2 Sch 05/11


Gericht OLG Koblenz Aktenzeichen 2 Sch 05/11 Datum 27.04.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Das Begehren des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs vom 18. März 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt unter Vorlage einer Niederschrift der Schlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer ... vom 27. Oktober 2010 die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. In dieser Niederschrift hat die aus fünf Mitgliedern bestehende Schlichtungsstelle einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den die Parteien angenommen haben, der Antragsteller allerdings mit der Einschränkung, ihm eine Überlegungsfrist einzuräumen bis längstens 30. Oktober 2010. Anschließend wurde dem Antragsteller eine „Widerrufsfrist" hinsichtlich des vorgenannten Vergleichs bis zum genannten Datum eingeräumt. Das Protokoll war nur vom Vorsitzenden unterzeichnet.
Auf den Hinweis des Senats, dass die Niederschrift lediglich einen Einigungsvorschlag enthalte und es an dem gemäß §5 der Verfahrensordnung der Zahnärztekammer ... erforderlichen, von der Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle zu unterschreibenden endgültigen Vergleich fehlt, hat der Antragsteller Seiten 1 und 6 der Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 2010 erneut vorgelegt, wobei nunmehr auf der letzten Seite der Unterschrift des Vorsitzenden die Unterschriften zweier Besitzer der Schlichtungsstelle hinzugefügt sind.
Dem Begehren des Antragstellers kann nicht entsprochen werden, weil es an einem wirksamen Schiedsspruch fehlt. Nach § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Zahnärztekammer... (Bl. 4 GA) hat die Schlichtungsstelle, wenn die von ihr getroffenen Feststellungen geeignet sind, zwischen den Parteien zu vermitteln, einen Vorschlag zur Einigung zu unterbreiten. Erklären die Parteien ihre Bereitschaft zur einvernehmlichen Einigung, hat die Schlichtungsstelle einen entsprechenden Vergleich schriftlich abzusetzen. Er ist von der Mehrheit der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu unterschreiben und gilt als Schiedsspruch gemäß §§ 1053 bis 1055 ZPO.
Dem wird die vorgelegte Niederschrift vom 27. Oktober 2010 nicht gerecht. Diese enthält lediglich den Vorschlag der Schlichtungsstelle und die Annahmeerklärungen der Parteien. Es fehlt an dem ausdrücklich vorgeschriebenen erst anschließend schriftlich abzusetzenden endgültigen Vergleich. Im Übrigen genügen die nunmehr vorgelegten beiden Seiten der Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 2010 nicht den formalen Anforderungen des § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen ist; die nunmehr vorgelegten drei Unterschriften lassen nicht erkennen, worauf sie sich beziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Senat hat aus Kostengründen davon abgesehen, den Antragsgegner anzuhören.
Summary