Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 24/13 | Datum | 19.12.2013 |
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Leitsatz | |||||
Ohne amtlichen Leitsatz. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO §§ 1064 Abs 1 Nr. 4, 1059 Abs 2, 1060, 1062 Abs 1 Nr. 4 | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Aufhebungsgründe | ||||
Volltext | |||||
BESCHLUSS Tenor: Der von dem Schiedsgericht am 5.11.2013 erlassene Schiedsspruch mit folgendem Tenor: Die Schiedsbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 2.552.041,08 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von EUR 50.072,50 seit dem 13. Februar 2013 und auf einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 2.501.968,58 seit dem 12. März 2013 zu bezahlen und Die Schiedsbeklagten werden verurteilt, der Schiedsklägerin die von ihr getragene DIS-Bearbeitungsgebühr und die ihr entstandenen Kosten für Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts in Höhe von insgesamt EUR 127.171,10 sowie die Kosten ihrer eigenen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 65.821,54 zu erstatten. wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.552.041,08 € festgesetzt. Gründe: In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren ist am Schiedsort Frankfurt am Main der aus dem Tenor ersichtliche Schiedsspruch ergangen, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin beantragt. Die Antragsgegnerinnen haben nach Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung innerhalb der ihnen zur Stellungnahme gesetzten Frist gegen den Antrag keine Einwände erhoben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Antragsgegnerinnen haben keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Es sind auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 2.5.2011, 26 W 20/11, Beschluss vom 12.10.2011, 26 Sch 18/11, Beschluss vom 4.5.2012, 26 Sch 16/11) den Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten. | |||||
Summary | |||||
The Higher Regional Court of Frankfurt am Main declared a domestic arbitral award enforceable. The respondents raised no objections against the declaration of enforceability of the award within the time-limit granted by the Court in accordance with Section 1059 subsec. 1 of the Code of Civil Procedure (ZPO). The Court also found no grounds to refuse enforcement ex officio in accordance with Section 1059 subsec. 2 Nr. 2 ZPO. |