Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 SchH 02/09 | Datum | 27.05.2009 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO, §§ 48, 63 Abs. 2 GKG. Hierbei hat der Senat das Interesse des Antragstellers am Streitgegenstand nach Maßgabe der im Entwurf vorgelegten Schiedsklage mit dem Ziel, eine Abschichtungsbilanz zu erstellen, zugrunde gelegt. Aus dem Schiedsklageentwurf ergibt sich, dass der aus der Anwaltssozietät ausgeschiedene Antragsteller mit einem Abfindungsguthaben von mehr als 300.000 € rechnet. Die zu erstellende Abschichtungsbilanz dient der Durchsetzung dieses Anspruchs und ist wie bei einer Auskunfts- und Rechnungslegungsklage geringer - vom Senat hier mit 1/5 - zu bewerten (siehe Zöller/Herget § 3 Rn. 16 Stichwort: Abfindungsbilanz). Schließlich hält der Senat bei der Bestellung von Schiedsrichtern einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts, der sich bei etwa 1/3 bewegt, im Allgemeinen für angemessen (vgl. Beschluss vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = OLG-Report 2007, 189). Daraus errechnet sich der festgesetzte Streitwert mit 20.000 €. | |||||
Summary | |||||