1 Sch 7/13


Gericht OLG Jena Aktenzeichen 1 Sch 7/13 Datum 20.11.2013
Leitsatz
1. Ein Schiedsgericht, das eine Entscheidung in der Sache nur deshalb mangels Zuständigkeit verweigert, weil es die Anrufung des Schiedsgerichts unter den Umständen des vorliegenden Falles für rechtsmissbräuchlich hält, ist nicht daran gehindert, einer Partei die Kosten des von ihr rechtsmissbräuchlich angestrengten Schiedsverfahrens aufzuerlegen. 2. Dass die Haupteinnahmequelle eines Schiedsrichters Schiedsverfahren der gleichen Art sind und er überwiegend durch beteiligte Staaten benannt wird, stellt keinen Befangenheitsgrund dar.
Rechtsvorschriften§ 1061 Abs. 1 ZPO
FundstelleBeckRS 2016, 15021
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Unzuständigkeit des Schiedsgerichts; Unparteilichkeit von Schiedsrichtern
Volltext
Beschluss Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus Prof. Prof. T, U und V, Q.C., unter der Administration des Permanent Court of Arbitration in Den Haag im Verfahren zum Geschäftszeichen PCA Case No. 2011-06 (ST-BG) am Schiedsort Den Haag vom 18.7.2013, berichtigt durch Beschluss vom 19.8.2013, mit dem Inhalt: „Es wird entschieden, dass die Klägerin an die Beklagte 1.124.384,35 EUR und 177.480,75 EUR zahlen muss, welche die Anwaltskosten und Auslagen der Beklagten bzw. die Beteiligung der Beklagten an den Kosten dieses Verfahrens darstellen" wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf das 1.301.865 EUR festgesetzt. Gründe: I. Am 17.9.2010 reichte die Antragsgegnerin als Schiedsklägerin gegen die Antragstellerin als Schiedsbeklagte gemäß Art. 4 Abs. 3 des bilateralen Investitionsschutzabkommens zwischen Bulgarien und Deutschland vom 12.4.1986 (im Folgenden: BIT) und Art. 3 der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht von 2010 (UNCITRAL-Verfahrensregeln) Schiedsklage ein. Gegenstand der Streitigkeit war die angebliche Enteignung von 15.600 m² oder 99,6 % des Geländes und der Fabrik- und Gewerbebauten auf einem in W gelegenen Grundstück. Dementsprechend verfolgte die Antragsgegnerin Ansprüche aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff auf der Grundlage des BIT. Während des Schiedsverfahrens bildete die Zulässigkeit der Klage und damit die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts einen wesentlichen Streitpunkt, zu dem auch gesondert verhandelt wurde. Dabei vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, das Gericht sei zuständig, während die Antragstellerin es für unzuständig hielt. Unter dem 18.7.2013 erließ das Schiedsgericht, bestehend aus Prof. T, U und V, Q.C., unter der Administration des Permanent Court of Arbitration in Den Haag im Verfahren zum Geschäftszeichen PCA Case No. 2011-06 (ST-Bg) am Schiedsort Den Haag einen Schiedsspruch. Mit Beschluss vom 19.8.2013 berichtigte das Schiedsgericht diesen Schiedsspruch. In dem berichtigten Schiedsspruch sprach das Schiedsgericht aus, dass der durch die Antragsgegnerin initiierte Rechtsstreit nicht im Zuständigkeitsbereich dieses Schiedsgerichts liege und begründete dies damit, dass sich die Antragsgegnerin bei Vornahme der Investition rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Die Antragsgegnerin habe die Anteile von einem bulgarischen Staatsbürger erworben. Als bulgarischer Staatsbürger habe der Verkäufer kein Recht gehabt, ein internationales Schiedsgericht anzurufen und ein Verfahren gegen seinen eigenen Staat anzustrengen. Folglich habe er ein solches Recht auch nicht auf die Antragsgegnerin übertragen können. Auch im eigenen Namen könne die Antragsgegnerin kein Klagerecht geltend machen. Der Hauptzweck des Erwerbs der Anteile seitens der Antragsgegnerin habe darin bestanden, sich den Zugang zum internationalen Schiedsverfahren zu verschaffen, was einen Verfahrensmissbrauch darstelle. Zugleich wurde die Antragsgegnerin verurteilt, der Antragstellerin Anwaltskosten, Auslagen und Gerichtskosten in Höhe von 1.124.384,35 € sowie 177.480,75 € zu erstatten. Die Antragstellerin hat das besagte Investitionsschutzabkommen, dass in Art. 7 Abs. 2 eine Schiedsklausel für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien vorsieht, ferner den Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei dem Permanent Court of Arbitration in Den Haag vom 18.7.2013 und den Berichtigungsbeschluss desselben Schiedsgerichts vom 19.8.2013 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 2.9.2013, bei Gericht am 2.9.2013 per Telefax eingegangen, beantragt die Antragstellerin: Der am 18. Juli 2013 von dem Schiedsgericht bestehend aus Prof. T, U und V, Q.C. unter der Administration des Permanent Court of Arbitration (PVA Case No. 2011-06 (ST-BG)) am Schiedsort Den Haag erlassene Schiedsspruch in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruches vom 19. August 2013 wird hinsichtlich des folgenden Tenors: "es wird entschieden, dass die Klägerin an die Beklagte 1.124.384,35 EUR und 177.480,75 EUR zahlen muss, welche die Anwaltskosten und Auslagen der Beklagten bzw. die Beteiligung der Beklagten an den Kosten dieses Verfahrens darstellen" anzuerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung mit Schriftsatz vom 24.10.2013 entgegengetreten und beantragt, den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 18. Juli 2013 in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruches vom 19. August 2013 hinsichtlich des Tenors: "Es wird entschieden, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 1.124.384,35 EUR und 177.480,75 EUR zahlen muss, welche die Anwaltskosten und Auslagen der Antragstellerin bzw. die Beteiligung der Antragstellerin an den Kosten dieses Verfahrens darstellen" abzuweisen, Sie ist der Auffassung, die Vollstreckung des Kostenschiedsspruchs sei zwingend zu versagen, weil das Schiedsgericht für den Erlass einer Kostenentscheidung nicht zuständig gewesen sei oder doch jedenfalls die Grenzen der Schiedsabrede überschritten habe. Das Schiedsgericht habe willkürlich die Kostenentscheidung zulasten der Antragsgegnerin auf die UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung gestützt. Richtigerweise hätte es jedoch Artikel 4b des Protokolls zum BIT anwenden müssen. Gemäß Artikel 4b dieses Protokolls habe jede Partei die Kosten des von ihr bestellten Mitglieds des Schiedsgerichts und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren zu tragen, wobei die Kosten des Vorsitzenden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen werden müssten. Zudem stelle der Schiedsspruch eine Willkürentscheidung dar und verstoße sowohl materiell als auch verfahrensmäßig gegen den deutschen nationalen und internationalen ordre public. So habe das Schiedsgericht etwa außer Betracht gelassen, dass die Republik Bulgarien nicht über ein rechtsstaatliches Verwaltungs- und Gerichtssystem verfüge. Dieser Fehler des Schiedsgerichts habe sich auf die Richtigkeit des von ihm gefundenen Ergebnisses ausgewirkt, weil es andernfalls nicht zu der Auffassung hätte gelangen können, dass der Enteignungseingriff bereits vor der in Rede stehenden Investition der Antragsgegnerin abgeschlossen gewesen sei. Ferner habe das Schiedsgericht das Ungleichgewicht der Parteien außer Acht gelassen und in der Folge die Mindeststandards einer Verfahrensgerechtigkeit, insbesondere einer fairen und angemessenen Behandlung der Antragsgegnerin, verletzt. Weiter bringt die Antragsgegnerin vor, das Schiedsgericht habe das Recht der Antragsgegnerin, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, massiv missachtet. Es habe den Vertreter der Antragsgegnerin, wie sich aus der Begründung des Schiedsspruchs ergebe, fortwährend herabgewürdigt und nicht für Waffengleichheit der Parteien gesorgt. Das Schiedsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass es der Antragsgegnerin infolge der Blockadehaltung der Antragstellerin unmöglich gewesen sei, die vom Schiedsgericht gewünschten Unterlagen vollständig und rechtzeitig beizubringen Außerdem meint die Antragsgegnerin, durch die Bestellung von Frau Prof. Ta als Vorsitzende des Schiedsgerichts habe die Besetzung des Schiedsgerichts den Vorschriften der UNCITRAL Schiedsordnung widersprochen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin habe in Bezug auf Frau Prof. Ta die Besorgnis der Befangenheit bestanden, weil sie in einer Vielzahl von Investitionsschutzverfahren in der Vergangenheit beteiligt gewesen und in diesen Verfahren überwiegend von beteiligten Staaten als Schiedsrichterin benannt worden sei. Auch sonst sei in dem Verfahren an verschiedenen Stellen die Voreingenommenheit der Richter gegenüber der Antragsgegnerin und ihrem Verfahrensvertreter zum Ausdruck gekommen, u.a. darin, dass Letzterer zur Rücknahme von Verfahrensäußerungen gedrängt worden sei. Des Weiteren verteidigt sich die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf die Nichtanwendung der im BIT enthaltenen Meistbegünstigungsklausel. In diesem Zusammenhang wiederholt die Antragsgegnerin ihren Vortrag zur angeblichen Voreingenommenheit der Vorsitzenden hinsichtlich dieser Rechtsfrage. Zudem habe das Schiedsgericht verkannt, dass die Meistbegünstigungsklausel dahin auszulegen sei, dass bei einem Versagen der rechtsstaatlichen Auskunftsrechte die Meistbegünstigungsklausel erst Recht zur Anwendung kommen müsse. Schließlich rügt die Antragsgegnerin die Zurückweisung ihres Antrags auf Nachweis der Vertretungsmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Schiedsverfahren. Darin liege eine grobe Verfahrensverletzung, die grundsätzlich als willkürlich angesehen werden müsse. Sie trägt dazu vor, ihr diesbezüglicher Antrag aus Juli dieses Jahres sei vom Schiedsgericht als verspätet zurückgewiesen worden. Die Antragsgegnerin beantragt gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da Aufhebungsgründe geltend gemacht würden. II. 1. Das Thüringer Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß § 1062 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Eisenach und damit im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts hat. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. a) Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche bestimmt sich gem. §1025 Abs. 4 ZPO nach §§ 1061 bis 1065 ZPO. § 1061 Abs. 1 ZPO verweist auf das Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGB l 1961 II S. 121; im Folgenden: UNÜ) und auf etwaige Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Soweit die §§ 1061 ff. ZPO davon abweichende Regelungen enthalten, die anerkennungsfreundlicher sind, gehen diese vor (Art. VII UNÜ). b) Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Dies ist gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO ausreichend. Auch die Schiedsvereinbarung in Gestalt des Art. 7 Abs. 2 des bilateralen Investitionsschutzabkommens zwischen Bulgarien und Deutschland vom 12.4.1986 ist in beglaubigter Abschrift vorgelegt worden, wenngleich dies wegen der gegenüber Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ anerkennungsfreundlicheren Vorschrift des § 1064 Abs. 1, 3 ZPO keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist (siehe etwa Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 1064 Rdnr. 1). Ferner ist eine Übersetzung des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache durch einen beeidigten Übersetzer beigefügt worden (Art. IV Abs. 2 UNÜ). c) Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ liegen nicht vor bzw. sind nicht bewiesen. aa) Die Antragsgegnerin beruft sich der Sache nach u.a. darauf, sie habe ihre Angriffsmittel nicht geltend machen könnten (Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ). Dazu trägt sie vor, das Schiedsgericht habe nicht für Waffengleichheit der Parteien gesorgt. Zudem sei es der Antragsgegnerin infolge der Blockadehaltung der Antragstellerin unmöglich gewesen, die vom Schiedsgericht gewünschten Unterlagen vollständig und rechtzeitig beizubringen. Soweit die Antragsgegnerin diesen Vortrag mit konkreten Tatsachenbehauptungen unterlegt (insbes. Weisung des Schiedsgerichts an die Antragsgegnerin, Informationsrechte gegenüber den Behörden der Antragstellerin nicht wahrzunehmen, Verfahrensbeschluss Nr. 1 vom 8.11.2011), wird damit ein Versagungsgrund für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht schlüssig dargetan. Es mangelt an der konkreten Darstellung, welche Informationen von welchen Behörden einzuholen die Antragstellerin durch diese Weisung des Schiedsgerichts gehindert war und wie sich diese Informationen ggf. auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hätten oder zumindest ausgewirkt haben könnten. Davon abgesehen besteht auch kein Anschein einer unzulässigen Behinderung der Antragsgegnerin durch das Schiedsgericht. Ersichtlich ist das Schiedsgericht lediglich einer Informationsbeschaffung durch andere Maßnahmen und auf anderen Wegen als den nach den vereinbarten Verfahrensregeln zulässigen entgegen getreten. Dass sich das Schiedsgericht damit nicht verfahrensordnungsgemäß verhalten habe, kann aufgrund des Tatsachenvortrags der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden. Im Übrigen teilt die Antragsgegnerin selbst mit, dass das Schiedsgericht seinen diesbezüglich erlassenen Verfahrensbeschluss noch während des Verfahrens korrigiert bzw. klargestellt habe. Dass der Antragsgegnerin gleichwohl die Möglichkeit eines effektiven Angriffs endgültig abgeschnitten gewesen sei, ist nicht hinreichend dargetan. bb) Ferner macht die Antragsgegnerin einen Versagungsgrund gem. Art. V Abs. 1 Buchst. c UNÜ geltend. Sie trägt dazu vor, die getroffene Entscheidung, die Feststellung der Unzuständigkeit in der Hauptsache, habe außerhalb der von der Schiedsabrede gedeckten Entscheidungsmöglichkeiten des Schiedsgerichts gelegen. Deshalb habe auch eine Kostenentscheidung nicht erlassen werden dürfen. Damit ist der herangezogene Versagungsgrund jedoch nicht dargetan. Das Schiedsgericht war zur Entscheidung über Sachverhalte, wie ihn die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht unterbreitete, zweifellos zuständig. Es hat eine Entscheidung in der Sache nur deshalb mangels Zuständigkeit verweigert, weil es die Anrufung des Schiedsgerichts unter den Umständen des vorliegenden Falles für rechtsmissbräuchlich hielt. Dann aber ist die Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar, weshalb es gehindert gewesen sein soll, der Antragsgegnerin die Kosten des von ihr rechtsmissbräuchlich angestrengten Schiedsverfahrens aufzuerlegen. cc) Inwiefern die getroffene Kostenentscheidung, wie die Antragsgegnerin meint, auch einen Versagungsgrund i.S.d. Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ darstellen soll, ist nicht verständlich. Der Erlass einer Kostenentscheidung und deren Inhalt betreffen weder die ‚Bildung des Schiedsgerichts' noch ‚das schiedsrichterliche Verfahren'. Des Weiteren ergibt auch der Vortrag der Antragsgegnerin zur angeblichen Befangenheit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts Frau Prof. Ta und der übrigen Richter keinen derartigen Versagungsgrund. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Vorsitzende sei persönlich voreingenommen, weil ihre Haupteinnahmequelle Schiedsverfahren der vorliegenden Art seien und sie überwiegend durch beteiligte Staaten benannt werde, stellt diese keinen Befangenheitsgrund dar. Im Übrigen hat ausweislich der Feststellungen zum Verfahren im Schiedsspruch die Antragsgegnerin der Benennung von Frau Prof. Ta durch die beiden beisitzenden Schiedsrichter ausdrücklich zugestimmt. Auch eine sachliche Voreingenommenheit von Frau Prof. Ta ist nicht dargetan. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsauffassung der Vorsitzenden zur Anwendbarkeit der sog. Meistbegünstigungsklausel. Dass ein Richter in mehreren Verfahren und womöglich auch öffentlich, etwa in Fachpublikationen, eine bestimmte Rechtsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage vertreten hat, berührt seine Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu entscheidenden konkreten Fall nicht, mag auch diese Rechtsauffassung letztendlich für das Ergebnis ausschlaggebend gewesen sein. Der Inhalt des Schiedsspruchs lässt ebenfalls keine Zweifel an der erforderlichen Unparteilichkeit der Schiedsrichter aufkommen. Der Schiedsspruch ist sehr ausführlich und sorgfältig begründet. Der Vortrag der Antragsgegnerin, ihr Verfahrensbevollmächtigter sei fortwährend herabgewürdigt worden, entbehrt mit der nachfolgend zu behandelnden Ausnahme jeglicher Substanz Die Ausführungen dazu, dass der Verfahrensbevollmächtigte gedrängt worden sei, bestimmte Äußerungen in Bezug auf den gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten zurückzunehmen, lassen bei Lektüre der diesbezüglichen Angaben in den Gründen des Schiedsspruchs keine Befangenheit erkennen. Es hat vielmehr den Anschein, dass es seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin offenbar Grenzüberschreitungen gegeben hat, die vom Schiedsgericht beanstandet worden sind. Soweit die Antragsgegnerin angebliche sonstige Vorgänge innerhalb des Schiedsverfahrens anführt, die in der Darstellung des Verfahrens im Schiedsspruch keinen näheren Ausdruck finden, bleibt die Antragsgegnerin die erforderlichen Nachweise schuldig. Dieser bedurfte es umso mehr, als die Antragsgegnerin entsprechende Rügen im Schiedsverfahren selbst offenbar nicht vorgebracht hatte. Dies gilt insbesondere für die Kritik des Gerichts an Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegenüber dem Vertreter der Antragstellerin. Warum diese Kritik – im Zusammenhang mit Erwägungen zur Ausübung des Ermessens bei der Kostenentscheidung - völlig unberechtigt gewesen sein soll und deshalb Ausweis der Befangenheit der Richter sein könnte, führt die Antragsgegnerin nicht aus. dd) Im Übrigen beruft sich die Antragsgegnerin auf den Versagungsgrund des Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ und macht dafür mannigfaltige Verstöße gegen den deutschen ordre public geltend. Auch darin vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Das gilt gleichermaßen für den Inhalt des Schiedsspruchs wie für das vorangehende Verfahren. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur dann vor, wenn der Schiedsspruch sich über einen Kernbereich von Normen des zwingenden Rechts hinwegsetzt, welche die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in einer freien Gesellschaft berühren und aus bestimmten staats-, sozial- oder wirtschaftspolitischen Zielsetzungen heraus erlassen worden sind (siehe etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.7.1997 - 6 U 67/96, juris Rn. 87 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den ordre public liegt auch dann vor, wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist (BGHZ 54, 123, 132). Dabei muss es sich allerdings um einen eklatanten Verstoß handeln, der das Vertrauen weiter Kreise auf die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im einzelnen Fall zu erschüttern geeignet ist (OLG Düsseldorf a.a.O.). Allerdings kommt es grundsätzlich immer nur darauf an, ob gerade die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs im Endergebnis dem ordre public widerspricht, nicht, ob das Schiedsgericht Normen, die zum ordre public gehören, falsch angewandt hat (BGH NJW 1972, 2180, 2181; OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 88). Im Rahmen dieser Prüfung sind die ordentlichen Gerichte weder an die Rechtsauffassung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass es auch bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den ordre public nicht um eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs auf die Richtigkeit der Streitentscheidung ankommt, sondern darauf, einen Missbrauch der den privaten Schiedsrichtern zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Das Verbot der revision au fond liegt im Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit begründet. Die Schiedsgerichte sprechen anstelle der staatlichen Gerichte Recht. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn die staatlichen Gerichte den Schiedsspruch auf Verletzung zwingenden Rechts schlechthin nachprüfen dürften. Das Schiedsgericht würde dann zu einer bloßen Vorinstanz degradiert. Wenn der Staat Schiedsgerichte zulässt, oder es zulässt, dass auch ausländische Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden können, muss er unrichtige Schiedssprüche grundsätzlich hinnehmen. Maßgebend ist demzufolge, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen oder internationalen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH NJW 1992, 3096, 3101; OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 88; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3919; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 47 m.w.N. jeweils m.w.N.). Unter dieser Voraussetzung erfasst der ordre public allerdings nicht nur die Entscheidungsfindung, sondern auch das den Schiedsspruch vorausgehende Verfahren (Zöller/Geimer a.a.O. Rn. 47, § 328 Rn. 208). (1) Der Inhalt des Schiedsspruchs läuft weder fundamentalen inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen zuwider noch leidet er sonst an offensichtlichen und schwerwiegenden materiellen Mängeln. Die getroffene Kostenentscheidung ist nicht willkürlich. Das würde selbst dann gelten, wenn der Antragsgegnerin damit Recht hätte, dass das Schiedsgericht über die Kosten auf unzutreffender Rechtsgrundlage entschieden hat. Denn diese würde einen typischen, keineswegs krassen und völlig unverständlichen Fehler bei der Rechtsanwendung darstellen, der der Überprüfung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung entzogen ist. Etwas anderes folgt nicht aus der Argumentation der Antragsgegnerin mit der Nichtanwendung der im BIT enthaltenen Meistbegünstigungsklausel. In diesem Zusammenhang wiederholt die Antragsgegnerin ihren Vortrag zur angeblichen Voreingenommenheit der Vorsitzenden hinsichtlich dieser Rechtsfrage. Zudem habe das Schiedsgericht verkannt, dass die Meistbegünstigungsklausel dahin auszulegen sei, dass bei einem Versagen der rechtsstaatlichen Auskunftsrechte die Meistbegünstigungsklausel erst recht zur Anwendung kommen müsse. Ein schwerwiegender und offensichtlicher Fehler ist damit nicht dargetan. Wie ausgeführt ist eine Befangenheit der Mitglieder des Gerichts in diesem Zusammenhang nicht festzustellen. Es liegt auch kein krasser Fehler bei der Rechtsanwendung zutage. Im Übrigen besteht auch keine Verpflichtung der Mitglieder eines Schiedsgerichts, ihre Rechtsauffassungen zu bestimmten Rechtsfragen bereits vor Beginn oder unmittelbar nach Beginn des Verfahrens kund zu tun. (2) Das zur Entscheidung des Schiedsgerichts führende Verfahren weist ebenfalls keine Fehler auf, die die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Hintergrund des deutschen ordre public verböten. Gegenstand der Kontrolle des ausländischen bzw. internationalen Schiedsverfahrens ist nicht die Beachtung der nach dem maßgeblichen Schiedsverfahrensstatut zwingenden Verfahrensregeln, sondern der in Deutschland schlechthin unabdingbaren Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit (siehe nur Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3910 m.w.N.). Solche sind hier selbst unter ausschließlicher Zugrundelegung des Tatsachenvortrags der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. (a) Das gilt zunächst für sämtliche bereits unter Buchst. aa) bis ee) behandelten Rügen, soweit sie zumindest auch das Verfahren betreffen. Ein willkürliches Verfahren des Schiedsgerichts hinsichtlich der Weisungen an die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Erlangung von schriftlichen Unterlagen von bulgarischen Behören ist nicht ersichtlich. Wie ausgeführt hat das Schiedsgericht insoweit lediglich auf der Einhaltung der von den Parteien vereinbarten Verfahrensregeln bestanden. Ob die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zutraf, hat der Senat nicht zu überprüfen; ein hier allein maßgebliches willkürliches Verhalten oder eine entscheidungserhebliche Versagung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht erkennbar. Der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs stehen entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht der Einwand der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts oder die Rüge eines Verstoßes gegen das Gebot der Waffengleichheit entgegen. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe für eine angebliche Befangenheit der Vorsitzenden Frau Prof. Ta sind, wie oben bereits ausgeführt, nicht stichhaltig. Wenn die in der Vergangenheit bereits häufiger erfolgte Benennung durch beteiligte Staaten als Schiedsrichter und das Tätigwerden in einer Vielzahl von Investitionsschutzverfahren die Befangenheit des Schiedsrichters ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände besorgen ließe, hätten die Parteien der einschlägigen Investitionsschutzabkommen und die flankierenden Verfahrensordnungen dies berücksichtigt. Auch in sonstigen Schlichtungs- und Schiedsverfahren ist es nicht ungewöhnlich, dass bestimmte Personen überwiegend von einer bestimmten Klientel benannt werden. Einer dadurch drohenden Einseitigkeit oder Parteilichkeit des Schiedsgerichts beugen die einschlägigen Verfahrensvorschriften zur Besetzung der Schiedsgerichte und Schlichtungsstellen hinreichend vor. Eine im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigende Befangenheit der Vorsitzenden Frau Prof. Ta ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsgegnerin zu der Haltung der Richterin hinsichtlich der sog. Meistbegünstigungsklausel. Auch in diesem Zusammenhang sieht sich der Senat zu der Bemerkung veranlasst, dass es wenig glaubhaft erscheint, dass sich die Antragsgegnerin gegen die Benennung von Frau Prof. Ta nur deshalb im Verfahren nicht zur Wehr gesetzt hat, weil ihr die der Antragsgegnerin bedenklich erscheinende Rechtsauffassung der Richterin bis dahin verborgen geblieben sei, obgleich diese doch in zahlreichen vorangehen Verfahren und auch öffentlich kundgetan worden sein soll. (b) Sonstige Gründe, die das Schiedsverfahren als mit fundamentalen inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Sie finden sich insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem von der Antragsgegnerin für den vorliegenden Fall nicht näher spezifizierten Vorwurf, das Schiedsgericht habe außer Betracht gelassen, dass die Republik Bulgarien nicht über ein rechtsstaatliches Verwaltungs- und Gerichtssystem verfüge, und das Schiedsgericht habe das Ungleichgewicht der Parteien außer Acht gelassen und in der Folge die Mindeststandards einer Verfahrensgerechtigkeit, insbesondere einer fairen und angemessenen Behandlung der Antragsgegnerin verletzt. Schließlich belegt auch der Vortrag der Antragsgegnerin bezüglich der Zurückweisung ihres Antrags auf Nachweis der Vertretungsmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Schiedsverfahren keine der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufende grobe Verfahrensverletzung. Die Zurückweisung eines solchen Antrags als verspätet ist grundsätzlich nicht Ausdruck richterlicher Willkür. Dafür, dass dies hier ausnahmsweise anders beurteilt werden müsste, hat die Antragsgegnerin nichts dargetan. 4. Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung war nicht zu entsprechen. Gem. § 1063 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs; ein solcher ist bei ausländischen oder internationalen Schiedssprüchen nach bundesdeutschem Recht ohnehin nicht vorgesehen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 1b). Es kommen auch keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht. Diese sind die gleichen wie in Art. V UNÜ. Oben wurde bereits ausgeführt, dass Aufhebungsgründe im Sinne dieser Bestimmung des Abkommens nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend dargelegt sind. Allerdings setzt § 1063 Abs. 2 2. Alt. ZPO nicht das Vorliegen von Aufhebungsgründen voraus, sondern lässt es für die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung genügen, dass solche Aufhebungsgründe "in Betracht kommen". Das ist wegen der Verweisung auf § 1059 Abs. 2 ZPO schon, aber auch nur dann der Fall, wenn der Antragsgegner den Aufhebungsgrund "begründet " geltend macht (BGHZ 142, 204, 207; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1063 Rn. 2). Hier hat sich die Antragsgegnerin zwar auf eine Reihe Aufhebungsgründe berufen. Sie hat aber nicht einen davon mit entsprechendem Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt oder wenigsten so weit mit Tatsachen unterlegt, dass sein Bestehen ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsste und deshalb weitere Sachaufklärung in einer mündlichen Verhandlung sinnvoll erschiene. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1063 Rdnr. 1). Der Beschluss war gemäß § 1064 Abs. 2, 3 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert ist gemäß §§ 3, ZPO; 43, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderungen bestimmt worden.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Jena for a declaration of enforceability of a foreign arbitral award. The court declared the award enforceable. In 2010, the party opposing the application had initiated arbitral proceedings against the applicant, the Republic of Bulgaria, based on the Bilateral Investment Treaty between Bulgaria and Germany (BIT). Subject of the dispute was the alleged expropriation of 15,600 m² or 99.6 % of the land and of the factory and commercial buildings on a plot of land of the party opposing the application. Accordingly, the party opposing the application pursued claims of expropriation and equivalent interference on the basis of the BIT. In 2013, the arbitral tribunal held that it was not competent to decide the dispute and ordered the party opposing the application (claimant in the arbitratral proceedings) to pay the applicant’s (respondent in the arbitral proceedings) costs incurred in relation to the arbitral proceedings. Regarding the admissibility of the claim, the arbitral tribunal held that the arbitration initiated by the party opposing the application did not lie within the jurisdiction of the arbitral tribunal, because the party opposing the application had abused its rights when making the investment. The party opposing the application had acquired the shares from a Bulgarian citizen. As a Bulgarian citizen, the seller would have had no right to appeal to an international arbitral tribunal and to initiate proceedings against his own state. Consequently, the tribunal found that he also was not able to transfer such a right to the party opposing the application. The arbitral tribunal further held that the party opposing the application was not entitled to assert its right to sue in its own name either. The main purpose of the acquisition of the shares by the party opposing the application had been to gain access to international arbitration proceedings, which constituted an abuse of procedure. In the proceedings before the Higher Regional Court of Jena, the party opposing the application was of the opinion that the enforcement and recognition of the arbitral award had to be refused in accordance with Art. V subsec. 1 lit. c of the UN Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards of 10 June 1958 (NYC). It submitted that the decision issued, the finding of lack of jurisdiction in the main action, lied outside the arbitral tribunal's decision-making possibilities covered by the arbitration agreement. However, the Higher Regional Court of Jena did not follow that argumentation. It found that the arbitral tribunal was competent to decide on that issue. The tribunal had only refused to decide on the merits because it considered the request for arbitration to be an abuse of rights under the circumstances of the present case. As this was the case, the court found it not comprehensible as to why the arbitral tribunal should have been prevented from ordering the party opposing the application to bear the costs of the arbitration proceedings which it had abused. The court also did not follow the argumentation of the party opposing the application that the decision on costs would lead to a ground for refusal of the enforcement of the arbitral award within the meaning of Art. V subsec. 1 lit. d NYC. The court held that the issuing of a decision on costs and its content did not concern either the 'formation of the arbitral tribunal' nor the 'arbitral proceedings'. The party opposing the application further asserted that an alleged bias of the chairperson of the arbitral tribunal and the other judges would give rise to such a ground for refusal. With regard to the submission that the chairman of the tribunal was personally biased or dependent, the court, firstly, found that the fact that the arbitrator’s main source of income were arbitral proceedings of the same kind and she was predominantly named by participating states did not prove that the she was biased. The court noted that if the appointment of an arbitrator by participating states, which happens frequently, and the involvement in a large number of investment protection proceedings would cause an arbitrator to be biased without the addition of further concrete circumstances, the parties to the relevant investment agreements and the accompanying procedural rules would have taken this into account. The court further held that it is also not unusual in other arbitration proceedings for certain persons to be appointed predominantly by a certain clientele. The relevant procedural provisions for the appointment of arbitral tribunals would sufficiently prevent any imminent one-sidedness or partiality on the part of the arbitral tribunal. What is more, the party opposing the application had also expressly agreed to the appointment of the chairperson of the arbitral tribunal. The court further found that an alleged bias of the chairman did also not result from her legal opinion on the applicability of the so-called most-favoured-nation clause. The fact that an arbitrator holds a certain legal opinion on a certain legal issue in several proceedings and possibly also publicly does not affect his impartiality towards the concrete case to be decided, even if this legal opinion ultimately may be decisive for the result. In this context, the court felt compelled to comment that it did not appear credible that the party opposing the application did not defend itself against the appointment of the arbitrator in the arbitral proceedings only because the legal opinion of the arbitrator which seemed questionable to it had remained hidden from it until then, even though the specific legal opinion had allegedly been made public in numerous previous proceedings and also publicly. The party opposing the application also submitted that its attorney had been continuously degraded by the arbitral tribunal. The court found that this submission lacked any substance. The argument that the attorney was urged to withdraw certain statements relating to the opposing attorney did not reveal any bias. On the contrary, it appeared that the representative of the party opposing the application had apparently crossed borders in the proceedings, which is what then had been contested by the arbitral tribunal. To the extent that the party opposing the application brought forward alleged other events within the arbitral proceedings which were not further expressed in the description of the proceedings in the award, the party opposing the application failed to provide the necessary evidence. This was all the more necessary as the party opposing the application had apparently not raised any objections in the arbitral proceedings itself. This applied in particular to the criticism of the arbitral tribunal to statements made by the representative of the party opposing the application to the applicant's representative. The party opposing the application did not explain why this criticism – in connection with considerations on the exercise of discretion in the decision on costs – was said to have been completely unjustified and could therefore have been evidence of the bias of the arbitrator.