III ZB 92/12


Gericht BGH Aktenzeichen III ZB 92/12 Datum 18.12.2013
Leitsatz
1.           Zur Zulässigkeit sachlich-rechtlicher Einwendungen - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus - gegen die Erstattung von Anwalts- und Schiedsrichterhonoraren im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs. (amtlicher Leitsatz)
2.           Der Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt nicht ausnahmslos. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat sich dieses aber einer Entscheidung darüber enthalten, weil es sich - zu Recht oder zu Unrecht - bezüglich der Entscheidung über den Einwand für unzuständig erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen. Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte.
3.           Eine dem Verfahren vor dem Rechtspfleger entsprechende Einrichtung gibt es im Schiedsverfahren nicht; vielmehr ist das Schiedsgericht selbst insoweit umfassend zuständig. Deshalb ist es sinnvoll, wenn ein Schiedsgericht sämtliche in seine Zuständigkeit fallenden Einwendungen bereits im Kostenschiedsspruch erledigt, ungeachtet dessen, dass wegen des Verbots der révision au fond gegenteilige Entscheidungen eines Schiedsgerichts grundsätzlich hinzunehmen sind.
Rechtsvorschriften§§ 1057 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO
FundstelleMDR 2014, 364; NJW-RR 2014, 953; SchiedsVZ 2014, 31; WM 2014, 316; ZfBR 2014, 252
Aktenzeichen der VorinstanzKG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2012 - 20 Sch 4/12
StichworteAufhebung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch; materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckung
Volltext
BESCHLUSS
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. November 2012 - 20 Sch 4/12 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 195.099,94 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsgegner (im Folgenden: Schiedskläger) leitete mit Schreiben vom 11. Januar 2008 ein Schiedsverfahren gegen vier Schiedsbeklagte, darunter die Antragstellerin (im Folgenden: Schiedsbeklagte), ein. Vor der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nahm er die Schiedsklage zurück. Am 28. Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen - am 13. Januar 2010 in den Gründen berichtigten - Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsverfahrens aussprach (Ziffer I), in einer Kostengrundentscheidung dem Schiedskläger die Verfahrenskosten auferlegte (Ziffer II), den Streitwert auf 30 Mio. € festsetzte (Ziffer III) und die Entscheidung über die Kostenerstattungsansprüche der vier Schiedsbeklagten einem gesonderten Schiedsspruch vorbehielt (Ziffer IV). Mit weiterem Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 sprach das Schiedsgericht den vier Schiedsbeklagten Ansprüche auf Kostenerstattung für Schiedsrichter- und Anwaltshonorare in Höhe von insgesamt 980.565,42 € zu. Zugunsten der hiesigen Schiedsbeklagten waren dies 119.431,14 € Gerichtskosten und 118.964,80 € außergerichtliche Kosten.
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Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 beantragte der Schiedskläger beim Kammergericht, den Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 zu Ziffer II-IV samt der Berichtigung aufzuheben; mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2010 beantragte er, den Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 aufzuheben. Das Kammergericht (SchiedsVZ 2011, 110) wies die Anträge zurück. Die Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 14. August 2013 (2 BvR 1235/12) nicht zur Entscheidung an.
3
Die Schiedsbeklagte hat am 6. Juni 2012 beim Kammergericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 5. Februar 2010 gestellt. Der Schiedskläger hat am 8. Juni 2012 - ausgehend von einem Streitwert von lediglich 5 Mio. € - an die Schiedsbeklagte 43.296 € bezahlt. Im Gerichtsverfahren hat er im Übrigen sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Kostenerstattungsanspruch erhoben. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 12. November 2012 - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, soweit er eine Vollstreckung von mehr als 43.296 € in der Hauptsache ermöglicht. Hiergegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers.
II.
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1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen der Auffassung des Schiedsklägers verletzt ihn der angefochtene Beschluss nicht in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Hierbei kommt es nach Maßgabe der folgenden Ausführungen nicht auf die Rüge des Schiedsklägers an, das Kammergericht hätte zur mangelnden Erstattungsfähigkeit der Gerichts- und Anwaltskosten auch den Inhalt seines Schriftsatzes vom 15. November 2012 berücksichtigen müssen, da dieser zwar nach Unterzeichnung des angefochtenen Beschlusses durch die beteiligten Richter, aber vor dessen Absendung durch die Geschäftsstelle per Fax am 16. November 2012 beim Kammergericht eingegangen sei.
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2. Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 mwN), wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 f; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, NJW-RR 2004, 1422, 1423). Der Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt allerdings nicht ausnahmslos. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat sich dieses aber einer Entscheidung darüber enthalten, weil es sich - zu Recht oder zu Unrecht - bezüglich der Entscheidung über den Einwand für unzuständig erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen (vgl. zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 257, 264 ff). Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze beruht die Entscheidung des Kammergerichts nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Kostenerstattung Schiedsrichterhonorare
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Die Rüge des Schiedsklägers, das Kammergericht hätte seinem unter Beweis gestellten Vortrag nachgehen müssen, dass es zwischen den Beteiligten Absprachen beziehungsweise ein Einvernehmen über einen Streitwert von 2 Mio. € gegeben habe, geht von vorneherein ins Leere. Denn es handelt sich um (behauptete) Gründe, die bereits während des Schiedsverfahrens entstanden sind, und damit nicht mehr im Vollstreckbarerklärungsverfahren entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können. Der Schiedskläger, dem im Rahmen des Schiedsverfahrens ausreichend rechtliches Gehör zur Festsetzung des Streitwerts gegeben worden ist, hätte dort entsprechend vortragen müssen.
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Im Übrigen ist die Darstellung des Schiedsklägers zum Bestehen von Absprachen beziehungsweise eines allseitigen Einvernehmens unsubstantiiert. Der Schiedskläger hat in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schriftsatz vom 11. Januar 2008 einen Streitwert von 2 Mio. € "vorgeschlagen". Der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten zu 1 (F. S. ), der nach Darstellung des Schiedsklägers damals auch Korrespondenzanwalt für die anderen drei Schiedsbeklagten gewesen sein soll, hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 diesen Streitwert als "kaum sachgerecht" zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Streitwert "sehr hoch liegen dürfte". Nachdem das Schiedsgericht sich konstituiert hatte, hat der Vorsitzende mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 dem Schiedskläger aufgegeben, die Höhe des von ihm vorgeschlagenen vorläufigen Streitwerts eingehend zu begründen. Dies hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 getan. Weder in diesem Schriftsatz noch in dem sich anschließend zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens entwickelnden Schriftwechsel hat sich der Schiedskläger auf entsprechende Absprachen oder ein diesbezügliches Einvernehmen berufen. Das Schiedsgericht hat dann am 20. April 2009 den Streitwert auf vorläufig 26 Mio. € festgesetzt und auf dieser Grundlage Kostenvorschüsse eingefordert. Erstmals nach Rücknahme der Schiedsklage am 2. Oktober 2009 hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 dann vorgetragen, er habe in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schreiben vom 11. Januar 2008 deutlich gemacht, dass er den Streitwert auf 2 Mio. € beschränke, was "von den einzelnen Schiedsrichtern auch so verstanden und akzeptiert wurde". Im gleichen Sinne hätten die Schiedsrichter "auch die spätere Verweigerung der Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger verstanden". Diesem - unsubstantiierten - Vorbringen ist das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009, S. 5 f; siehe auch Schiedsspruch vom 5. Februar 2010, S. 4, 20 f) zu Recht nicht gefolgt. Soweit der Kläger nunmehr sogar Absprachen beziehungsweise ein allseitiges Einvernehmen behauptet, ist dieser Vortrag angesichts des Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar, ohne Substanz und auch deshalb nicht beweisbedürftig.
Kostenerstattung Anwaltshonorare
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Zu Unrecht rügt der Schiedskläger, das Kammergericht sei seinem unter Beweis gestellten Vortrag nicht nachgegangen, dass die Anwaltskosten nicht erstattungsfähig seien, da diese aus verschiedenen Gründen (Vereinbarung eines Zeithonorars; Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO; § 242 BGB) nicht entstanden beziehungsweise nicht im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen seien.
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Auch hierbei handelt es sich um Einwendungen, deren Gründe bereits vor dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind. Diese Einwendungen sind auch nicht deshalb im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zulässig, weil das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 die Auffassung vertreten hat, bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen könnten nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein. Das Schiedsgericht hat insoweit darauf Bezug genommen, dass im staatlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO die Klärung streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen nicht vorgesehen und der Betroffene insoweit auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4 und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8). Der hieraus abgeleitete Schluss des Schiedsklägers, damit seien seine Einwendungen nunmehr ungeachtet § 767 Abs. 2 ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zulässig, geht jedoch fehl. Der Schiedskläger übersieht folgenden Umstand: Dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 Abs. 1 ZPO über die gesetzlichen Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch zulässig sind, beruht auf der Erwägung, dass es unpraktikabel und einem Betroffenen nicht zumutbar wäre, ihm im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor dem Oberlandesgericht einen materiell-rechtlichen Einwand abzuschneiden, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Betroffenen auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, für die als staatliches Gericht wiederum das Oberlandesgericht zuständig wäre (vgl. zu letzterem nur Senatsbeschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 10). Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte und damit des Oberlandesgerichts für eine Vollstreckungsgegenklage ist allerdings dann nicht gegeben, wenn das Schiedsgericht, weil der geltend gemachte Einwand in seine Zuständigkeit fällt, zur Entscheidung berufen ist (vgl. Senat, aaO Rn. 10 mwN). Nach § 1057 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO hat aber nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, über den Grund (Quotelung) und die (betragsmäßige) Höhe der Kostentragung zu entscheiden (vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 3 ff; BT- Drucks. 13/5274, S. 57 f). Die Parteien haben im vorliegenden Fall nichts anderes vereinbart. Damit fallen die hier vom Schiedskläger nach § 1057 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemachten Einwände, die unmittelbar die Frage betreffen, welche Gebühren die Schiedsbeklagte ihren Verfahrensbevollmächtigten im Schiedsverfahren schuldet und welche Kosten sie deshalb von dem Schiedskläger erstattet verlangen kann, in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung, bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen seien - wie bei der staatlichen Kostenfestsetzung - dem Verfahren der Vollstreckungsgegenklage vorbehalten, nicht überzeugend. Die diesbezügliche Rechtsprechung zur staatlichen Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO beruht entscheidend darauf, dass dieses Verfahren auf die formale Prüfung der Kostentatbestände und die Klärung einfacher Rechtsfragen zugeschnitten und insoweit auch dem Rechtspfleger übertragen ist, weshalb darüberhinausgehende materiell-rechtliche Einwendungen durch das Prozessgericht im Verfahren nach § 767 ZPO zu klären sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März und 22. November 2006 aaO). Eine vergleichbare Situation liegt im Schiedsverfahren nicht vor. Eine dem Verfahren vor dem Rechtspfleger entsprechende Einrichtung gibt es im Schiedsverfahren nicht (vgl. auch BT-Drucks. aaO); vielmehr ist das Schiedsgericht selbst insoweit umfassend zuständig. Deshalb ist es zumindest sinnvoller, wenn ein Schiedsgericht sämtliche in seine Zuständigkeit fallenden Einwendungen bereits im Kostenschiedsspruch erledigt, ungeachtet dessen, dass wegen des Verbots der révision au fond gegenteilige Entscheidungen eines Schiedsgerichts grundsätzlich hinzunehmen sind. Dass das Schiedsgericht nicht so verfahren ist, führt aber nicht dazu, dass der Schiedskläger nunmehr seine materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor den staatlichen Gerichten geltend machen könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Schiedsgericht - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - eine Behandlung der Einwendungen, so sie bereits vor ihm geltend gemacht worden sind, mangels Zuständigkeit abgelehnt hätte, oder, so sie erstmals vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht worden sind, feststeht, dass das Schiedsgericht sich mit ihnen mangels Zuständigkeit nicht befassen würde. Nur in diesen Fällen entfällt der Vorrang der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Kostenerstattung nach § 1057 ZPO. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass das Schiedsgericht bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenschiedsspruch für nicht zulässig erachtet hat, besagt nichts dafür, dass das Schiedsgericht auch für eine hierauf gestützte Vollstreckungsgegenklage nicht seine, sondern die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als gegeben ansehen würde. Hiergegen spricht auch, dass sich das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 S. 12 f zu e) mit dem bereits im Schiedsverfahren geltend gemachten Einwand des Schiedsklägers, es sei ein Zeithonorar vereinbart worden, zunächst inhaltlich befasst und diesen als unschlüssig verworfen, das heißt eine Befassung nicht etwa mangels Zuständigkeit von vorneherein abgelehnt hat. Lediglich ergänzend hat das Schiedsgericht darauf verwiesen, dass dieser materielle Einwand, selbst wenn er begründet wäre, jedenfalls nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei. Daraus folgt aber gerade nicht, dass das Schiedsgericht sich im Hinblick auf materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Entstehung und die Notwendigkeit der von der Schiedsbeklagten geltend gemachten und vom Schiedskläger beanstandeten Kosten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage als unzuständig ansehen würde.
 
Summary
The party opposing the application brought an appeal on a point of law against the decision of the Higher Regional Court of Berlin (20 Sch 4/12) to the German Federal Supreme Court (BGH). The court held that the application was inadmissible since the case was of no fundamental importance nor did it necessitate the development of the law or the ensuring of uniform case law by a decision of the BGH in terms of section 574 subsec. 2 of the German Code of Civil Procedure (ZPO).
An arbitral award on costs has been made to the detriment of the party opposing the application and declared enforceable by the Higher Regional Court of Berlin. According to section 574 subsec. 1 sentence 1 no. 1 in conjunction with sections 1065 subsec. 1 sentence 1, 1062 subsec. 1 no. 4 alt. 2 ZPO, the appeal on a point of law was an available remedy against the court’s decision. However, the BGH found that there was no violation of the party opposing the application’s constitutional right to be heard in terms of Art. 103 subsec. 1 of the German Basic Law (GG).
The court held that in the proceedings for a declaration of enforceability, objections under substantive law may be raised against a claim established in an arbitral award. However, pursuant to an analogous application of section 767 subsec. 2 ZPO, the grounds on which the objections are based must have arisen after the termination of the arbitral proceedings. Thereby, it is only necessary that the objective conditions for the objections were given at the relevant point in time. It is irrelevant whether the debtor knew or should have known about them. But according to the court, the exclusion of objections which have arisen before the termination of the arbitral proceedings shall not apply without exception. If an objection has already been raised before the arbitral tribunal, but the latter has abstained from ruling on it because it has - rightly or wrongly - considered itself to have no competence to rule on the objection, the objection may be raised before the state court. The same applies if the objection has not been raised before the arbitral tribunal, but it is clear that the arbitral tribunal would not have dealt with it due to a lack of competence.
The BGH found that the party opposing the application’s objection that the Higher Regional Court of Berlin ignored the fact that an agreement between the parties existed to limit the value in dispute, was unfounded since the conditions for this objection already existed during the arbitral proceedings. However, the party opposing the application did not raise the objection before the arbitral tribunal. Additionally, the party opposing the application failed to substantiate its objection. The party opposing the application merely has made a proposal for a value in dispute, which has been refused by the applicant. After the party opposing the application withdrew its request for arbitration, it asserted that it has limited the value in dispute, which “was understood and accepted by the arbitrators” and that the arbitrators “also understood the refusal of the applicant to pay the advance on costs” in the same sense. The court found that the arbitral tribunal rightfully neglected this submission.
Furthermore, the party opposing the application invoked that the Higher Regional Court of Berlin ignored the party’s objection that the attorney’s fees have not been reimbursable due to an agreement on a time fee, a violation of section 49b subsec. 5 of the German Federal Lawyer’s Act (BRAO) and section 242 of the German Civil Code (BGB). The BGH did not follow this, since the objections have already existed before the relevant point in time in terms of section 767 subsec. 2 ZPO as well. It was of no relevance to the court, that the arbitral tribunal has been of the opinion that certain material objections could not be subject matter of the proceedings on the assessment of costs. The arbitral tribunal thereby referred to the fact that state proceedings pursuant to sections 103 et seq. ZPO do not serve to resolve litigious facts and complicated questions of law. Rather, an action in terms of section 767 ZPO must be raised. However, the party opposing the application’s conclusion, that its objections have therefore been admissible in the proceedings for a declaration of enforceability irrespective of section 767 subsec. 2 ZPO, has been incorrect. According to the court, it only follows from practical reasons that objections under substantive law may be raised in the proceedings for a declaration of enforceability. It would not be reasonable to deny a claim under material law in the proceedings for a declaration of enforceability before the higher regional court and to refer the party to an action in terms of section 767 subsec. 2 ZPO, for which, as a state court, the higher regional court would have jurisdiction as well. However, according to section 1057 subsec. 1, subsec. 2 sentence 1 ZPO, it is the arbitral tribunal, unless the parties have agreed otherwise, that is competent to decide on the reason (quota) and the amount of the costs of the arbitral proceedings. Thus, the objections which directly concerned the question of which fees the applicant owed to its attorney and which costs it could therefore claim from the party opposing the application, fell within the competence of the arbitral tribunal.
Therefore, the court found the opinion that – just like in state proceedings – certain material objections are reserved for an action in terms of section 767 ZPO, unconvincing. In state proceedings on the assessment of costs, simple questions of law and a formal review of the costs are admissible. These can be decided by the registrar. However, there is no similar institution in arbitral proceedings. Rather, the arbitral tribunal itself has to decide. In conclusion, an arbitral tribunal may already decide in the award on costs on all objections which fall under its competence. However, the fact that the arbitral tribunal did not proceed in this manner does not mean that the party opposing the application could assert its objections in the proceedings for a declaration of enforceability. The mere fact that the arbitral tribunal considered certain substantive objections to be inadmissible does not mean that it would consider the competence of the state courts for an action in terms of section 767 ZPO to be given as well.