4Z Sch 13/04


Gericht BayObLG Aktenzeichen 4Z Sch 13/04 Datum 25.08.2004
Leitsatz
Vollstreckbarerklärung eines (inländischen) Schiedsspruchs
Leitsatz der Redaktion:
Es widerspricht nicht dem ordre public, wenn ein Schuldner zur Zahlung an den Zessionar einer Forderung verurteilt wird und die zugrunde liegende Abtretung möglicherweise nach dem Insolvenzrecht anfechtbar ist.
Rechtsvorschriften§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO, § 1063 Abs. 2., 2. Alt. ZPO;
§ 134 BGB;
§ 132 InsO;
§ 57 AktG
FundstelleSchiedsVZ 2004, 319
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Antragsbefugnis Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public
Volltext
B E S C H L U S S:
I. Das Schiedsgericht erließ am 26. Mai 2004 in München in dem zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
Die Schiedsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 50.000,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 10,47 % seit dem 1. Oktober 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
Die Schiedsbeklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der der Schiedsklägerin erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.
II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
G R Ü N D E:
Die Parteien stritten vor dem Schiedsgericht über abgetretene Ansprüche aus einem Beteiligungsvertrag. Am 26. Mai 2004 erließ das Schiedsgericht den in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs beantragt die Antragstellerin, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen Abweisung des Antrags sowie den Antragsgegnern für alle Fälle der Zwangsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen die Antragstellerin vollstrecken kann, abzuwenden und vor der Entscheidung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Sie tragen vor, die Antragstellerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie habe die streitgegenständliche Forderung von einer Gesellschaft, einer AG, erworben, die zum Zeitpunkt der Abtretung am 11. September 2002 materiell zahlungsunfähig gewesen sei. Dies sei sowohl den Organen der Gesellschaft als auch den Organen der Antragstellerin bekannt gewesen. Vermutlich sei die Gesellschaft bereits am 31. Juli 2002 überschuldet und damit insolvenzreif gewesen, da damals die endgültige Einstellung der Weiterentwicklung eines Projekts beschlossen worden sei, was Rückzahlungspflichten von Fördermitteln in Höhe von ca. € 400.000,00 ausgelöst habe. Da die Abtretung der Forderung an die Antragstellerin zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führe, sei sie gemäß § 132 InsO anfechtbar. Der Insolvenzverwalter der Gesellschaft werde die Anfechtung voraussichtlich in der ersten Septemberhälfte 2004 erklären. Damit sei die Antragstellerin zum Einzug der Forderung nicht mehr berechtigt. Die Antragstellerin handele zudem treuwidrig, wenn sie angesichts der unmittelbar bevorstehenden Anfechtung noch Zahlung an sich selbst verlange.
Da die Gesellschaft deutlich früher als vom Schiedsgericht angenommen insolvent gewesen sei, sei außerdem seitens der Mitgesellschafter redlicherweise nicht mehr zu erwarten gewesen, dass die Antragsgegner noch Zahlungen leisten. Die Einwände hätten die Antragsgegner im Schiedsverfahren nicht mehr erheben können, da ihnen entsprechende Informationen erst am 7. Juli 2004 bekannt geworden seien.
Darüber hinaus stünden die Regeln des Eigenkapitalersatzes einer wirksamen Abtretung entgegen. Die ursprünglichen Gläubiger der streitgegenständlichen Ansprüche, hätten die Forderung zunächst der in der Krise befindlichen Gesellschaft als Eigenmittel zur Verfügung gestellt: Die unmittelbar nachfolgende Forderungsabtretung an die Antragstellerin stelle eine (zumindest anteilige) verbotene Einlagenrückgewähr dar und sei folglich gemäß §§ 57 AktG, 134 BGB nichtig.
Damit sei der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO (ordre public) gegeben. Die Vollstreckung einer Forderung, die unter Missachtung eines gesetzlichen Verbotes abgetreten worden sei, verstoße gegen die öffentliche Ordnung.
Die Einwände der Antragsgegner seien nicht präkludiert. Die Nichtigkeit der Abtretung sei von Amts wegen zu beachten und keine Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO. Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters begründe erst durch seine Ausübung den entsprechenden Anspruch gegen den begünstigten Insolvenzgläubiger und sei deshalb ebenfalls nicht präkludiert. Aus Gründen der Prozessökonomie seien die Einwände im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zuzulassen und die Antragsgegner nicht auf die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage zu verweisen.
II: Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs.1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6 a GZVJu. Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist München.
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Beglaubigung ist der für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt berechtigt (§ 1064 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von den Antragsgegnern geltend gemachten Einwendungen stehen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 26. Mai 2004 nicht entgegen (§ 1060 Abs. 2 ZPO).
Das Vorbringen der Antragsgegner beinhaltet keinerlei Sachvortrag zu einem der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie erheben weder formale Einwände gegen das Schiedsgericht noch tragen sie vor, dass ihnen die Geltendmachung schlüssiger Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Schiedsverfahren verwehrt worden sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO) oder der Schiedsspruch auf Verfahrensfehlern beruhe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO).
Auch führt die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO). Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Er unterliegt grundsätzlich nicht einer inhaltlichen Nachprüfung ("révision au fond") durch ein staatliches Gericht. Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts werden ebenso hingenommen, wie bei unanfechtbaren Entscheidungen deutscher staatlicher Gerichte. Denn weder das Aufhebungsverfahren noch das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eröffnen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die Hinnähme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greift der ordre public ein. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO setzt somit voraus, dass der Schiedsspruch als solcher der öffentlichen Ordnung widerspricht, etwa weil die Grundrechte missachtet wurden, Restitutionsgründe vorliegen (vgl. BGH NJW 2001, 374) oder der Schiedsspruch auf einem zu missbilligenden Verfahren beruht. So verstößt beispielsweise die Verurteilung zu einer verbotenen oder offensichtlich sittenwidrigen Handlung, zur Erfüllung eines offensichtlich sittenwidrigen Vertrags oder die Erwirkung des Schiedsspruchs durch Betrug gegen den ordre public. Auch die Verletzung einer Norm, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder ein untragbarer Widerspruch zu inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen kann die Annahme des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO rechtfertigen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 24. Aufl. § 1059, Rn 10 und 11 m.w.N.).
Auch unter Berücksichtigung des (strittigen) Vorbringens der Antragsgegner ist vorliegend das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht unvereinbar. Das Schiedsgericht ist verfahrensfehlerfrei zu dem rechtlich nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegner ihre (unstreitig eingegangene) Verpflichtung aus dem Beteiligungsvertrag trotz der Insolvenz der Firma v. i. AG zu erfüllen und dass die Antragsteller diesen Anspruch rechtswirksam durch Abtretung erworben haben. Bei der Entscheidung hat sich das Schiedsgericht auch mit der Behauptung der Antragsteller auseinandergesetzt, dass der Fortbestand der Gesellschaft bereits im Juli 2002 nicht mehr gesichert gewesen, und die Insolvenz der Firma am 10. September 2002, am Tag vor der Abtretung, unvermeidbar gewesen sei (S. 5 des Schiedsurteils). Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Antragsgegner sind nicht neu, sondern bereits im Schiedsverfahren vorgebracht und berücksichtigt worden. Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung dient - wie dargelegt - nicht dazu, eine weitere Instanz zu eröffnen, insbesondere bereits erhobene Einwände zu wiederholen, zu ergänzen oder nochmals zur Diskussion zu stellen.
Es widerspricht des Weiteren nicht elementaren Normen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen, dass ein Schuldner zur Zahlung einer Forderung verurteilt wird, deren Abtretung möglicherweise nach dem Insolvenzrecht anfechtbar ist. Sofern tatsächlich die Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen, kann der Insolvenzverwalter von der Antragstellerin Rückgewähr des zu Unrecht Erlangten verlangen. Eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechtsposition des Schuldners oder eine Missachtung grundlegender Rechtsnormen ist bei dieser Sachlage nicht gegeben.
Gleiches gilt für die Frage, ob die Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs durch die Gesellschafter an die Gesellschaft und die sofortige Rückabtretung an die Antragstellerin kapitalersetzenden Charakter hatte und damit im Widerspruch zu § 57 AktG steht. Der von den Antragsgegnern geschilderte (strittige) Sachverhalt ist nicht geeignet, die Abtretung der Forderung an die Antragstellerin als so offensichtlich im Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen oder Vorschriften des deutschen Rechts anzusehen, dass die Verurteilung zur Zahlung an diese schlechthin nicht hinnehmbar wäre. Ob das Geld im Innenverhältnis der Gesellschaft oder dem Gesellschafter zusteht, an den die Abtretung der Forderung erfolgt ist, ist für den Schuldner von untergeordneter Bedeutung. Dies können die Gläubiger der Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter ungeachtet des Schiedsspruchs gerichtlich klären lassen.
Dass die Antragsgegner eine nochmalige Inanspruchnahme zu befürchten hätten, wenn sie nunmehr im Hinblick auf den Schiedsspruch Zahlung an die Antragstellerin leisten, ist nicht ersichtlich.
Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter unstreitig bislang weder die Anfechtung der Abtretung erklärt noch Rückgewähransprüche geltend gemacht. Die Geltendmachung der titulierten Forderung seitens der Antragstellerin ist bei dieser Sachlage weder offensichtlich treuwidrig noch sittenwidrig.
4. Es bestand kein Anlass für eine mündliche Verhandlung, da die Voraussetzungen des § 1063 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Vorliegend wurde kein förmliches Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO durchgeführt, sondern ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gestellt. Gemäß § 1063 Abs. 2, 2. Alt. ZPO ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur dann eine mündliche Verhandlung erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO "in Betracht kommen". Dies war hier nicht der Fall. Einwendungen im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO haben die Antragsgegner nicht schlüssig und damit auch nicht begründet geltend gemacht. Auch dass die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht gegen den deutschen ordre public verstieß, lag klar zutage.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
6. Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wie dies die Antragsgegner beantragt haben, eröffnet das Gesetz gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur im Fall einer vorläufigen Anordnung vor der eigentlichen Entscheidung über den Antrag. Für den dem Antrag stattgebenden Beschluss ist eine entsprechende Regelung nicht vorgesehen. Die spezielle Vorschrift des § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da nach der Systematik des Schiedsgerichtsverfahrens die obsiegende Partei sofort in die Lage versetzt werden soll, aus dem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, ohne dass dem Schuldner eine Abwendungsbefugnis eröffnet wird.
7. Der Streitwert wurde gemäß §§ 2, 3 und 4 ZPO in Höhe des Hauptsachebetrags (Ziffer 1 des Schiedsspruchs) festgesetzt. Die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen blieben ebenso unberücksichtigt wie die in Ziffer 2 der Entscheidungsformel niedergelegte Kostengrundentscheidung (§ 4 Abs. 1 ZPO).
Summary
BayObLG (Bavarian Highest Regional Court), Order of 25 Aug. 2004 - 4Z Sch 13/04
Declaration of enforceability of an award
R u l i n g:
It is not in violation of public policy, if a debtor is ordered to make payments to the cessionary of a claim though the underlying assignment may be subject to rescission pursuant to the Insolvency Act.
F a c t s:
The parties were in dispute about assigned claims arising out of a venture capital agreement. The arbitral tribunal issued an award which the applicant seeks to enforce.
The defendant contends that the applicant does not have standing to sue, since it obtained the claim at a time when the company assigning the claim was already in financial distress. It was therefore to be expected that the administrator of the now insolvent assignor would rescind the assignment.
In addition, the defendant contends that the assignment constituted a restitution of capital share in violation of Sec. 57 German Stock Companies Act (AktG), Sec. 134 Civil Law Code (BGB) and therefore void.
The court declared the award enforceable.
G r o u n d s:
It held that the enforcement proceedings did not allow for a substantive review of the arbitral tribunal's decision. Only in the case of a violation of the ordre public, e.g. where basic rights were infringed or where a party was ordered to perform an illicit act or to act in bad faith, or to fulfil an agreement obviously contra bonos mores, or by obtaining an award through fraud, enforcement can be denied. Similarly, enforcement can be denied pursuant to Sec. 1059 sub. 2 No. 2 b Code of Civil Procedure (ZPO) can be denied if the award violates a fundamental norm regulating public or economic life or is in unconscionable contradiction to national notions of justice.
The contentions of the defendant do not meet such standards. The arbitral tribunal dealt with the defendant's argument that the assignor was for practical purposes insolvent at the time of the assignment and arrived at the comprehensible conclusion that in spite of the imminent insolvency the defendant was obliged to perform its obligations under the venture capital agreement and that the applicant had obtained the rights out of this agreement validly by assignment.
Fundamental notions of justice are not violated by the mere fact that the transaction may be rescinded by the administrator of the now insolvent assignor. To the extent that such rescission will occur, the administrator can recover such payments from the applicant.
Neither does a possible violation of Sec. 57 AktG constitute a ground for refusing enforcement. It is immaterial for the defendant/debtor whether on an internal level the payment is due to the company or to its shareholder to whom the claim was assigned. This would be a matter for the creditors/administrator of the insolvent cessionary to establish. Furthermore, the defendant is not at risk of being obliged to make payments twice.
At the current time, the administrator has neither rescinded the assignment nor raised any claims for restitution. The application for enforcement under these circumstances cannot be considered to be patently in violation of good faith.