19 Sch 24/12


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 24/12 Datum 16.11.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften
FundstelleBeckRS 2013, 3938
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
Der Schiedsspruch des Vereinsgerichts wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist als rechtlich selbständige Bezirksgruppe Mitglied im Verein. Der Antragsgegner ist Mitglied beim Antragsteller. Der Verein hat in seiner Satzung in der Fassung des 1. Nachtrags (Anlage AS 5; folgend: Satzung) gemäß § 53 ein Vereinsgericht eingerichtet. Gemäß § 53 Abs. 7 wird das weitere Verfahren des Vereinsgerichts durch eine Vereinsgerichtsordnung geregelt, die Bestandteil der Satzung ist. In Ausführung dieser Vorschrift existiert eine Schiedsgerichtsordnung des Vereins (Anlage AS 6; folgend: Schiedsordnung).
Mit Beschluss des Vorstands des Antragstellers (Anlage AS 2) wurde der Antragsgegner „von seinem Amt als Schutzdiensthelfer“ entbunden und ihm die Arbeit als Schutzdiensthelfer auf dem Vereinsgelände untersagt. Hiergegen legte der Antragsgegner per E-Mail Widerspruch ein (Anlage AG 2, Bl. 55 GA). Daraufhin entband der Übungswart des Antragstellers mit Schreiben den Antragsgegner von seiner Funktion als Schutzdiensthelfer und untersagte ihm die Tätigkeit als Schutzdiensthelfer auf dem Vereinsgelände (Anlage AG 1, Bl. 53 GA). Auch hiergegen legte der Antragsgegner per E-Mail Widerspruch ein (Anlage AG 2, Bl. 54 GA).
Mit Schriftsatz (Anlage AS 3) hat der Antragsgegner beim Schiedsgericht des Vereins den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der dem Antragsteller geboten werden sollte, dem Antragsgegner zu gestatten, auf dem Vereinsgelände des Antragstellers als Ausbilder im Schutzdienst/Schutzdiensthelfer mit den Schutzdienstutensilien des Antragstellers zu arbeiten und mit den Vereinsmitgliedern, die dies wünschen, zu trainieren.
Mit einem im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassenen Schiedsspruch des Vereinsgerichts (Anlage AS 4 = Bl. 18 ff. GA) ist der Antragsteller antragsgemäß verpflichtet worden, allerdings befristet.
Gegen diesen Schiedsspruch richtet sich der Aufhebungsantrag des Antragstellers. Er ist der Ansicht, eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts habe nicht bestanden. Darüber hinaus sei der Schiedsspruch aus verschiedenen Gründen formell unwirksam.
Er beantragt,
     den erlassenen Schiedsspruchs des Vereinsgerichts aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
     den Aufhebungsantrag abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Schiedsspruch sei innerhalb der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergangen und sei weder formell noch materiell zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze, den angegriffenen Schiedsspruch und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Aufhebungsantrag ist zulässig und begründet. Der erlassene Schiedsspruch des Vereinsgerichts war demgemäß aufzuheben.
A. Der Aufhebungsantrag ist zulässig.
1. Der Senat ist zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag berufen. Trotz der Bezeichnung als „Vereinsgericht“ in § 53 der Satzung handelt es sich um ein echtes Schiedsgericht.
Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten. Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem wirklichen Schiedsgericht zugewiesen werden; dabei handelt es sich um ein außervertragliches Schiedsgericht, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten. Dementsprechend muss das Vereins- oder Verbandsgericht, um „echtes” Schiedsgericht zu sein, - satzungsmäßig - als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein. In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene „Schiedsgericht” allerdings nur dann als Schiedsgericht i.S. der §§ ZPO § 1025ff. (i.V. mit § ZPO § 1066 ZPO) anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen sind.
Vereins- oder Verbandsgerichte hingegen üben - ungeachtet dessen, dass sie vielfach als „Schiedsgericht” bezeichnet werden - nicht wie die Schiedsgerichte Rechtsprechung im weiteren Sinne aus; sie sind Vereinsorgane, denen bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen, zum Beispiel Vereinsstrafe oder -ausschluss, übertragen sind. Die §§ 1025 ff. ZPO sind insoweit nicht anwendbar. Die Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte sind vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt in der Regel mit der Klage nach den §§ 253 ff. ZPO, überprüfbar (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 27. 5. 2004 - III ZB 53/03 (OLG Köln), NJW 2004, 2226 ff. – Landseer-Hunde).
Aus der Satzung des Vereins und aus der Schiedsordnung ergibt sich eindeutig, dass es sich bei dem Vereinsgericht um ein echtes Schiedsgericht und nicht um ein Vereins- oder Verbandsgericht handelt.
Das Vereinsgericht ist satzungsgemäß unabhängig und kein Vereinsorgan. § 2 Satz 1 der Schiedsordnung, die über § 53 Abs. 7 der Satzung in diese implementiert ist, bestimmt ausdrücklich, dass es sich bei dem Schiedsgericht nicht um ein Vereinsorgan handelt. Des Weiteren ist bestimmt, dass die Mitglieder ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen und ihre Stimme unparteiisch abzugeben haben, § 2 Satz 2 der Schiedsordnung. Diese Regelungen stehen in Übereinstimmung zu § 53 Abs. 1 Satz 3 der Satzung, wonach die Mitglieder des Vereinsgerichts unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind.
Auch die weiteren Regelungen zeigen, dass es sich um ein echtes Schiedsgericht handelt: Nach § 58 Abs. 8 der Satzung ist die Entscheidung des Schiedsgerichts endgültig. Nach § 24 der Schiedsordnung werden für erforderlich erachtete richterliche Maßnahmen nach § 1036 ZPO das Landgericht C bzw. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der zu Vernehmende seinen Wohnsitz hat, bestimmt. Eine solche Regelung wäre bei einer reinen Vereinsgerichtsbarkeit weder zu erwarten, noch könnte sie eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründen. Eine solche Regelung erklärt sich hingegen ohne weiteres, wenn sie sich auf ein echtes Schiedsgericht bezieht.
Ein weiteres Indiz, dafür dass es sich um eine echtes Schiedsgericht handelt, ergibt sich aus dem Erstellungsdatum der Schiedsordnung. Diese greift erkennbar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß Beschluss vom 27.05.2004 auf, was sich etwa in der eindeutigen Formulierung in § 2 Satz 1 der Schiedsordnung, wonach das Schiedsgericht kein Organ des Vereins ist, zeigt.
Der Eigenschaft als echtes Schiedsgericht steht nicht entgegen, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts nach § 27 Satz 1 der Schiedsordnung durch den Präsidenten des Vereins vollstreckt werden. Denn damit ist vorliegend nicht gleichzeitig der Ausschluss der Vollstreckung durch staatliche Instanzen bestimmt. Anders als im vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall sieht die Schiedsordnung vorliegend keine Vollstreckungsmöglichkeiten und insbesondere keine Sanktionen vor, wenn eine Partei dem Schiedsspruch nicht Folge leistet. Eine vereinsinterne Sanktionsregelung, wie etwa das Streichen von der Mitgliederliste, das als Sanktion im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vorgesehen war, existiert nicht. Damit ist der Verein zur zwangsweisen Durchsetzung der Schiedssprüche auf die staatlichen Organe angewiesen. Die Regelung in § 27 Satz 1 der Schiedsordnung stellt sich damit als Zuständigkeitszuweisung, insbesondere für die Frage, ob eine Vollstreckung durch staatliche Stellen eingeleitet werden soll, dar. Danach muss die Vollstreckung des Vereins aus einem Schiedsspruch vom Präsidenten beantragt („eingeleitet“) werden. Eine solche Auslegung des § 27 Satz 1 der Schiedsordnung steht in Übereinstimmung mit § 17 Satz 2 der Schiedsordnung. Nach dieser Regelung hat sich der Schuldner gemäß § 1044a ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich zu unterwerfen. Diese Regelung wäre nicht verständlich und ohne Regelungsgehalt, wenn eine Vollstreckung durch staatliche Stellen nicht vorgesehen wäre.
2. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Der Senat ist örtlich zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in G liegt, § 1062 Nr. 4 ZPO. Der begründete Aufhebungsantrag wurde fristgerecht innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingereicht. Der Schiedsspruch ist ergangen, der Aufhebungsantrag ist beim Oberlandesgericht eingegangen. Abweichende Regelungen (§ 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zur Antragsfrist oder zur örtlichen Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts bestehen nicht.
Der Entscheidung durch das Oberlandesgericht steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt. Denn jedenfalls wenn wie hier eine Leistungsverfügung im Raume steht, ist es dem hierdurch Verpflichteten nicht zuzumuten, zunächst die Durchführung des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zumal gegen ihn die Vollstreckung eingeleitet werden könnte.
B. Der Aufhebungsantrag ist begründet.
Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn einer der Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. Dies ist der Fall. Es liegt der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 1 Nr. 1 c ZPO vor. Dieser Aufhebungsgrund greift ein, wenn der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder der Schiedsspruch Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten. Damit greift der Aufhebungsgrund immer dann, wenn eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die getroffene Entscheidung nicht besteht.
Das vom Antragsgegner angerufene Vereinsgerichts, bei dem es sich nach den Ausführungen unter A. um ein echtes Schiedsgericht handelt, war für die getroffene Entscheidung nicht zuständig.
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist umfassend und abschließend in § 53 der Satzung geregelt. Gemäß § 53 Abs. 2 der Satzung ist das Schiedsgericht zuständig für die Entscheidung über Amtsenthebung und Ausschluss nach § 51 Abs.1 Buchstabe d) und e) und als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen des Präsidiums nach § 52 (Vereinsinternes Verfahren). Ein Vereinsausschluss ist nicht erfolgt und wird von den Parteien auch nicht behauptet. Aber auch die weiteren zuständigkeitsbegründenden Tatbestände liegen nicht vor.
1. Bei dem vom Antragsteller ausgesprochenen Verbot handelt es sich nicht um eine Amtsenthebung im Sinne des § 51 Abs. 1 c) der Satzung und damit im Sinne von § 53 Abs. 2 der Schiedsordnung.
Was ein Amt im Sinne der Vorschrift ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Nach § 30 Abs. 1 a) der Satzung werden „Amtsträger“ gewählt, sofern sich nicht aus der Satzung ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Der Antragsgegner ist unstreitig kein gewählter Amtsträger. Er ist aber auch nicht aufgrund anderer ausdrücklicher Bestimmung der Satzung Amtsträger.
Aus § 39 Abs. 1 d) ergibt sich, dass es Ämter in Präsidium und Vorstand gibt. Unter „IV. Der Vorstand“ sind verschiedene Positionen im Verein näher beschrieben. Es handelt sich um den gesetzlichen Vorstand (§ 25), das Präsidium (§§ 26, 27), bestehend aus Präsident, Verwaltungsleiter, Zuchtleiter, Übungsleiter, Körmeister- und Richterobmann, Leiter für Öffentlichkeitsarbeit, Zuchtbuchführer (§ 26 Abs. 2, § 28), sowie um den Beirat (§ 29). Diese herausragenden Positionen im Verein sind nach dem erkennbaren Willen die Ämter des Gesamtvereins. Hinzu treten mögen weitere bedeutsame in der Satzung genannte Positionen, wie etwa der Landesgruppenvorstand gemäß § 41 der Satzung, bestehend mindestens aus 1. Vorsitzendem, Geschäftsführer, Kassenwart, Zuchtwart, Übungswart und Ausstellungswart, sowie der Bezirksgruppenvorstand gemäß § 48 der Satzung, bestehend mindestens aus 1. Vorsitzendem, Kassenwart, Übungswart. Auch die im Vereinsrecht anerkannte Position des Kassenprüfers mag ein solches Amt sein. Hierfür spricht etwa auch die ausdrückliche Erwähnung in § 4 Ziffer 2 b) der Bezirksgruppensatzung.
Anhaltspunkte, dass neben den vorgenannten Ämtern auch die Tätigkeit als „Ausbilder im Schutzdienst/Schutzdiensthelfer“ ein Amt im Sinne des § 53 Abs. 2 der Satzung sein könnte, finden sich hingegen weder in der Satzung des Hauptvereins noch in der Bezirksgruppensatzung. Im Gegenteil: § 28 Abs. 1 der Satzung regelt, dass der „Übungsleiter“ die Übungswarte ausbildet und überwacht, gleichzeitig bildet er die Schutzdienst- und Körhelfer aus. Hieraus ist zu schließen, dass hinsichtlich Ausbildung und Schutzdienst der Übungsleiter Amtsträger ist, nicht aber die weiteren Personen, denen die Ausübung der in die Zuständigkeit des „Übungsleiters“ fallenden Tätigkeiten übertragen wurde. Der Antragsgegner, der unstreitig selbst nicht der „Übungsleiter“ im Sinne der Satzung ist, ist damit ein diesem Ressort unterstehender Ausbilder bzw. Schutzdiensthelfer in der Bezirksgruppe W ohne Amtsträgereigenschaft.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller den Antragsgegner von seinem „Amt“ als Schutzdiensthelfer entbunden hat (Anlage AS 2). Diese Bezeichnung ist untechnisch und nicht im Sinne der Satzung zu verstehen. Sie ist auch nicht geeignet, hierdurch im Wege der Meistbegünstigung den Weg in die Schiedsgerichtsbarkeit zu eröffnen. Denn eine solche Konstruktion hätte zur Folge, dass einseitig der Umfang der Schiedsabrede bzw. die das Schiedsgericht einrichtende Satzung abgeändert werden könnte, was den elementaren Grundsätzen des Schiedsgerichswesens widersprechen würde.
2. Eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich auch nicht aus § 53 Abs. 2, 2. Alt. der Satzung. Bei der vom Antragsgegner angegriffenen Entscheidung des Bezirksgruppenvorstands handelt es sich nicht um eine Berufungsverhandlung in diesem Sinne. Denn eine solche Berufungsverhandlung setzt zunächst voraus, dass eine Entscheidung des Präsidiums (des Gesamtvereins) in einem vereinsinternen Verfahren über die Verhängung von Vereinsstrafen oder Disziplinarmaßnahmen ergangen ist. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Der Antragsgegner wehrt sich gegen ein einseitig ausgesprochenes Verbot des Bezirksgruppenvorstands, das Vereinsgelände in einer bestimmten Art und Weise zu nutzen und den Antragsgegner nicht mehr als Schutzdiensthelfer einzusetzen. Es handelt sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme, über deren Erlass gemäß § 8 der Bezirksgruppensatzung der Vorstand des Hauptvereins zu entscheiden hätte. Eine solche Entscheidung des Hauptvereins behauptet nicht einmal der Antragsgegner. Vielmehr handelt es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine Maßnahme nach § 46 Abs. 4 der Satzung (des Hauptvereins), wonach der Bezirksgruppenvorstand ein Mitglied der Bezirksgruppe von der Mitarbeit ausschließen kann, wenn das Mitglied wiederholt durch sein Verhalten erheblich stört. Möglicherweise hätte der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Bezirksgruppenvorstands eine Entscheidung des Präsidiums nach § 52 Abs. 1 der Satzung herbeiführen können („sonstige Streitigkeit bei Anwendung dieser Satzung“). Dann wäre gegen dessen Entscheidung eine Berufungsverhandlung vor dem Schiedsgericht eröffnet. Darum geht es aber nicht.
3. Schließlich ergibt sich eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts auch nicht aus § 53 Abs. 3 Satz 2 der Satzung. Nach dieser Regelung ist das Schiedsgericht auch für alle Maßnahmen nach §§ 935, 940 ZPO zuständig. Bereits aus der Stellung der Vorschrift innerhalb der Satzung ergibt sich, dass sie nicht isoliert eine Zuständigkeit „für alle Maßnahmen“ begründet, sondern sie sich vielmehr auf § 53 Abs. 2 der Satzung bezieht und lediglich in dem Umfang, wie eine generelle Zuständigkeit des Schiedsgerichts besteht, auch eine Zuständigkeit im einstweiligen Rechtsschutz begründet. Anderes kann auch nicht aus der Kostenvorschussregelung des § 53 Abs. 6 der Satzung gelesen werden, die hinsichtlich der Höhe des Vorschusses zwischen Disziplinarmaßnahmen und „allen anderen Fällen“ unterscheidet. Der Norminhalt beschränkt sich insoweit erkennbar auf eine kurze, aber ausreichende Regelung der Vorschusspflicht, die darauf verzichtet, sämtliche zuständigkeitsbegründenden Tatbestände zu wiederholen.
4. Eine nur teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c, HS 2 ZPO kam nicht in Betracht, da nicht erkennbar ist, dass einzelne abtrennbare Teile des Schiedsspruchs unter die Schiedsabrede fallen würden.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht § 1064 Abs. 2 ZPO analog.
Wert des Verfahrens: 2.500 EUR (Wert des Schiedsspruchs)
Summary