19 Sch 17/10


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 17/10 Datum 13.10.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
Der zwischen den Parteien am 23.07.2010 ergangene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut des Schiedsgerichts … wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Schiedsbeklagte zum 28.02.2007 im Wege der Realteilung aus der gemeinsamen Sozietät unter der Bezeichnung „Patentanwaltskanzlei N.“ ausgeschieden ist und diese ab dem 01.03.2007 vom Schiedskläger unter gleicher Bezeichnung weitergeführt worden ist und zukünftig weitergeführt wird.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass § 14 des nicht unterzeichneten Gesellschaftsvertrages keine Anwendung findet.
3. Die Schiedsparteien sind sich darüber einig, dass die Mandanten nach Befragung selbst entschieden haben, welcher frühere Partner die Mandate fortführt und mit der Mandantenentscheidung eine Realteilung des früheren gemeinsamen Mandantenkreises erfolgt ist.
Die Parteien stimmen darin überein, dass ein weiterer Ausgleich insoweit zwischen ihnen nicht stattfindet.
4. Die Schiedsparteien stimmen darin überein, dass das Kapitalkonto des Schiedsbeklagten zum Ausscheidensstichtag 28.02.2007 mit einem Gesamtbetrag von 620.000,00 € negativ ist.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass sich das Kapitalkonto des Schiedsbeklagten wie nachstehend aufgestellt entwickelte und mit den genannten Beträgen bestätigt wird. Soweit bisherige vorläufige Jahresabschlüsse oder Entwürfe diesen Festlegungen entgegenstehen, werden sie aufgehoben.
Die Parteien vereinbaren mit verbindlicher Wirkung, dass dem Schiedsbeklagten aus den Jahresabschlüssen zum 31.12.2005, 31.12.2006 und zum 28.02.2007 (Ausscheidensstichtag) nachstehende Gewinnanteile zustehen. Sie sind weiterhin darüber einig, dass die jeweils restlichen Gewinne der Praxis zu den genannten Stichtagen dem Schiedskläger zustehen.
a) Stand Kapitalkonto S. per 31.12.2004: - 815.189,37 €
b) Gewinnanteil Rechnungsjahr 2005 zum 31.12.2005:
- aus Sockelausschüttung 2005: 173.387,00 €
- aus Honorarausschüttung 2005: 173.387,00 €
- Zwischensumme: 346.774,00 €
- abzüglich Verschiebung wegen Aufnahmeregelung: -107.989,00 €
- Gewinnanteil 2005 gesamt: 238.785,00 €
- abzüglich Entnahmen 2005 gesamt: 220.465,00 €
- Übertrag Kapitalkonto per 31.12.2005: + 18.320,00 €
Stand Kapitalkonto per 31.12.2005 gesamt: - 796.869,37 €
c) Gewinnanteil S. Rechnungsjahr 2006 zum 31.12.2006:
- aus Sockelausschüttung: 241.157,98 €
- aus Honorarausschüttung: 221.651,83 €
- Zwischensumme: 462.809,81 €
- abzüglich Verschiebung wegen Aufnahmeregelung: - 86.816,87 €
- Gewinnanteil 2006 gesamt: 375.992,94 €
- abzüglich Entnahmen 2006 gesamt: 262.334,63 €
- Übertrag Kapitalkonto per 31.12.2006: 113.658,31 €
Stand Kapitalkonto per 31.12.2006 gesamt: 683.211,06 €
d) Gewinnanteil S. Januar / Februar 2007 per 28.02.2007:
- aus Sockelausschüttung: 45.645,00 €
- aus Honorarausschüttung: 43.363,07 €
- Zwischensumme: 89.008,07 €
- abzüglich Verschiebung wegen Aufnahmeregelung: 10.041,90 €
- Gewinnanteil 2007 per 28.02.2007 gesamt: 78.966,18 €
- abzüglich Entnahmen per 28.02.2007: 15.755,12 €
- Übertrag Kapitalkonto per 28.02.2007: 63.211,06 €
Stand Kapitalkonto per 28.02.2007 gesamt: 620.000,00 €
Die zugrunde gelegten Jahresgewinne werden durch diese abschließende Regelung nicht berührt.
Der Schiedsbeklagte hat nach dem 01.03.2007 und für die Zeit ab 01.03.2007 Zahlungen für betriebliche Verbindlichkeiten und zum Ausgleich von Zinsen der Alt-GbR in Höhe von 296.087,22 € gemäß anliegender Aufstellung geleistet.
Diese sind im bisherigen Schiedsverfahren nicht berücksichtigt.
Der Schiedskläger bzw. die von ihm fortgeführte Sozietät ist verpflichtet, dem Schiedsbeklagten auf dessen Nachfrage durch Belege nachzuweisen, auf welche betrieblichen Aufwendungen diese Zahlungen konkret entfallen sind.
Die Parteien sind auch insoweit darüber einig, dass dem Schiedsbeklagten die Jahresabschlüsse der aufgrund der Schiedsvereinbarung geänderten Rechnungsjahre sowie zum 28.02.2007 zustehen.
5.
a) Die Schiedsparteien sind sich darüber einig, dass sie einander verpflichtet sind, zur Feststellung der Jahresabschlüsse und zur Regelung aller steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft und der Gesellschafter mitzuwirken und alle erforderlichen und notwendigen Erklärungen bzw. Handlungen abzugeben bzw. vorzunehmen, die hierzu erforderlich sind und die insbesondere die Regelung der Vereinbarung und des Schiedsspruches in steuerlich korrekter Form umsetzen.
b) Sofern und soweit die Finanzverwaltung Kosten, die von einer Partei verursacht worden sind, nicht als Betriebsausgaben anerkennt, erstattet die betreffende Partei der anderen Partei den dieser daraus entstehenden finanziellen Nachteil.
6. Der Schiedsbeklagte ist verpflichtet, das negative Kapitalkonto mit dem verbindlich vereinbarten Betrag von 620.000,00 € auszugleichen.
Der Betrag ist fällig und zahlbar nach Bestandskraft der Vereinbarung und des Schiedsspruches jedoch nur Zug um Zug gegen Freistellung des Schiedsbeklagten durch schriftliche Erklärung des Kreditinstituts gegenüber dem Schiedsbeklagten von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter gegenüber der Sparkasse E. zu Kontonummer xxxx und Kontonummer yyyy.
7. Die Schiedsparteien sind sich darüber einig, dass Aufwendungen und Zahlungen, die der eine oder der andere nach dem 28.02.2007 für die Alt-Gesellschaft erbracht oder geleistet hat, untereinander nicht weiter ausgeglichen oder erstattet werden.
Insoweit bestehen wechselseitig keine weiteren Ansprüche mehr, gleichviel, ob derartige Aufwendungen und Zahlungen sich auf Geschäftsvorfälle vor dem 28.02.2007 beziehen und unabhängig vom Jahresabschluss der Gesellschaft oder Zwischenergebnis zum 28.02.2007. Insbesondere bleiben Gewinnanteile und Kapitalkonto des Schiedsbeklagten hiervon unberührt.
8. Der Schiedsbeklagte hat die Unterlagen der von ihm begonnenen Mahnverfahren gegenüber Mandanten der Alt-Gesellschaft, soweit es sich um säumige Mandanten handelt, die vom Schiedskläger weiter betreut werden und deren Verbindlichkeiten aus der Zeit bis zum 28.02.2007 stammen, in geordneter Form an den Schiedskläger zur Weiterverfolgung bereits herausgegeben.
9. Die Schiedsparteien sind sich darüber einig, dass der Schiedsbeklagte alle Belege des innerhalb seiner neuen Kanzlei für die Alt-Gesellschaft angelegten Anderkontos bei der Sparkasse E. in geordneter Form bis zum 10.07.2010 der Gesellschaft zur Verfügung stellt.
Soweit der Schiedskläger für zukünftige steuerliche Prüfungen und Nachweise die Originalbelege dieses Anderkontos benötigt, wird der Schiedsbeklagte ihm diese auf Anforderung unverzüglich in gleich geordneter Form und Aufstellung zu diesem Zwecke zur Verfügung stellen.
10. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in Bezug auf Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Mandanten, Auftragnehmern oder Auftraggebern, soweit solche aus der Zeit der Alt-GbR bis zum 28.02.2007 herrühren oder begründet sein könnten, von demjenigen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend gemacht oder ausgeglichen wird, der den entsprechenden Mandanten, die korrespondierenden Mandate zum 09.06.2010 betreut oder mit denen er in regelmäßiger Geschäftsbeziehung zu diesem Datum steht.
Die Parteien bevollmächtigten sich vorsorglich wechselseitig, derartige Forderungen alleine und auf eigene Kosten im eigenen Namen geltend zu machen. Die jeweils andere Partei ist weder an den Aufwendungen noch an den Erträgen beteiligt.
11. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kosten des Schiedsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
12. Die Parteien stimmen darin überein, dass mit dieser Regelung und ihrer Durchführung alle Ansprüche der Gesellschafter untereinander wie auch der Gesellschaft gegen den Schiedsbeklagten bzw. des Schiedsbeklagten gegen die Gesellschaft abschließend geregelt und ausgeglichen sind.
Sollte sich in Zukunft herausstellen, dass eine der Vereinbarungen der Parteien unwirksam ist oder – insbesondere in steuerlicher Hinsicht – die Gesellschaft oder den Schiedsbeklagten belasten, und in gleichem Umfang die Gesellschaft oder den Schiedsbeklagten korrespondierend entlasten, sind die Parteien verpflichtet, wechselseitig eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was sie mit der Vereinbarung gemeint haben. Einkommenssteuerliche Auswirkungen der getroffenen Regelung bei dem einen oder anderen früheren Gesellschafter hat jeder alleine zu tragen. Sie unterfallen nicht dem Vorbehalt der Änderung.
Kommt es für die Zeit der gemeinsamen Tätigkeit bis zum 28.02.2007 zu steuerlichen Mehr- oder Mindergewinnen, sind diese zu erstatten und entnahmefähig, oder umgekehrt zu zahlen.
Insoweit werden die Parteien sich alle Auskünfte erteilen, die hierzu wesentlich sind.
Aufstellung zu Ziffer 4 d)
(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
Der Schiedsspruch vom 23.07.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 3 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und des Orts des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet.
Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dessen Verfahrensbevollmächtigten der Antrag am 30.08.2010 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary