Gericht | OLG Düsseldorf | Aktenzeichen | 17 U 200/01 | Datum | 05.07.2002 |
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Leitsatz | |||||
Präklusion der Schiedseinrede im Berufungsverfahren Hat sich der Beklagte in erster Instanz vor dem staatlichen Gericht rügelos zur Sache eingelassen und erhebt er die Einrede der Schiedsvereinbarung erstmals im Berufungsverfahren, so ist er mit diesem Einwand ausgeschlossen. (Ls. D. Red.) | |||||
Rechtsvorschriften | § 1032 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | erhältlich unter http://www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | LG Krefeld, Urt. 19.06.01 | ||||
Stichworte | Schiedsvereinbarung: - Schiedseinrede, unzul | ||||
Volltext | |||||
U R T E I L: Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Juni 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 341.677,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3. November 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/20 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17/20 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 420.000,00 EUR abwenden, falls nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 EUR abwenden, falls die Beklagten nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d : Der Kläger verlangt von den beiden Beklagten Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften. Der Beklagte zu 2. war und ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der in Krefeld ansässigen Beklagten zu 1., die in Zusammenarbeit mit us-amerikanischen Brokerhäusern, namentlich dem Brokerhaus E. & F Man International Inc. mit Sitz in Ch. Börsentermingeschäfte an amerikanischen Börsen vermittelte. Die Beklagte zu 1. hat inzwischen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt; über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden worden. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger, der den Beruf eines selbständigen Apothekers ausübt, und der Beklagten zu 1. begann am 29.05.1998 mit dem Abschluss eines Vermittlungsvertrages, der von einem sogenannten Telefonverkäufer der Beklagten zu 1. angebahnt worden war. Im Vorfeld des Vertragsschlusses übersandte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 22.05.1998 dem Kläger neben der bereits erwähnten Vertragsunterlage ein Informationsblatt, das die Überschrift "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" trägt. Ob der Kläger darüber hinaus - wie in dem Schreiben erwähnt - auch den Prospekt der Beklagten zu 1. mit dem Titel "Putting the investor first" erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Allerdings enthält der Vermittlungsvertrag vom 29.05.1998 unmittelbar über der Unterschrift des Klägers eine fettgedruckte Bestätigung, den Prospekt der Beklagten 1. mit dem Titel "Kurzgefasste Einführung in die Grundsätze des Terminhandels (Fassung vom Dezember 1997)" erhalten zu haben. Außerdem sandte der Kläger zwei aus dem Prospekt auszuschneidende Bestätigungen über deren Erhalt ebenso unterschrieben an die Beklagte zu 1. zurück wie einen von der Beklagten zu 1. vorbereiteten Schiedsvertrag. Wegen der Einzelheiten dieser Vertragsunterlagen sowie der Informationsbroschüre wird auf die zu den Akten gereichten Originale und Ablichtungen der Unterlagen Bezug genommen. Gegenstand der in der Folgezeit getätigten Anlagegeschäfte war der Erwerb von Call-Optionen auf den Erwerb von Aktien und Beteiligungen an mehreren us-amerikanischen Unternehmen, namentlich der P. Inc., des Herstellers des Medikaments "Viagra". In der Zeit vom 03.06.1998 bis zum Ende der Geschäftsbeziehung der Parteien am 30.06.2000 wurden zahlreiche Käufe und Verkäufe von Optionsscheinen getätigt, wobei zwischenzeitlich vereinzelt gemachte Gewinne jeweils in den Erwerb neuer Optionen investiert wurden. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung überwies der Kläger an die Beklagte zu 1. Beträge in einer Gesamthöhe von 617.870,00 USD, nämlich am 03.06.1998 einen Betrag von 7.900,00 USD, am 22.06.1998 einen Betrag von 130.000,00 USD, am 16.07.1998 einen Betrag von 234.970,00 USD, am 13.08.1998 einen Betrag von 145.000,00 USD sowie am 10.05.1999 und am 30.06.1999 jeweils Beträge in Höhe von 50.000,00 USD. Im Zuge der Geschäftsbeziehung fielen Kommissionsbelastungen für getätigte Transaktionen sowie sonstige Vermittlungsgebühren (Agio) in erheblicher Höhe an. An Auszahlungen erhielt der Kläger insgesamt 152.752,11 USD. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger, gestützt auf die ersten drei erfolgten Einzahlungen von insgesamt (7.900,00 USD + 130.000,00 USD + 234.970,00 USD =) 372.870,00 USD, von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 783.027,00 DM, wobei er einen Umrechnungskurs von 2,10 DM = 1,00 USD zugrundelegt. Der Kläger hat folgendes vorgetragen: Er sei durch die Beklagte nicht bzw. unzureichend über die Anlagegeschäfte aufgeklärt worden. Die fehlende bzw. unzureichende Risikoaufklärung, die seitens der Beklagten zu 1. und der für sie tätigen Telefonverkäufer erfolgt sei, müsse sich der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zurechnen lassen. Sein - des Klägers - eingesetztes Kapital sei im übrigen auch durch ein sogenanntes "Churning" (Spesenreiterei) und die dementsprechend angefallenen hohen Provisionseinnahmen der Beklagten zu 1. aufgezehrt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. hätten ihn zu den betreffenden Optionskäufen verleitet, wobei er - der Kläger - lediglich angegeben habe, welche Optionen gekauft werden sollte; die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. hätten hingegen die Basiswerte und Restlaufzeiten bestimmt und sich dabei ausschließlich von dem Gebühreninteresse der Beklagten zu 1. leiten lassen, weil der Ankauf billiger Optionskontingente den Ankauf von wesentlich mehr Optionskontingenten erlaubt habe als bei dem Ankauf höherwertiger Optionskontingente. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 783.027,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben folgendes vorgebracht: Der Kläger sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden, wie sich aus den von ihm unterschriebenen Vertragsunterlagen ergebe. Die errechneten Provisionen seien üblich und die Anzahl der Transaktionen sei erforderlich gewesen. Der Kläger sei von Beginn der Geschäftsbeziehung an darauf fixiert gewesen, dass Aktien des Unternehmens P. Inc. exorbitante Gewinne erzielen würden. Von dieser Annahme habe er sich nicht abbringen lassen, und zwar auch nicht zu einem Zeitpunkt, als ihm bei den von ihm getätigten Nachinvestitionen bekannt gewesen sei, dass der Aktienkurs nicht den erwarteten Verlauf nehmen werde. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei durch das ihm von der Beklagten zu 1. übermittelte Informationsmaterial ausreichend über die Risiken bei Börsentermingeschäften aufgeklärt worden. Auch der Vorwurf der Spesenreiterei rechtfertige das Schadensersatzbegehren nicht, weil sich diesbezüglich ein Ursachenzusammenhang zwischen der Handlungsweise der Beklagten und dem eingetretenen Totalverlust der Geldanlage nicht feststellen lasse. Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit seiner Berufung, mit der er insbesondere folgendes geltend macht: Entgegen der Ansicht des Landgerichtes sei er von den Beklagten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Ihm sei nur das Informationsblatt, nicht aber auch der Prospekt der Beklagten zu 1. zu Informationszwecken übersandt worden, wobei der Telefonverkäufer die Unterlagen als "Formalkram" bezeichnet und zudem ihn - den Kläger - telefonisch gedrängt habe, die Unterlagen umgehend unterschrieben zurückzusenden. Eine ordnungsgemäße Aufklärung sei im übrigen auch dann nicht erfolgt, wenn man mit dem Vortrag der Beklagten, den er - der Kläger - sich hilfsweise zueigen mache, davon ausgehe, ihm seien auch die beiden Fassungen des Prospektes der Beklagten zu 1. zugegangen. Denn die Prospekte enthielten nicht die erforderlichen Warnhinweise und seien zudem widersprüchlich. Die Art und Weise des durchgeführten Optionshandels durch die Beklagte sei im übrigen ausschließlich auf die Einnahme möglichst hoher Provisionen zu seinem - des Klägers - Nachteil gerichtet und damit Teil eines betrügerischen und sittenwidrigen Gesamtkonzeptes gewesen. Der Verlust, den er erlitten habe, betrage insgesamt 465.117,89 USD, was bei einem Umrechnungskurs von 2,054444 DM = 1 USD einem Betrag von 955.558,65 DM entspreche. Es werde indes weiterhin - wie in erster Instanz - lediglich ein auf die ersten drei Einzahlungen in Höhe von insgesamt 372.870,00 USD gestützter Teilanspruch geltend gemacht. Der Kläger b e a n t r a g t, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 783.027,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2000 zu zahlen. Die Beklagten b e a n t r a g e n, die Berufung zurückzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Parteien einen wirksamen Schiedsvertrag geschlossen hätten, wonach sämtliche Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden müssten. Abgesehen davon sei der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Ihm sei neben anderem Aufklärungsmaterial auch der Prospekt der Beklagten zu 1. "Putting the investor first" informationshalber übermittelt worden, und zwar sowohl in der Fassung von Dezember 1997 als auch in der Fassung von Februar 1998. Dieser Prospekt enthalte ausreichende Warnhinweise. Der Prospekt sei von einem Rechtsanwalt verfasst worden, der die Beklagte zu 1. ständig beraten habe. Auf dessen Sachkunde habe der Beklagte zu 2. ebenso vertrauen dürfen, wie auf den Rat seines damaligen Rechtsanwaltes, des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, der den Prospektinhalt ebenfalls geprüft habe. In Anbetracht dieser Umstände habe er - der Beklagte zu 2. - jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Der Vorwurf der Spesenreiterei sei darüber hinaus unberechtigt. Im übrigen sei der Gesamtschaden des Klägers geringer als von ihm angegeben; denn er habe insgesamt lediglich 500.870,00 USD investiert, was sich daraus ergebe, dass er mit der Order vom 19.08.1998 eine andere frühere Order storniert habe. Schließlich falle dem Kläger auch zumindest ein erhebliches Mitverschulden zur Last, da er trotz Aufklärung die Spekulationsgeschäfte getätigt habe, und zwar selbst dann noch, nachdem er von den ersten erheblichen Verlusten erfahren habe. Trotz dieser Kenntnis sei er zu weiteren Anlagegeschäften fest entschlossen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. A. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich insbesondere keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Diese ist vielmehr trotz der von dem Beklagten nunmehr erhobenen Einrede der Schiedsvereinbarung zulässig. Nach § 1032 Abs. 1 ZPO ist eine Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Dabei stellt § 1032 Abs. 1 ZPO - ähnlich wie § 39 ZPO - eine den sonstigen Präklusionsvorschriften vorgehende Sonderregelung dar (vgl. BGH NJW 2001, 2176), die eine Geltendmachung der Einrede nach Beginn der mündlichen Verhandlung ausschließt. Hier haben die Beklagten sich indes in erster Instanz rügelos zur Sache eingelassen und die Schiedseinrede erstmals in der Berufungsinstanz erhoben mit der Folge, dass sie mit diesem Einwand ausgeschlossen bleiben. B. Die Klage ist überwiegend auch begründet. Dem Kläger steht gegenüber den beiden Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 341.677,83 EUR (668.263,76 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03.11.2000 zu. I. Gegenüber der Beklagten zu 1. steht dem Kläger in Höhe des vorgenannten Betrages ein Schadensersatzanspruch aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo zu, da die Beklagte zu 1. ihre vertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat, den Kläger über die mit dem auf ihre Vermittlung hin getätigten Börsentermingeschäften verbundenen Gebiete sachgerecht zu informieren. 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei der Vermittlung von Waren- und Börsentermingeschäften, zu denen auch Aktienoptionsgeschäfte der vorliegenden Art gehören (vgl. BGH NJW 1999, 720; BGH NJW 2000, 359; BGH NJW 2001, 1863) und bei denen es sich um hochspekulative Geldanlagen handelt, der Käufer der Optionsscheine grundsätzlich über die wesentlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts aufgeklärt werden, sofern er nicht ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung nicht bedarf (vgl. BGH WM 1991, 127, 128; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; vgl. auch Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 -). Zu der notwendigen Aufklärung gehört es u.a., dass ihm die Höhe der Optionsprämie genannt und er ferner darauf hingewiesen wird, dass die Börsenprämie den Rahmen eines Risikobereiches kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist. In diesem Zusammenhang muss der Käufer auch darüber aufgeklärt werden, dass jeder Aufschlag auf die Börsenprämie - wie etwa eine zusätzliche Provision oder Gebühr - die Gewinnaussichten verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um überhaupt in die Gewinnzone zu kommen. Dieser Hinweis ist geboten, um den Kunden deutlich zu machen, dass es sich bei dem Aufschlag auf die Börsenprämie nicht nur um eine Erhöhung des Preises für dasselbe Kaufobjekt handelt, sondern dass sich dadurch die Grundlagen des Geschäftes entscheidend verändern und verschlechtern können. Diese Aufklärung muss dabei, will sie ihren Zweck nicht verfehlen, grundsätzlich schriftlich und darf und nicht ausschließlich fernmündlich erfolgen (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880). Dabei muss die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von deren Eigenarten und Risiken zu vermitteln (vgl. BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 1992, 1879, 1880). Wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die geschäftsspezifischen Risiken und auch die Verschlechterung der Gewinnaussichten durch höhere als die üblichen Gebühren, dürfen dabei drucktechnisch oder durch ihre Platzierung nicht in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 105, 108, 114; BGH NJW 1992, 1879, 1880), sondern müssen schriftlich und einer für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei die Hinweise weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden dürfen (vgl. BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; BGH WM 1994, 1746, 1747). Diesen Anforderungen wird das dem Kläger von der Beklagten zu 1. zur Verfügung gestellte Informationsmaterial nicht gerecht. Dabei braucht der Streit der Parteien, welche Unterlagen und Prospekte der Kläger tatsächlich erhalten hat, nicht entschieden zu werden. Denn die ihm zuteil gewordene Aufklärung ist selbst dann unzureichend, wenn man - in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten, den der Kläger sich hilfsweise zueigen gemacht hat - davon ausgeht, dass der Kläger neben dem Vermittlungsvertrag selbst nicht nur das Informationsblatt mit der Überschrift "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften", sondern auch den Prospekt der Beklagten zu 1. mit dem Titel "Putting the investor first", und zwar sowohl in der Fassung von Dezember 1997 als auch in der Fassung von Februar 1998, erhalten hat. Das Informationsblatt "Wichtige Informationen zu Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" entspricht - wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat -, im wesentlichen dem banküblichen Informationsblatt zu § 53 Abs. 2 BörsG und genügt insofern den Anforderungen zur Herstellung der Termingeschäftsfähigkeit (vgl. BGH NJW 1995, 1554, 1555; BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172). Es leistet aber nur die erforderliche Grundaufklärung über die Funktionsweise und Risiken der verschiedenen Arten von Börsentermingeschäften. Bei erfahrenen Anlegern mag dies nach Lage des Falles ausreichen (vgl. BGH NJW 1997, 2171, 2172 m.w.Nachw.), bei unerfahrenen Kunden - wie dem Kläger - reicht diese Aufklärung in der Regel jedoch nicht aus. Hier bedarf es vielmehr zusätzlich einer anleger- und objektgerechten individuellen Aufklärung, um den durch die individuellen Bedürfnisse des Anlegers oder die Besonderheiten der konkreten Geschäfte bedingten Informationsbedarf zu decken; dies gilt namentlich dann, wenn es sich - wie hier infolge der von der Beklagten zu 1. erhobenen Kosten- und Gebührenaufschläge - um ganz besonders risikoreiche Börsentermingeschäfte handelt (vgl. BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172). Diese notwendige individuelle Aufklärung wird auch nicht durch den Prospekt der Beklagten zu 1. mit dem Titel "Putting the investor first" erfüllt. In dem Prospekt in der Fassung von Dezember 1997 wird zwar an verschiedenen Stellen etwas über die mit Geschäften der vorliegenden Art verbundenen Risiken gesagt. Hinreichend sind diese Hinweise aber in keiner Weise. Im wesentlichen werden lediglich die allgemeinen Risiken angesprochen, die mit Termindirekt- und -optionsgeschäften verbunden sein können. Die Informationen bleiben aber - wie im Prospekt selbst in einer Überschrift hervorgehoben wird - "rudimentär". So bleiben die exorbitant hohen Risiken, die mit den Geschäften der vorliegenden Art einhergehen, für den unerfahrenen Kunden aber schon deshalb im Dunkeln, weil jeder Hinweis darauf fehlt, dass sich durch die von der Beklagten zu 1. erhobenen Kosten und Provisionen die Gewinnchancen in einer derart massiven Weise vermindern, dass ein Verlust als höchstwahrscheinlich, wenn nicht sogar als nahezu unvermeidbar gelten kann. Dies gilt hier umso mehr in Anbetracht der Häufigkeit der Anlagengeschäfte und damit der Häufigkeit des Anfalls von Provisionen und Gebühren, auf die deshalb in ganz besonderem Maße hätte hingewiesen werden müssen. Hinzu kommt, dass die tatsächlich erfolgten Warnhinweise auch noch durch eine Reihe von Werbeaussagen entkräftet werden. Dabei wird insbesondere im Vorwort auf folgendes hingewiesen: "Denken Sie immer daran, Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Achten Sie darauf, mit welchem Partner Sie zusammenarbeiten. Durch die große Flut unseriöser Vermittler ist es schwer, einen fairen und erfolgreichen Partner zu finden. Wir hingegen bieten Ihnen die Möglichkeit, unter dem Motto "ZUERST DER INVESTOR" mit uns zusammenzuarbeiten." Hierdurch wird der Eindruck erweckt, die mit den Optionsgeschäften verbundenen Risiken seien durch den Spekulanten bzw. die Beklagte zu 1. aufgrund ihrer Seriosität und Erfahrungen im Anlagegeschäft beherrschbar. Dies führt im Ergebnis zu einer teils schiefen und teils unrichtigen Darstellung und damit zu einer Verschleierung der tatsächlich vorhandenen Risiken. Im Ergebnis gleiches gilt auch für die Abschnitte des Prospektes, in denen über die Kosten und Gebühren auch anhand einer Beispielsrechnung (S. 7 und 12) informiert wird. In diesem Abschnitt wird mitgeteilt, dass der Kunde an die Beklagte zu 1. eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10 % des eingesetzten Kapitals sowie für jede Abwicklung eines sogenannten Round-turn (An- oder Verkauf von Optionen) einen Betrag in Höhe von jeweils 90 USD zu entrichten habe, der überwiegend nicht bei den us-amerikanischen Brokerhäusern verbleibe, sondern wieder an die Beklagte zu 1. zurückfließe. Durch diese Darstellung wird zwar auf die mit den einzelnen Anlagegeschäften verbundenen Kosten hingewiesen. Weder hier noch in der Beispielsrechnung wird indes in leicht verständlicher und durchschaubarer Form auf den Zusammenhang zwischen den im einzelnen aufgeführten Kosten und der hierdurch unmittelbar herbeigeführten massiven Reduzierung einer Gewinnchance sowie der erheblichen Veränderung der Risiken hingewiesen, die insbesondere dann eine Gewinnerzielung als nahezu aussichtslos erscheinen lässt, wenn - wie hier - An- und Verkäufe von Optionen mit einer Häufigkeit durchgeführt werden soll, dass die hierdurch angefallenen Kosten nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu einer realistischen Gewinnchance stehen. Dem Kunden wird damit nicht hinreichend vor Augen geführt, dass ein wesentlich höherer Kursaufschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene erforderlich ist, um in die Gewinnzone zu kommen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss deshalb gerade in einem Fall wie dem vorliegenden in unmissverständlicher Weise und in einer auch für den flüchtigen Leser auffälligen Form darauf hingewiesen werden, dass insbesondere in Ansehung der für jeden An- und Verkauf von Optionsscheinen aufzubringenden Provision die ohnehin nur geringe Gewinnchance umso weniger besteht, je mehr Optionsgeschäfte abgeschlossen werden, so dass die ohnehin nur geringe Gewinnchance auch noch mit jedem weiteren Optionsgeschäft abnimmt (vgl. BGH NJW 1994, 512 = WM 1994, 149, 150; BGH NJW 1994, 997 = WM 1994, 452, 453). An einem solchen hinreichend deutlichen und ins einzelne gehenden Hinweis fehlt es. Er ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, dass in dem Prospekt am Ende der Beispielsrechnung (S. 7) in drucktechnisch hervorgehobener Form folgendes angemerkt wird: "Die Meinung des Börsenfachhandels, dessen Prognosen und Einschätzungen die Bildung der Preise an Börsenplätzen bestimmt, äußert sich in der Form, dass Gewinne aufgrund der hohen Kostenrelation für ausgeschlossen gehalten werden." Denn diese Aussage wird sogleich anschließend wieder durch die gleichermaßen hervorgehobene Stellungnahme der Beklagten zu 1. relativiert: "Tatsächlich ist die Wahrscheinlichkeit, seine Einlage inklusive der Aufschläge gänzlich zu verlieren, wesentlich größer, als jene Wahrscheinlichkeit, investierte Gelder ohne Verluste aus dem Markt zurückzuführen." Gerade diese Kommentierung ist indes nicht nur ungenau und unpräzise, sondern im Ergebnis sogar falsch, da sie das wirklich bestehende Risikoausmaß verharmlost. Das Verlustrisiko ist eben nicht nur - wie die Beklagte zu 1. schreibt - "wesentlich größer" als die Gewinnchance; es ist vielmehr so exorbitant hoch, dass ein Verlust kaum vermeidbar und eine Gewinnerzielung nahezu ausgeschlossen sind. Gerade dies wird aber dem unerfahrenen Kunden beim flüchtigen Lesen nicht klar. An dieser Beurteilung der durch den Prospekt der Beklagten zu 1. erfolgten Information ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Kläger - nach Darstellung der Beklagten - zusätzlich deren Prospekt in der Fassung von Februar 1998 erhalten haben soll. Einer ins einzelne gehenden Bewertung dieses Prospektinhaltes bedarf es jedoch bereits deshalb nicht, weil die Beklagte zu 1. durch die Übersendung dieses Prospektes schon aus einem anderen Grund nicht ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist: Nach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten, die der Kläger sich hilfsweise zu eigen gemacht hat, sind dem Kläger nämlich Ende Mai 1998 - zusammen mit weiteren Unterlagen - beide Prospektfassungen übersandt worden, ohne darauf hinzuweisen, welche der beiden Fassungen die aktuellere und damit für die Unterrichtung bedeutsame ist. Beide Prospektfassungen unterscheiden sich äußerlich (Einband) in keiner Weise und sind auch im übrigen Design und Layout außerordentlich ähnlich. Der flüchtige Betrachter konnte bei der geübten Verfahrensweise der Beklagten zu 1. gar nicht bemerken, dass es sich um verschiedene Fassungen des Prospektes mit unterschiedlichem Inhalt handelt; er musste vielmehr bei gewöhnlicher Handhabung davon ausgehen, dass die Prospekte identisch seien mit der Folge, dass er dementsprechend allenfalls eines der Exemplare las und nur dessen Inhalt zur Kenntnis nahm. Dabei blieb es dem Zufall überlassen, welcher Prospekt denn vom Empfänger tatsächlich gelesen wurde. Die Verfahrensweise der Beklagten zu 1., für die ein sachlich gerechtfertigter Grund im übrigen nicht erkennbar ist, stiftete folglich - zumindest objektiv - Verwirrung und verleitete den Kläger dazu, nicht beide Prospektfassungen zu lesen bzw. sie auf ihre inhaltliche Identität hin zu überprüfen. Damit erfüllte die Informationspraxis der Beklagten zu 1. diesbezüglich aber schon in formaler Hinsicht nicht die an eine ordnungsgemäße Aufklärung zu stellenden Anforderungen. Auf die Frage, ob der im Februar 1998 verfasste Prospekt über den in der Fassung von Dezember 1997 hinausgehende Warnhinweise enthält, kommt es deshalb nicht an. Abgesehen davon erfüllt aber auch dieser Prospektinhalt nicht die an eine ordnungsgemäße Aufklärung zu stellenden Anforderungen. Zwar werden in der Fassung des Prospektes von Februar 1998 die Risiken zum Teil ausführlicher beschrieben; dafür enthält diese Prospektfassung aber keine drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweise mit markantem und einfach verständlichem Inhalt. Hinzu kommt, dass auch hier wieder die Warnhinweise durch Werbeaussagen entkräftet werden. Dies geschieht zum einen - ähnlich wie in der Prospektfassung von Dezember 1997 - durch die Formulierungen im Vorwort, aber auch beispielsweise dadurch, dass gegen Ende unter der Überschrift "Selbsterkenntnis" (S. 19 - Punkt 6.3) u.a. folgendes Resümee gezogen wird: "... Die Spekulation ist Spiel. Dieses Spiel in der wirklichen Welt der Wirtschaft hat einen hohen Unterhaltungswert und Reiz. Es ist auch lehrreich ..." In dieser Aussage liegt eine derartige Verharmlosung der Risiken, dass sie angesichts der tatsächlichen Chancen- und Risikoverteilung der von der Beklagten zu 1. angebotenen Anlagegeschäfte geradezu einer Verhöhnung des Kunden nahe kommt. Auch die übrigen dem Kläger übermittelten Unterlagen, namentlich der Vermittlungsvertrag selbst und die diesem Vertrag beigefügte "Risikoerklärung", haben nicht zu einer weiteren sachgerechten Aufklärung geführt. Sie gehen inhaltlich nicht über die Darstellungen im Prospekt der Beklagten zu 1. hinaus und lassen ebenfalls die eben näher beschriebene notwendige Aufklärung vermissen. Insgesamt enthält das Informationsmaterial damit keine ausreichenden Warnhinweise, wobei die mit den Optionsgeschäften verbundenen Risiken darüber hinaus auch noch durch die Einsetzung der Warnhinweise in den übrigen Werbetexten verschleiert und beschönigt werden. Die Warnungen bleiben so im Abstrakten stehen und verfehlen damit ihren eigentlichen Zweck, dem Kunden die Gefährlichkeit gerade des von ihm einzugehenden konkreten Geschäftes nahezubringen (vgl. BGHZ 105, 108, 113 f.; BGH WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW 1994, 512, 513 = WM 1994, 149, 150). 2. Eine ausführliche Aufklärung über die wirtschaftlichen und technischen Zusammenhänge von Termin- und Optionsgeschäften der vorliegenden Art war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger nicht aufklärungsbedürftig gewesen wäre. Zwar kann im Einzelfall der Umfang von Aufklärungspflichten von der Person des potentiellen Kunden, insbesondere seinen Erfahrungen mit solchen Geschäften, sowie den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängen (vgl. BGH WM 1991, 982, 984; BGH WM 1992, 479, 481). Diese Voraussetzungen, die zu einem Wegfall oder jedenfalls zu einer Verminderung der Aufklärungspflichten führen können, waren hier jedoch nicht gegeben. Der Kläger, der den Beruf eines selbständigen Apothekers ausübt, hatte weder aufgrund dieser Tätigkeit noch aufgrund sonstiger Umstände irgendwelche Börsenerfahrung oder Kenntnisse hinsichtlich der Anlagerisiken in der speziellen Anlageform von Termin- und Optionsgeschäften der vorliegenden Art. 3. Die sich daraus ergebende Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten ist auch schuldhaft erfolgt. Da es sich bei der Beklagten zu 1. um ein kaufmännisches Unternehmen handelt, welches sich mit der Anlagevermittlung und Anlageberatung beschäftigt, wusste der Beklagte zu 2. als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten zu 1. um die mit den von ihm offerierten Anlagen verbundenen Risiken und die sich daraus ergebenden Aufklärungs- und Beratungspflichten. Dass er es gleichwohl zuließ und duldete, dass seine Mitarbeiter - die gegenüber dem Kläger tätig gewordenen Telefonverkäufer - einem Kunden Anlagegeschäften vermittelten, ohne diesen sachgerecht aufzuklären und zu beraten, lässt sich bei verständiger Würdigung nur damit erklären, dass der Beklagte zu 2. als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1. eine Verletzung der Aufklärungspflichten und eine dadurch bewirkte Schädigung des Klägers billigend in Kauf nahm, diesbezüglich also - wie im übrigen weiter unten noch näher auszuführen sein wird - zumindest mit bedingtem Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB) handelte. 4. Rechtsfolge ist, dass die Beklagte zu 1. Schadensersatz zu leisten hat. Dabei ist vor dem geschilderten Hintergrund darauf rückzuschließen, dass der Kläger von den Optionsgeschäften abgesehen hätte, wenn er von der Beklagten zu 1. in der gebotenen Weise aufgeklärt worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also dann den Rat oder den Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGHZ 61, 118, 121; BGHZ 118, 157, 160 = NJW 1994, 512, 513 m.w.Nachw.; BGH NJW 1997, 2171, 2173; BGH NJW-RR 1998, 1271). Diese Kausalitätsvermutung ist im vorliegenden Fall von dem Beklagten nicht widerlegt worden. An einem entsprechenden substantiierten Vortrag der Beklagten des Inhalts, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlagegeschäfte getätigt hätte, fehlt es. Die bloße Behauptung, der Kläger sei von Anbeginn an auf den Erwerb von Optionsscheinen auf Aktien des us-amerikanischen Unternehmens P. Inc. fixiert gewesen, reicht insoweit nicht aus, da sie nicht nur nicht durch einen ins einzelne gehenden Sachvortrag erhärtet wird, sondern im Gegenteil einiges dafür spricht, dass der Kläger in außerordentlich intensiver und bedrängender Form durch den Telefonverkäufer der Beklagten zu 1. angeworben worden ist. 5. Nach alledem hat die Beklagte zu 1. den Kläger so zu stellen, wie dieser stünde, wenn sie - die Beklagte zu 1. - als Vermittlerin der Optionsgeschäfte die ihr obliegenden Schutzpflichten nicht verletzt, d.h. ihren Vertragspartner von Anfang an ordnungsgemäß aufgeklärt hätte (vgl. BGH WM 1985, 81, 82; BGH WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW-RR 1998, 1271, 1272). Der Kläger kann somit von der Beklagten zu 1. den Geldeinsatz beanspruchen, den er zum Erwerb der Optionsscheine aufgewendet hat. Im Wege der Teilklage macht er dabei nur die Beträge geltend, die er am 03.06.1998 (7.900,00 USD), am 22.06.1998 (130.000,00 USD) und am 16.07.1998 (234.970,00 USD) gezahlt hat, insgesamt also einen Betrag von 372.870,00 USD. Diese Zahlungen haben die Beklagten ebenso wenig bestritten, wie die darüber hinaus am 30.08.1998, am 10.05.1999 und am 30.06.1999 erfolgten Zahlungen in Höhe von 145.000,00 USD, 50.000,00 USD und 50.000,00 USD. Die Beklagten machen vielmehr lediglich geltend, der Kläger habe insgesamt nicht 372.870,00 USD, sondern lediglich 500.870,00 USD investiert, da im Zusammenhang mit der - vom Kläger belegten - (Anlage BB 18 zur Berufungsbegründung) Zahlung des Betrages von 145.000,00 USD im August 1998 ein früherer Auftrag storniert worden sei. Letzteres mag durchaus zutreffend sein; daraus ergibt sich aber nicht, dass der Kläger nicht die von ihm genannten Beträge tatsächlich an die Beklagte zu 1. bzw. das Brokerhaus E. & F Man International Inc. gezahlt hat. Geht man somit - ungeachtet der Frage, was mit dem Geld im einzelnen geschehen ist - davon aus, dass der Kläger insgesamt 617.870,00 USD aufgewendet hat, so ergibt sich mit Rücksicht darauf, dass der Kläger unstreitig 152.752,11 USD zurückerhalten hat, insgesamt ein Verlustbetrag von 465.117,89 USD, der den Betrag der eingeklagten ersten drei Zahlungen von insgesamt 372.870,00 USD übersteigt. Damit ist der Rückzahlungsbetrag von 152.752,11 USD, der sich mit Rücksicht auf die Perpetuierung der Anlagegeschäfte (Reinvestition von Erträgen sowie Nachschüssen) als verbliebener Rest aus den zuletzt getätigten Anlagegeschäften ergab, weder ganz noch teilweise von dem zum Gegenstand der Klage gemachten Betrag von 372.870,00 USD in Abzug zu bringen. Allerdings kann der Kläger auf dieser Grundlage nicht einen Betrag von 783.027,00 DM beanspruchen, den er anhand eines Umrechnungskurses von 2,10 DM = 1 USD ermittelt hat. Da der Kläger nämlich nur den Ersatz der Beträge verlangen kann, die er tatsächlich eingesetzt hat, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass er anlässlich der jeweiligen Zahlungen entsprechende DM-Beträge in USDollar gewechselt hat, kann er in deutscher Währung nur soviel beanspruchen, wie er seinerzeit tatsächlich in deutschem Geld aufgewendet hat. Nur in dieser Höhe ist ihm ein tatsächlicher Vermögensverlust entstanden. Unter Berücksichtigung der Währungsumrechnungskurse zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen ergibt sich damit folgende Schadensberechnung: Zahlung vom 03.06.1998: 7.900,00 USD x 1,7824 (DM) = 14.080,96 DM Zahlung vom 22.06.1998: 130.000,00 USD x 1,7970 (DM) = 233.610,00 DM Zahlung vom 16.07.1998 234.970,00 USD x 1,7899 (DM) = 420.572,80 DM 668.263,76 DM 6. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB deshalb entfallen oder zu mindern, weil dem Kläger ein Mitverschulden zur Last fällt. Dabei braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob dem Kläger in Bezug auf die Anlagegeschäfte, die mit den streitgegenständlichen Einzahlungen vom 03.06.1998, 22.06.1998 und 16.07.1998 getätigt worden sind, überhaupt ein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, blieb ein etwaiges Mitverschulden des Klägers jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter dem der Beklagten zu 1. zuzurechnenden Verschulden zurück. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich nicht entgegenhalten kann, er habe auf die unzureichend gegebenen Auskünfte nicht vertrauen dürfen (BGH WM 1978, 946, 948; BGH NJW-RR 1988, 855, 856; BGH NJW-RR 1998, 16). Der Sinn einer Aufklärung besteht gerade darin, eventuelle Zweifel des anderen Teils zu zerstreuen; es entspräche deshalb - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 254 BGB eine besondere Ausprägung erfahren hat, den Schädiger deswegen zu entlasten, weil sich der Geschädigte auf die Richtigkeit seiner Angaben verlassen hat (vgl. BGH NJW-RR 1988, 855, 856; BGH NJW-RR 1998, 16). Diese Situation war hier jedenfalls zu Beginn des Vertragsverhältnisses der Parteien gegeben, als der Kläger die zum Gegenstand der Klage gemachten Einzahlungen vorgenommen und damit Anlagegeschäfte getätigt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger zu Beginn der Vertragsbeziehung auch allenfalls leicht fahrlässig gegen seine eigene Belange verstoßen hat, während der Beklagte zu 1. das vorsätzliche Verhalten des Beklagten zu 2. zur Last fällt. Bei einer solchen Konstellation kommt eine Kürzung des Ersatzanspruches in aller Regel nicht in Betracht (vgl. BGHZ 98, 148, 158; BGH NJW 1992, 311, 312; BGH NJW-RR 1998, 16, 17). Ob gleiches auch noch für die im Jahre 1999 erfolgten Einzahlungen gilt, die der Kläger trotz des erlittenen Totalverlustes bei den zuvor getätigten Anlagegeschäften geleistet hat, kann offen bleiben. Denn der unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze diesbezüglich auf den Kläger nach § 254 BGB etwa entfallende Haftungsanteil ist jedenfalls nicht so groß, dass dieser Umstand sich auf das hier in Rede stehende Schadensersatzbegehren auswirkt. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte, namentlich der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, kommt insoweit allenfalls eine Minderung des Schadensersatzanspruchs in Höhe der Hälfte der im Jahre 1999 erfolgten Einzahlungen, mithin eine Minderung um 50.000,00 USD, in Betracht. Selbst wenn man dies zugrundelegt, verbleibt unter Berücksichtigung der unstreitig erfolgten Rückzahlung von 152.752,11 USD ein ersatzfähiger Gesamtschaden in Höhe von (617.870,00 USD ./. 50.000,00 USD ./. 152.752,11 USD =) 415.117,89 USD und damit ein Betrag, der den der Klage zugrundegelegten Betrag von 372.870,00 USD übersteigt. II. Gegenüber dem Beklagten zu 2. steht dem Kläger ebenfalls im eingangs genannten Umfang ein Schadensersatzanspruch zu; dieser ergibt sich aus § 826 Abs. 1 BGB wegen einer vom Beklagten zu 2. vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers. 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Börsentermin- oder -optionsgeschäfte der vorliegenden Art vermittelt, dem Optionskäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in die Einzelheiten nicht eingeweihten Optionserwerber über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäftes nicht ordnungsgemäß aufklärt (vgl. BGH NJW 1982, 2815; BGHZ 105, 108, 109; BGH WM 1988, 291, 292; BGH WM 1992, 1935; vgl. auch Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00). Der Beklagte zu 2. war Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und als solcher dafür verantwortlich, dass die Kunden der Beklagten zu 1. entsprechend den rechtlichen Grundsätzen über die mit Börsentermin- und -optionsgeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt wurden. Er hatte in seiner Funktion insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in dem den Kunden zur Verfügung gestellten Informationsmaterial umfassend und entsprechend den rechtlichen Anforderungen erfolgte. Diesen Verpflichtungen, denen sich der Beklagte zu 2. als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten zu 1. unter keinen Umständen entziehen konnte, ist er nicht nachgekommen. Er hat vielmehr veranlasst, dass das Informationsmaterial, das - wie oben im einzelnen aufgeführt worden ist (vgl. Abschnitt B I. 1. der Entscheidungsgründe) - keine umfassende sachgerechte Risikoaufklärung über Anlagegeschäfte der vorliegenden Art enthielt, in Verkehr gebracht wurde. 2. Dabei hat der Beklagte zu 2. - entgegen seiner Ansicht - auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB gehandelt. Er hat als verantwortlicher Geschäftsführer bewusst und gewollt die von der Beklagten zu 1. bzw. in deren Auftrag erstellten Prospekte sowie das sonstige Informationsmaterial in Verkehr gebracht und es dadurch bewusst veranlasst, dass deren Vertragspartner - unter ihnen der Kläger - nicht in gehöriger Weise aufgeklärt worden sind. Dabei waren ihm alle die Sittenwidrigkeit der mangelhaften Aufklärung begründenden Tatsachen, insbesondere der Inhalt und die Gestaltung der verwendeten Unterlagen, bekannt. Gleiches gilt auch für deren Zusammenstellung und namentlich für den Umstand, dass dem Kläger der Prospekt der Beklagten zu 1. in zweifacher Fassung übersandt wurde. Dem Vortrag der Beklagten ist insoweit zu entnehmen, dass dem Kläger das übliche "Informationspaket" übersandt worden ist, zu dem im fraglichen Zeitraum beide Fassungen des Prospektes gehörten. Irgendwelche gegenteiligen Anhaltspunkte etwa dergestalt, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1. ohne Wissen des Beklagten zu 2. und gegen seine betriebsinterne Anweisung die beiden Fassungen des Prospektes - und nicht nur die letzte - beigefügt hätte, sind weder ersichtlich noch wird dies von den Beklagten auch nur ansatzweise behauptet. Unerheblich ist auch, dass der Beklagte zu 2. die beiden Prospektfassungen und die sonstigen Unterlagen angeblich nicht selbst erstellt hat, sondern durch den anwaltlichen Berater der Beklagten zu 1., Rechtsanwalt Dr. Michael H., inhaltlich konzipieren und verfassen und zudem durch seinen eigenen anwaltlichen Berater, Rechtsanwalt M., prüfen ließ. Denn dieser Umstand vermag den Beklagten zu 2. nicht zu entlasten. Da die Erstellung des Informationsmaterials durch einen oder mehrere angeblich sachkundige Dritte nicht grundsätzlich etwas an der prinzipiellen Verpflichtung des Beklagten zu 2. ändert, als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1. selbst und in eigener Verantwortung für eine sachgerechte Aufklärung der Kunden zu sorgen, könnte die Behauptung allenfalls im Hinblick darauf erheblich sein, als mit ihr geltend gemacht werden soll, der Beklagte zu 2. sei in Bezug auf die Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit seines Handelns einem Irrtum unterlegen. Dieser Einwand ist jedoch nicht erheblich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Haftung wegen einer unerlaubten Handlung grundsätzlich auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt (sogenannte Vorsatztheorie, vgl. BGHZ 67, 279, 280; BGHZ 118, 201, 208; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 276 BGB, Rdn. 11). Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim Tatbestand des § 826 BGB insofern eine Einschränkung, als gerade nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich ist, sondern es vielmehr ausreicht, dass der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH WM 1962, 579; BGHZ 74, 281, 284 f.; Palandt/Thomas, a.a.O., § 826 BGB, Rdn. 11; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 BGB, Rdn. 11). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dem Beklagten zu 2. kann - wie sich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ergibt - nicht verborgen geblieben sein, dass die Geschäfte, die die Beklagte zu 1. vermittelte, für die Kunden in hohem Maße risikoreich waren. Wer sich - wie der Beklagte zu 2. - in einer solchen Situation entschließt, in einer solchen Gesellschaft das Amt des Geschäftsführers zu übernehmen, der weiß auch bei laienhaftem Verständnis, dass er seine Kunden sachgerecht und umfassend über die Risiken solcher Geschäfte aufklären muss, will er nicht von vornherein eine als sittenwidrig zu bewertende Schädigung der Kunden in Kauf nehmen. Dies gilt umso mehr dann, wenn er es - wie hier - durch die Erhebung außergewöhnlich hoher Provisionen und Kosten selbst veranlasst, dass die Kunden bei den geschäftlichen Transaktionen aller Wahrscheinlichkeit nach Verluste erleiden werden. Aus diesen einfachen und auch von jedem Laien zu treffenden Erwägungen ergibt sich für jeden billig und gerecht Denkenden die Erkenntnis, dass es notwendig ist, sich selbst über das erforderliche Maß der notwendigen Kundenaufklärung zu unterrichten. Tut er dies gleichwohl nicht in der gebotenen Weise, so verschließt er sich bewusst dieser Erkenntnis und handelt schon deshalb sittenwidrig (vgl. Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 -). Dem Beklagten zu 2. war es als einer in Anlagegeschäften bewanderten Person ohne weiteres möglich, sich selbst durch allgemein zugängliche Informationsquellen darüber zu unterrichten, welche Anforderungen die Rechtsprechung bei Termin- und Optionsgeschäften der vorliegenden Art seit langem an die Kundenaufklärung stellt. Angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit dieser Rechtsprechung hätte der Beklagte zu 2. im Falle der von ihm bewusst unterlassenen Informationserhebung leicht feststellen können, dass das von ihm in Verkehr gebrachte und den potentiellen Kunden übermittelte Informationsmaterial diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Statt dessen hat er - wie er behauptet - allein auf die Sachkunde der von der Beklagten zu 1. und von ihm selbst mit der Erstellung bzw. Überprüfung des Prospektmaterials beauftragten Rechtsanwälte vertraut und bewusst eine eigenverantwortliche Nachprüfung unterlassen. Gerade darin liegt das ihm vorzuwerfende und als sittenwidrig einzuordnende Verhalten. Aus diesem Verhalten des Beklagten zu 2. folgt zugleich, dass er eine Schädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen hat. Unerheblich ist dabei, dass er keinen persönlichen Kontakt zum Kläger hatte und möglicherweise von dessen Identität nichts wusste. Denn dadurch, dass er es in grob anstößiger Weise zuließ und veranlasste, dass die notwendige Aufklärung der Kunden der Beklagten zu 1. unterblieb, hat er bezüglich aller potentiellen und tatsächlichen Anleger billigend in Kauf genommen, dass diese gerade wegen der unzureichenden Aufklärung zu Geschäftsabschlüssen veranlasst wurden und dabei Vermögenseinbußen der vorliegenden Art erlitten. 3. Der Beklagte zu 2. hat deshalb - ebenso wie die Beklagte zu 1. - den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn er die sittenwidrige Schädigung des Klägers nicht veranlasst, sondern dafür Sorge getragen hätte, dass dieser als Vertragspartner der Beklagten zu 1. von Anfang an ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Da anzunehmen ist, dass der Kläger bei sachgerechter Aufklärung die Anlagegeschäfte nicht getätigt hätte, kann er auch von dem Beklagten zu 2. in demselben Umfang wie von der Beklagten zu 1. seinen Geldeinsatz ersetzt verlangen. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden (vgl. Abschnitt B. I. 5 der Entscheidungsgründe). 4. Schließlich kann sich auch der Beklagte zu 2. aus den bereits genannten Gründen (vgl. Abschnitt B. I. 6. der Entscheidungsgründe) nicht erfolgreich auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers berufen. III. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. haften für den von ihnen angerichteten Schaden nach § 840 BGB als Gesamtschuldner, da zwischen den Verbindlichkeiten ein innerer Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft besteht, so dass § 840 auch auf das hier vorliegende Konkurrenzverhältnis zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung anwendbar ist (vgl. BGH VersR. 1956, 160, 161; BGH VersR. 1969, 737, 738; Palandt/Thomas a.a.O., § 840 BGB, Rdn. 3). IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer beträgt für beide Parteien mehr als 20.000,00 EUR. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Der Streitwert wird auf 400.355,34 EUR (783.027,00 DM) festgesetzt. | |||||
Summary | |||||
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz für Verluste aus Optionsgeschäften in Anspruch. Die Parteien haben eine Schiedsvereinbarung geschlossen. Nachdem das LG Krefeld die Klage abgewiesen und der Kläger dagegen Berufung eingelegt hat, haben die Beklagten im Berufungsrechtszug die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben. Das OLG Düsseldorf hat diese Einrede zurückgewiesen und die Klage als zulässig angesehen, weil sich die Beklagten in erster Instanz ohne Erhebung der Schiedseinrede rügelos zur Sache eingelassen haben, so dass sie in der Berufungsinstanz mit der Schiedseinrede ausgeschlossen waren. |