19 Sch 28/12


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 28/12 Datum 07.01.2013
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus dem Einzelschiedsrichter wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
1. Der Schiedsbeklagte wird wegen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Art. 2.3., 1. Alt. BDR Anti-Doping-Code des BDR („BDR-ADC“) mit einer Sperre von zwei Jahren gemäß Art. 10.3.1. BDR-ADC sanktioniert.
2. Die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 1.344,70 € (DIS Bearbeitungsgebühr 350,00 € sowie 780,00 € Schiedsgerichtsgebühr jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) trägt der Schiedsbeklagte.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist (Bl. 11 GA) und der mit Schriftsatz einer Verfahrensbevollmächtigten hierzu Stellung genommen hat (Bl. 12 GA), nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert für dieses Verfahren: bis 25.000,00 €.
Summary