34 Sch 15/13


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 15/13 Datum 16.06.2014
Leitsatz
Die Versagung der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann in der Regel nicht mehr auf Ablehnungsgründe gestützt werden, wenn diese nicht im Verfahren nach § 1037 ZPO geltend gemacht wurden.
Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann regelmäßig nicht aus einem "besonderen Näheverhältnis" zum schiedsgerichtlich bestellten Sachverständigen abgeleitet werden.
Zum Vorliegen eines Hindernisses für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, wenn es das Schiedsgericht unterlässt, ein weiteres Gutachten ("Obergutachten") anzuordnen (hier verneint).
RechtsvorschriftenGG Art 103 Abs 1; ZPO §§ 412, 1036, 1037, 1042 Abs 1 S 2, 1049 Abs 3, 1051 Abs 3, 1059 Abs 2, 1062 Abs 1 Nr 4
Fundstellehttp://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KORE216062014&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Ablehnungsgründe
Volltext
BESCHLUSS
Tenor:
I. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt xxx als Vorsitzendem, Rechtsanwalt xxx und Steuerberater xxx bestehende Schiedsgericht erließ am 30. April 2013 in Stuttgart folgenden am 8. August 2013 berichtigten Schlussschiedsspruch:
1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger EUR 238.574,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. März 2007 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
3. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt der Schiedsbeklagte zu 4/5, der Kläger zu 1/5. Die Entscheidung über die Höhe der Kosten bleibt dem Kostenschiedsspruch vorbehalten.
II. Dieser Schiedsspruch wird in den Ziffern 1. und 3. zugunsten des Antragstellers für vollstreckbar erklärt.
III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 238.574,40 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 30.4.2013 ergangenen und am 8.8.2013 um die Ortsangabe ergänzten (berichtigten) inländischen (Schluss-) Schiedsspruchs.
1. Zwischen den Parteien war in Stuttgart ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig. Dieses hatte Forderungen des Antragstellers, insbesondere Abfindungsansprüche, aus einem am 30.12.1998 geschlossenen Vertrag über eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Sozietät von Steuerberatern zum Gegenstand. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen, demzufolge über alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, auch zwischen den Gesellschaftern untereinander, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht entscheidet. Für das Schiedsverfahren sollen grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO, insbesondere § 1034 ZPO gelten. Im Übrigen ist bestimmt:
V. ... Danach haben die Schiedsrichter vor Erlass des Schiedsspruchs die Parteien zu hören und den dem Streit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln, soweit sie die Ermittlung für erforderlich halten. Im Übrigen wird das Verfahren von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt...
VI. ...
VII. ...
VIII. Für alle gerichtlichen Entscheidungen ist das Landgericht Kempten zuständig.
2. Der Schiedskläger (Antragsteller) kündigte den Sozietätsvertrag mit Schreiben vom 21.12.2006 zum 31.01.2007 und erhob zur Auseinandersetzung und zur Durchsetzung seiner Abfindungsansprüche Schiedsklage. Nachdem die Parteien hinsichtlich einzelner Punkte den Streit für erledigt erklärt hatten, erließ das Schiedsgericht am 25.10.2011 in Stuttgart einen Teilschiedsspruch, den der Senat am 20.04.2012 für vollstreckbar erklärt hat (Az. 34 Sch 3/12).
3. Das Schiedsgericht holte zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Schiedsklägers ein Sachverständigengutachten ein. Der Schiedsbeklagte (Antragsgegner) erhob gegen das Gutachten Einwände, indem er zwei Privatgutachten vorlegte. Zu diesen nahm der schiedsgerichtlich bestellte Sachverständige mehrmals Stellung.
Das Schiedsgericht sprach sodann im Schlussschiedsspruch vom 30.4.2013 - ausgehend von einem Kanzleiwert in Höhe von 596.436,00 € - dem Antragsteller 238.574,40 € zu und wies die Schiedsklage im Übrigen ab. In den Gründen des Schiedsspruchs setzte es sich mit den vorgelegten Parteigutachten auseinander. Es lehnte die Einholung eines Obergutachtens ab, da das erstattete Gutachten weder unvollständig noch widersprüchlich sei noch von falschen Anknüpfungstatsachen ausgehe. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein anderer Gutachter über überlegene Sachkunde gegenüber einem bundesweit bekannten unabhängigen Hochschullehrer verfüge, der anerkanntermaßen ein Spezialist für Unternehmensbewertungen sei. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Randnummern 74 bis 97 des Schiedsspruchs Bezug genommen.
Der Schiedsspruch ging den Bevollmächtigten des Antragsgegners am 21.5.2013 zu.
4. Der Antragsteller hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinsichtlich des ihm günstigen Teils beantragt.
5. Der Antragsgegner hat mit Eingang beim Oberlandesgericht am 20.8.2013 beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den Schlussschiedsspruch aufzuheben.
Der Antrag wird gestützt auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO (Verstoß gegen Verfahrensregeln und fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts) sowie § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b ZPO (Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen bzw. Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs), schließlich darauf, dass das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung ohne besondere Ermächtigung der Parteien getroffen und bei der Beweiserhebung sein Ermessen falsch ausgeübt habe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO). Im Einzelnen:
a) Das Schiedsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, da bei der Entscheidung ein wegen Befangenheit auszuschließender Schiedsrichter in Person des Obmanns beteiligt gewesen sei.
(1) Dieser habe nämlich mit dem Sachverständigen Prof. Dr. H. bei der Herausgabe eines Sachbuchs zusammengearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, insbesondere aber zum Zeitpunkt des Schlussschiedsspruchs, der Obmann und der Sachverständige in einer nahen und engen persönlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Beziehung gestanden hätten. Bei einer derartigen Nähe zwischen dem Sachverständigen und dem maßgeblichen dritten Schiedsrichter lägen objektive Gründe vor, die auch nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass gäben, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Diesem fehle die notwendige kritische Distanz, insbesondere wenn die enge fachliche Zusammenarbeit auf dem entscheidungsrelevanten Punkt der Unternehmensbewertung liege. Im Lichte dieser nunmehr festgestellten Zusammenarbeit erkläre sich die prozessleitende Verfügung vom 12.04.2010. Der Vorsitzende habe sich damit direkt an die Parteien gewandt und sie aufgefordert, Fragen des Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung unter Fristsetzung zu beantworten. Bei fehlender Kenntnis der genannten Umstände sei dies lediglich ungewöhnlich. Angesichts der Nähebeziehung könne aber zumindest der Eindruck entstehen, dass der Vorsitzende selbst an der Erstellung des Gutachtens mitgewirkt habe.
Der Obmann und der Sachverständige Prof. Dr. H. seien außerdem gemeinsam Vorstandsmitglieder einer Vereinigung zur Förderung der Universität H., an deren wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Fakultät der Sachverständige derzeit Dekan sei. An dessen Lehrstuhl sei der Obmann Privatdozent und Lehrbeauftragter; er habe dort im Sommersemester 2011 gelesen. Auf eine derartige persönliche und berufliche Ausgangskonstellation habe man allein aus einem gemeinsamen Buchprojekt nicht schließen können. Der Schiedsrichter hätte offenbaren müssen, dass er als Lehrbeauftragter gegenüber dem Sachverständigen in der fachlichen, kritischen Auseinandersetzung keine unzweifelhaft neutrale und objektive Stellung einnehmen könne.
(2) Erst aus dem Schlussschiedsspruch selbst ergäben sich die Ablehnungsgründe und damit die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts.
Der Schiedsspruch sei nicht einstimmig ergangen. Die Stimme des Vorsitzenden sei kausal für das Ergebnis geworden, da der parteibenannte Schiedsrichter Thorsten Z. gegen die Entscheidung gestimmt habe. Die Besetzung habe zu einer fehlerhaften Sachbehandlung bei der Entscheidungsfindung und zu einem Verstoß gegen den ordre public in Form einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geführt. Dem Vorsitzenden fehle die notwendige Sachkunde. Dies stehe einem kommentarlosen Übergehen von Parteivortrag gleich. Anderenfalls bestünden Zweifel an der Neutralität des Richters. Das Schiedsgericht sei offensichtlich bereits nach Einholung des ersten schriftlichen Gutachtens in seiner Meinung festgelegt gewesen und habe daher einen ursprünglich als erheblich erachteten Umstand später als irrelevant bezeichnet, weil er nicht mehr in das eigene Argumentationsmuster gepasst habe.
(3) Der Obmann habe die Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken könnten, pflichtwidrig nicht offen gelegt.
b) Das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör versagt. Neben einem ordre-public-Verstoß (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO vor. Das Schiedsgericht habe es unterlassen, im Hinblick auf eklatante Differenzen zwischen dem Sachverständigengutachten und dem vorgelegten Parteigutachten des ausgewiesenen Unternehmensbewerters Prof. Dr. K. ein weiteres Gutachten einzuholen. Auch die gerichtlich veranlassten Ergänzungen zum Ausgangsgutachten hätten die substantiierten methodischen Einwendungen nicht ausräumen können.
(1) Bereits in der ersten von ihm vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass das vom Schiedsgericht eingeholte Gutachten gravierende methodische Mängel aufweise. Es handle sich nicht um ein Wertermittlungsgutachten im Ertragswertverfahren. Der gerichtliche Sachverständige wolle aus einer Vergangenheitsanalyse ein für die Zukunft nachhaltiges Ergebnis ableiten. Es sei jedoch die zukünftige Entwicklung der Sozietät zu berücksichtigen; eine Reihe von Analysen müsse durchgeführt werden. Insbesondere sei der angemessene kalkulatorische Unternehmerlohn zu ermitteln. Auch seien die aktuelle Struktur der Mandanten sowie die daraus resultierenden, zukünftig zu erwartenden Einnahmen nicht berücksichtigt.
(2) Der gerichtliche Sachverständige habe in der Folge an seinen gutachtlichen Ausführungen festgehalten. Er habe die notwendige Wettbewerbs- und Marktanalyse nicht für erforderlich erachtet und als nicht verhältnismäßig erachtet sowie die Altersstruktur der Mandanten für nicht relevant gehalten. Dabei habe er neben weiteren groben Verstößen gegen die Grundsätze der Unternehmensbewertung unberücksichtigt gelassen, dass sich ein auch von ihm zitierter Experte bereits Monate vorher der Position des Parteigutachters angenähert habe. Er habe eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen unberücksichtigt gelassen, worauf hingewiesen worden sei. Dem Gericht sei augenscheinlich verborgen geblieben, dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Bewertung einer Freiberuflerpraxis außerhalb des Zugewinnausgleichs anerkannt worden seien.
(3) Spätestens seit der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme zur Wertermittlung am 10.06.2011 hätte es einem unvoreingenommenen Schiedsgericht bewusst werden müssen, dass der Sachverständige Prof. Dr. H. seine im Verfahren wahrgenommene Funktion falsch interpretiert habe. Bereits in seiner Ausarbeitung vom 14.08.2010 habe er festgestellt, dass er als "Bewerter und als Schiedsrichter" tätig sei, der zur ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung objektivieren und typisieren müsse, um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Parteien herbeiführen zu können.
Jedoch habe der Sachverständige mit nachvollziehbarer Methodik einen von den individuellen Wertvorstellungen der betroffenen Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens zu ermitteln. Der gerichtliche Sachverständige habe sich statt dessen in der Funktion als Schiedsgutachter/Vermittler gesehen, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen Einigungswert feststelle oder vorschlage.
Ein weiteres Gutachten sei auch nach der letzten Stellungnahme des von der Partei aufgebotenen Sachverständigen Prof. Dr. K. trotz fortbestehender methodischer Kritik nicht eingeholt und das Verfahren überraschend mit dem Schiedsspruch vom 30.4.2013 beendet worden. Ein Hinweis des Schiedsgerichts vom 26.1.2012, das Vorbringen im Privatgutachten könne als verspätet zurückgewiesen werden, mute angesichts der Tatsache, dass der Sachverständige Prof. Dr. H. bis zum 20.2.2012 Stellung nehmen sollte, "grotesk" an. Zu einer kausalen Verzögerung des Schiedsverfahrens durch die Vorlage des Parteigutachtens am 11.8.2011 sei es nicht gekommen. Das Schiedsgericht meine, das zum Sachvortrag gemachte Privatgutachten wäre als verspätet zurückzuweisen (Rn. 78). Dies sei unzutreffend, wenn auch das Gericht die Verspätungsfrage letztlich offen gelassen habe.
(4) Das Schiedsgericht müsse rechtliches Gehör im wesentlich gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren. Es genüge nicht, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr müsse das Schiedsgericht das Vorbringen zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen. Es sei dazu verpflichtet, Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Tatsachen nachzugehen. Die zutreffende Kanzleiwertermittlung nach der richtigen Methode sei aber die allein entscheidungserhebliche Tatsache.
Das eingeholte Gutachten und die beiden Parteigutachten differierten im Bewertungsansatz und in der Wahl der richtigen Methode. Sie führten dazu, dass in einem Fall ein Abfindungsanspruch des Antragstellers, im anderen Fall ein Rückzahlungsanspruch des Antragsgegners entstehen könne. Gerade die Beibringung von zwei Parteigutachten streite bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zugunsten des Schiedsbeklagten, sodass der Gehörsanspruch als Recht auf Einholung eines Obergutachtens zu werten sei. Das Schiedsgericht habe dies nur mit Leerformeln abgelehnt, was dem kommentarlosen Übergehen von Parteivortrag gleichzustellen sei. So habe es ausgeführt (Rn. 75), die Parteien hätten gegen die Qualifikation des Sachverständigen Prof. Dr. H. keine erheblichen Einwände vorgebracht. Das Schiedsgericht habe somit die sachliche Kritik aus den Parteigutachten zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis genommen, obwohl die Parteigutachter über zwei Jahre hinweg die methodischen Mängel aufgezeigt hätten. Es habe seine Meinung laienhaft an die Stelle des von der Partei herangezogenen Gutachters Prof. Dr. K. gesetzt und sich aus eigener Sachkunde für die Richtigkeit des Ergebnisses eines der beiden Gutachten ausschließlich mit Argumenten entschieden, die die Parteigutachter als methodisch falsch aufgezeigt hätten.
Zudem habe sich das Schiedsgericht auf eine Plausibilitäts- und Tatsachenkontrolle beschränkt (Rn. 76), was der Tatrichter nicht dürfe.
c) Das Schiedsgericht habe das objektiv falsche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Das entspreche einer Billigkeitsentscheidung. Wenn sich außerdem der Sachverständige seinen Worten zufolge bei der Abfindungsbemessung um einen fairen Ausgleich der Interessen bemühe, komme es zwangsläufig zu einer unzulässigen Billigkeitsentscheidung. Dazu sei das Schiedsgericht aber nicht ermächtigt gewesen. Es habe überdies auch nicht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, was das staatliche Gericht zu überprüfen habe.
6. Der Antragsteller verweist darauf, dass das jetzt beanstandete Buchprojekt bereits lange bekannt und im Gutachten eines der vom Antragsgegner herangezogenen Fachleute ausdrücklich erwähnt worden sei. Im Übrigen sei das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen frei von methodischen Fehlern. Es habe keine Verpflichtung zur Anordnung eines Obergutachtens bestanden. § 412 ZPO sei eine Ermessensnorm, die keineswegs zwingend die Erholung eines neuen Gutachtens verlange, weil ein Parteigutachten dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen widerspreche. Vielmehr sei das Schiedsgericht in diesem Fall gehalten, jedenfalls bei Fehlen eigener Sachkunde eine ergänzende Stellungnahme des bestellten Sachverständigen einzuholen. Dem sei das überdies selbst sachkundige Schiedsgericht nachgekommen, indem es drei ergänzende Stellungnahmen eingeholt habe.
7. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 20.08.2013, vom 14.11.2013, vom 28.11.2013, vom 4.2.2014, vom 5.5.2014, vom 30.5.2014 und zuletzt vom 4.6.2014, jeweils einschließlich deren Anlagen Bezug genommen. Ergänzend zum Vortrag des Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze vom 18.10.2013 und vom 22.1.2014 verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26.3.2014 die mündliche Verhandlung angeordnet und am 19.5.2014 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben.
1. Das Oberlandesgericht München ist für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Gemäß dieser Vorschrift bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des sachlich ausschließlich zuständigen Oberlandesgerichts in erster Linie nach der getroffenen Parteivereinbarung. Die Parteien haben in Ziff. VII des Schiedsvertrags vom 30.12.1998 für alle gerichtlichen Entscheidungen das Landgericht Kempten (Allgäu) als zuständiges Gericht bestimmt. Eine Prorogation der Landgerichte anstelle der Oberlandesgerichte ist nicht zulässig (h. M.; Senat vom 21.12.2011, 34 SchH 11/11; vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1062 Rn. 1). Haben die Parteien in Verkennung dieser ausschließlichen Zuständigkeit und der Konzentration gemäß § 1062 Abs. 5 ZPO ein nicht zuständiges Gericht gewählt, so ist im Wege der Auslegung das gemäß § 1062 Abs. 5 ZPO bezeichnete Oberlandesgericht als zuständig zu betrachten (vgl. Zöller/Geimer § 1062 Rn. 2; OLG Stuttgart vom 6.2.2012, 1 Sch 1/12). Damit ist das Oberlandesgericht München gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu (vom 11.6.2012 GVBl S. 295) zuständig, zu dessen Bezirk das bezeichnete Landgericht Kempten (Allgäu) gehört (Art. 2 Nr. 2 GerOrgG).
Vorgelegt ist der Schiedsspruch - einschließlich Berichtigung - in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Form und Inhalt entsprechen den gesetzlichen Anforderungen in § 1064 Abs. 1 ZPO.
2. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
a) Das Schiedsgericht war nicht fehlerhaft besetzt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO).
(1) Die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts macht das Verfahren als Ganzes unzulässig. Sie führt aber nur dann zur Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn keine Präklusion nach § 1027 ZPO eingetreten ist (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 42). Unter die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO kann auch die Mitwirkung eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen (oder auszuschließenden) Schiedsrichters fallen (Senat vom 10.2.2014, 34 Sch 7/13; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1059 Rn. 36).
Nach Erlass des Schiedsspruchs ist eine Ablehnung grundsätzlich unzulässig; nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können nur ausnahmsweise im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig anzusehen (BGHZ 141, 90/95). Grundsätzlich ist aber die Berufung auf Befangenheit dadurch präkludiert, dass für die Ablehnung das Verfahren nach § 1037 ZPO einzuhalten ist (vgl. z. B. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 52). Gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO hat eine Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis eines Umstandes im Sinne von § 1036 Abs. 2 ZPO, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lässt, dem Schiedsgericht die Ablehnungsgründe darzulegen.
Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 1036 Abs. 2 ZPO).
Ein Verstoß gegen schiedsrichterliche Pflichten von solchem Gewicht, dass dem Verfahren als solchem der Boden entzogen wäre, dieser also „per se“ die Unzulässigkeit begründen würde (BGHZ 141, 90/95), ist nach der gebotenen Bewertung nicht erkennbar. Ergänzend verweist der Senat auf seine nachfolgenden Ausführungen zu (2).
(2) Sollte die Frist des § 1037 Abs. 2 ZPO erst mit Kenntnis des Schlussschiedsspruches angelaufen sein, gilt folgendes:
Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt, ergeben sich aus dem Vortrag des Antragsgegners nicht. Es bestehen hiernach auch keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Obmanns. Wie sich bereits aus dem Begriff der Parteilichkeit ergibt, handelt es sich um das (Nähe-) Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Partei (vgl. etwa Zöller/Geimer § 1036 Rn. 11). Stets müssen die personellen und/oder finanziellen Verbindungen zwischen Schiedsrichter und (einer der) Parteien in Frage stehen (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 967 ff.; MüKo/Münch § 1036 Rn. 32 f.). Aus den vorgebrachten Verbindungen zum schiedsgerichtlich bestellten Sachverständigen ergibt sich gerade nicht ein derartiges Näheverhältnis zu einer oder eine Voreingenommenheit für oder gegen eine Partei.
Ebenso wie Beziehungen zu Mitschiedsrichtern (vgl. z. B. Lachmann Rn. 1010) unter Ablehnungsgesichtspunkten grundsätzlich irrelevant sind, sind dies auch die Beziehungen zwischen den Schiedsrichtern und dem Sachverständigen als "Gehilfen des Gerichts". Ob etwas anderes gilt, wenn sich diese Beziehungen in sachwidrigen Verhaltensweisen niederschlagen (vgl. Lachmann a.a.O.), kann offen bleiben. Sachwidrige Verhaltensweisen liegen nicht in der - möglicherweise - im Ergebnis unrichtigen Übernahme eines Gutachtens durch das Gericht. Im Übrigen entschied nicht der Obmann als Einzelperson, sondern das Dreierschiedsgericht als Kollegialorgan. In Betracht kommen nur (vgl. Die Beispiele bei Lachmann Rn. 1010) völlig sachfremde und das Verfahren blockierende Verhaltensweisen. Insoweit erscheint aber schon als problematisch, ob es sich um eine Frage der Befangenheit handelt.
(3) Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 28). Aus der Sachbehandlung durch das Schiedsgericht ergibt sich daher grundsätzlich ebensowenig ein Ablehnungsgrund wie aus einer für den Antragsgegner ungünstigen Entscheidung (MüKo/Münch § 1036 Rn. 40 bei Rn. 155). Allein daraus, dass das Schiedsgericht nach mehreren Ergänzungen dem von ihm eingeholten Gutachten trotz dagegen erhobener Einwendungen folgte, ergibt sich noch keine Voreingenommenheit, auch nicht daraus, dass im Laufe des Verfahrens Fragen an den Sachverständigen zu Problemen formuliert wurden, die das Schiedsgericht später nicht mehr als relevant ansah. Es kann daher offen bleiben, ob das Schiedsgericht insoweit seine Meinung in einem Punkt änderte.
(4) Eine Befangenheit gerade des Sachverständigen, der in eigener Person ablehnbar ist (vgl. § 1049 Abs. 3 mit §§ 1036 f. ZPO), ist nicht geltend gemacht.
(5) Da die über mögliche Ablehnungsgründe veranlasste Prüfung, ob das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt war, nicht dazu dient, sonstigen Verfahrensfehlern - die nicht ihre Ursache in einer Verletzung der §§ 1025 ff. ZPO haben - nachzugehen, ist nicht zu hinterfragen, ob die Auswahl des Sachverständigen dazu geführt hat, dass (zumindest) der Obmann bei dessen Anleitung die notwendige kritische Distanz nicht aufbringen konnte. Abgesehen davon, dass es sich hier lediglich um Vermutungen des Antragsgegners handelt, stellte eine derartige Überprüfung des Verfahrens wiederum eine verbotene révision au fond dar.
(6) Als Mangel des Verfahrens, der die Aufhebung begründet, wird auch die Einschaltung "klar ungeeigneter" Personen als Sachverständige angesehen (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1059 Rn. 23). Hiervon kann keine Rede sein. Bei dem vom Schiedsgericht herangezogenen Sachverständigen handelt es sich um einen auf dem fraglichen Fachgebiet ausgewiesenen Experten und Lehrstuhlinhaber.
b) Ebensowenig ist das Recht des Antragsgegners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.
(1) Dessen Verletzung stellt nicht nur einen Verfahrensverstoß (gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO) dar, sondern berührt auch den inländischen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt nicht nur für staatliche Gerichte, sondern gleichermaßen im schiedsgerichtlichen Verfahren, zum einen wegen § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, zum anderen aus Art. 103 Abs. 1 GG (MüKo/Münch § 1042 Rn. 26 und 28; Lachmann Rn. 1298). Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht deckungsgleich mit den für den Zivilprozess geltenden Anforderungen (BVerfG NJW 1996, 45; BGHZ 85, 288/292; 102, 338/341 f.; Lachmann a. a. O.). Verstärkte schiedsrichterliche Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflichten gelten jedoch dann, wenn die Parteien die Anwendung der für den erstinstanziellen Rechtstreit geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ausdrücklich vereinbart haben (BGHZ 85, 288/292; Lachmann Rn. 1302). Das Schiedsgericht muss in jedem Fall die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nehmen sowie in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (z. B. BVerfGE 25, 137; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 5. Aufl. Rn. 292 f.; Lachmann Rn. 1299). Das bedeutet auch, dass die Schiedsrichter Beweisangebote grundsätzlich aufgreifen müssen, wenn es sich um entscheidungserhebliche Tatsachen handelt (vgl. Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 98 m.w.N.), und insbesondere angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben haben. Sie müssen aber die Parteien nicht nur "reden und schreiben lassen", sondern ihren Vortrag auch in Erwägung ziehen, ohne dass in den Entscheidungsgründen auf jedes Argument der Parteien eingegangen werden muss (etwa BVerfG NJW-RR 1995, 1033). Dem Schiedsgericht wird - nicht anders als dem staatlichen Gericht - bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt, dass es den Parteivortrag auch geistig verarbeitet hat (vgl. Schlosser in Stein/Jonas a. a. O. Rn. 95). Ein Aufhebungsgrund liegt lediglich dann vor, wenn sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass ein nicht von der Hand zu weisender im Vortrag der Parteien zentral wichtiger Punkt geistig überhaupt nicht verarbeitet worden ist. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn in Wirklichkeit bestrittene Behauptungen fälschlich als unbestritten angesehen werden. Leerformeln genügen also nicht.
Diesen Grundsätzen entspricht die schiedsvertragliche Regelung, wonach das Verfahren von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt wird und sie den Sachverhalt soweit zu ermitteln haben, wie sie die Ermittlung für erforderlich halten.
(2) Hieran gemessen hat das Schiedsgericht das rechtliche Gehör des Antragsgegners nicht verletzt. Es hat die vorgebrachte Kritik in den von ihm eingebrachten sachverständigen Äußerungen an dem schiedsgerichtlichen Gutachten zum Anlass genommen, jeweils weitere Stellungnahmen des bestellten Sachverständigen einzuholen. Es bedarf an dieser Stelle daher keines weiteren Eingehens auf die Frage, wann der Parteisachverständige als eigenständiges Beweismittel anzusehen ist (vgl. Lachmann Rn. 1550). Das Schiedsgericht ist jedenfalls davon ausgegangen, dass die Bewertung weiter streitig war. Es hat keinen Anlass gesehen, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wie es § 412 ZPO als eine Möglichkeit vorsieht.
(3) § 412 ZPO ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung im Schiedsverfahren ohnehin nicht anwendbar. Die hierzu ergangene Rechtsprechung mag aber Hinweise zur Ausübung des Ermessens geben, welches dem nach dem Schiedsvertrag freier gestellten Schiedsgericht eingeräumt ist. Aber auch an § 412 ZPO gemessen würde die Einholung eines weiteren (neuen) Gutachtens voraussetzen, dass das Gericht sich nicht in der Lage sieht, mit nachvollziehbarer Begründung einer Meinung den Vorzug zu geben (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 412 Rn. 3). Das Schiedsgericht hat sich hierzu in der Lage gesehen. Selbst wenn Gründe vorgelegen hätten, wäre - außerhalb von Willkür - ein Verfahrensverstoß wegen des hier geltenden Verbots der révision au fond durch den Senat nicht überprüfbar. Die Tatsache, dass das Schiedsgericht auf die Privatgutachten nicht nur eingegangen ist, sondern diese auch zum Anlass für Ergänzungen des gerichtlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. H. genommen hat, spricht erkennbar gegen fehlende Kenntnisnahme und unkritisches Hinweggehen. Es hat sich auch im Schlussschiedsspruch (vgl. Rn. 74 ff.) im Einzelnen damit auseinandergesetzt. Soweit dort formuliert wird (Rn. 75), die Parteien hätten "weder gegen die Person, noch gegen die Qualifikation des Sachverständigen Prof. Dr. H. erhebliche Einwände vorgebracht", besagt dies nicht, dass sich das Schiedsgericht nicht die sachlichen Gegenargumente, die sich gegen die Ergebnisse des Gutachtens richteten, zur Kenntnis genommen hätte. Die weiteren Ausführungen im Schiedsspruch belegen dies (Rn. 78 ff.).
Soweit das Schiedsgericht (Rn. 76) sich darauf zurückzieht, es könne und müsse das Gutachten nicht in einzelnen sachlichen Schlüssen nachprüfen, sondern sich auf eine Plausibilitäts- und Tatsachenkontrolle auf Basis der eigenen Sachkunde beschränken, mag fraglich sein, ob sich ein staatliches Gericht ohne Verfahrensverstoß auf einen derartigen - möglicherweise beschränkten - Kontrollmaßstab zurückziehen könnte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2014, 492/495 bei Rn. 100) hat der Tatrichter nicht nur eine Plausibilitäts- oder Vertretbarkeitsprüfung vorzunehmen, sondern sich - in Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen und etwa vorgelegten Privatgutachten - eine eigene Überzeugung zu bilden und hierbei etwaige Ermessens- und Bewertungsspielräume selbst auszufüllen. Indessen legt das Schiedsgericht im Folgenden dar (Rn. 77 ff.), weshalb es nach eingehender Prüfung die Grundannahmen und Ergebnisse des Gerichtsgutachtens für richtig hält, sich also im Ergebnis doch eine eigene Überzeugung bildet. Zudem hielte der Senat die Anwendung eines derart beschränkten Prüfungsmaßstabs angesichts der Schiedsvertrags (Ziff. V.) schon nicht für fehlerhaft. Aber auch ein Verstoß hiergegen wäre nach dem Inhalt des Schiedsspruchs nicht zugleich eine Verletzung des inländischen ordre public, nämlich elementarer Grundlagen der Rechtsordnung (BGH WM 2009, 573), vielmehr allenfalls eine Verkennung notwendiger Prüfungsdichte auf der Grundlage der vereinbarten Verfahrensregeln und somit ein der Vollstreckbarerklärung nicht entgegenstehender Verstoß.
Unter diesen Umständen ist es dem Senat verwehrt, der Frage nachzugehen, ob die Einwendungen in den ergänzenden Stellungnahmen des Parteigutachters Prof. Dr. K. zutreffend sind, insbesondere auch, ob in Fällen der Auflösung einer Sozietät ähnliche Kriterien anzuwenden sind, wie sie der Bundesgerichtshof beim Zugewinnausgleich angewandt hat (vgl. BGHZ 175, 207; 188, 249; 188, 282), und ob dies dem derzeitigen Stand der Wissenschaft auch in den sonstigen Fällen der Praxisbewertung entspricht. All dies würde dem Verbot der révision au fond zuwiderlaufen. Wesentlich ist, dass sich das Schiedsgericht tatsächlich mit den Einwendungen des Parteigutachtens von Prof. Dr. K. auseinandergesetzt (vgl. Rn. 77 und 79 ff., namentlich Rn. 85, 88, 96 f.), die Einwendungen also zur Kenntnis genommen hat, nur eben zu einem anderen Ergebnis (Rn. 79 bis 93) gelangt ist, dessen Richtigkeit der Senat nicht zu überprüfen hat. Angesichts der ausdrücklichen - breiten - Auseinandersetzung mit den Argumenten des Parteigutachtens liegen keine bloßen Leerformeln vor.
c) Das Schiedsgericht ist weder von den Bestimmungen über die Durchführung des Schiedsverfahrens noch von den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien abgewichen.
(1) Es hat keine Billigkeitsentscheidung getroffen, welche eine ausdrückliche, hier fehlende Ermächtigung der Parteien vorausgesetzt hätte (§ 1051 Abs. 3 ZPO). Soweit die ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen vom 10.6.2011 (Anl. AG 11 S. 9) sich zur Aufgabe des Sachverständigen „im Rahmen der Schiedsfunktion“ äußert und dort von einem „fairen Interessenausgleich“, der herbeigeführt werden solle, die Rede ist, erlaubt dies nicht den Schluss, der Sachverständige habe nicht mit nachvollziehbaren Methoden der Unternehmensbewertung einen von den Vorstellungen der Parteien unabhängigen Wert der Kanzlei zu ermitteln versucht. Auch wenn ihm der Antragsgegner eine falsche Methodik vorwirft, ist dies keineswegs gleichbedeutend mit Billigkeitserwägungen. Der Sachverständige meint, nicht die notwendigerweise subjektive Leistungseinschätzung der eigenen Person wie des jeweiligen Partners zur Bewertungsgrundlage machen zu können. Daraus erschließt sich für ihn gerade die Notwendigkeit, zu objektivieren und zu typisieren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er seine Aufgabe darin erblickt hätte, sich auf bloße Vergleichsvorschläge oder eine Vermittlung zwischen den Positionen der Parteien zu beschränken. Da der Senat nicht prüft, ob das erstattete Gutachten objektiv richtig oder falsch ist, kann er die Zugrundelegung eines "falschen" Gutachtens schon nicht als Grund dafür heranziehen, dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen. Das Schiedsgericht hat, indem es auf ein Sachverständigengutachten, von dessen Ergebnis es überzeugt war (z. B. Rn. 77: “hält seine Grundannahmen und Ergebnisse für richtig“; Rn. 86: „Das Gericht hält die Wertermittlung ... für nachvollziehbar und richtig“), aufgebaut hat, sich von sachlichen Erwägungen leiten lassen und damit gerade keine Billigkeitsentscheidung getroffen.
(2) Ein nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruchs führender Verfahrensverstoß würde auch nicht vorliegen, wenn objektiv gesehen die Einholung eines neuen Gutachtens nahegelegen hätte. Die gerichtliche Entscheidungsfindung selbst gehört nicht zum Verfahren im Sinne dieser Vorschrift. Grundlage der Entscheidungsfindung ist aber auch die vom Schiedsgericht gewonnene Überzeugung von der Richtigkeit eines Gutachtens.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert berechnet sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, der hier identisch ist mit dem zugesprochenen Hauptsachebetrag.
Summary
The applicant requested a severance payment out of a partnership agreement concluded between the parties.
The applicant asked the Higher Regional Court of Munich to declare the award rendered in his favor enforceable. The respondent objected and asserted numerous set–aside grounds in accordance with Section 1059 subsec. 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO).
The court granted the application and decided as follows: Respondent was precluded from raising the argument that the composition of the arbitral tribunal was flawed due to the close personal and business relationship between the chairman and the expert assigned by the tribunal. In accordance with Section 1027 ZPO, if a party raises no objection within a time–limit provided therefore, the party may not raise that objection later. The respondent should have challenged the chairman of the arbitral tribunal within two weeks after becoming aware of the constitution of the tribunal or of the circumstances giving ground for a challenge in accordance with Section 1037 ZPO. Only in cases of particularly grave and serious breach of impartially, which renders the proceedings before the arbitration court inadmissible, may a challenge be raised after the award has been rendered. The court decided that in the case at hand a close relationship between the arbitral tribunal and the expert, as a “court’s assistant” do not justify doubts as to the chairman’s impartiality and independence.
The impartiality and independence of the expert, who may also be challenged, was not questioned by the respondent.
The court further held that respondent’s right to a fair hearing was also not violated by the tribunal. None of the respondent’s submissions were ignored. Despite respondent’s allegations, the arbitral tribunal was entitled to decide at its discretion that there was no need to assign a new expert.