Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 19 Sch 4/11 | Datum | 11.07.2011 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut des Schiedsgerichts … - DIS-SV-B-… - vom 23.12.2010 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: 1. Der Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin als Schadensersatz einen Betrag von 3.000,00 €, zahlbar in monatlichen Raten à 200,00 €, zahlbar jeweils zum 15. eines Monats, beginnend mit dem Januar 2011. Von dieser Zahlungsverpflichtung wird der Schiedsbeklagte frei, falls er bis zum 31. Dezember 2010 einen Betrag von 2.500,00 € vollständig an die Schiedsklägerin zahlt. Kommt der Schiedsbeklagte im Falle der Ratenzahlung mit einer Rate mehr als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte noch ausstehende Betrag sofort zur Zahlung fällig. 2. Mit der vorstehenden Regelung unter Ziffer 1 sind alle streitgegenständlichen Forderungen sowie alle wechselseitigen Forderungen der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis, insbesondere Schadensersatzforderungen, egal ob bekannt oder unbekannt, erledigt. 3. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien tragen diese jeweils selbst. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Der Kostenerstattungsanspruch der Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten wird bis zum 30. Juni 2011 gestundet. 4. Die Zahlungen sind auf das Anderkonto von Rechtsanwalt S., Kontonummer xxxx bei der Sparkasse T., BLZ xxxx zu leisten. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 23.12.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 f. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von dem Schiedsrichter unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dessen Prozessbevollmächtigten der Antrag am 15.06.2011 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 8.453,73 EUR | |||||
Summary | |||||