Gericht | OLG Dresden | Aktenzeichen | 3 SchH 15/12 | Datum | 27.12.2012 |
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Leitsatz | |||||
Ohen amtlichen Leitsatz. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO §§ 1035 Abs 3 S 3, 91a, 1062 Abs 1 Nr. 1 | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Kosten bei Bestellung eines Schiedsrichters; vertragliche Mitwirkungsverpflichtung an der Konstituierung eines Schiedsgerichts | ||||
Volltext | |||||
BESCHLUSS Tenor: 1. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 23.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien waren Gesellschafter der "E & S Rechtsanwälte GbR" und der "E & K I GbR". Die Gesellschaftsverträge sehen jeweils vor, dass Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind. Nach Auseinandersetzung der Rechtsanwaltsgesellschaft (vgl. die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 31. Juli 2009, Anlage K 4) kündigte der Antragsteller auch die I -GbR und forderte von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Juni 2012 die Auszahlung seines Guthabens auf dem Kapitalkonto der Gesellschaft, welches er mit rund 70.000,00 € bezifferte (vgl. Anlage K 7). Der Antragsgegner lehnte den Anspruch als unbegründet ab und verwies den Antragsteller auf das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Schiedsverfahren. Am 2. Juli 2012 bestellte der Antragsteller seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zum Schiedsrichter und forderte den Antragsgegner auf, seinerseits einen Schiedsrichter zu bestellen. In seinem - am 10. Juli 2012 beim Antragsteller eingegangenen - Antwortschreiben teilte der Antragsgegner mit, dass sich sein Anwalt derzeit im Urlaub befinde und er daher erst nach dessen Rückkehr unaufgefordert zu dem Schreiben des Antragstellers vom 2. Juli 2012 Stellung nehmen werde. Da entgegen der Ankündigung keine weitere Reaktion erfolgte, beantragte der Antragsteller am 23. Oktober 2012 beim Oberlandesgericht Dresden die Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner. In seiner Erwiderung teilte der Antragsgegner mit, dass er - wie der Antragsteller auch - seinen Verfahrensbevollmächtigten zum Schiedsrichter bestelle. Der Antragsteller hat daraufhin das Verfahren - einer Anregung des Antragsgegners entsprechend (vgl. den Schriftsatz vom 13. November 2012) - am 17. Dezember 2012 für erledigt erklärt. II. Nachdem die Parteien das Verfahren mit Schriftsätzen vom 13. November und 17. Dezember 2012 übereinstimmend für erledigt haben, waren dem Antragsgegner nach § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er durch sein Verhalten Anlass zur Antragstellung bei Gericht gegeben hat (vgl. zur Anwendbarkeit des Rechtsgedankens von § 93 ZPO im Rahmen von § 91a ZPO: Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 91a ZPO Rn 24, S. 422). 1. Der Antragsgegner ist seiner vertraglichen Verpflichtung, an der Konstituierung des in § 15 Nr. 3 des Vertrages über die Gründung der "E & K I GbR" vorgesehenen Schiedsgerichts mitzuwirken, nicht rechtzeitig nachgekommen. Denn innerhalb der Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO, welche mit Zugang des Schreibens vom 2. Juli 2012 in Gang gesetzt worden war (vgl. OLG München OLGR 2007, S. 681 ff, 683; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 1035 ZPO Rn 14, S. 2291), hat er keinen Schiedsrichter bestellt. 2. Angesichts der Untätigkeit des Antragsgegners und zur Vermeidung von weiteren Verzögerungen bei der Einsetzung des vertraglich vorgesehenen Schiedsgerichts war der Antragsteller daher ohne weiteres dazu berechtigt, beim Oberlandesgericht Dresden ein Verfahren nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO einzuleiten. Der Umstand, dass der Antragsgegner entgegen seiner Ankündigung nicht auf das Schreiben vom 2. Juli 2012 geantwortet hat, musste den Antragsteller befürchten lassen, dass die zur Durchführung des vertraglich vorgesehenen Schiedsverfahrens erforderliche Schiedsrichterbestellung nicht ohne gerichtliche Hilfe möglich sein werde. 3. Da der Antragsgegner durch sein Verhalten Anlass zur Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO gegeben hat, waren ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auf die weitere Frage, ob der Antragsgegner ein "sofortiges Anerkenntnis" abgegeben hat, indem er in seiner Antragserwiderung vom 13. November 2012 seinen Verfahrensbevollmächtigten zum Schiedsrichter bestellt hat, und ob ein derartiges Anerkenntnis in Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO überhaupt noch möglich gewesen ist (nach Auffassung des OLG München [Beschluss vom 26. April 2006 - 34 SchH 4/06, MDR 2006, S. 1308, Rz. 7, zitiert nach Juris] und des BayObLG [Beschluss vom 16. Januar 2002 - 4Z SchH 9/01, NJW-RR 2002, S. 933/4, Rz. 11, zitiert nach Juris] beinhaltet § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass die Schiedspartei nach Ablauf der Monatsfrist ihres Rechts zur Schiedsrichterbestellung verlustig geht; a.A.: Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 1035 ZPO Rn 15, S. 2291; Musielak-Voit, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 1035 ZPO Rn 10, S. 2451/2; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn 905, S. 241), kommt es daher nicht mehr an. III. Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG und entspricht seiner Höhe nach in etwa einem Drittel des von dem Antragsteller angegebenen Hauptsachebetrages (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 4Z SchH 9/01, NJW-RR 2002, S. 933/4, Rz. 16, zitiert nach Juris; Lachmann, a.a.O., Rn. 925, S. 246). | |||||
Summary | |||||
The parties were in dispute over the disbursement of a credit to the applicant upon his dismissal of a common partnership provided for in the German Civil Law. Since the respondent did not reply to the applicant’s suggestion to appoint an arbitrator in accordance with the arbitration agreement concluded between the parties, the applicant asked the Higher Regional Court of Dresden to appoint an arbitrator on respondent’s behalf. Promptly thereafter, the respondent notified the Court about his appointment of the arbitrator. As a result, the applicant declared the matter settled. The Court decided that the respondent should bear the costs of the appointment proceedings because of his failure to cooperate in accordance with the arbitration agreement of the parties. |