1 SchH 03/08


Gericht OLG Thüringen Aktenzeichen 1 SchH 03/08 Datum 15.12.2008
Leitsatz
Gerichtliche Ersatzbenennung eines Schiedsrichters
Die Begründetheit eines Antrags nach § 1035 ZPO setzt voraus, dass die Schiedsvereinbarung nicht offensichtlich unwirksam ist.
(Ls. d. Red)
Rechtsvorschriften§ 1029 ZPO, § 1035 ZPO, § 2035 BGB, Thür. FürstenenteignungsG (11.12.1948)


FundstelleSchiedsVZ 2009, 233
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteBildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang
Volltext
B E S C H L U S S:
I. Der Antrag des Antragstellers vom 7. 4. 2008, ein Schiedsgericht auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land Thüringen und Fürstenhaus Schwarzburg-Rudolfstadt und Schwarzburg-Sondershausen aus dem Jahre 1928 einzusetzen, wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 205.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Mit Antrag vom 7.4.2008 begehrt der Antragsteller, F. P. zu S.-C., die Einsetzung eines Schiedsgerichts auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land Thüringen und dem Fürstenhaus Schwarzburg-Rudolstadt sowie Schwarzburg-Sondershausen aus dem Jahre 1928 (nachfolgend "Fürstenabfindungsvertrag"; abgedruckt in: Vorlagen, Anträge, Große Anträge des IV. Landtages von Thüringen 1927/1929, Bd. I, Nr. 262, S. 419-458). Dieser Vertrag regelt Streitfragen zwischen dem Land Thüringen und dem Fürstenhaus. Im Gegenzug für den "Verzicht" auf die Regierung wurden den Angehörigen des Fürstenhauses Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen durch Gesetz vom 22.11.1918 (Rudolstädter Gesetzessammlung S. 78/83) und 7.1.1919 (Sondershäuser Gesetzessammlung S. 10/19) Abfindungen gewährt. In den Folgejahren führten Angehörige des Fürstenhauses eine Vielzahl von Prozessen bezüglich dieser Regelungen (vgl. den umfassenden Überblick in Anlage E zum Vertrag, S. 48 ff.). Dies war der Anlass für den Fürstenabfindungsvertrag von 1928 (Gesetzsammlung für Thüringen, 1929, Zehnter Jahrgang, S. 55 f.). Gemäß § 1 des Vertrages werden die rudolstädter und sondershäuser Fürstenabfindung im Vergleichswege als "vollgültig und rechtswirksam" anerkannt. Auf jede weitere Anfechtung dieser beiden Abfindungen werde verzichtet. In §§ 3-8 des Vertrages ist ein Schiedsgericht vorgesehen, das für einzelne konkrete Sachfragen wie der Aufwertung der Renten zuständig sein soll. Diese Bestimmungen sind vorliegend nicht Gegenstand des Antrags. In § 19 des Vertrages wird bestimmt, dass für sonstige Streitigkeiten bezüglich des Vertrages ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten zuständig sein soll. Schiedsgericht soll eine vom Präsidenten des Landgerichts Weimar bestimmte Zivilkammer des Landgerichts Weimar sein. Für das Verfahren wird auf die Vorschriften des 10. Buches der ZPO (in der damaligen Fassung) verwiesen.
Der Antragsteller ist der Enkel von P. H. von S.-C.. Deren Sohn, der Vater des Antragstellers, G. S. P. zu S.-C., erhielt zuletzt die Zahlungen der Leibrente aus dem Fürstenabfindungsvertrag gemäß einer Verfügung des Thüringischen Finanzministers vom 6.5.1938. Den Angaben des Antragstellers ist zu entnehmen, dass die Erbengemeinschaft nach dessen Vater aus dem Antragsteller, seinem Bruder sowie seiner Schwester gebildet wird. Auch auf mehrfache Nachfrage hin, wurde eine Bevollmächtigung des Antragstellers für das vorliegende Verfahren jedoch weder behauptet noch nachgewiesen. Mit dem Ende des zweiten Weltkriegs stellte das Land Thüringen die Zahlungen ein. Seit Anfang der neunziger Jahre bemüht sich der Antragsteller um die Wiederaufnahme der Zahlungen an die Erbengemeinschaft.
Am 22.12.2006 richtete der Antragsteller schließlich einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens an den Präsidenten des Landgerichts E. Mit Schreiben vom 12.2.2007 (Az. 1410 E - 2/07) teilte die Präsidentin des Landgerichts E. dem Antragsteller mit, dass das beantragte Schiedsgericht jedenfalls nicht mit Richtern des Landgerichts E. besetzt sein könne, da die nach dem Richtergesetz erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung nicht erteilt werden könne. Da der Antragsteller auf der Einsetzung des Schiedsgerichts bestand, bestätigte der Präsident des Oberlandesgerichts J. mit Schreiben vom 20.3.2007 die Rechtsauffassung der Präsidentin des Landgerichts E.. Auch ein Schreiben des Antragstellers an den Justizminister des Landes Thüringen blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 14.5.2007 teilte das Ministerium mit, der Antrag sei zu Recht abgelehnt worden. Am 28.6.2007 erhob der Antragsteller sodann Verfassungsbeschwerde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof (Az: VerfGH 20/07). Die Beschwerde wurde im Hinblick darauf, dass der Rechtsweg nicht erschöpft sei, mit Beschluss vom 14.3.2008 verworfen. Der Beschwerdeführer wurde auf § 1035 IV ZPO bzw. § 173 S. 2 VwGO verwiesen. Mit dem vorliegenden Antrag geht der Antragsteller diesem Hinweis nach.
Für den Freistaat Thüringen hat das Finanzministerium mit Schreiben vom 27.5. und 26.6.2008 jegliche Ansprüche aus dem Fürstenabfindungsvertrag zurückgewiesen, da der Freistaat Thüringen nicht Rechtsnachfolger des damals den Vertrag schließenden Landes Thüringen sei. Mit Schreiben vom 13.10.2008 wurde der Antragsteller im vorliegenden Verfahren vom Senat darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass der Fürstenabfindungsvertrag aufgrund eines Gesetzes des Landes Thüringen aus dem Jahr 1948 auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage unwirksam sei und dass die sich daraus ergebenden Rechtsfragen durch das Vermögensgesetz und das Ausgleichsleistungsgesetz abschließend geregelt seien. Mit Schreiben vom 4.11.2008 bekräftigte der Antragsteller erneut seinen Antrag und erläuterte, dass er davon ausgehe, dass sich die öffentliche Hand nicht "einseitig" von ihrer vertraglichen Verpflichtung lösen könne und zudem eine Forderung ohnehin nicht "enteignet" werden könne.
II. Der Antrag ist zulässig.
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet.
Die zivilrechtliche Einordnung der Fürstenabfindungsverträge zu Zeiten der Weimarer Republik ist jedoch nicht ohne Weiteres aufrecht zu erhalten. Nach dem Ausbau der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit mit Inkrafttreten des Grundgesetzes ist vielmehr entsprechend den gegenwärtig maßgeblichen und unter anderem zu § 40 VwGO entwickelten Wertungen zu differenzieren (vgl. nur Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 40 Rn. 6 ff.; Kopp/Schenke, 15. Aufl. 2007, VwGO, § 40 Rn. 11 ff.). Die öffentlich-rechtliche Qualifikation des Vertrages bedeutete dabei freilich nicht die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, sondern, vorbehaltlich der unmittelbar verfassungsrechtlichen Fragen, lediglich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 173 S. 1 und 2 VwGO.
Der vorliegende Fürstenabfindungsvertrag betrifft im Kern die Staatsorganisation, hier den Übergang zur Staatsform der Republik, und die Verwaltung des Staatsvermögens (vgl. auch ThVerfGH, Beschluss vom 14.3.2008, Az. VerfGH 20/07, insoweit den Rechtsweg offen lassend). Allerdings ist nach den vom Bundesverfassungsgericht im Fall Waldeck-Pyrmont (Beschluss vom 23.11.1982, 2 BvH 1/79, BVerfGE 62, 295 = NVwZ 1983, 467) zur rechtlichen Qualifikation solcher Vermögensauseinandersetzungsverträge aufgestellten Grundsätze davon auszugehen, dass jedenfalls der vorliegend streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung einer "Rente" an die Nachfahren des Fürstenhauses zivilrechtlicher Natur ist. Dafür spricht insbesondere die bürgerlich-rechtliche Ausformung der entsprechenden Elemente des Vertrages, die Bezugnahme auf die Vorschriften der ZPO sowie der Zweck des Vertrages mit der Erledigung von Streitigkeiten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zum Vertrag zwischen dem Land Thüringen und Fürstenhaus Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen vom 6.7.1928 und dem begleitenden Gesetzentwurf vom 11.9.1928 in: Vorlagen, Anträge, Große Anfragen des IV. Landtags von Thüringen, 1927/1929, Bd. I, S. 426 ff. mit Anlage E, S. 448 ff). Der Hinweis der Präsidentin des LG E. vom 12.2.2007 (Az. 1410 E - 2/07) auf die Zuständigkeit des Thüringer OLG für den Einsetzungsbeschluss nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erweist sich somit als zutreffend.
2. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
Entgegen seinen Ausführungen (zuletzt im Schriftsatz vom 4.11.2008) ist die Einleitung eines Schiedsverfahrens zur Durchsetzung von Nachlassforderungen keine notwenige Maßregel zur Erhaltung des Nachlasses i.S.d. § 2038 I 2 BGB, die er ohne die Mitwirkung der anderen Miterben treffen könnte. Handelt es sich wie vorliegend um eine bedeutende Angelegenheit, dann kann eine Maßregel nur dann als notwendig i.S.d. § 2038 I 2 BGB angesehen werden, wenn sie so dringend ist, dass die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr rechtzeitig erlangt werden kann (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 8.5.1952 - IV ZR 208/51, BGHZ 6, 76, 83). Der Antragsteller hatte vorliegend mehrere Monate Gelegenheit, die Zustimmung der Miterben einzuholen. Folglich steht es ihm nicht zu, Maßnahmen im Hinblick auf das Schiedsverfahren aufgrund von § 2038 BGB für die Erbengemeinschaft zu treffen. Da eine Bevollmächtigung durch die anderen Miterben nicht geltend gemacht wird und jedenfalls trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen wurde, handelt der Antragsteller für das vorliegende Verfahren auch nicht etwa als Vertreter der anderen Miterben.
Dem Antragsteller steht jedoch als Miterbe ein selbständiges Klagerecht für Nachlassforderungen zu, Leistung an alle Miterben zu fordern (gesetzliche Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 5. 4. 2006 - IV ZR 139/05, ZEV 2006, 375). Dieses Klagerecht wird umfassend verstanden und reicht vom einstweiligen Rechtsschutz bis zur verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Soergel/Wolf, 13. Aufl., § 2039 BGB Rn. 8 m.w.N.). Das einzusetzende Schiedsgericht soll über eine Nachlassforderung entscheiden. Nach der Konzeption des 10. Buches der ZPO ist die Schiedsgerichtsbarkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit im Grundsatz gleichwertig. Es erscheint daher sachgerecht, das Klagerecht aus § 2039 BGB auch auf das Schiedsverfahren zu erstrecken. Diese Prozessstandschaft schließt notwendig auch das Recht ein, die Einsetzung eines Schiedsgerichts zu beantragen.
III. Allerdings kann dem zulässigen Antrag nicht entsprochen werden, da er unbegründet ist.
1. Im Rahmen der Begründetheit eines Antrags nach § 1035 ZPO ist zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist.
Nach überwiegender Ansicht setzt der Antrag nach § 1035 ZPO zur Einsetzung eines Schiedsgerichts voraus, dass die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. nur Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 897; anders aber etwa Bredow in Festschrift für Peter Schlosser, 2005, S. 75, 80). Die Gegenansicht verweist unter anderem darauf, dass es sich um eine bloße "Hilfsfunktion" des staatlichen Gerichts handele, was darin zum Ausdruck komme, dass die Entscheidung unanfechtbar sei und eine reduzierte Gebühr von 0,5 im Gegensatz zu der Gebühr von 2,0 für das Verfahren nach § 1032 II ZPO angesetzt werde (Bredow, aaO.). Die gesetzliche Regelung erscheint in der Tat nicht in jeder Hinsicht sachgerecht. Gleichwohl ist der überwiegenden Ansicht beizupflichten. Das staatliche Gericht hat vor der Einsetzung eines Schiedsgerichts eine Prüfung auf offensichtliche Unwirksamkeit oder Fehlen einer Schiedsvereinbarung vorzunehmen. Das staatliche Gericht soll nicht für eine sinnlose Entscheidung in Anspruch genommen werden können (so ausdrücklich BayObLG, Beschluss vom 15.12.1999 - 4Z SchH 06/99, DIS Datenbank, Gründe unter II.2.b)). Andernfalls wäre das staatliche Gericht verpflichtet, "sehenden Auges" die Bildung eines Schiedsgerichts zu ermöglichen, für das es schon aufgrund summarischer Prüfung offensichtlich keine Grundlage gibt. Den Parteien einer Schiedsvereinbarung steht es frei, ein Verfahren der Bildung des Schiedsgerichts festzulegen, bei dem sie nicht auf die Mitwirkung des staatlichen Gerichts angewiesen sind. Wenn aber die Bildung des Schiedsgerichts nur mit Hilfe des staatlichen Gerichts möglich ist, kann das Gericht im Verfahren nach § 1035 ZPO von der offensichtlichen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht absehen, da das Schiedsgericht eben auf Grund jener Vereinbarung gebildet werden muss. Das Gericht würde sich somit mit der Grundlage seiner Entscheidung in Widerspruch setzen, wenn es in einem solchen Fall ein Schiedsgericht einsetzte. Da die Schiedsvereinbarung Grundlage der Einsetzung des Schiedsgerichts ist und dessen Zusammensetzung bestimmt, handelt es sich hierbei um eine Frage der Begründetheit des Antrags (anders aber BayObLG aaO.: Frage der Zulässigkeit).
Der Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts umfasst somit die Frage, ob der Fürstenabfindungsvertrag, der die Schiedsklausel enthält, gegenwärtig, also rund 80 Jahre nach seinem Abschluss und drei politische Systemwechsel später, überhaupt Rechtswirkungen zu entfalten vermag oder offensichtlich als Grundlage eines Schiedsverfahrens ausscheidet.
2. Vorliegend fehlt es offensichtlich an einer wirksamen Schiedsvereinbarung.
Der Fürstenabfindungsvertrag, von dem der Antragsteller sowohl die Schiedsvereinbarung als auch den Anspruch auf die Rentenzahlung ableitet, ist unwirksam. Das sog. "Fürstenenteignungsgesetz" (Gesetz über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen vom 11.12.1948, Regierungsblatt für das Land Thüringen I-115) bewirkte die umfassende Unwirksamkeit aller die Fürstenabfindung betreffenden Regelungen und Verträge (vgl. neben dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Gesetzes, der insbesondere auch die Fürstenabfindungsverträge und Schiedsurteile in Bezug nimmt, die eindeutigen Äußerungen in der parlamentarische Debatte, abgedruckt in: Was geschah im Thüringer Landtag, Bd. IV, Inhaltsübersicht zu den Verhandlungen der 45. bis 53. Sitzung 1948, S. 1488 ff.). Ungeachtet etwaiger früherer Maßnahmen ist somit spätestens mit dem Fürstenenteignungsgesetz auch der Fürstenabfindungsvertrag, der dem streitgegenständlichen Antrag zugrunde liegt, vollständig und endgültig außer Kraft gesetzt worden. Auf die Frage, ob der Freistaat Thüringen überhaupt als Rechtsnachfolger Vertragspartei des Fürstenabfindungsvertrages geworden ist, kommt es daher letztlich nicht an.
Die Wirksamkeit dieser den Fürstenabfindungsvertrag aufhebenden Maßnahmen war bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Übereinstimmend gehen diese umfassend begründeten zum Teil höchstrichterlichen Entscheidungen davon aus, dass die Maßnahmen aus heutiger Sicht als wirksam angesehen werden müssen (vgl. insbesondere Thüringer OLG, Beschluss vom 17.02.1999, Az: 4 W 756/98, OLG-NL 1999, 102; nachgehend BGH, Beschluss vom 30.9.1999, NJW 1999, 3785; sowie VG Gera, Urteil vom 14.11.2006, Az.: 3 K 1755/04, zugänglich über Juris; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2007, Az: 8 B 42/07, ZOV 2008, 105: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; vgl. auch Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Kommentar, 2007, § 1 AusglLeistG Rn. 46). Der Senat sieht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Somit entbehrt der Antrag offensichtlich einer wirksamen Schiedsvereinbarung und ist unbegründet.
Soweit der Antragsteller meint, das Urteil des VG Gera (aaO.), das einen vergleichbaren Fall betrifft, wäre nicht einschlägig, da die Entscheidung die Einstellung von Rentenzahlungen nicht als "Enteignung" einstufe, so ist er auf § 2 II 2 VermG zu verweisen, wonach Vermögenswerte im Sinne jenes Gesetzes auch alle auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen darstellen. Das VG Gera ist vielmehr davon ausgegangen, dass das VermG aufgrund von § 1 VIII lit. a VermG nicht zur Anwendung kommt, da das Fürstenenteignungsgesetz als eine Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage einzuordnen ist.
Soweit sich der Antragsteller im Übrigen generell gegen die Legitimation der mit der Wiedervereinigung vorgesehenen Regelungen zur Wiedergutmachung und zum Ausgleich von Unrecht während der Besatzungszeit und in der DDR wendet, ist er darauf zu verweisen, dass der in § 1 VIII lit. a VermG und Art. 143 III GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluss für die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. insbes. BVerfG, Urteil vom 23.4.1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90, BVerfGE 84, 90; BVerfG, Beschluss vom 18.4.1996 - 1 BvR 1452/90, 1459/90 u. 2031/94, NJW 1996, 1666). Für diese Enteignungen sieht nunmehr das Ausgleichsleistungsgesetz vom 27.9.2004 (BGBl. I S. 2624) in beschränktem Umfang Ausgleichsleistungen vor, für die jedoch der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist (vgl. näher Fieberg/Reichenbach in Fieberg et al., aaO., Einf. AusglLeistG Rn. 1 ff.). Den Fürstenabfindungsvertrag für die Zwecke einer Einsetzung eines Schiedsgerichts Wirksamkeit zu verleihen, bedeutete die dargestellten verfassungsrechtlichen und bundesgesetzlichen Regelungen zu unterlaufen. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts ist somit zurückzuweisen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Senat hat den Streitwert entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers festgesetzt. Er schätzte den monatlichen Zahlungsanspruch der Erbengemeinschaft auf ca. 2.500 €. Gemäß § 9 ZPO ist daher für die künftige Zeit der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges, mithin 105.000 € anzusetzen. Für die verlangte Nachzahlung ab 8.5.1945 schätzt der Senat ( großzügig zu Gunsten des Antragstellers ) den Wert gemäß § 3 ZPO auf 100.000 € , sodass der Gesamtstreitwert 205.000 € beträgt. Ein Abschlag hiervon ist nicht zu machen ( Lachmann, a.a.O., RN 925 m.w.N.).
Summary
Higher Regional Court (OLG) of Thuringia, Decision of 15 Dec. 2008 - 1 SchH 03/08
Request for nomination of an arbitrator by state court
R u l i n g
A request for nomination of an arbitrator by a state court requires that the relevant arbitration agreement is not evidently invalid.
F a c t s:
By motion of 7 April 2008, Applicant sought to have an arbitrator nominated by the Higher Regional Court (OLG) Thuringia on the basis of an agreement dating from 1928 between the Princely Family of Schwarzburg-Rudolfstadt and Schwarzburg-Sondershausen and the State of Thuringia (Defendant) regarding compensation for the Princely Family for relinquishing their claims to govern the State of Thuringia. The compensation due was to be paid in annuities. The agreement contained an arbitration clause pursuant to which all disputes arising out of the agreement were to be decided by a civil law division of the Regional Court of Weimar designated by the President of that Court as arbitral tribunal.
Applicant is an offspring of the Princely Family. His father received payments until the end of the Second World War. After the War, payments ceased. Since the early 1990's Applicant is seeking to have the payments due under the agreement resumed.
In December 2006 Applicant commenced arbitration by filing a request for arbitration with the President of the Regional Court of E. The President of the Court of E. refused to designate an arbitrator since, pursuant to the Judiciary Act, the requisite leave to act as arbitrator could not be granted to a member of the Regional Court. The President of the Higher Regional Court of Thuringia and the Ministry of Justice of Thuringia confirmed the decision. A subsequent legal complaint to the Constitutional Court of Thuringia was dismissed as inadmissible since the available remedies were not yet exhausted. Applicant was referred to Sec. 1035 sub. 4 Code of Civil Procedure (ZPO).
On behalf Respondent, the Ministry of Finance of Thuringia has denied all liability for the payments, since the Federal State of Thuringia was not the legal successor of the State of Thuringia which had concluded the agreement in 1928.
G r o u n d s:
The Higher Regional Court of Thuringia declared the motion to be admissible but unfounded.
The matter fell within the scope of jurisdiction of the ordinary (civil law) courts. Though the compensation agreement related to an aspect of state organisation, in this particular case the transition of Germany from a monarchy to a republic, and the administration of public assets, the present claim, the entitlement to annuities, was to be classified as a civil law claim. Accordingly, the Higher Regional Court of Thuringia was competent for the nomination of an arbitrator pursuant to Sec. 1035 ZPO.
Applicant, though he claimed to act on behalf of the community of heirs, has failed to show proper powers of representation. However, as a member of the community of heirs, Applicant was entitled to pursue claims of the heir community on his own individual account (Sec. 2039 Civil Law Code - BGB). The same notion applied to claims raised in arbitral proceedings.
However, the motion was not founded. In order to grant a motion pursuant to Sec. 1035 sub. 4 ZPO, the court must assess if the underlying arbitration agreement is not evidently ineffective. The prevailing opinion in jurisprudence on the requirements for a request for a substitute nomination require that the arbitration agreement is not evidently invalid or ineffective, in order to avoid that the state courts perform an act which is from the outset doomed to be futile. The parties are free to agree on a procedure for the appointment of arbitrators without the assistance of state courts. In such a case, the agreed procedure may secure the appointment of an arbitrator in spite of an evidently invalid arbitration agreement. However, where by agreement of the parties, the assistance of state courts is required in order to secure the appointment of arbitrators, the state courts may require that the arbitration agreement be not evidently invalid, in order to avoid a futile measure.
In the present case, the arbitration agreement was evidently invalid. By the Act regarding the Expropriation of former the Princely Families of Thuringia of 1948 all agreements and measures relating to compensation payable to princely families in Thuringia were declared invalid. Accordingly, and irrespective of the previous administrative practice, at the latest in 1948, with the entry into force of the Act, the compensation agreement became finally invalid. The legality of the Act has been confirmed in an extensive number of cases. The Higher Regional Court of Thuringia saw no reason to depart from the established case law in this respect.
Accordingly, the arbitration agreement contained in the compensation agreement was equally invalid. In the face of the evident invalidity of the arbitration agreement, the request to nominate was dismissed.