Vorstand unbekannt gewesen, werde auch durch den Vortrag zu der Besprechungen am 5.4., 10.5. und 27.9.2011 widerlegt. Zwar sei der behauptete Inhalt dieser Besprechungen - Beschluss eines Risikomanagementsystems in Anwesenheit von Herrn B. - zu bestreiten. Es bleibe aber festzuhalten, dass sich Vorstand und Aufsichtsrat der Antragstellerin in den genannten Terminen mit den MATIF-Verträgen befasst hätten. Diese seien sogar mit den Prüfern des Genossenschaftsverbands im September 2011 erörtert worden. (6) Dass Jörg H. für die Antragstellerin generell zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen bevollmächtigt gewesen sei, ergebe sich auch aus sonstigen Vertragsabschlüssen. Er habe nämlich für die Antragstellerin neben den streitigen MATIF-Verträgen laufend Verträge über den Einkauf von Agrarprodukten geschlossen und diese Waren an die Antragsgegnerin und andere Handelsunternehmen weiter verkauft. Diesen und weiteren Verkaufsverträgen hätten, wie es im Landhandel üblich sei, vorformulierte Kontraktbedingungen zugrunde gelegen, insbesondere die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel, deren § 1 eine Schiedsklausel enthalte. Vergleichbare Klauseln enthielten alle anderen im Handel mit Agrarprodukten gebräuchlichen Kontraktbedingungen. (7) Auch die Bestätigungsschreiben zu den Verträgen 11105, 11272 und 11302 seien der Antragstellerin übersandt worden. Auf ausdrückliche Nachfrage habe der zuständige Prüfer des Genossenschaftsverbands bestätigt, dass zu allen Verträgen Bestätigungsschreiben aufgefunden worden seien, die den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verträgen entsprächen. Die für den Vertrag 11302 vorgelegten neuen Verträge seien wohl nachträglich abgefasst worden. Für diese liege nämlich kein Bestätigungsschreiben der Antragsgegnerin vor. Diese habe aber für alle Weizenverträge durchwegs eigene Bestätigungsschreiben versandt (vgl. Anl. AST 1). Daten und Nummern der Verträge stünden auch nicht im Einklang mit allen anderen zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen. Das Fehlen des angeblich durch neue andere Verträge ersetzten Vertrages 11302 habe spätestens bei der Abrechnung der MATIF-Weizen-Verträge mit Termin November 2011 auffallen und bemängelt werden müssen, was nicht geschehen sei. Im Übrigen enthielten auch die von der Antragstellerin vorgelegten Verträge durchwegs Schiedsklauseln, die auf die Zuständigkeit desselben Schiedsgerichts verwiesen. (8) Ähnliches gelte für die Behauptung, statt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verträge 12360, 12361 und 12362 sei die Antragstellerin im Besitz von Vertragsurkunden mit gleicher Nummerierung, aber anderen Inhalts. Auch diese enthielten aber Schiedsklauseln desselben Inhalts. Die genannten Verträge, so wie ursprünglich abgeschlossen und als Bestätigungsschreiben von der Antragsgegnerin mit der Schiedsklage vorgelegt, hätten dem "Wash-out" der zu dieser Zeit noch offenen Rapskontrakte mit Termin Februar 2012 gedient. Wäre dieser "Wash-out" zum Datum des Abschlusses der drei Verträge nicht erfolgt, hätten aber die noch offenen Rapskontrakte bereits im Januar 2012, dem letzten Handelstag vor Februar 2012, zu dem an diesem Tag festgestellten MATIF-Börsenpreis abgerechnet werden müssen. Dies sei nicht geschehen. (9) Die Antragstellerin habe den ihr zugegangenen Bestätigungsschreiben nicht widersprochen. Damit seien die aus den Klauseln in der Bestätigungsschreiben folgenden Schiedsvereinbarungen durch Schweigen auf die Bestätigungsschreiben zustande gekommen. Selbst wenn der ursprüngliche Abschluss durch einen vollmachtlosen Vertreter getätigt worden sein sollte, würde dies das Zustandekommen des Vertrags nicht hindern. Die Behauptung, H. habe die Bestätigungsschreiben ausschließlich entgegen genommen und allein bei sich verwahrt, sei falsch. Die Schreiben müssten nämlich mindestens bei den Vertragsabrechnungen zum November 2011 sowie zum März und Februar 2012 als Belege für die Buchhaltung vorgelegen haben. (10) Den Bestätigungsschreiben stünden auch keine formellen Bedenken entgegen. Solche ergäben sich weder aus dem Umstand, dass sie nicht gegengezeichnet worden seien, noch aus Verweisen auf die eigenen AGB der Antragsgegnerin. Die Notwendigkeit zur Gegenzeichnung ergebe sich nicht aus § 94 Abs. 2 HGB. Da die Unterschriften der Parteien nur dem Zweck der Beweissicherung dienten und keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Schlussnote seien, ändere ihr Fehlen nichts daran, dass das Schweigen der Parteien auf den Zugang der Schlussnote die gleiche Wirkung habe wie das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Auch die auf den Briefköpfen der Antragsgegnerin enthaltenen Verweise auf deren Geschäftsbedingungen seien unschädlich. Diese würden gelten, soweit in den bestätigten Vertragstexten keine anders lautenden Regelungen enthalten seien. Der Verweis auf den ordentlichen Gerichtsstand könne von vornherein gegenüber der im eigentlichen Vertragstext enthaltenen Schiedsklausel keine Wirkung entfalten. Die in Ziffer 4.1 AGB enthaltene Abwehrklausel gegenüber Vertragsbestätigungen der Gegenseite und Maklerschlussscheinen gelte nur für den jeweiligen Vertrag, also allenfalls dann, wenn die Antragsgegnerin tatsächlich eine Vertragsbestätigung übersandt hätte. (11) Schließlich habe die Antragstellerin, vertreten durch die Vorstandsmitglieder M. und F., die strittigen Verträge einschließlich der darin enthaltenen Schiedsklauseln genehmigt, zum einen durch den "Wash out" vom 26.3.2012, zum anderen durch die spätere ausdrückliche Zustimmung zur Verrechnung eigener Kaufpreisansprüche mit den Forderungen der Antragsgegnerin aus den MATIF-Verträgen. Zuletzt seien die MATIF-Verträge einschließlich Schiedsklausel noch durch Saldenanerkenntnis vom 28.3.2012/10.4.2012 genehmigt worden. Die Behauptung, dieses Anerkenntnis sei von einer Sekretärin ohne Wissen und Genehmigung des Vorstands abgegeben worden, sei unglaubwürdig. (12) Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin gehöre zum Gegenstand ihres Unternehmens auch der Einkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Der Beschluss über die Einführung eines Warenrisikomanagements sei nicht am 5.4.2011 in Anwesenheit des Maklers gefasst, hierüber sei nur diskutiert worden. Der Wortlaut des jetzt vorgelegten Protokolls sei falsch. Aus der von der Antragstellerin selbst vorgelegten Anlage AST 11 ergebe sich, dass ein Risikomanagement allenfalls am 10.5.2011 formuliert worden sei. Ersichtlich unwahr sei, dass Jörg H. im Jahre 2011 ohne Wissen des Vorstands MATIF-Verträge und schließlich die Stundungsvereinbarung abgeschlossen habe. Von einem kollusiven Zusammenspiel zwischen ihr und Jörg H. im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Rechnungen über die jeweiligen Raten könne keine Rede sein. (13) Wenn vom Makler Vertragsbestätigungen mit unterschiedlichem Wortlaut erstellt worden sein sollten, hätte derartiges bei der Endabrechnung zwingend auffallen müssen. 4. Die Antragstellerin hält an ihrer Sichtweise unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vortrags fest. Hierzu verweist der Senat ergänzend namentlich auf deren Schriftsätze vom 25.1. (Bl. 61/94) und 5.4.2013 (Bl. 108/116). II. Der Antrag bleibt erfolglos. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl. S. 295). Denn die Antragsgegnerin hat ihren Geschäftssitz (§ 17 Abs. 1 ZPO) in Bayern. Damit ist auch die internationale Zuständigkeit bestimmt (§ 1025 Abs. 2 ZPO; vgl. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1062 Rn. 8). 2. Der Antrag ist zulässig. Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann er bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden. Bei Eingang des Antrags hatte sich das Schiedsgericht unstreitig noch nicht konstituiert. Der einmal zulässige Antrag wird auch nicht nachträglich unzulässig, wie sich aus § 1032 Abs. 3 ZPO ergibt. 3. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg, da der von der Antragsgegnerin erhobenen Schiedsklage wirksame Schiedsvereinbarungen zugrunde liegen. a) Für die formellen Anforderungen an die Schiedsvereinbarung ist § 1031 ZPO einschlägig, da sich dies nach deutschem Recht bestimmt. Die Vereinbarungen sind als Klauseln (vgl. § 1029 Abs. 2 ZPO) im Rahmen von Kaufverträgen zwischen deutschen Unternehmen in Inland geschlossen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1031 Rn. 1). Dass als Schiedsort Paris vereinbart wurde, ändert an der Maßgeblichkeit des § 1031 ZPO nichts. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass für die Vollstreckbarerklärung des französischen Schiedsspruchs das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (UNÜ) einschlägig sein wird und damit auch grundsätzlich die strengeren Voraussetzungen des Art. II UNÜ gelten. Anerkannt ist aber auch, dass ein ausländischer Schiedsspruch im Inland für vollsteckbar erklärt werden kann, wenn er der für inländische Schiedsvereinbarungen geltenden Formvorschrift des § 1031 ZPO genügt (BGHZ 187, 126). Gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO muss die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben (oder einer anderen Form der Nachrichtenübermittlung) enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. Diese Form gilt gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO u. a. auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Die Einbeziehung des von einem Dritten an beide Parteien gerichteten Schreibens erfasst auch die Schlussnote des Handelsmaklers (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1031 Rn. 4). In Fällen ohne Auslandsbezug ist die Bindung an unwidersprochen gebliebene kaufmännische Bestätigungsschreiben und Schlussnoten ("Schlussscheine") eines Handelsmaklers gewohnheitsrechtlich verfestigt (vgl. Schlosser aaO.). Die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsorts führt zu keiner anderen Bewertung. b) Die Schlussscheine der B. GbR genügen diesen Anforderungen. (1) Die Parteien sind sich einig, dass über die Mehrzahl der gegenständlichen Geschäfte von der B. GbR Schlussscheine versandt wurden. Die Einordnung als Schlussschein ist unstreitig und wird auch durch die Bezugnahme auf § 94 HGB bestätigt. Diese Schlussscheine enthalten die Klausel: "Schiedsgericht: Paris". Hinzu kommt bei den meisten Verträgen der Hinweis "INCOGRAINS Abwicklung gem. Reglement Euronext, Paris". Dass damit das angerufene Schiedsgericht gemeint ist, wird von der Antragstellerin nicht bestritten. Damit steht nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) fest, dass aus den genannten Verträgen herrührende Rechtsstreitigkeiten der Entscheidung durch ein, und zwar dieses, Schiedsgericht unterworfen sein sollten, auch wenn im Einzelfall der Hinweis "INCOGRAINS" fehlen sollte. (2) Unterschrieben sind die Schlussscheine von Volker B., einem Gesellschafter der B. GbR. Ob dieser berechtigt war, die Gesellschaft allein zu vertreten, kann offenbleiben. Der Schlussschein ist keine Willenserklärung, sondern eine dem Beweis dienende private Urkunde. Sie soll Klarheit über das Zustandekommen und den Inhalt des vermittelten Vertrags schaffen. Der Handlungsmakler ist Urkundsperson. Durch die Schlussnote soll den Parteien für das abgeschlossene Geschäft ein Beweismittel gesichert werden. Der Makler beurkundet lediglich den zustande gekommenen Vertrag (vgl. MüKo/von Hoyningen-Huene HGB 3. Aufl. § 94 Rn. 1 und 3). Vermittelt hat die Verträge aber unstreitig Volker B. Nur er konnte daher auch den Abschluss des Vertrages beurkunden. (3) Vorbehaltlose Annahme durch die Parteien - Schweigen auf die Schlussnote - bedeutet nach Handelsbrauch Zustimmung zur Verbindlichkeit des Abschlusses mit dem angegebenen Inhalt, führt also zu einer Genehmigungsfiktion (vgl. MüKo/von Hoyningen-Huene § 94 Rn. 12; Staub/Thiessen HGB 5. Aufl. § 94 Rn. 23). Die Wirkung entspricht der des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (vgl. Staub/Thiessen aaO.). Voraussetzung ist lediglich die vorbehaltlose Annahme, also die körperliche Entgegennahme und das "inhaltliche Einverständnis", das sich aus dem Schweigen ergibt. Wie im Falle des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (vgl. z. B. BGH NJW 1964, 1951; Palandt/Ellenberger BGB 72. Aufl. § 147 Rn. 11) wird auch das Fehlen der Vertretungsbefugnis geheilt. (4) Bei den durch die Schlussscheine beurkundeten Geschäften handelt es sich um Termingeschäfte mit der Folge, dass der Schlussschein den Parteien zur Unterschrift zuzustellen ist (vgl. § 94 Abs. 2 HGB). Auf diese Förmlichkeit kann aber zum Einen verzichtet werden (vgl. MüKo/von Hoyningen-Huene § 94 Rn. 17). Zum Anderen (MüKo/von Hoyningen-Huene § 94 Rn. 12) gilt die Genehmigungsfiktion auch bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen. Die gemäß § 94 Abs. 2 HGB erforderlichen Unterschriften dienen nur der Beweissicherung. (5) Die von der Antragstellerin behauptete Kenntnis des Maklers von der fehlenden Vertretungsbefugnis des Vorstandsmitglieds Jörg H. steht der Wirksamkeit der von diesem beurkundeten Verträge nicht entgegen. Gesetzlich geregelt ist die Wissenszurechnung in § 166 Abs. 1 BGB für den Vertreter. Der den Schlussschein erteilende Makler wird in der Regel als Bote fungieren (vgl. z. B. MüKo/von Hoyningen-Huene § 94 Rn. 1). Hiervon ist auch hier auszugehen. Auf den Boten ist § 166 BGB grundsätzlich nicht anwendbar, da er keine eigene Willenserklärung abgibt (vgl. z. B. MüKo/Schramm BGB 6. Aufl. § 166 Rn. 40). Allerdings sind hier die Grenzen fließend und es ist auf den Einzelfall abzustellen (vgl. MüKo/Schramm aaO.). Kennen und kennen Müssen des Abschlussgehilfen analog § 166 Abs. 1 BGB ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn die Hilfsperson ähnlich wie ein Vertreter erkennbar als für den Geschäftsherrn handelnd in Erscheinung getreten ist. Der Makler jedoch ist in der Regel nicht Hilfsperson seines Auftraggebers, sondern Dritter. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er als Hilfsperson der Vertragspartei als Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfe tätig wird und damit die Aufgaben übernimmt, die typischerweise der Vertragspartei obliegen (vgl. MüKo/Schramm § 166 Rn. 40). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Der Vorstand der Antragstellerin hatte sich an den Makler gewandt. Einem Vertragsschluss entgegenstehende Hindernisse in der Sphäre der Antragstellerin kann der Geschäftspartner nicht kennen. Eine Kenntnis des Maklers ist diesem grundsätzlich - auch im gegebenen Fall - nicht zuzurechnen. (6) Eigene Kenntnis der Antragsgegnerin vom Fehlen der (Allein-) Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds Jörg H. ergibt sich nicht aus den ihr am 10.11.2011 offenbarten Zahlungsschwierigkeiten. Sie lässt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin als "gefälscht" bezeichneten Rechnungen herleiten. Die Antragsgegnerin hat mit Jörg H. eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Wenn dieser aus - vielleicht nur vorgeschobenen - buchhalterischen Gründen hierfür eine Rechnung verlangte, musste die Antragsgegnerin noch nicht an seiner Vertretungsbefugnis zweifeln. (7) Soweit die Antragstellerin einige der von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren vorgelegten "Kontrakte" nicht im Besitz haben und auch nicht erhalten haben will, ist der Senat überzeugt, dass ihr auch insoweit Schlussscheine mit den entsprechenden Schiedsklauseln zugegangen sind. Zum Einen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Makler sie nur an eine Partei - entgegen § 94 HGB und der zuverlässigen Handhabung in den zahlreichen übrigen Fällen - versandt haben sollte. Zum Anderen bezweifelt der Senat nicht, dass die Schlussscheine bei der Antragstellerin auch eingegangen sind. Diese betreffen nämlich Warentermingeschäfte mit teilweise langen Laufzeiten. Wäre ihr in einzelnen Fällen keine wie immer geartete Dokumentation des Vertragsschlusses zugegangen, hätte die Antragstellerin bzw. der für sie handelnde Jörg H. dies mit Sicherheit moniert. Derartiges wird aber nicht behauptet. Schließlich legt es der von der Antragstellerin geschilderte Umgang mit den eingegangenen Dokumenten nahe, dass auch in den übrigen Fällen ebenfalls Schlussscheine eingegangen sind, aber nicht aufgefunden werden konnten. Die den angeblich fehlenden Schlussscheinen zuzuordnenden Geschäfte wurden offensichtlich durchgeführt. (8) Unerheblich ist, ob das Vorstandsmitglied Jörg. H. die Schlussscheine "abgefangen" hat. Zugegangen sind Erklärungen dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt sind, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, wobei zum Bereich des Empfängers auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen gehören (vgl. für Willenserklärungen Palandt/Ellenberger § 130 Rn. 5). Wenn deshalb aufgrund von im Bereich des Empfängers liegenden Umständen die zur Entscheidung Befugten nicht in den Besitz von Erklärungen gelangen, kann dies für die mit dem Bestätigungsschreiben verbundenen Wirkungen keine Rolle spielen (siehe auch BGH NJW 1964, 1951). Im Übrigen sind die Schlussscheine in den Bereich des (gesamtvertretungsberechtigten) Vorstandsmitglieds Jörg H. gelangt. Dies genügt, da zur Passivvertretung jeder Gesamtvertreter allein berechtigt ist (vgl. z. B. Palandt/Ellenberger § 167 Rn. 14 m.w.N.). (9) Soweit die Antragstellerin behauptet, die Schlussscheine zu den Kontrakten 12360, 12361 und 12362 seien ihr mit einem anderen als dem von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt zugegangen, ist zwischen dem Kaufvertrag und der Schiedsklausel zu unterscheiden (§ 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die stets vorhandene Schiedsklausel deckt sich jeweils. Sie bezieht sich auf eine bestimmte Kontraktnummer. Inwieweit ein Vertrag im Übrigen zustande gekommen ist, ist gerade im (schieds-) gerichtlichen Verfahren zu klären. (10) Sofern der Antragstellerin der Kontrakt 11302 nicht vorliegt, gilt das oben Gesagte. Wenn die Antragstellerin im Besitz von neun Kontrakten mit derselben Warenmenge ist, spricht dies nicht gegen die Zustellung des Kontraktes 11302 über 22.850 Tonnen Weizen. Offensichtlich geht die Antragsgegnerin allein aus diesem Kontrakt vor. Dies ist auch nachvollziehbar, denn der von der Antragstellerin mit den Unterlagen aus dem Schiedsverfahren vorgelegte Schlussschein 11302 trägt den Zusatz "Wash-out zu bestehenden Kontrakten", was auf eine Verrechnung oder Zusammenfassung von Warentermingeschäften schließen lässt. Auch dies zu klären ist letztlich Aufgabe des Schiedsgerichts. (11) Zwar muss der Geschäftspartner Änderungen, die im Genossenschaftsregister eingetragen sind, gegen sich gelten lassen (§ 29 Abs. 2 GenG). Das bedeutet aber nicht, dass die Antragsgegnerin so zu behandeln wäre, als hätte sie die - behauptete - fehlende Vertretungsbefugnis gekannt. Zum Vertragsschluss kann führen, wenn ein (nur) gesamtvertretungsberechtigtes Organ Kenntnis vom Inhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens erhält, ohne dass dem Inhalt widersprochen worden wäre (vgl. BGH NJW 1988, 1199/ 1200). Für Schlussscheine kann nichts anderes gelten. Ob Kenntnis des anderen Teils schadet, kann offen bleiben, denn die Tatsache, dass Jörg H. (nur) gesamtvertretungsbefugt war, schließt nicht zwingend aus, dass er nicht doch gerade zum Abschluss der gegenständlichen Geschäfte allein vertretungsberechtigt war (vgl. § 25 Abs. 3 GenG). (12) Soweit die Antragsgegnerin selbst Bestätigungsschreiben versandt hat, kann es dahinstehen, ob deren AGB, nach welchen Maklerschlussscheine nicht "maßgeblich" für diesen Vertrag seien, es verhindern, dass aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 94 HGB die Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist. Bei den Bestätigungsschreiben, wie sie beispielhaft von der Antragstellerin vorgelegt sind, handelt es sich um kaufmännische Bestätigungsschreiben und nicht etwa um Auftragsbestätigungen (vgl. etwa Palandt/Ellenberger § 147 Rn. 12). Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Empfänger die Möglichkeit des schriftlichen Widerspruchs innerhalb von 24 Stunden nach Eingang ausdrücklich eingeräumt ist. Auch diese Schreiben enthalten aber die Klausel: "Schiedsgericht: Paris". Darin liegt kein Widerspruch zu dem in den AGB bestimmten Gerichtsstand. Die Vereinbarung eines Gerichtsstands bedeutet nämlich nicht denknotwendig, dass die staatlichen Gerichte für alle Streitigkeiten zuständig sein müssen und damit Schiedsvereinbarungen ausgeschlossen sind. Die Vereinbarung ergibt vielmehr auch dann einen Sinn, wenn sie nur für den Fall gelten soll, dass ausnahmsweise die staatlichen Gerichte zuständig sind (vgl. BGH WM 2007, 698; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 389). Soweit die Antragsgegnerin keine eigene Auftragsbestätigung versandt hat, stehen deren AGB der Wirkung, die von den erstellten Schlussscheinen ausgeht, nicht entgegen. Diese sollen nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für den jeweiligen Vertrag ("dieser Vertrag") maßgeblich sein. Entsprechend ist auch eine Vielzahl von Geschäften abgewickelt worden. (13) Ein rechtlicher Grund, der gegen die Wirksamkeit des übereinstimmend bestimmten Schiedsorts Paris sprechen würde, ist nicht ersichtlich. Die Parteien sind Kaufleute. Grundsätzlich ist es unbedenklich, für Streitigkeiten unter Inländern aus gegenseitigen Verträgen auch einen ausländischen Schiedsort zu wählen. Begrenzt ist diese Befugnis, wenn die Wahl des Schiedsortes einen Vertragsteil gröblich benachteiligen würde (vgl etwa OLG Dresden IPRax 2010, 241 für Franchiseverträge; vgl. Schulz/Niedermaier SchiedsVZ 2009, 196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine Partei im Verhältnis zur anderen durch die Wahl des ausländischen Schiedsorts benachteiligt würde. Zudem betrafen die Verträge an der französischen Warenbörse gehandeltes Getreide, überwiegend sind sie den dort aufgelegten Regeln ("INCOGRAINS") unterstellt. Dann gibt die Vereinbarung des französischen Schiedsortes auch einen durchaus sachbezogenen Grund, weil damit gerechnet werden kann, dass das dortige (institutionelle) Schiedsgericht in besonderer Weise über die speziellen Kenntnisse zur Erfassung und Beurteilung des Sachverhalts verfügt. c) Der Vernehmung der insbesondere zum Verhalten des Vorstandes Jörg H. und zur Festlegung eines Risikomanagements angebotenen Zeugen bedarf es unter diesen Umständen nicht. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil (ein Drittel) der beim Schiedsgericht anhängigen Hauptsache festzusetzen (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG). | |||||
Summary | |||||
The applicant requested the Higher Regional Court of Munich to find the arbitration initiated by the respondent at the Paris International Arbitration Chamber (Chambre Arbitrale International de Paris) inadmissible due to the invalidity of the arbitration agreements. The Court rejected the application and found the arbitration agreements concluded between the parties valid. The Court ruled as follows. The formal requirements for the validity of the arbitration agreements are governed by Section 1031 of the Code of Civil Procedure (ZPO), because German law is applicable to the issue. In accordance with Section 1031 subsec. 2 ZPO, the form requirements are deemed to have been complied with if the arbitration agreement is contained in a document transmitted by a third party to both parties and – if no objection was raised in good time – the contents of such document are considered to be part of the contract in accordance with common usages. The transmission of a document by a third party to both parties also covers a case of a contract note of a broker. The final certificates notes on a contract conclusion of a broker meet these form requirements. The arbitration agreements are concluded as clauses in sales contracts between German companies in Germany. The agreed place of arbitration in Paris is of no relevance to the applicability of Section 1031 ZPO. While it is to be considered that more stringent provisions on form requirements of the UN Convention on the Enforcement and Recognition of Foreign Arbitral Awards of 1958 will be relevant to the enforcement of the French arbitral award. It is also true that a foreign arbitral award may be declared enforceable if it satisfies form requirements applicable to the domestic awards (BGHZ 187, 126). |