19 Sch 12/08


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 12/08 Datum 21.11.2008
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Der Antrag auf Aufhebung der Schiedssprüche des Schiedsgerichts … vom 20.3.2008 sowie vom 2.6.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
G r ü n d e:
I.
Die Parteien sind Ärzte. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung von zwei Schiedssprüchen, die im Hinblick auf die Beendigung einer von den Parteien betriebenen Gemeinschaftspraxis ergangen waren.
Am 19.1.2001 schlossen die Parteien einen notariellen Gemeinschaftspraxisvertrag, mit dem der Antragsteller in die bereits bestehende Praxis des Antragsgegners in Q. aufgenommen wurde. Zu dieser Zeit bezeichnete sich der Antragsgegner als "Dr. rer. nat. …". Inzwischen ist unstreitig, dass der Antragsgegner nicht promoviert ist und er der Ärztekammer eine Kopie einer inhaltlich unzutreffenden, angeblich für ihn ausgestellten Promotionsurkunde vorgelegt hatte. Den Praxiswert bezifferten die Parteien einschließlich des Goodwill mit 1 Mio. DM. Einen Betrag in dieser Höhe sollte der Antragsteller einbringen. Darüber hinaus enthielt der Vertrag Regelungen zur Abfindung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters sowie zu einem Rückkehrverbot. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Schiedsvereinbarung, Bezug genommen (…). Darüber hinaus trafen die Parteien eine Schiedsvereinbarung, für deren Einzelheiten auf die Anlage zu dem Gemeinschaftpraxisvertrag vom 19.1.2001 verwiesen wird (…).
Der Antragsteller begann seine Tätigkeit im Juli 2003. Mit notariellem Vertrag vom 2.2.2005 hoben die Parteien den Gemeinschaftspraxisvertrag vom 19.1.2001 auf. In dem Aufhebungsvertrag vereinbarten die Parteien unter teilweiser Aufhebung der Regelungen des Gründungsvertrages sowie in Abänderung der räumlichen Reichweite des Rückkehrverbotes, dass der Antragsgegner 250.000,- € in zwei Raten an den Antragsteller zahlen solle. Dieser Betrag sollte auch den gesamten Außenauftritt des Antragsgegners, dessen Eigentum an den Geräten sowie den übernommenen Goodwill abdecken. Die weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung sind streitig.
Seit dem 9.5.2005 betreibt der Antragsteller eine eigene Praxis als Facharzt für Allgemeinmedizin in Q.-C. Diese ist 5,5 km von der Praxis des Antragsgegners entfernt und 5 km von der ehemaligen Ortsgrenze von Q. vor der Eingemeindung im Jahre 1975. Er hatte unmittelbar nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrages nahezu alle Patienten angeschrieben und ihnen mitgeteilt, dass die alte Gemeinschaftspraxis aufgelöst werde, sowie die Anschrift seiner neuen Praxis bekannt gegeben. Der Antragsgegner versuchte, dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, seine Praxis in Q. zu führen. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.6.2005 - 23 O 182/05 LG Köln – verwiesen ( ….). Im Hinblick auf den nach seiner Ansicht gegebenen Verstoß gegen das Rückkehrverbot zahlte der Antragsgegner die 2. Rate in Höhe von 150.000,- € nicht.
Mit der am 7.4.2006 erhobenen Schiedsklage hat der Antragsteller die Verurteilung des Schiedsbeklagten zur Zahlung von 150.000,- € begehrt. Mit Schiedsspruch vom 20.3.2008, dem Antragsteller zugestellt am 25.3.2008, ist die Schiedsklage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Schiedsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem zu zahlenden Betrag von 250.000,- € auch ein Entgelt für die Einhaltung des Rückkehrverbotes enthalten und ausweislich des Wortlautes der Vereinbarung nicht eine reine Einlagenrückgewähr zu sehen sei. Gegen das Rückkehrverbot habe der Antragsteller verstoßen. Er habe seine Behauptung, wonach die Beschränkung des Rückkehrverbotes auf den Stadtkern von Q. den Vorstellungen der Parteien entsprochen hätte, nicht unter Beweis gestellt. Angesichts der Struktur der Region und des Einzugsbereichs der Praxis sei der Radius nicht zu beanstanden. Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot entspreche der Höhe nach der Abgeltung für den anteilig auf den Schiedskläger entfallenden Goodwill der Gemeinschaftpraxis, wobei der Anspruch auf einen Ausgleich dadurch entfallen sei, dass sich der Antragsteller die Option erhalten habe, den bisherigen Patientenstamm auch künftig zu behandeln. Der Zahlungsanspruch des Schiedsklägers reduziere sich nach Abzug des anteiligen Goodwill auf Null. Nach dem (Partei-) Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. T. beinhalte der zu zahlende Betrag von 250.000,- € einen Goodwill in Höhe von 218.194,- €, so dass an den Schiedskläger nur 31.806,- € zu zahlen seien und nach Zahlung von 100.000,- € kein Raum für weitere Zahlungen bleibe. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestünden nicht, da sich der Gutachter einer allgemein anerkannten Berechnungsmethode bedient und er auch Einwendungen des Antragstellers berücksichtigt habe. Das weitere Bestreiten sei unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Die beantragte Beziehung der Ermittlungsakten sei nicht veranlasst. Selbst wenn sich herausstellen würde, dass der Antragsgegner den Doktortitel in unredlicher Weise erlangt hätte, ergäbe sich daraus keine Konsequenz, da sich die Höhe des Entgelts für das Wettbewerbsverbot nach dem Goodwill zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus der Praxis richte und mögliche Beeinträchtigungen des Wertes des Goodwills in der Zukunft ohne Belang seien. Mit Schiedsspruch vom 2.6.2008 hat das Schiedsgericht diverse Berichtigungsanträge mit Ausnahme eines hier nicht bedeutsamen Berichtigungsantrages zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des gegenständlichen Schiedsspruchs vom 20.3.2008 verwiesen.
Mit Schreiben vom 12.6.2008 hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner erklärt, er fechte den Vertrag vom 19.1.2001 nebst Schiedsvereinbarung sowie den Vertrag vom 1.2.2005 wegen arglistiger Täuschung über die Berechtigung zum Führen eines Doktortitels an, da er in Kenntnis der Umstände keine geschäftliche Verbindung mit dem Antragsgegner abgeschlossen hätte und auch der Preis von 500.000 € angesichts dessen zu hoch angesetzt gewesen sei, dass dieser keinen akademischen Grad besitze und der vorgegebene Grad rechtswidrig geworden worden sei.
Mit Schriftsatz vom 25.6.2008, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf am selben Tage, begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Schiedssprüche vom 20.3. sowie 2.6.2008. Er macht geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public. Soweit das Rückkehrverbot in einem weiten Sinne ausgelegt worden sei, treffe diese Auslegung, die jedenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung gemäß § 138 BGB, Art. 12 GG führen würde, nicht zu. Eine Verknüpfung von Einlagenerstattung und Rückkehrverbot habe es nicht gegeben. Zudem habe sich das Gericht bei der Berechnung des Abgeltungsbetrages allein auf ein Parteigutachten gestützt. Eine Berechnung des immateriellen Wertes sei vor dem Hintergrund der staatsanwaltschafltichen Ermittlungen neu zu bewerten. Zudem sei rechtliches Gehör verletzt und das Verfahren durch Vergleichsvorschläge verschleppt worden. Anstelle eines angekündigten Beweisbeschlusses sei dann die Entscheidung vom 20.3.2008 ergangen, für die sich das Gericht auf ein Parteigutachten gestützt habe, obwohl dieses von dem Antragsteller bestritten und von dem Gericht zuvor noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angekündigt worden sei. Auch sei kein Beweis erhoben worden über die Besprechung beim Notar I., der nach dem von dem Antragsteller bestrittenen Vortrag des Antragsgegners erläutert haben soll, wie die Formulierung "in Q. und um Q. herum" auszulegen sei. Zudem hätte die Beiziehung der Ermittlungsakte erfolgen müssen, um zu prüfen, ob die Einwendungen des Klägers gegen die Schiedsklausel bestehen. Es sei von einem wesentlich geringeren Praxiswert auszugehen, da das Vertrauen in die Person des Praxisinhabers bei einer Arztpraxis den wesentlichen Faktor darstelle. Zur Zeit der Klageeinreichung seien die Gründe für die Unwirksamkeit der Schiedsklausel nicht bekannt gewesen, so dass ihm die Berufung auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel nicht verwehrt sei. Positive Kenntnis liege erst seit Einsichtnahme in die Ermittlungsakte am 30.4.2008 vor.
Der Antragsgegner macht geltend, bei der von dem Antragsteller erklärten Anfechtung handele es sich um eine nachträgliche und nicht zu berücksichtigende Änderung der Tatsachengrundlage. Zudem sei die Frage einer Promotion im Fach Biologie nicht maßgeblich für den Abschluss des Gemeinschaftspraxisvertrages gewesen. Jedenfalls sei die Ausschlussfrist abgelaufen. Zudem entfalte ein fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt nur Wirkungen für die Zukunft. Im Übrigen verteidigt er die gegenständlichen Schiedssprüche. Der Antragsgegner hat darüber hinaus die Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs vom 28.5.2008, dessen Gegenstand die Kosten des Schiedsverfahrens sind, beantragt, der Antragsteller hingegen dessen Aufhebung. Diese Anträge sind Gegenstand des Verfahrens 19 Sch 14/08 OLG Köln, nachdem das zunächst bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängige Verfahren ebenso wie das hier gegenständliche Verfahren mit Beschlüssen vom 25.8. bzw. 21.8.2008 an das Oberlandesgericht Köln verwiesen worden ist.
II.
Der zulässige Aufhebungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
A. Der Antrag ist gemäß §§ 1059, 1062 Abs. 1Nr. 4 ZPO zulässig und insbesondere fristgerecht gestellt worden. Der Antragsteller hat die Aufhebung der Schiedssprüche im Sinne von § 1054 ZPO rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO nach der am 25.3. bzw. 4.6.2008 erfolgten Zustellung beantragt.
Gegen das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bestehen auch im Hinblick auf den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung in dem Verfahren 19 Sch 14/08 OLG Köln keine Bedenken. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass es der Aufhebungsklage trotz fehlender Identität der Streitgegenstände und Sperrwirkung gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO an dem Rechtsschutzbedürfnis fehle bzw. ein bereits anhängiges Verfahren auszusetzen sei, wenn ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gestellt ist, da nach Ablehnung eines auf Vollstreckbarerklärung gerichteten Antrags zugleich die Aufhebung des Schiedsspruchs erfolgt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Auflage, § 1059 Rn. 20-23), ist dem für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht zu folgen. Zwar würden die Gründe, die zu einer Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs über die Kosten in dem Verfahren 19 Sch 14/08 OLG Köln und zu dessen Aufhebung führen könnten, gleichermaßen die Aufhebung der hier gegenständlichen Schiedssprüche veranlassen. Da die Verfahren aber verschiedene Schiedssprüche betreffen und der hier gegenständliche Aufhebungsantrag den Schiedsspruch über die Hauptsache betrifft, der noch dazu bereits anhängig war, als die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs beantragt wurde, erscheint es wenig sachgerecht, dem Verfahren 19 Sch 14/08 einen prozessualen Vorrang einzuräumen und eine Entscheidung auf das Verfahren über den Kostenschiedsspruch zu verlagern (zur Maßgeblichkeit der Priorität vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, B. v. 26.3.2002, 10 Sch 4/01 – juris).
B. Der Antrag ist indes nicht begründet. Keiner der in § 1059 Abs. 2 ZPO abschließend genannten Aufhebungsgründe ist gegeben.
I. Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung sind die gegenständlichen Schiedssprüche nicht gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit a. ZPO wegen Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung aufzuheben. Sowohl aus materiellrechtlichen als auch aus prozessualen Gründen hat die von dem Antragsteller unter dem 12.6.2008 erklärte Anfechtung nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 19.1.2001 geführt.
1) a) Der Antragsteller hat einen Grund zur Anfechtung der Schiedsvereinbarung gemäß § 123 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargetan. Er hat mit Schreiben vom 12.6.2008 erklärt, den Gemeinschaftspraxisvertrag nebst Schiedsvereinbarung sowie den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung über die Befugnis des Antragsgegners zum Führen des Doktortitels anzufechten, da er in Kenntnis des Umstandes eines rechtswidrig erlangten Doktortitels keine geschäftliche Verbindung mit dem Antragsgegner abgeschlossen hätte, zumal angesichts dieses Umstandes auch der Preis des Praxisanteils zu hoch angesetzt gewesen sei. Es kann dahin stehen, ob der Antragsteller hiermit bereits hinreichend dargelegt hat, dass die Täuschung über die Befugnis zum Führen des Titels eines Doktor rerum naturae - nicht Doktor der Medizin - Einfluss auf den Preis gehabt und er bei Kenntnis der Unredlichkeit seines Vertragspartners den Vertrag nicht geschlossen hätte. Zur Darlegung eines Grundes für die Anfechtung der Schiedsabrede reicht dies jedenfalls nicht. Nach § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO ist die Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln, auch wenn die Schiedsklausel Bestandteil des Hauptvertrages ist (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1040 Rn. 2) Danach gilt, dass das Schiedsgericht auch im Fall der Unwirksamkeit des Hauptvertrages über daraus resultierende Rückabwicklungsansprüche entscheidet (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1040 Rn. 2, § 1029 Rn. 1). Mängel des Hauptvertrages schlagen demnach nicht "automatisch" durch (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 Rn. 1), da eine Schiedsvereinbarung gerade auch bei Streit über die Wirksamkeit des Hauptvertrages sinnvoll sein kann. Der Antragsteller hat indes nicht dargelegt, dass er ohne die Täuschung über die Titelführungsbefugnis durch den Antragsgegner gerade auch keine Schiedsvereinbarung abgeschlossen hätte.
b) Darüber hinaus der Antragsteller gemäß § 124 BGB mit der Anfechtung ausgeschlossen, da er die Anfechtung nicht rechtzeitig erklärt hat. Nach § 124 Abs. 1 und 2 BGB muss die Anfechtung wegen Täuschung binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in welchem die Täuschung entdeckt wurde, erfolgen. Für eine Kenntnis genügt zwar nicht ein bloßer Verdacht oder Kennenmüssen. Andererseits ist es auch nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung kennt oder die volle Gewissheit vom Bestehen des Anfechtungsrechtes hat (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Auflage, § 124 Rn. 2; § 121 Rn. 2). Die Mutter des Antragstellers hatte ausweislich ihres Schreibens vom 8.5.2007, mit dem sie Strafanzeige gegen den Antragsgegner erstattet hat (…), Kenntnis davon, dass in den relevanten Bibliotheken keine Dissertation des Antragsgegners verzeichnet war, der Ärztekammer lediglich eine Fotokopie einer Promotionsurkunde der Universität Hamburg vorlag, deren Promotionsamt der Antragsgegner aber nicht bekannt war. Darüber hinaus berühmte sich die Mutter des Antragstellers, gut mit dem Lebenslauf des Antragsgegners vertraut zu sein, so dass sie davon ausgehe, dass dieser nicht promoviert sei. Demnach verfügte die Mutter des Antragstellers bereits Anfang Mai 2007 über alle wesentlichen Erkenntnisse, die den sicheren Schluss darauf zuließen, dass der Antragsgegner nicht promoviert war. Dies war aber ausweislich seines Schriftsatzes vom 8.5.2007 (….) auch dem Antragsteller bekannt. Zu der Annahme, dass dem Antragsteller alle wesentlichen Tatsachen bekannt waren, die ein Anfechtungsrecht begründeten, fügt sich der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers der Staatsanwaltschaft Köln gegenüber nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte mit Schreiben vom 5.5.2008 ausgeführt hat, der Vorwurf der Urkundenfälschung und des Titelmissbrauchs sei schon nach der Aktenlage eindeutig erwiesen (….), bzw. der Antragsteller vortragen ließ, erst seit der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte am 30.4.2008 habe positive Kenntnis vorgelegen (…). Ermittlungsergebnisse, die über die Bestätigung dessen hinaus gegangen wären, was die Mutter des Antragstellers bereits im Mai 2007 der Staatsanwaltschaft Köln mitgeteilt hatte, sind in der Akte, in die die Prozessbevollmächtigte Einsicht genommen hatte, nicht enthalten. Es ist nicht erkennbar, welche Erkenntnisse dem Antragsteller, der substantiiert darzulegen hat, dass er fristgerecht angefochten hat (vgl. Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a.a.O., § 121 Rn. 6), zu der für die Zeit nach dem 30.4.2008 eingeräumten Kenntnis des Anfechtungsgrundes nach dem 8.5.2007 noch gefehlt haben sollten.
c) Selbst wenn man eine gemäß §§ 123, 124 BGB wirksame Anfechtung als gegeben unterstellt, hat diese dem Schiedsspruch nicht nachträglich den Boden entzogen. Eine Berufung auf die Rückwirkung der Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB ist im Hinblick auf die Regeln für die sog. fehlerhafte Gesellschaft ausgeschlossen. Bei der von den Parteien gegründeten Gemeinschaftspraxis handelt es sich, wie es in aller Regel der Fall (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 40) und was vorliegend von den Parteien in § 1 Abs. 1 des Gründungsvertrages ausdrücklich bestimmt worden ist, um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von §§ 705 ff. BGB. Nach ständiger Rechtsprechung werden Gesellschaften, deren Gründungsvertrag an einem Abschlussmangel leidet, aus Gründen des Bestandsschutzes für die Gesellschafter nach Invollzugsetzung als wirksam behandelt. Dem betroffenen Gesellschafter ist nur die Geltendmachung des Mangels ex nunc gestattet, sofern nicht gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder außenstehender Dritter entgegenstehen (BGH NJW 2000, 3558; Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 18). Derart gewichtige Interessen, die der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft entgegen stehen, ergeben sich indes nicht allein aufgrund einer arglistigen Täuschung. Vielmehr sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft grundsätzlich auch in Fällen der arglistigen Täuschung anzuwenden, wenn nicht ein besonders schwerwiegender Fall vorliegt (BGH, U. v. 16.5.1988, II ZR 316/87 – juris; NJW 2000, 3558). Ein besonders schwer wiegender Fall, der es als unzumutbar erscheinen ließe, den Antragsteller auf die Auseinandersetzung zu verweisen, liegt hier indes nicht vor, zumal eine Vereinbarung über eine Auseinandersetzung – sei sie ihrerseits wirksam angefochten oder nicht - bereits getroffen worden ist.
2) Ungeachtet der materiellrechtlichen Wirksamkeit der Anfechtungserklärung sowie der Frage der Rückwirkung der Anfechtung ist der Antragsteller zudem mit dem Einwand der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung präkludiert.
Die Voraussetzungen für eine Anfechtung einer Schiedsvereinbarung und deren Rechtsfolgen sind umstritten. Eine besondere gesetzliche Regelung hierfür besteht nicht. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll die Geltendmachung einer Anfechtung mit der Folge des Erlöschens der Schiedsvereinbarung erst mit rechtskräftiger Vollstreckbarerklärung ausgeschlossen sein (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 Rn. 24, 87). Hiergegen werden Bedenken erhoben. So wird die Auffassung vertreten, dass es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren sei, einer Partei ein Wahlrecht zuzugestehen, einen Schiedsspruch zu akzeptieren oder ihm durch Anfechtung der Schiedsabrede die Grundlage zu entziehen und auf eine günstigere Entscheidung des staatlichen Gerichts zu hoffen, wobei der Anfechtungsberechtigte zwar das Anfechtungsrecht auch nach Einlassung zur Hauptsache nicht generell verliere, aber eine Wahlmöglichkeit faktisch dadurch entfalle, dass die Anfechtung nach § 121 BGB ohnehin unverzüglich erfolgen müsse und Mängel der Schiedsvereinbarung nach § 1027 ZPO heilbar seien (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 6. Auflage, § 1029 Rn. 11; ebenfalls auf § 1027 ZPO abstellend Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1029 Rn. 3). Zu ähnlichen Ergebnissen, wenn auch mit anderem dogmatischen Ansatz, gelangt eine andere Auffassung, wonach eine Anfechtung nach §§ 142, 123 BGB - auch mit ex-tunc-Wirkung – zwar möglich, allerdings das Weiterverhandeln in Kenntnis der Anfechtbarkeit als eine Bestätigung der Schiedsvereinbarung im Sinne von § 144 BGB zu bewerten sein soll (vgl. MünchKomm-Münch, ZPO, 3. Auflage, § 1029 Rn. 19). Diesen Ansätzen gemeinsam ist das Bestreben, die Instrumentalisierung des Anfechtungsrechts zur Beseitigung unliebsamer Schiedssprüche nicht zuzulassen. Der Senat schließt sich diesen die Anfechtung einschränkenden Auffassungen für die vorliegende Fallgestaltung an. Es entspricht allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (vgl. §§ 39, 43 und 295 ZPO), dass Unsicherheiten schnellstmöglich beseitigt und Verfahren nicht nutzlos weiterbetrieben werden sollen. Diese Grundsätze haben auch Eingang in das Schiedsverfahren gefunden, wie die Präklusion der nicht unverzüglich erhobenen Rügen von Verfahrensverstößen gemäß § 1027 ZPO (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2003, 186, 188) sowie die Heilung von Formmängeln der Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 6 ZPO zeigen. Darüber hinaus ist allgemein anerkannt, dass eine Partei aus Gründen der Rechtsklarheit im Aufhebungsverfahren mit dem Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung ausgeschlossen ist, wenn sie einen Zwischenentscheid gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO nicht rechtzeitig angefochten hat (vgl. BGH, B. v. 27.3.2003, III ZB 83/02 – juris, m.w.N.). Gründe der Rechtsklarheit erfordern es indes auch, die Befugnis zur Geltendmachung der Anfechtung der Schiedsvereinbarung einzuschränken und den Anfechtungsberechtigten mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auszuschließen, wenn er - wie der Antragsteller – in Kenntnis des Bestehens von Anfechtungsgründen weiterverhandelt und erst nach Erlass des Schiedsspruchs die Anfechtung der Schiedsvereinbarung erklärt und auf diese Weise die frühzeitige Klärung der Zuständigkeitsfrage nach § 1040 ZPO verhindert. Keinesfalls kann es dem Anfechtungsberechtigten gestattet sein, zu taktieren und mit der Ausübung des Anfechtungsrechts abzuwarten, um es von dem Ergebnis des Schiedsverfahrens abhängig machen zu können.
II. Die gegenständlichen Schiedssprüche unterliegen nicht wegen eines verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Verstoßes gegen den ordre public der Aufhebung. Im Aufhebungsverfahren geht es dabei nicht um die sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs im Sinne der Richtigkeit der Streitentscheidung. Eine sachliche Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs und die Verletzung materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts ist ebenso wie bei einem Urteil grundsätzlich kein Aufhebungsgrund (Verbot der révision au fond, vgl. BGH NJW 1990, 3210; B. v. 21.12.1989, III ZR 44 /89 – juris; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 74). Es geht vielmehr nur darum, den Missbrauch der zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern (Zöller/Geimer, a.a.O.). Der ordre public greift nur ein, wenn die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, weil er in untragbarem Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht und so den in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbaren Mindeststandard unterschreitet (BGH a.a.O.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 47; Musielak/Voit, a.a.O., § 1059 Rn. 29).
1. a) Soweit der Kläger eine unzutreffende Auslegung der Vertragsklausel zum Rückkehrverbot geltend macht, kommt ein Verstoß gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO nicht in Betracht. Die Auslegung der vertraglichen Klausel als solche ist der Prüfung durch das staatliche Gericht entzogen. Die Frage der Auslegung eines Vertrages betrifft die einfache Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs, die dem ordentlichen Gericht grundsätzlich versagt ist, selbst wenn die Auslegung, die das Schiedsgericht dem Vertragswerk gegeben hat, inhaltlich unrichtig sein sollte (BGH NJW 1999, 2974, 2975).
Das Ergebnis der Auslegung der vertraglichen Bestimmung als solches stellt entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung nicht im Hinblick auf einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff einen Verstoß gegen den ordre public dar. Das Schiedsgericht hatte nicht etwa über ein Berufsverbot sowie dessen räumliche und zeitliche Beschränkung zu entscheiden, sondern über vermögensrechtliche Ansprüche, so dass es schon an einem unmittelbaren Grundrechtsbezug bzw. Grundrechtseingriff fehlt. Im Übrigen ist das gefundene Ergebnis weder offensichtlich unzutreffend noch unerträglich. Für die Beantwortung der Frage, wann ein Wettbewerbsverbot nach § 138 BGB nichtig ist, ist eine schwierige und auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen den von Art. 12 und 14 GG geschützten Interessen nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz vorzunehmen. Bereits diese Schwierigkeiten stehen der Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public entgegen, wenn der geltend gemachte Fehler sich in einer angeblichen Fehlbeurteilung der räumlichen Beschränkung in der Größenordnung weniger Kilometer erschöpft. Nachdem das Schiedsgericht sich in seiner Entscheidung sorgfältig mit dieser Frage auseinander gesetzt hat, kann von Willkür keine Rede sein. Im Übrigen erscheint, auch wenn es bezogen auf die Frage eines Verstoßes gegen den ordre public hier nicht mehr entscheidend darauf ankommt, die Entscheidung auch in der Sache nicht unzutreffend, denn der Umstand, dass der Antragsteller den größten Teil der Patienten der Gemeinschaftspraxis angeschrieben und für seine neue Praxis geworben hat, indem er die Anschrift seiner neuen Praxis mitgeteilt hatte, anstatt sich lediglich von seinen bisherigen Patienten zu verabschieden, deutet darauf hin, dass er nach seiner eigenen Einschätzung seine neue Praxis im Einzugsbereich der bisherigen Gemeinschaftspraxis eröffnet hatte. In zeitlicher Hinsicht ist das dreijährige Rückkehrverbot ebenfalls nicht zu beanstanden, da ein kürzerer Zeitraum es einem Übernehmer kaum ermöglicht, die Beziehung zu den von dem Vorgänger betreuten Patienten hinlänglich zu festigen (vgl. BGH, NJW 1955, 337 f.). Unerträglich und im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung wegen eines Grundrechts- oder Sittenverstoßes ist das von dem Schiedsgericht sorgfältig und zumindest vertretbar begründete Ergebnis mithin nicht.
b) Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das Schiedsgericht §§ 2 und 3 des Auseinandersetzungsvertrages dahin ausgelegt hat, dass es darin nicht nur um eine Einlagenrückgewähr gehe, sondern auch um eine mit dem Rückkehrverbot verknüpfte Abfindung, kann er in dem Aufhebungsverfahren hiermit nicht gehört werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Auslegung vertraglicher Klauseln als solche der Prüfung durch das staatliche Gericht entzogen. Im Übrigen liegt die von dem Schiedsgericht vorgenommene Auslegung angesichts des Wortlautes der Vereinbarung keineswegs fern.
2) Die gegenständlichen Schiedssprüche sind nicht wegen Verstoßes gegen den ordre public in Form einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 b), 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO aufzuheben.
Für das Schiedsverfahren maßgeblich sind grundsätzlich die Regelungen der Zivilprozessordnung, nachdem hiervon abweichende Verfahrensabsprachen von den Parteien in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich nicht getroffen worden sind (Ziffer 4 der Schiedsvereinbarung vom 19.1.2001). Nach § 1042 Abs. 4 ZPO werden die Verfahrensregeln von dem Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt und ist das Schiedsgericht berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen. Die Ermessensfreiheit ist insoweit eingeschränkt, als den Parteien nach § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO rechtliches Gehör zu gewähren ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll (BGH NJW-RR 1993, 444; WM 1963, 944, 945). Wird dieser Grundsatz verletzt, ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts darauf beruhen kann (BGH a.a.O.; NJW 1959, 2213 f.).
a) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtbeiziehung der Ermittlungsakte ist nicht hinreichend dargetan. Der Antragsteller muss, wie bei einer Revisionsbegründung, nicht nur einen Verfahrensmangel darlegen, sondern auch, dass und wie sich der geltend gemachte Verfahrensmangel ausgewirkt hat (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 40). Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ermittlungsakten seien nicht beigezogen worden, müsste er vortragen, welcher Aspekt von dem Schiedsrichter infolge der Nichtbeiziehung unberücksichtigt geblieben ist und wie sich die Beiziehung ausgewirkt hätte. Daran fehlt es. In dem Schiedsspruch ist sorgfältig dargelegt, dass es der Beiziehung der Akten auf der Grundlage der von dem Schiedsgericht vertretenen Auffassung wegen fehlender Erheblichkeit nicht bedurfte. Dies ist aus der prozessualen Sicht des Schiedsgerichts, um die es hier allein geht, nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller meint, aus dem Schiedsgericht bekannten und von ihm berücksichtigten Tatsachen eine andere rechtliche Wertung ziehen zu können, ist ohne Belang.
b) Soweit der Kläger bemängelt, seinen Beweisantritten über den Inhalt einer Besprechung bei dem Notar zu der Frage der Auslegung des Rückkehrverbotes sei nicht nachgekommen worden, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht dargetan. Es ist weder der Antragsschrift noch dem weiteren Vorbringen zu entnehmen, was Gegenstand einer Besprechung bei dem Notar gewesen sein und wer Beweiserhebliches welchen konkreten Inhaltes gesagt haben soll. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Ablauf der Gespräche bei dem Notar sei streitig gewesen, genügt dies allein zur Darlegung einer Beweiserheblichkeit nicht. Der beigezogenen Schiedsakte ist zu entnehmen, dass der Antragsteller lediglich behauptet hat, eine Aufklärung durch den Notar zum Inhalt und Umfang des Rückkehrverbotes sei nicht erfolgt, sowie, dass die Reichweite des Rückkehrverbotes auch nicht während der Verhandlungen genau erläutert worden sei (Schriftsatz vom 3.1.2007, Bl. 297 der Schiedsakte; Schriftsatz vom 15.6.2006, Bl. 171 f. der Schiedsakte). Inwiefern sich aus diesem Vorbringen Entscheidungserhebliches zum Inhalt und der Auslegung der Vereinbarung hatte ergeben können, erschließt sich nicht.
c) Die unterbliebene Einholung eines Gutachtens eines von dem Schiedsgericht zu bestimmenden Sachverständigen zur Frage des Wertes der Praxis bzw. deren Goodwills stellt keinen Verstoß gegen den ordre public in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Nicht jede Nichterhebung angebotener Beweise zu streitigen und beweiserheblichen Tatsachen ist bereits ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bringt es zwar mit sich, dass nach der Zivilprozessordnung ein Kläger nicht als beweisfällig abgewiesen werden darf, ohne alle angetretenen und als erheblich angesehenen Beweise zu erheben, soweit nicht ein verfahrens- oder beweisrechtlicher Grund zur Ablehnung des Antrags gegeben ist (BVerfG, B. v. 8.11.1978, 1 BvR 158/78 – juris). Auch im Schiedsverfahren ist daher in der Regel Beweis zu erheben, wenn das Schiedsgericht die zu beweisende Tatsache für erheblich hält, sofern nicht die Tatsachen nicht beweisbedürftig sind – beispielsweise wegen Offenkundigkeit, Wahrunterstellung oder Ungeeignetheit des Beweismittels - oder es an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt fehlt (Musielak/Voit, a.a.O., § 1042 Rn. 21). Da das Schiedsgericht nicht auf die Beweismittel der ZPO beschränkt ist, sondern der Grundsatz des Freibeweises gilt, darf der Schiedsrichter allerdings auch private Sachkunde verwerten sowie einen Beweisantrag, wenn auch in Grenzen, unter Vorwegnahme der Beweiswürdigung ablehnen (Musielak/Voit, a.a.O., § 1042 Rn. 21 f.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 34; MünchKomm-Münch, a.a.O., § 1042, Rn. 62). Darüber hinaus gilt auch der Grundsatz der vollständigen Beweismittelerschöpfung im Schiedsverfahren nicht (Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., Anhang § 1061 Rn. 98). Diese Abweichungen von den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts vor dem Hintergrund des Verbotes der révision au fond entziehen vorliegend die Entscheidung des Schiedsgerichts, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Praxis bzw. deren Goodwills abzusehen, einer sachlichen Überprüfung durch die staatlichen Gerichte.
Das Schiedsgericht hat das Vorbringen des Antragstellers in erster Linie als nicht hinreichend substantiiert und mithin als nicht beweiserheblich behandelt. Ferner dürfte, auch wenn sich dieser Terminus in der Entscheidung vom 20.3.2008 nicht findet, die Entscheidung dahin auszulegen sein, dass darüber hinaus die Beweisbedürftigkeit der Tatsache verneint worden ist. Weder durch die Zurückweisung des unter Beweis gestellten Vorbringens als nicht hinreichend substantiiert noch durch eine Verneinung der Beweisbedürftigkeit ist rechtliches Gehör verletzt worden.
aa) Obwohl die Frage des Wertes des Goodwills zunächst als erheblich angesehen und daher anfangs auch die Beauftragung eines Sachverständigen vorgesehen worden war (….), hat das Schiedsgericht von der Einholung eines Gutachtens abgesehen und zur Begründung unter Bezugnahme auf das ergänzte Parteigutachten ausgeführt, es habe keine Veranlassung bestanden, an der Richtigkeit der von dem Wirtschaftsprüfer ermittelten Zahlen zu zweifeln, da dieser eine allgemein anerkannte Methode zur Ermittlung des Praxiswertes bzw. des Goodwills angewandt habe, gegen die sich der Antragsteller auch nicht gewandt habe. Soweit der Antragsteller Einwendungen erhoben habe, seien diese von dem Wirtschaftsprüfer berücksichtigt worden. Das weitere Bestreiten sei pauschal und daher unbeachtlich. Demnach hat das Schiedsgericht das Vorbringen des Antragstellers vor dem Hintergrund des substantiierten Vorbringens des Antragsgegners als der Darlegungslast nicht genügendes pauschales Bestreiten bewertet und es bestand aus dessen Sicht kein Anlass, dem Beweisantritt des Antragstellers nachzukommen. In der Beurteilung der Frage der Beweiserheblichkeit entscheidet das Schiedsgericht aber grundsätzlich eigenverantwortlich (MünchKomm-Münch, a.a.O., § 1042, Rn. 62).
Die Frage der Darlegungslast ist von dem Schiedsgericht auch nicht willkürlich behandelt worden. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe das Gutachten substantiiert bestritten, ist weder vorgetragen, dass der Antragsteller konkrete Einwendungen erhoben hätte noch welchen Inhaltes diese gewesen wären. Den Schiedsakten, zu deren Inhalt der Antragsteller ohnehin nicht konkret vorgetragen hat, ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass dem Antragsteller mit Verfügung vom 20.9.2007 eine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden ist, verbunden mit dem Hinweis, dass das Schiedsgericht beabsichtige, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen, wenn gegen die gutachterliche Bewertung keine Bedenken bestehen sollten (…). Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.10.2007 konkrete Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Nachdem eine Ergänzung des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers Dr. T. vom 24.10.2007 vorgelegt worden ist, ist dem Antragsteller mit Verfügung vom 14.11.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Antragsteller hat indes lediglich ausgeführt, der Inhalt des Parteigutachtens werde "vollinhaltlich bestritten" und die Ansicht vertreten, es könne nunmehr ein Beweisbeschluss oder ein Urteil ergehen (Schriftsatz vom 29.11.2007). Des weiteren hat er nach Mitteilung des Schiedsgerichts, dass die Sache entscheidungsreif sei, die Ansicht vertreten, die Ermittlung des Goodwills der Praxis sei irrelevant, eine Gutachterbestellung nicht erforderlich, wobei das Privatgutachten ohnehin nicht der Ermittlung dienen könne (Schriftsatz vom 24.1.2008). Konkrete, einer Erwiderung fähige Einwendungen gegen das substantiierte Vorbringen des Antragsgegners sind daher auch nach dem Inhalt der beigezogenen Schiedsakten von dem Antragsteller nicht erhoben worden. Wenn daraufhin das Schiedsgericht das Vorbringen des Antragstellers nach Gewährung rechtlichen Gehörs als nicht hinreichend substantiiert bewertet und folgerichtig von einer Beweiserhebung abgesehen hat, handelt es sich keinesfalls um eine willkürliche Fehlbewertung der Darlegungslast, zumal nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller mit weiterer Darlegung überfordert gewesen wäre, denn der Schriftsatz des Antragstellers vom 15.10.2007 zeigt, dass der Antragsteller durchaus über die hinreichende Fähigkeit verfügte, zu dem Inhalt des Privatgutachtens dezidiert Stellung zu nehmen.
bb) Darüber hinaus läge ein zur Aufhebung der Schiedssprüche zwingender Verstoß gegen den ordre public auch dann nicht vor, wenn man unterstellt, dass der Antragsteller mit einem pauschalen Bestreiten der vorgetragenen Zahlen zu Praxiswert und Wert des Goodwills bereits seiner Darlegungslast genügt hätte und man die Ausführungen des Schiedsgerichts als Ablehnung der Beweisbedürftigkeit des Praxiswertes bzw. des Wertes des Goodwills auffasst.
Zwar haben Schiedsgerichte rechtliches Gehör im Wesentlichen in gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren. Das Übergehen eines Beweisantrages rechtfertigt indes für sich genommen in der Regel noch nicht die Aufhebung eines Schiedsspruchs (BGH NJW 1966, 549; WM 1963, 944, 946; 1983, 1207 f.; OLG Köln, RIW 1993, 499, 501; kritisch Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O, Anhang § 1061 Rn. 98). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt, kann allerdings gegeben sein, wenn ein Vortrag und Beweisantritt überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden ist (vgl. BGH, U. v. 14.5.1992, III ZR 169/90 – juris; Bayerisches Oberlandesgericht, B. v. 15.12.1999, 4 Z Sch 23/99 - juris). Ein Übergehen eines Beweisantritts kann aber nicht angenommen werden, wenn sich das Schiedsgericht – wie hier - ausdrücklich mit einer Beweisfrage befasst hat (BGH a.a.O.). Das Übergehen von Beweisanträgen durch ein Schiedsgericht stellt insbesondere auch dann, wenn dem Schiedsgericht deren Berücksichtigung zur Wahrheitsfindung nicht mehr geboten erscheint, weil es den streitigen Sachverhalt bereits als hinreichend geklärt betrachtet, keine bedeutsame Verletzung der Grundsätze über das rechtliche Gehör dar (BGH, B. v. 21.12.1989, III ZR 44/89 – juris; ähnlich zur Frage der Erheblichkeit OLG Frankfurt, B. v. 13.9.2007, 26 Sch 10/07 – juris). So liegt der Fall letztlich auch hier. Der Schiedsrichter, Fachanwalt für Medizinrecht, hat - sofern man die Ausführungen auch als auf die Beweisbedürftigkeit bezogen versteht - von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen, nachdem er aufgrund eigener Sachkunde zu dem Ergebnis gekommen war, dass eine anerkannte Methode zur Ermittlung von Praxiswert und Goodwill angewandt worden ist und keinerlei Zweifel an dem darin zugrunde gelegten und von dem Antragsteller nicht konkret angegriffenen Zahlenwerk bestehen. Mit den hierfür angegebenen Gründen ist die Verneinung der Beweisbedürftigkeit nicht unvertretbar, da im Schiedsverfahren weder der Grundsatz der vollständigen Beweismittelerschöpfung gilt noch eine Beschränkung auf die Beweismittel der ZPO besteht. Das Schiedsgericht hat daher die ihm eingeräumte Entscheidungsbefugnis nicht willkürlich überschritten. Mithin ist die Verneinung der Beweisbedürftigkeit eine Sachentscheidung, die – sei sie inhaltlich richtig oder nicht - von den staatlichen Gerichten zu respektieren ist.
cc) Rechtliches Gehör ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung versagt worden. Nachdem das Schiedsgericht den Parteien mit Verfügung vom 9.1.2008 unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mitgeteilt hatte, dass die Sache als entscheidungsreif angesehen werde, konnte der Antragsteller erkennen, dass sein Vorbringen als nicht genügend erachtet werden könnte. Selbst wenn man unterstellt, dass das Schiedsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt hätte, hätte der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, sich darauf einzurichten und diesen Anforderungen mit vertiefendem Vorbringen gerecht zu werden. Einen solchen Versuch hat der Antragsteller indes erst gar nicht unternommen und keinerlei inhaltliche Einwendungen gegen das Parteigutachten vorgebracht.
Nach alledem liegen Gründe für eine Aufhebung der Schiedssprüche vom 20.3.2008 sowie 2.6.2008 nicht vor. Der Aufhebungsantrag des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO analog.
Gegenstandswert: 150.000,- €
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