10 Sch 10/13


Gericht OLG Karlsruhe Aktenzeichen 10 Sch 10/13 Datum 19.12.2014
Leitsatz
1. Allein der Umstand, dass die Versicherer der Schiedsklägerin die Kosten des Schiedsverfahrens tragen, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine nur zum Schein erfolgte (Rück-)Abtretung der Ansprüche an die Schiedsklägerin. 2. Ein Scheingeschäft liegt dann nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt.
Rechtsvorschriften§ 1060 Abs. 1 ZPO
FundstelleBeckRS 2016, 13702
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Beschränkung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel; Verstoß gegen den ordre public wegen Versagung rechtlichen Gehörs; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
Volltext
Beschluss I. Das aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. V (Vorsitzender), Prof. Dr. W und X gebildete Schiedsgericht des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer erließ in dem zwischen der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren (ICC Case No. 17822/JHN/GFG) am 28. August 2013 in Mannheim folgenden Schiedsspruch: „1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 2.431.394,85 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 25. März 2011 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin einen Kostenerstattungsbetrag von USD 231.634,35 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen." II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schiedsbeklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin. VII. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs. Die Schiedsklägerin kaufte im Jahr 2009 von der Schiedsbeklagten eine Transformatorenprüfanlage. Der Liefervertrag der Parteien enthält eine Schiedsvereinbarung nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC). Im Zusammenhang mit dem Einsatz der von der Schiedsbeklagten gelieferten Anlage kam es bei der Schiedsklägerin zu einem Brand. Die Schiedsklägerin hat aufgrund des Schadensereignisses Versicherungsleistungen erhalten. Sie hat Abtretungserklärungen ihrer Versicherungen vorgelegt (Anlage K 9 zur Schiedsklage), wonach die auf die Versicherer übergegangenen Ansprüche an die Schiedsklägerin rückabgetreten wurden. Die Schiedsklägerin nahm die Schiedsbeklagte insbesondere mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Transformatorenprüfanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Die Schiedsklägerin behauptete, dass ihr durch den Brand ein Schaden von insgesamt EUR 6.483.719,60 entstanden sei. Die Parteien vereinbarten eine Schadenspauschalierung, wonach der Schaden mit 75 % des von der Schiedsklägerin geltend gemachten Schadens pauschaliert werden soll. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den in der Schiedsklage bezeichneten Streitgegenstand durch Zwischenentscheid vom 16. April 2012 festgestellt. Die von der Schiedsbeklagten beantragte Aufhebung dieses Zwischenentscheids hat der Senat durch Beschluss vom 13. September 2012 (10 Sch 4/12) zurückgewiesen. Die von der Schiedsklägerin aufzubringenden Kosten des Schiedsverfahrens werden nicht von der Schiedsklägerin, sondern aufgrund einer Vereinbarung mit deren Versicherungen anteilig von diesen getragen. Das Schiedsgericht ist wegen der Abschaltung des Schutzrelais ohne anderweitiger Absicherung der Anlage von einem hälftigen Mitverschulden der Schiedsklägerin bei der Verursachung des Schadens ausgegangen und hat am 28. August 2013 in Mannheim wie im Tenor Ziffer I. zitiert entschieden. Wegen der Einzelheiten des der Schiedsbeklagten am 5. September 2013 zugestellten Schiedsspruchs wird auf die vorgelegte beglaubigte Abschrift des Endschiedsspruchs (Anlage AG 2) verwiesen und Bezug genommen. Mit Telefax vom 26. November 2013 hat die Schiedsbeklagte die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Die Haftpflichtversicherung der Schiedsbeklagten ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Schiedsbeklagten durch Schriftsatz vom 23.12.2013 beigetreten. Die Schiedsbeklagte trägt vor, die vereinbarte Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs sei zuletzt mit Mitteilung der ICC vom 29. März 2013 wirksam bis zum 30. August 2013 verlängert worden. Die von der ICC am 28. August 2013 mitgeteilte Verlängerung der Frist zum Erlass des Schiedsspruchs bis zum 30. September 2013 hätte der Gerichtshof nicht ohne Zustimmung und ohne Berücksichtigung des mit den Parteien erarbeiteten Verfahrenskalenders verfügen dürfen, weswegen der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO vorliege (Rn. 1 - 14 des Schriftsatzes der Schiedsbeklagten vom 26. November 2013). Die Schiedsbeklagte meint, aus der Vereinbarung zur vollen Kostentragung durch die Versicherungen der Schiedsklägerin ergebe sich, dass die auf die Versicherungen übergegangenen Ansprüche der Schiedsklägerin nur zum Schein (rück-)abgetreten worden seien, um für die Regressforderungen der Versicherungen die ordentliche Gerichtsbarkeit zu umgehen. Darin liege ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO (Rn. 15 - 32 des Schriftsatzes der Schiedsbeklagten vom 26. November 2013). Das Schiedsgericht habe auch in mehrfacher Hinsicht den Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verletzt, weswegen ein Verstoß gegen den ordre public vorliege und der Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO aufzuheben sei. Trotz entsprechenden Vortrags durch die Schiedsbeklagte habe sich das Schiedsgericht im Endschiedsspruch nicht mit folgendem Vortrag auseinandergesetzt: Das Schiedsgericht habe den Vortrag der Schiedsbeklagten übergangen, dass die Schiedsklägerin selber in Ihrer Internetwerbung für Brandschutzmeldesysteme eine „langjährige Erfahrung von A in der Brand- und Sicherheitstechnik“ angebe, weswegen die Schiedsklägerin die Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzeptes hätte erkennen müssen (Rn. 35 - 42 und Rn. 54 des Schriftsatzes der Schiedsbeklagten vom 26. November 2013). Das Schiedsgericht habe den Vortrag der Schiedsbeklagten, wonach das fehlerhafte Brandschutzsystem in erster Linie „ein Verschulden gegen sich selber“ darstelle, nicht berücksichtigt (Rn. 43 des Schriftsatzes der Schiedsbeklagten vom 26. November 2013). Das Schiedsgericht habe den Vortrag der Schiedsbeklagten übergangen, dass die Kosten des Sachverständigen Y allein von der Schiedsklägerin zu tragen seien, weil dieses Gutachten für die Entscheidung nicht notwendig gewesen sei und die Schiedsklägerin erklärt habe, dass sie das Kostenrisiko in diesem Fall allein trage (Rn. 44 f. des Schriftsatzes der Schiedsbeklagten vom 26. November 2013) Auch die Streithelferin rügt eine Verletzung des Anspruchs der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör (durch Übergehen des Vortrags zur Werbung der Schiedsklägerin) sowie eine Verletzung des Willkürverbotes. Das Schiedsgericht habe auch die Argumentation mit der auf eine - von der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts abweichende - obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen wurde, nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls in seiner Urteilsbegründung nicht berücksichtigt. Hätte das Schiedsgericht den Vortrag der Schiedsklägerin - insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, 582) - berücksichtigt, hätte es ein Mitverschulden der Schiedsklägerin nicht mit der Begründung abgelehnt, das fehlerhafte Brandschutzkonzept sei nicht zur Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit erfolgt. Außerdem hätte das Schiedsgericht die Folgefrage, ob ein taugliches Brandschutzkonzept zu den Obliegenheiten eines Betreibers einer Transformatorenanlage gehöre, bejaht. Da das Schiedsgericht verkannt habe, dass die Zurechnung fremden Verschuldens im Rahmen des Mitverschuldens anderen Voraussetzungen unterliegt, als außerhalb des Mitverschuldens, komme sogar ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Die Schiedsbeklagte und die Streithelferin beantragen: Den Endschiedsspruch vom 28. August 2013 des Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Paris (ICC Fall Nummer 17822/JHN/GFG) - bestehend aus den Rechtsanwälten Professor Dr. V (Vorsitzender), Professor Dr. W und X - aufzuheben und festzustellen, dass dieser unwirksam ist. Die Schiedsklägerin beantragt: 1. Den Endschiedsspruch, ICC-Fall Nr. 1822/JHN/GFG, vom 28.08.2013 vom 28.08.2013 für vollstreckbar zu erklären 2. Die Anträge der Schiedsbeklagten vom 26.11.2013 und der Streithelferin vom 23.12.2013 abgelehnt. Die Schiedsklägerin verteidigt den Schiedsspruch. Dieser sei weder verspätet erlassen worden noch überschreite er die Bestimmungen und Grenzen der Schiedsvereinbarung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Da der Schiedsspruch nicht gegen den ordre public verstoße, sei er für vollstreckbar zu erklären. Mit dem Aufhebungsantrag werde eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs (revison au fond) angestrebt, was aber nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen verwiesen und Bezug genommen. II. Der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist zu- lässig und begründet. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. a) Der Senat ist gemäß § 1062 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO für die Entscheidung zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Mannheim) liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Die Schiedsklägerin hat auch eine beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs vorgelegt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch zulässig, soweit das Schiedsgericht die Klage teilweise abgewiesen hat. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 2006, 995), wonach die Vollstreckbarerklärung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt des Schiedsspruchs voraussetzt (a. A. Musielak-Voit, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 1060 Rn. 2; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 1059 Rn. 26f. und § 1060 Rn. 6 m.w.N.). Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (BGH, a.a.O.). Die Frage, ob ein Schiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen (BayObLG, NJW-RR 2003, 502). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Es handelt sich um einen inländischen Schiedsspruch, der den formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 1054 ZPO entspricht und eine endgültige Entscheidung über den Streitgegenstand trifft. Aufhebungsgründe liegen nicht vor. a) Die Schiedsbeklagte hat mit ihrem innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellten Aufhebungsantrag keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. (1) Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO liegt nicht vor, denn der Endschiedsspruch entscheidet (nur) über einen unter die Schiedsvereinbarung fallenden Streitgegenstand. Dies ergibt sich zunächst bereits aus der Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 13. September 2012 (10 Sch 4/12). In diesem Verfahren hatte die Schiedsbeklagte beantragt, den Zwischenbescheid des Schiedsgerichts vom 23. April 2012 aufzuheben und die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen. Die durch den Senat erfolgte Zurückweisung des Antrags in einem Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO entfaltet Bindungswirkung auch für das nun gegenständliche Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren (Musielak-Voit, a.a.O., § 1040 Rn. 12; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1040 Rn. 11 und § 1059 Rn. 39 m.w.N.). Die Schiedsbeklagte kann deswegen im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Erfolg rügen, dass die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche (welche schon in der Schiedsklage auf den erfolgten Anspruchsübergang und die Rückabtretung gestützt wurden, vgl. Rn. 160 des Schiedsspruchs) von der Schiedsvereinbarung erfasst sind. Daneben trifft der Einwand der Schiedsbeklagten aber auch in der Sache nicht zu. Allein der Umstand, dass die Versicherer der Schiedsklägerin die Kosten des Schiedsverfahren tragen, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine nur zum Schein erfolgte (Rück-)Abtretung der Ansprüche an die Schiedsklägerin. Denn ein Scheingeschäft liegt dann nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt (BGH, NJW-RR 2007, 302). Davon ist vorliegend auszugehen, denn die Schiedsklägerin und ihre Versicherer wollten erreichen, dass die Schiedsklägerin zugleich mit ihren Schadensersatzansprüchen auch die - inzwischen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenen - und daher vor den Rückabtretungen den Versicherern zustehenden Ansprüche geltend machen konnte. Außerdem hat ein gesetzlicher Forderungsübergang - entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten - aufgrund der Regelung in § 412 BGB, wonach die §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB entsprechende Anwendung finden, wie im Fall einer Abtretung (BGH, NJW 1998, 371; Palandt-Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 398 Rn. 18) aufgrund des Rechtsgedankens von § 401 BGB die Wirkung, dass die Schiedsvereinbarung auch für den Zessionar gilt (Lachmann, Handbuch für dier Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 521 m.w.N.). Die Argumentation der Schiedsbeklagten, mit den Versicherungen der Schiedsklägerin liege keine Schiedsvereinbarung vor, begründet daher keinen Aufhebungsgrund. (2) Das schiedsrichterliche Verfahren widerspricht keiner zulässigen Vereinbarung der Parteien, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO. Das Schiedsgericht hat die Vorgaben von Art. 24 (Frist zum Erlass des Schiedsspruchs) der von den Parteien vereinbarten Schiedsgerichtsordnung des ICC (in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung: Anlage K 3; im Folgenden: ICC-SchO) eingehalten. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 ICC-SchO muss das Schiedsgericht seinen Endschiedsspruch binnen sechs Monate „erlassen“. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Gerichtshof die Frist für den Erlass des Schiedsspruchs nach Art. 24 Abs. 2 ICC-SchO zumindest bis zum 30. August 2013 wirksam verlängert hat. Soweit die Schiedsbeklagte geltend macht, der Schiedsgerichtshof habe die Frist zum Erlass des Schiedsspruchs - wie den Parteien am 28. August 2013 mitgeteilt - nicht (ohne Mitwirkung der Parteien) über den 30. August 2013 hinaus verlängern können, braucht der Senat diese Frage nicht zu entscheiden. Denn Art. 25 Abs. 3 ICC-SchO regelt, dass der Schiedsspruch als am Ort des Schiedsverfahrens und am angegebenen Datum erlassen gilt. Nachdem es im Schiedsspruch vor den Unterschriften der Schiedsrichter heißt „Mannheim, Deutschland (Schiedsort), den 28. August 2013“, gilt der Schiedsspruch als am 28. August 2013 - mithin innerhalb der unstreitig verlängerten Frist - erlassen. Dass die Schiedsbeklagte am 2. September 2013 ein Verstreichen der Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs gerügt hat und der Schiedsspruch der Schiedsbeklagten (erst) am 5. September 2013 zugestellt wurde, ist daher unerheblich. b) Es liegt auch kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt, weswegen kein Verstoß gegen den ordre public festzustellen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dann verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Insbesondere sind Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, insbesondere nicht bei letztinstanzlichen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen. Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Umstände (BVerfGE 86, 133 <146>; 96, 205 <216 f.>; stRspr). Geht indes das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies darauf schließen, dass der Vortrag nicht berücksichtigt wurde, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, NJW 1999, 1387). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt im Streitfall keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor: (1) Die Schiedsbeklagte und die Streithelferin meinen, das Schiedsgericht sei davon ausgegangen, die Schiedsklägerin habe die Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzeptes nicht erkennen können, weil es den Vortrag zur Werbeaussage der Schiedsklägerin auf deren Webseite mit Erfahrung auf dem Gebiet von Brandschutzmeldesystemen und in der Brand- und Sicherheitstechnik nicht zur Kenntnis genommen habe (Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 2. April 2013: Anlage K 13, Rn. 294). Der Umstand, dass der Schiedsspruch keine Erwähnung dieses Vortrags der Schiedsbeklagten enthält, rechtfertigt im vorliegenden Fall jedoch nicht den Schluss, dass das Schiedsgericht den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Schließlich setzt sich das Schiedsgericht auf fast fünf Seiten der ausführlichen Begründung mit der Frage eines Mitverschuldens wegen der Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzeptes (Rn. 247 - 262) und in Rn. 258 f. explizit mit der Frage, ob die Schiedsklägerin die genannten Fehler (Unterschied im Betrieb einer halbstationären und einer automatischen Löschanlage sowie die Anforderungen an Brandwände und brandfeste Dächer) nach „ihren persönlichen Fähigkeiten“ hätte erkennen können, auseinander. Gerade die Auflistung der maßgeblichen Fehler, deren Erkennbarkeit zu beurteilen war, macht deutlich, dass die Werbung der Schiedsklägerin für ihre Brandmeldesysteme (vgl. Anlage K 13) dafür nicht von Gewicht ist. Die Schiedsklägerin wirbt für den Verkauf von technischen Serienprodukten zwar mit Erfahrung auf dem Gebiet von Brandschutzmeldesystemen und in der Brand- und Sicherheitstechnik. Diese Werbeaussage ist aber erkennbar nicht ausreichend, um als Indiztatsache den Schluss darauf zu rechtfertigen, die Schiedsklägerin habe nach ihren persönlichen Fähigkeiten (vgl. BGH, NJW 1994, 2232) die Fehlerhaftigkeit des von einem externen Experten konzipierten Brandschutzkonzeptes erkennen können. Dies ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen an Brandwände und brandfeste Dächer schon daraus, dass es sich hierbei nicht um Brandmeldesysteme handelt. Einen logischen Rückschluss aus dem Vortrag der Schiedsbeklagten auf die unmittelbare Beweisfrage musste das Schiedsgericht jedoch auch sonst nicht (Erkennbarkeit des Unterschieds im Betrieb einer halbstationären und einer automatischen Löschanlage) in Betracht ziehen. Denn Werbeaussagen sind schon nach ihrem Zweck, Sinn und nach der allgemeinen Lebenserfahrung oftmals mehr eine Anpreisung von erwarteten Qualifikationen als die Beschreibung von tatsächlichen Fähigkeiten. Zutreffend hat das Schiedsgericht vielmehr - ausdrücklich der Argumentation des Sachverständigen folgend - darauf abgestellt, dass die Schiedsklägerin über keine Werksfeuerwehr verfüge, denn hierbei handelt es sich um eine tragfähige Indiztatsache für die - im Schiedsverfahren zwischen den Parteien streitige - subjektive Erkennbarkeit der Fehler im Brandschutzkonzept. Entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten liegt in der Tatsache, dass die - für die Erkennbarkeit der Mängel des komplexen Brandschutzkonzepts nicht gerade naheliegende - Werbung der Schiedsklägerin erst im Posthearing-Schriftsatz vorgetragen wurde, kein besonderer Umstand, der rechtfertigt davon auszugehen, das Schiedsgericht habe den Vortrag - trotz der eingehenden Auseinandersetzung mit zahlreichen Mitverschuldenseinwänden - nicht zur Kenntnis genommen. (2) Die Schiedsbeklagte und die Streithelferin rügen weiter, der Schiedsspruch setze sich nicht damit auseinandersetze, dass das fehlerhafte Brandschutzkonzept der Schiedsklägerin „ein Verschulden gegen sich selber“ darstelle und deswegen das Mitverschulden anders zu werten gewesen wäre (Schriftsatz vom 2. April 2013: Anlage K 13, Rn. 298 - 302). Dieser Vortrag der Schiedsbeklagten musste im Schiedsspruch nicht ausdrücklich erörtert werden. In der Literatur wird mit „Verschulden gegen sich selbst“ der Rechtsgedanke von § 254 BGB mit der Verletzung einer gegen sich selbst gerichteten Obliegenheit als vorwerfbarer Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses bezeichnet (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 1). Der Schiedsspruch setzt sich insoweit mit zahlreichen Aspekten - ausführlich und überzeugend begründet - auseinander (Rn. 247 - 262). Da aber § 254 BGB das Mitverschulden in beiden Absätzen ausdrücklich von einem „Verschulden“ des Geschädigten abhängig macht, liegt der von der Schiedsbeklagten und der Streithelferin angeführte Aspekt eines „Verschuldens gegen sich selber“ schon begrifflich nicht nahe. Das Schiedsgericht hat daher mit der (begründeten) Entscheidung, dass die Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzeptes für die Schiedsbeklagte nicht erkennbar gewesen sei, gleichzeitig auch diesen Mitverschuldensgrundsatz aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, ohne dass die Erwähnung der konkreten Argumentation der Schiedsbeklagten notwendig war. Denn Gerichte sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, insbesondere nicht bei - wie im gegenständlichen Schiedsverfahren - letztinstanzlichen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen. Der zuletzt genannte Aspekt gilt auch, soweit als Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht ist, dass sich das Schiedsgericht nicht mit der zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Zurechnung fremden Verschuldens auseinandergesetzt hat. Das Schiedsgericht hat ausgeführt, dass der Schiedsklägerin kein fremdes Verschulden (des Erstellers des Brandschutzkonzepts) nach § 278 BGB zugerechnet werden kann, weil die Beauftragung des Brandschutzkonzeptes nicht zur Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit erfolgte (Schiedsspruch Rn. 260 f.). Dabei enthält der Schiedsspruch zwar keine ausdrückliche Erwähnung der von der Schiedsbeklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2008 (BGH, NJW 2009, 582). Aus dem Umstand, dass der Schiedsspruch (am Ende von Rn. 260) jedoch darauf eingeht, dass nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 2002, 1531) ein vom Bauherr beauftragter Statiker nicht als Erfüllungsgehilfe gegenüber einem ebenfalls vom Bauherrn beauftragten Architekten angesehen werde, ergibt sich jedoch, dass das Schiedsgericht den Argumentationskern der Schiedsbeklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber letztlich zu der - am Gesetzeswortlaut von § 278 Satz 1 BGB („... ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient,...“) anknüpfenden - Entscheidung gekommen ist. Dies insbesondere deswegen, weil der Schiedsspruch den maßgeblichen Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 2. April 2013 vielfach und gerade auch im Rahmen der (ausführlichen) Prüfung eines Mitverschuldens der Schiedsklägerin zitiert (vgl. Rn. 224, 227, 233 und 245). Der Senat sieht deswegen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht diesen Vortrag der Schiedsbeklagten übersehen oder nicht zur Kenntnis genommen habe. Unter diesen Umständen Fall liegt im konkreten Einzelfall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor und eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) scheidet aus. Schließlich handelt es sich bei dem Schiedsspruch um eine keiner inhaltlichen Nachprüfung unterliegende Entscheidung. Wegen des Verbots einer revision au fond hat eine Prüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs zu unterbleiben. (3) Die Schiedsbeklagte rügt, ihre Argumentation zu den allein von der Schiedsklägerin zu tragenden Kosten des für die Beurteilung der Schadenshöhe eingeschalteten Sachverständigen sei nicht berücksichtigt worden (Schriftsatz vom 2. April 2013: Anlage K 13, Rn. 340 - 346). Zutreffend verweist die Schiedsklägerin hierzu darauf, dass sie auf die entsprechende Anfrage des Schiedsgerichts (Anlage AG 3) nur mitgeteilt habe, sie sei „bereit, etwaige Mehrkosten des Schadensgutachters für den Fall, dass sich sein Untersuchungsauftrag durch die Ergebnisse der anderen Gutachter ändern sollte, zu tragen“ (Anlage AG 4; Hervorhebung durch den Senat). Nach der von den Parteien vereinbarten Schadenspauschalierung ist es zu Mehrkosten durch eine Änderung des Auftrags des Sachverständigen jedoch nicht gekommen. Vielmehr war ein Gutachten zur Schadenshöhe gar nicht mehr notwendig, wodurch sich die Kosten für den Schadensgutachter aller Voraussicht nach verringert haben. Schon aus diesem Grund ist der als übergangen gerügte Vortrag der Schiedsbeklagten nicht erheblich. Hinzu kommt, dass der Senat der sicheren Überzeugung ist, dass das Schiedsgericht auch unter (ausdrücklicher) Berücksichtigung dieser Argumentation der Schiedsbeklagten zu keiner anderen Kostenentscheidung als die ausgesprochene Kostenaufhebung bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens gekommen wäre. Nachdem kein Aufhebungsgrund vorliegt, ist die beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auszusprechen. III. Aufgrund des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs fehlt dem (zuvor gestellten) Aufhebungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis und er wurde unzulässig. Da keine Aufhebungsgründe vorliegen (vgl. oben II.) ist der Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs seit jeher unbegründet gewesen und daher zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Karlsruhe for a declaration of enforceability of an arbitral award. The court declared the award enforceable. The party opposing the application was of the opinion that the request for a declaration of enforceability of the arbitral award had to be refused – amongst other grounds - pursuant to section 1059 subsec. 2 no. 1 lit. c of the German Code of Civil Procedure (ZPO). It would follow from the agreement on the full payment of costs by the insurance company of the applicant that the claims of the applicant transferred to the insurance company were (re)assigned to the applicant only in order to circumvent the ordinary jurisdiction of the state courts. The court did not follow that argumentation and found that the final arbitral award (only) decided on a subject matter covered by the arbitration agreement. This already resulted from the res iudicata effect of the decision of the court of 13 September 2012 (10 Sch 4/12). In these proceedings, the party opposing the application had requested that an interim decision of the arbitral tribunal was to be set aside, and the jurisdiction of the arbitral tribunal was to be determined non-existent. The rejection of the application by the court in proceedings pursuant to section 1040 subsec. 3 sentence 2 ZPO also had a binding effect on the present proceedings for the declaration of enforceability. The party opposing the application was therefore unable to successfully assert any longer that the claims brought forward in the arbitration were not covered by the arbitration agreement. In addition, however, the court found that the objection of the party opposing the application would not have been successful on the merits either. The mere fact that the insurance company of the applicant bore the costs of the arbitral proceedings did not justify the conclusion that the claims were (re)assigned to the applicant only in order to circumvent the ordinary jurisdiction of the state courts. The court held that a sham transaction does not exist if the legal success sought by the parties presupposes the validity of the legal transaction. This was to be assumed in the present case, because the applicant and its insurance company wanted to achieve that the applicant could at the same time with its claims for damages also assert the claims to which the insurers were entitled. In addition, the court held that because of the legal concept of section 401 of the German Civil Code (BGB) a statutory passing of claims on the basis of section 412 BGB, according to which sections 399 to 404, 406 to 410 BGB apply analogously as in the case of an assignment has the effect that the arbitration agreement also applies to the assignee. The argumentation of the party opposing the application that there was no arbitration agreement with the insurance company of the applicant therefore did not constitute a ground for refusal of the application to declare the award enforceable.