Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 20/11 | Datum | 18.01.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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BESCHLUSS: Tenor: Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 08.06.2011 von dem Einzelschiedsrichter erlassene Schiedsspruch, ergänzt durch die am 16.06.2011 erlassene Berichtigungsentscheidung wird insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Schiedsbeklagte verpflichtet wurde, an die Schiedsklägerin € 405.686,33 zuzüglich Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.08.2009, weitere € 1.662,26 zuzüglich weiterer € 161,68 netto pro Monat ab dem 01.08.2009, sowie weitere € 55.802,87 als Erstattung für die Kosten des Schiedsverfahrens, die Anwaltskosten und die Auslagen zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert beträgt bis zu € 470.000,00. Gründe: In dem vor dem Einzelschiedsrichter zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren wurde die Schiedsbeklagte durch Schiedsspruch vom 08.06.2011, ergänzt durch den Berichtigungsbeschluss vom 16.06.2011, unter anderem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Zahlungen an die Schiedsklägerin verpflichtet. In diesem entsprechenden Umfang hat die Antragstellerin die teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches beantragt. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor. Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
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