Gericht | BayObLG | Aktenzeichen | 4Z Sch 15/98 | Datum | 14.12.1998 |
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Leitsatz | |||||
Örtliche Zuständigkeit; Übergangsvorschriften (red.) | |||||
Rechtsvorschriften | § 1062 ZPO | ||||
Fundstelle | BB, Beilage 4 zu Heft 11/1999 (RPS), S. 17 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Zuständigkeit, örtlich | ||||
Volltext | |||||
I. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist örtlich nicht zuständig. II. Das Verfahren wird auf Antrag der Antragstellerin an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen. G r ü n d e : Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO n.F. anzuwenden, weil der Antrag erst nach Einführung dieser Bestimmungen gestellt wurde (argumentum e contrario Art. 4 Abs. 3 Schiedsverfahrensgesetz). Örtlich zuständig ist für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs das vereinbarte Oberlandesgericht oder, wenn eine solche Vereinbarung fehlt, das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F.) Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch vom 9. 9. 1994 festgestellt, daß der Schiedsspruch in Solingen erlassen und abgefaßt wurde (Bl. 41 d. A.). Damit wurde der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne von § 1062 Abs. 1 ZPO n.F. vom Schiedsgericht bestimmt. Dieser Schiedsort liegt nicht im Bezirk des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landgerichts wurde von der Antragsgegnerin gerügt. Die Antragstellerin hat hilfsweise die Verweisung an das Oberlandesgericht Düsseldorf beantragt. Diesem Antrag war zu entsprechen (§ 281 Abs. 1 ZPO). | |||||
Summary | |||||