Gericht | OLG Dresden | Aktenzeichen | 3 Sch 8/12 | Datum | 30.01.2013 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
Ohne amtlichen Leitsatz. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO §§ 1059 Abs 2, 1060 Abs 1, 1062 Abs 1 Nr. 4, 1064 Abs 2 | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. | ||||
Volltext | |||||
BESCHLUSS Tenor: 1. Der Schiedsspruch vom 01.10.2012 der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V., nach dem der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung 16.621,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.05.2012, weitere Zinsen in Höhe von 959,68 € sowie einen weiteren Betrag von 807,80 € zu zahlen hat, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Kostentitel, nach dem der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin Schiedsverfahrenskosten in Höhe von 2.053,00 € netto zu zahlen hat, wird ebenfalls für vollstreckbar erklärt. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 16.621,67 € festgesetzt. Gründe: Der Schiedsspruch der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. vom 01.10.2012 war gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO für vollstreckbar zu erklären. 1. Das Oberlandesgericht ist gemäß §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches zuständig, da das schiedsrichterliche Verfahren in seinem Zuständigkeitsbereich geführt worden ist. 2. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor. Jedenfalls nach der - durch Bescheinigung der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. vom 04.01.2013 verlautbarten - Beendigung des Oberschiedsgerichtsverfahren liegt ein das Verfahren abschließendender Schiedsspruch im Sinne von § 1060 ZPO vor. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Vollstreckbarerklärungsbeschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO seinerseits für vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt. | |||||
Summary | |||||
The Higher Regional Court of Dresden declared the award rendered by the Mitteldeutsche Commodity Exchange Association (Mitteldeutsche Produktenbörse e.V.) enforceable. Pursuant to the award, the respondent is obliged to pay the amount of 16.621, 67 € plus interest for his unauthorized act committed with intent. The Court found itself competent to consider the issue in accordance with Sections 1060 and 1062 of the Code of Civil Procedure (ZPO). The Court decided that the award was final and there were no grounds which would prevent the issuance of the declaration of enforceability. |