Gericht Schiedsgericht Hamburg Aktenzeichen Datum 20.11.2000
Leitsatz
1. Bei Säumnis eines Schiedsbeklagten infolge Mandatsniederlegung seines Prozessbevollmächtigten im Termin kann das Schiedsgericht über die Schiedsklage gemäß § 1048 ZPO nach den bisherigen Erkenntnissen entscheiden.
2. Treuhand- bzw. Geschäftsbesorgungsverträge, die auf die Platzierung und Verwaltung von Finanzanlagen gerichtet sind, sind nicht ohne weiteres nichtig, wenn der Treuhänder gegen Ordnungs- und Strafvorschriften des KWG, des WpHG, des DepotG, des KAGG oder des AuslInvestmG verstößt.
3. Diese Verträge können von den Treugebern aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn der Treuhänder ohne Konzession als Kreditinstitut oder Finanzdienstleister tätig ist und vom Inland aus Gelder auf einem ausländischen Investmentfonds-Sammelkonto verwaltet.
4. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter kann durch den Versprechensempfänger gekündigt werden.
5. Neben § 826 BGB kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB wegen Untreue in Betracht, wenn der Treuhänder gegen die Bank-, Finanzdienstleister- oder Investment-Konzessionsvorschriften verstößt.
RechtsvorschriftenAuslInvestmG § 1; BGB § 134, BGB § 328, BGB § 626, BGB § 666, BGB § 667, BGB § 675; DepotG § 1; EGBGB Artikel 27; KAGG § 1; KWG § 1, KWG § 3 Nr. 3, KWG § 32, KWG § 53, KWG § 54, KWG § 64e; StGB § 14, § 266; WpHG § 1; ZPO § 1025, ZPO § 1048, ZPO § 1051
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteTreuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag, Finanzanlagen, Vertrag zu Gunsten Dritter
Volltext
Tenor:
I.      Die Schiedsbeklagten zu 1 und 2,
im Geschäftsverkehr auch auftretend als …
und dergleichen,
werden als Gesamtschuldner verurteilt,
den Schiedsklägern zu 1 - 213.369,59 DM,
den Schiedsklägern zu 2 - 147.307,09 DM,
der Schiedsklägerin zu 3 - 17.069,30 DM,
dem Schiedskläger zu 4 - 14.339,05 DM,
dem Schiedskläger zu 5 - 16.793,07 DM,
dem Schiedskläger zu 6 - 17.069,30 DM,
der Schiedsklägerin zu 7 - 161.274,45 DM,
(Summe: 587.221,85 DM) ( = 300.241,76 Euro)
zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 19. August 2000 zu zahlen.
II.     Die vorbezeichneten Schiedsbeklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Schiedskläger zu tragen und deswegen an diese gemeinsam  45.365,96 DM zu erstatten.
A.     Tatbestand
I.
Die Schiedskläger verlangen von den Schiedsbeklagten Auszahlung treuhänderisch anvertrauter Finanzanlagen, und zwar mit den in den Kontoauszügen der Schiedsbeklagten per Ende 1999 ausgewiesenen (Mindest-)Werten.
1.      Die Schiedskläger (zu 1 - 7) sind Mitglieder einer schweizerischen Unternehmer-Familie (zu 1 - 6) und ihre mit technischen Produkten befasste schweizerische AG (zu 7).
2.      Die Schiedsbeklagten (zu 1 - 2) betätigen sich im hier interessierenden Zeitraum ab 1995 u.a. mit der treuhänderischen Plazierung und Verwaltung von Finanzanlagen. Ausweislich der von ihnen verwendeten Formulare für Treuhandaufträge vertrieben sie Beteiligungen an nach der Schiedsbeklagten zu 2 benannten Fonds, darunter Investments mit festverzinslichen Schuldverschreibungen („Bond Fund“) und Aktien („Equity Fund“) oder Wachstumsanlagen („International Balanced Growth Fund“). Weiterhin boten sie „Private Vermögensverwaltung“ für die Anlagegelder ihrer Kunden an. Außerdem verkauften sie Goldminen-Unternehmensbeteiligungen  .
Weder die Schiedsbeklagte zu 1 in Deutschland, noch die Schiedsbeklagte zu 2 in der Schweiz hat eine staatliche Zulassung für Bank- oder für Investmentgeschäfte. Die Schiedsbeklagte zu 1 ist auch nicht als Finanzdienstleister gemäß § 1 Abs. 1a - 1b, § 32 der Neufassung des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG) nach der 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 zugelassen, mit der verschiedene EG-Richtlinien aus der Zeit vor den hier interessierenden Verträgen umgesetzt wurden (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie vom 10. Mai 1993, Kapitaladäquanzrichtlinie vom 15. März 1993, BCCI-Folgerichtlinie vom 29. Juni 1995). Die Schiedsbeklagte zu 1 hat ihren Betrieb weiter nicht nach der (mit einer Anmeldefrist bis 1. April 1998 versehenen) Übergangsregelung für vorher bestehende Unternehmen gemäß § 64e KWG beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) angemeldet (vgl. Listen www.bakred.de und Kläger-Anlagen vom 12.9.00). Ebenso ist keine Zweigstelle oder Repräsentanz der Schiedsbeklagten zu 2 als eines ausländischen Unternehmens des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß §§ 53, 53a oder 53b KWG beim BAKred eingetragen (vgl. Listen www.bakred.de). Die von beiden Schiedsbeklagten vermarkteten Fonds sind im übrigen nicht zum Investmentvertrieb nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAAG) oder nach dem Auslandinvestmentgesetz (AuslInvestmG) zugelassen (vgl. Listen www.bakred.de). Ohne Eintragung der Schiedsbeklagten beim BAKred findet die für Wertpapierhandelsunternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vorgesehene Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) praktisch nicht statt. Soweit ersichtlich werden die Wertpapiere der von den Schiedsbeklagten plazierten und - zumindest mittelbar - verwalteten Fonds nicht gemäß dem Depotgesetz (DepotG) verwahrt.
3.      Im Zusammenhang mit der von den Schiedsbeklagten angebotenen „Privaten Vermögensverwaltung“ haben diese u.a. mit einer durch  D  in  Virginia/USA auszuführenden Anlagestrategie geworben (z.B. „5 Stocks“, „5 Plus“ oder „5/10 Strategie“). Die in diese Vermögensverwaltung gegebenen Gelder wurden (zumindest teilweise) an die Bank S  in San Diego/California/USA transferiert, allerdings nicht auf Einzelkonten oder Depots für bestimmte Treugeber, sondern auf ein Sammelkonto und -depot für die Schiedsbeklagten (unter der Bezeichnung “ -  Treuhandgemeinschaft, Attn.   O ”, Account number 631-79699-10 183). Dort wurde im September 1997 ein Fonds (im seinerzeit sechsstelligen US-$-Wert) mit Investments in verschiedene amerikanische Aktien und festverzinsliche Papiere eingerichtet, der durch D gesteuert wurde („managed by D , Protokoll-Anlage 19.9.00). Die Kunden der Schiedsbeklagten wurden an der (angeblichen) Entwicklung dieses Fonds (auf dem Papier) in der Form beteiligt, dass sie von den Schiedsbeklagten erstellte Kontoauszüge mit anteiligen Gutschriften erhielten. Was in der Folgezeit tatsächlich mit dem Investmentvermögen geschah, ist hier nicht durch Konto- und Depotauszüge der Bank belegt.
D hat ebenfalls keine Bank- oder Depotkonzession. Die Gesellschaft ist gegenüber den Schiedsbeklagten als “Registered Investment Advisors und Financial Consultants” aufgetreten. Sie beendete die Zusammenarbeit mit den Schiedsbeklagten im November 1999 und untersagte ihnen die bisherige Werbung für gemeinsame Geschäfte (Konvolut Korrespondenz D, Anlagen Ast 5).
4.      Die Schiedsbeklagten haben es im hiesigen Verfahren abgelehnt, Rechnung darüber zu legen, ob, wo und in welcher Höhe sie oder ihre Vertreter heute noch Kundengelder angelegt haben.
5.      Die Schiedsbeklagten treten im Geschäftsverkehr als Unternehmensgruppe und unter wechselnden Bezeichnungen auf. Letztere variieren selbst innerhalb derselben Schriftstücke (vgl. sämtliche Anlagen einschließlich der im Termin 19.9.00 überreichten weiteren Kontoauszüge). Es handelt sich insbesondere um die im obigen Tenor des Schiedsspruchs aufgelisteten Bezeichnungen. Diese wurden, wie die Schiedsbeklagten erklärt haben, nach werblichen Gesichtspunkten verwendet (vgl. Protokoll 19.9.00).
6.      Einer der ursprünglichen Geschäftsführer der Schiedsbeklagten zu 1 bei ihrer Eintragung in Hamburg 1992 (mit dem Unternehmensgegenstand kanarischer Immobilien) war    H . Er wurde 1995 als Geschäftsführer im Handelsregister gelöscht und ist der Lebensgefährte der jetzt eingetragenen alleinigen Geschäftsführerin  O , die zugleich alleinzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitgled der Schiedsbeklagten zu 2 ist.
Den Finanzanlagen der Schiedskläger ging eine Bekanntschaft des zur Familie der Schiedskläger zu 1 gehörenden  M  mit H und O voraus. M konzipierte und begann eine Zusammenarbeit beim Finanzanlagen-Vertrieb für die Schiedsbeklagte zu 2 (vgl. Konvolut Schreiben M, Protokoll-Anlagen 19.9.00). Er und seine Ehefrau beteiligten sich auch mit Aktien an der Schiedsbeklagten zu 2 (Konvolut Gesellschafter-Unterlagen, Beklagten-Anlagen 18.9.00). Seine Ehefrau war zeitweise Verwaltungsratsmitglied der Schiedsbeklagten zu 2 (Handelsregisterauszug, Protokoll-Anlage 19.9.00). Die Weiterleitung und der Verbleib der hier in Rede stehenden Finanzanlagen unterlag nicht der Disposition von M oder seiner Ehefrau.
Faktisch wurden die Geschäfte beider Schiedsbeklagten durch H und O geführt; H war und ist maßgeblicher Ansprechpartner für die als Firmengruppe auftretenden Schiedsbeklagten (vgl. Konvolut Schreiben M, Protokoll-Anlagen 19.9.00; Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten über seine Instruktionen in den Sitzungen am 19. und 20.9.00). Das gilt auch für die Zusammenarbeit der Schiedsbeklagten mit D (Konvolut Korrespondenz D, Anlage Ast 5).
II.
Gegenstand der Schiedsklage - Teilklage - sind die nachstehend beschriebenen Finanzanlagen-Vermögenswerte der Schiedskläger. Ausgenommen sind insbesondere ihre auf den Erwerb von Goldminen-Unternehmensbeteiligungen gerichteten Investitionen.
Die in Bezug genommenen Vertrags- und Kontounterlagen wurden mit der Schlichtungs-Antragsschrift (Anlagen Ast) und in dem der Schiedsverhandlung vorangehenden Schlichtungstermin eingereicht (Protokoll-Anlagen 19.9.00).
Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Schiedsparteien wurden die nachstehendenden Einzel-Treuhandverträge jeweils zusammen mit dem vorliegenden Rahmen-Treuhandvertrag abgeschlossen, der in der Fußzeile des Vordrucks als „Treuhand-Vertrag 5/96“ bezeichnet ist. In dem Formularvertrag heißt es, dass die Schiedsbeklagte zu 1 die Anlagen im eigenen Namen und für fremde Rechnung verwalte, Privat- und Verwaltungskonten einrichte und die Mittel im Wege der Gemeinschaftsanlage mit der Schiedsbeklagten zu 2 in den (nach dieser benannten) Zins-, Renten- oder Dividenden-Wertpapier-Fonds plaziere. Der Auftrag gelte für mindestens fünf Jahre. Die Haftung aus Vertrag und unerlaubter Handlung sei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme des schädigenden Ereignisses durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen. Weiter wurden die Anwendbarkeit des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg sowie Schlichtungs- und Schiedsklauseln vereinbart. Am Schluss des Formulars wird darauf hingewiesen, dass der öffentliche Fonds-Vertrieb erst für die Zukunft vorgesehen sei und dass mangels eigener Verwaltung und Anlageentscheidungen des Treuhänders die Bankenaufsicht nur am Sitz der Investmentmanager erfolge.
1.      Die Schiedskläger zu 1 (bei denen es sich um das Senior-Ehepaar handelt) zeichneten am 3. Februar 1997 den (Einzel‑) Treuhandauftrag “No. 04943” an die Schiedsbeklagte zu 1. Danach sollten von bar in der Schweiz an H übergebenen 247.000 CHF mindestens 100.000 US-$ für “Private Vermögensverwaltung D” zuzüglich Agio 6,25 % und der Restbetrag für eine (nicht zum Gegenstand der Schiedsklage gehörende) Goldminen-Unternehmensbeteiligung  angelegt werden. Die Höhe des ersteren Teilbetrags orientierte sich an der damaligen Vorgabe für die Einrichtung eines Einzelkontos zur Vermögensverwaltung D.
Am 12. Februar 1997 wurde der Barbetrag auf das im Treuhandauftrag-Formular so genannte “Treuhandkonto” bei der Dresdner Bank in Hamburg eingezahlt und dort mit 284.173,50 DM gutgeschrieben. Mit Schreiben vom 15. Februar 1997 bestätigte die Schiedsbeklagte zu 1 durch O den Schiedsklägern zu 1 den Geldeingang und die Verabredung, dass ein privates Einzelkonto bei D eröffnet werden solle. Die Schiedskläger seien die Erstzeichner im Rahmen der Verbindung zu D. Da die Kontoeröffnung bei D voraussichtlich erst Ende April möglich sei, werde das Geld solange bei der Dresdner Bank angelegt.
Unter dem 21. April 1997 bestätigte die Schiedsbeklagte zu 1 durch O die Anlage von 154.687,50 DM für Private Vermögensverwaltung D zuzüglich Agio, zusammen 165.000 DM. Die Beteiligung beginne am 1. März 1997.
Die Schiedsbeklagten wiesen mit einem - eigenen - Kontoauszug vom 31. Dezember 1997 (unter der Bezeichnung  -  Treuhandgemeinschaft    , neben einer Weltkugel-Abbildung) eine mit 2,1 % verzinsliche Anlage des DM-Betrags bis Mitte September 1997 und ein anschließendes Investment in amerikanischen Aktien und festverzinslichen Werten aus. In der Kopfzeile des Auszugs wird vor der Kunden-Nr. Bezug genommen auf das „Sammelkonto Nr. 631-79699-10 183”. Dabei handelt es sich um die Nummer des oben erwähnten Bankkontos bei S .
Schon seit damals entwickelten sich die Auseinandersetzungen der Schiedskläger mit den Schiedsbeklagten. Es wurde beanstandet, dass das Geld nicht zeitgerecht in die Vermögensverwaltung D und nicht auf ein Einzelkonto gelangt sei und dass nicht regelmäßig Abrechnungen bzw. Kontoauszüge erteilt würden (vgl. Briefe M, Protokoll-Anlagen 19.9.00). Mit Schreiben vom 19. November 1998 (unter der Bezeichnung “  Investment Group”) wurden für die Zukunft monatliche Auszüge zugesagt. Auch weiterhin wurde nur in Form von selbst erstellten Kontoauszügen der Schiedsbeklagten abgerechnet, teilweise monatlich und z.T. unregelmäßig in größeren Zeitabständen.
In 1999 stellte M seine Vertriebstätigkeit für die Schiedsbeklagten ein. Dass D die Zusammenarbeit mit den Schiedsbeklagten im November 1999 aufgekündigt hatte, teilten diese den Schiedsklägern nicht mit. Gleichwohl erfuhren letztere davon (möglicherweise über M).
Am 13. Dezember 1999 kündigten die Schiedskläger ihre Anlagen fristlos mit gleichzeitiger Zahlungsaufforderung. Daraufhin bestätigten die Schiedsbeklagten mit Kontoauszug IV. Quartal 1999 einen Wert des Wertpapier-Investments per 31. Dezember 1999 für die Schiedskläger zu 1 in Höhe von 101.604,57 US-$. Bei einem Umrechnungskurs von 2,1 ergibt sich daraus der Klagebetrag von 213.369,59 DM.
Mit Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2000 bestätigten die Schiedsbeklagten den Eingang der Kündigung. „Aufgrund der Anlagestruktur (5 Stock + Hebel)“ könne der Vertrag erst zum 30. Juni 2000 aufgelöst werden. Die Schiedskläger interpretieren die Formulierung „Hebel“ dahin, dass das Sammelkonto-Vermögen durch die Schiedsbeklagten beliehen worden sei und deswegen nicht ausgekehrt werden könne.
Die Schiedskläger wiederholten die fristlose Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 12. April 2000 und führten zur Begründung „erhebliche Unregelmäßigkeiten“ an. Dazu bezogen sie sich insbesondere auf die nicht fristgerechte und nicht auf Einzelkonto gebuchte und nicht regelmäßig abgerechnete Anlage und auf die verschwiegene Management-Kündigung durch D. Endabrechnung und Zahlung wurden bis 28. April 2000 angemahnt.
Die Schiedsbeklagten antworteten mit Anwaltsschreiben vom 26. und 28. April, 8. Mai und 1. Juni 2000, in denen die Kontoauszug-Abrechnungen per 31. Dezember 1999 bestätigt und zunächst die Schiedsbeklagte zu 1 und sodann die Schiedsbeklagte zu 2 als passiv legitimierter Vertragspartner bezeichnet wurde. Außerdem wurde die (nicht den Verbleib der hier eingeklagten Anlagegelder betreffende) frühere Mitwirkung von M und seiner Ehefrau bei der Schiedsbeklagten zu 2 angesprochen. Mit Schriftsatz vom 18. September 2000 wurde ein Kontoauszug der Schiedsbeklagten nachgereicht, wonach die - noch nicht ausgekehrte - Anlage im 1. Halbjahr 2000 auf 107.802,45 US-$ angewachsen sein soll.
2.      Die Schiedskläger zu 2 (bei denen es sich um den Sohn der Schiedskläger zu 1 und um seine Ehefrau handelt) zeichneten zunächst am 18. Dezember 1995 mit Treuhandauftrag “Nr. 10947” eine Anlage in dem nach der Schiedsbeklagten zu 2 benannten „Bond Fund für festverzinsliche Werte“ über 35.000 CHF zuzüglich Agio 1.837,50 CHF. Der Auftrag kam unter Mitwirkung von M zustande und wurde ebenso wie der Geldeingang vom 21. Dezember 1995 in Höhe von 36.837,50 CHF bzw. 45.803,75 DM durch O namens der Schiedsbeklagten zu 1 am 10. Januar 1996 bestätigt mit “Kunden-Nr. 400014”. Die beiden Schiedsbeklagten bescheinigten in gemeinschaftlichen Kontoauszügen einen Wertzuwachs der Anlage bis Ende 1999 auf 66.803,68 DM.
Zusätzlich zeichnete der Schiedskläger zu 2 allein am 9. April 1997 mit Treuhandauftrag „Nr. 04662“ für Vermögensverwaltung D „5 Plus“ den Betrag 50.000 CHF plus Agio 3.125 CHF und für eine - hier nicht eingeklagte - Goldminen-Anlage 40.000 CHF plus Agio 2.100 CHF. Der Auftrag und der Eingang der insgesamt 95.225 CHF wurden am 12. Mai 1997 durch O namens der Schiedsbeklagten zu 1 mit Kunden-Nr. „620036/D4“ und mit Vertragsbeginn 1. Juni 1997 bestätigt.
Für die Vermögensverwaltung wiesen die beiden Schiedsbeklagten mit eigenem Kontoauszug vom 31. Dezember 1997 wie bei den Schiedsklägern zu 1 eine mit 2,1 % verzinsliche Anlage des (nach Kostenbelastung) in DM 59.026,84 umgewechselten Teilbetrags bis Mitte September 1997 aus und erst anschließend das Investment in amerikanischen Aktien und festverzinslichen Werten. In der Kopfzeile des Auszugs wird vor der Kunden-Nr. dieselbe Sammelkonto-Nr. wie bei den Schiedsklägern zu 1 vermerkt. Mit weiteren - z.T. monatlichen und quartalsweisen - Kontoauszügen wird ein Wachstum auf 38.334,96 US-$ bis 31. Dezember 1999 bescheinigt. Bei einem Umrechnungskurs von 2,1 sind das 80.503,41 DM.
Zusammen mit dem obigen Betrag von 66.803,68 DM ergibt sich für die Schiedskläger zu 2 insgesamt der Klagebetrag von 147.307,09 DM.
Beide Treuhand-Anlagen wurden von den Schiedsklägern zu 2 zuvor unter dem 13. Dezember 1999 fristlos gekündigt. Sie wiederholten die Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 14. April 2000. Die weitere Korrespondenz entspricht derjenigen betreffend die Schiedskläger zu 1.
Der auf die Vermögensverwaltung entfallende Teilbetrag soll laut am 18. September 2000 nachgereichten Auszug der Schiedsbeklagten im 1. Halbjahr 2000 über den geltend gemachten und noch nicht ausgezahlten Betrag von 38.334,96 US-$ hinaus auf 40.673,39 US-$ angewachsen sein.
3.      Zugunsten der Schiedsklägerin zu 3, der minderjährigen Tochter der Schiedskläger zu 2 und Enkelin der Schiedskläger zu 1, zeichneten letztere als Großeltern am 30. Juni 1997 unter Vermittlung durch M den Treuhandauftrag Nr. 04694 an die Schiedsbeklagte zu 1 für eine Vermögensverwaltung D „5 Stock“ über 10.000 CHF plus Agio 625 CHF. Auftrag und Eingang des vom Schiedskläger zu 1 für die Enkelin gezahlten Betrags wurden durch die Schiedsbeklagte zu 2 unter dem 4. August 1997 mit Laufzeitbeginn 1. August 1997 bestätigt. Die Kontoauszüge über 2,1 % Zinsanlage bis Mitte September 1997 und eine anschließende Sammelkonto-Investmentbeteiligung wurden wie bei den Anlagen D der Schiedskläger zu 1 und 2 durch beide Schiedsbeklagten in unterschiedlichen Zeitabständen herausgegeben. Danach belief sich der Wert per 31. Dezember 1999 auf 8.128,24 US-$. Dies entspricht bei einem Umrechnungskurs von 2,1 der Klageforderung von 17.069,30 DM.
Vorausgegangen war die fristlose Kündigung des zugunsten der Enkelin abgeschlossenen Vertrags mit Schreiben des Schiedsklägers zu 1 vom 13. Dezember 1999. Mit dem bereits erwähnten Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2000, das allerdings an die Schiedsklägerin zu 7 (die AG) adressiert war, wies die Schiedsbeklagte zu 1 diese Kündigung mangels beigefügter Vollmacht des Großvaters zurück. Die fristlose Kündigung wurde nach zwischenzeitlicher Bevollmächtigung seitens aller Schiedskläger (bzw. gesetzlicher Vertreter) mit dem o.a. Anwaltsschreiben vom 14. April 2000 wiederholt. Die weitere Korrespondenz entspricht derjenigen betreffend die Schiedskläger zu 1 und 2.
Laut nachgereichtem Kontoauszug der Schiedsbeklagten soll der noch nicht ausgezahlte Wert bis Ende Juni 2000 auf 8.624,06 US-$ angewachsen sein.
4.      Für den Schiedskläger zu 4, den minderjährigen Sohn des M und seiner Ehefrau bzw. Enkel der Schiedskläger zu 1, zeichnete M am 9. Dezember 1998 den Treuhandauftrag Nr. 11200 an die Schiedsbeklagte zu 2 über „5/10 Stock“ in Höhe von 10.000 CHF plus Agio 625 CHF. Der Auftrag zur Vermögensverwaltung D mit „Strategie 5 / 10 Stock“ und der Eingang des vom Schiedskläger zu 1 für den Enkel gezahlten Betrags wurden durch die Schiedsbeklagte zu 2 unter dem 4. Januar 1999 bestätigt. Kontoauszüge und ‑übersichten wurden wie bei den Sammelkonto-Anlagen D der Schiedskläger zu 1 - 3 durch beide Schiedsbeklagten und mit gewissen Unregelmäßigkeiten erstellt (hier z.B. Buchung per 30.4.1999 am 23.2.1999; Verwechselung mit der Schiedsklägerin zu 7).  Per 31. Dezember 1999 belief sich der Wert auf 6.828,12 US-$. Dies entspricht bei einem Umrechnungskurs von 2,1 der in der Schiedsverhandlung bezifferten Klageforderung von 14.339,05 DM.
Zuvor hatte der Schiedskläger zu 1 die Anlage mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 gekündigt. Anschließend wurde wie bei der Schiedsklägerin zu 3 die Kündigung zurückgewiesen und anwaltlich wiederholt sowie weiter korrespondiert.
5.      Zugunsten des Schiedsklägers zu 5, eines weiteren Enkels der Schiedskläger zu 1, zeichneten diese am 30. Juni 1997 an die Schiedsbeklagte zu 1 den Treuhandauftrag Nr. 04572 über eine Vermögensverwaltung D „5 Stock“ in Höhe von 10.000 CHF plus Agio 625 CHF (wie am selben Tag zugunsten der Schiedsklägerin zu 3, s.o.). Auftrag und Eingang des vom Schiedskläger zu 1 für den Enkel gezahlten Betrags wurden durch die Schiedsbeklagte zu 2 unter dem 8. August 1997 mit Laufzeitbeginn 1. August 1997 bestätigt. Die Kontoauszüge über 2,1 % Zinsanlage bis Mitte September 1997 und anschließendes Sammelkonto-Investment wurden wie bei den Anlagen D der Schiedskläger zu 1 - 4 durch beide Schiedsbeklagten und unregelmäßig erteilt (hier z.T. Auszüge für verschiedene Zeitabschnitte nachträglich in einer Sendung). Per 31. Dezember 1999 wurde ein Wert von 7.996,70 US-$ bescheinigt. Dies entspricht bei einem Umrechnungskurs von 2,1 der Klageforderung von 16.793,07 DM.
Fristlose Kündigung, deren Wiederholung und die weitere Korrespondenz gestalteten sich wie bei den Schiedsklägern zu 3 - 4.
6.      Zugunsten des Schiedsklägers zu 6, bei dem es sich auch um einen Enkel der Schiedskläger zu 1 handelt, zeichneten diese an die Schiedsbeklagte zu 1 den Treuhandauftrag Nr. 04622 ebenfalls am 30. Juni 1997 (wie zugunsten der Schiedskläger zu 3 und 5) über eine Vermögensverwaltung D „5 Stock“ in Höhe von 10.000 CHF plus Agio 625 CHF. Auftrag und Eingang des vom Schiedskläger zu 1 eingezahlten Betrags wurden durch die Schiedsbeklagte zu 2 unter dem 4. August 1997 bestätigt. Die Kontoauszüge über 2,1 % Zinsanlage bis Mitte September 1997 und anschließende Sammelkonto-Investmentbeteiligung wurden wie bei den Anlagen D der Schiedskläger zu 1 - 5 durch beide Schiedsbeklagten und unregelmäßig erteilt (hier u.a. Auszüge für sich überschneidende Zeiträume oder in einer Sendung nachträglich). Per 31. Dezember 1999 wurde ein Wert von 8.128,24 US-$ bescheinigt. Dies entspricht - wie bei der Schiedsklägerin zu 3 - gemäß Umrechnungskurs 2,1 der Klageforderung von 17.069,30 DM.
Die fristlose Kündigung, deren Wiederholung und die weitere Korrespondenz gestalteten sich wie bei den Schiedsklägern zu 3 - 5.
Laut nachgereichtem Auszug soll sich der nicht ausgezahlte Wert im 1. Halbjahr 2000 auf 8.624,06 US-$ erhöht haben.
7.      Die Schiedsklägerin zu 7, die AG, vertreten durch den Schiedskläger zu 2 als Prokuristen, erteilte am 9. April 1997 den Treuhandauftrag Nr. 04651 an die beiden Schiedsbeklagten („im Zusammenwirken“) über Vermögensverwaltung D „5 Plus“ in Höhe von 100.000 CHF plus Agio 6.250 CHF sowie über eine - hier nicht eingeklagte - Goldminenbeteiligung in Höhe von 100.000 CHF plus Agio 5.250 CHF. Auftrag und Zahlungseingang wurden unter dem 12. Mai 1997 mit Vertragsbeginn auf den 1. Juni 1997 bestätigt. Bezüglich des für die Vermögensverwaltung D vorgesehenen Teils bescheinigten die Schiedsbeklagten eine 2,1 % Zinsanlage bis Mitte September 1997 und eine anschließende Sammelkonto-Investmentbeteiligung mit eigenen gemeinsamen Kontoauszügen wie bei den Schiedsklägern zu 1 - 6 in unterschiedlichen Zeitabständen (hier u.a. monatlich oder quartalsweise und für sich überschneidende Zeiträume). Mit durch O abgezeichnetem Schreiben beider Schiedsbeklagten vom 9. Februar 2000 an die Schiedsklägerin zu 7, z. Hd. des Schiedsklägers zu 2, wurde die Situation am Anlagemarkt werbend beschrieben und der Kontoauszug per 31. Dezember 1999 mit Ausweis von 76.797,36 US-$ übersandt. Daraus ergibt sich bei einem Umrechnungskurs 2,1 die Klageforderung von 161.274,45 DM.
Zuvor war am 13. Dezember 1999 durch den Schiedskläger zu 1 als Verwaltungsratspräsidenten der Schiedsklägerin zu 7 die fristlose Kündigung erklärt worden. Ihre Wiederholung und die weitere Korrespondenz gestalteten sich wie bei den Schiedsklägern zu 1 - 6. Laut nachgereichtem Kontoauszug soll sich der bisher nicht ausgezahlte Beteiligungswert im 1. Halbjahr 2000 auf 81.482,00 US‑$ erhöht haben.
III.
Nach ausgebliebener Auflösung und Auszahlung der fristlos gekündigten Finanzanlagen haben die Schiedskläger vereinbarungsgemäß das Schlichtungs- und Schiedsverfahren eingeleitet. Anträge gegen die Schiedsbeklagte zu 1 und Begründung haben sie mit Schriftsatz vom 18. am 19. August 2000 eingereicht.
Zuständigkeit und endgültige Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts sowie weitere Regularien (einschließlich der fortbestehenden Zustellungsvollmacht von Prozessbevollmächtigten nach Mandatsniederlegung bis zur Bestellung eines Nachfolgers) sind zu Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 19. September 2000 anerkannt worden. Zugleich ist die Schiedsbeklagte zu 2 einverständlich in das Schlichtungs- und das (vorsorglich für den 20. September 2000 terminierte) Schiedsverfahren einbezogen worden. Diesbezüglich war sie zuvor ebenso wie die Schiedsklägerin zu 1 über die gemeinsame gesetzliche Vertreterin und den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten informiert und hatte sie sich durch letzteren bereits seit der Vorkorrespondenz geäußert.
Im Schlichtungsverfahren hat die Schiedsbeklagte zu 1 vorgetragen: Sie sei ohne Verstoß gegen das KWG nur bei der abrechnungstechnischen Betreuung der Treuhandangelegenheiten der Schiedsbeklagten zu 2 als deren Gehilfin tätig geworden. Die Fehler in der Abwicklung der Anlagen seien der Anfangsphase zuzuschreiben und im Gesamtergebnis bedeutungslos. Das durch D gesteuerte Sammelkonto bzw. -depot in den USA sei aufgrund Beschlusses der Schiedsbeklagten zu 2 teilweise beliehen worden, um mit einem „Investmenthebel (Einsatz in Schuldverschreibungen)“ mehr Rendite zu erzielen. - In der Schlichtungsverhandlung haben die Schiedsbeklagten zu 1 und 2 auf Fragen nach dem Verbleib des Anlagevermögens einschließlich der damit angeblich erworbenen Wertpapiere geantwortet: Das, was mit dem Geld nach der Anlage auf dem Sammelkonto passiere, brauche den einzelnen Treugeber gar nicht zu interessieren. Dieser bekomme ja seine (von den Schiedsbeklagten erstellten) Kontoauszüge (Protokoll vom 19. September 2000). - Das Schlichtungsverfahren ist erfolglos geblieben, nachdem die Schiedsbeklagten in den Einigungsgesprächen keine konkrete Zahlung, Forderungsabtretung oder Sicherheitsleistung angeboten haben.
Im Schiedsverfahren ist am 20. September 2000 verhandelt worden. Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Schiedsbeklagten im Termin sein Mandat (unter Hinweis auf interne Schwierigkeiten) niedergelegt und erklärt, dass die Beklagtenseite nicht zur Sache verhandeln werde. Das Schiedsgericht hat daraufhin - in Kenntnis der vorbeschriebenen Gesamtumstände - beschlossen, das Schiedsverfahren gemäß § 1048 Zivilprozessordnung Abs. 3 (ZPO) weiterzuführen. Bezüglich der Kostenerstattungsansprüche hat das Schiedsgericht das schriftliche Verfahren angeordnet (Protokoll vom 20. September 2000) und dieses zuletzt bis zum 14. November 2000 verlängert (mitgeteilt unter dem 4. November 2000).
Die Schiedskläger tragen vor:
Die Ansprüche auf Auszahlung der Finanzanlagen seien aus Vertrag und aus Gesetz begründet, und zwar auch deliktisch.
Für die Schiedsbeklagten habe neben den eingetragenen Organen auch H als faktischer Geschäftsführer bzw. maßgeblicher Vertreter gehandelt.
Die Schiedsbeklagten seien aufgrund ihres Zusammenwirkens Gesamtschuldner.
Die fristlose Kündigung der Verträge sei am 13. Dezember 1999 auch insoweit wirksam erklärt worden, als der Schiedskläger zu 1 im Rahmen der Verträge zugunsten Dritter - der Enkel - gemäß § 328 BGB Gestaltungsrechte ausgeübt habe.
Die Gesamtwürdigung des Sachverhalts erlaube nur den Schluss, dass das Geld veruntreut worden sei, d.h. nicht mehr in der Form zur Verfügung stehe, wie ein sorgfältiger Treuhänder es anzulegen hätte und darüber auf Verlangen jederzeit Rechenschaft ablegen müsste. Dabei mache es für den Tatbestand der Untreue keinen Unterschied, ob die Beträge anderweitig verbraucht oder anderweitig beliehen oder verpfändet oder sonstwie der Verfügbarkeit für die Schiedskläger als Auftraggeber entzogen seien. Selbst wenn Wertpapiere angeschafft worden seien und wenn ihre Beleihung zulässig gewesen sei, hätten erlangte Kredite den Schiedsklägern zur Verfügung gestellt werden müssen.
Neben den gravierenden Unregelmäßigkeiten (Sammelkonto, Auszüge) sei sowohl bei dem wichtigen Grund für die Vertragskündigung als auch bei der Veruntreuung der heutige gesetzliche Rahmen für Finanzanlagen mit den entsprechenden Pflichten für die Finanzdienstleister zu berücksichtigen. Angeschaffte Wertpapiere seien in einem konzessionierten Depot zu verwahren. Die weitere Treuhandtätigkeit auf dem Gebiet der Finanzanlagen bedürfe der aufsichtsrechtlichen Genehmigung und Kontrolle, und zwar in Deutschland nach dem KWG. Außerdem seien hier die Bestimmungen des Wertpapierhandelsrechts und des Investmentrechts einschließlich des AuslInvestmG zu beachten.
Die Schiedskläger beantragen,
I.      Die Schiedsbeklagten zu 1 und 2,
im Geschäftsverkehr auch auftretend als …
und dergleichen,
als Gesamtschuldner zu verurteilen,
den Schiedsklägern zu 1 - 213.369,59 DM,
den Schiedsklägern zu 2 - 147.307,09 DM,
der Schiedsklägerin zu 3 - 17.069,30 DM,
dem Schiedskläger zu 4 - 14.339,05 DM,
dem Schiedskläger zu 5 - 16.793,07 DM,
dem Schiedskläger zu 6 - 17.069,30 DM,
der Schiedsklägerin zu 7 - 161.274,45 DM,
(Summe: 587.221,85 DM) ( = 300.241,76 Euro)
zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 19. August 2000 zu zahlen;
II.     die (vorstehend als Gesamtschuldner bezeichneten) Schiedsbeklagten zu verurteilen, die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Schiedskläger zu tragen und an diese gemeinsam die (nur nach einem Streitwert von 572.882,80 DM) unstreitig berechneten und verauslagten Schiedsrichterhonorare von 34.307,00 DM und entsprechende Anwaltskosten von 11.058,96 DM bzw. insgesamt Kosten von 45.365,96 DM zu erstatten.
Ergänzend nimmt das Schiedsgericht Bezug auf die Sitzungsprotokolle und die oben angeführten Vorgänge und Berechnungen gemäß den eingereichten Schriftsätzen und Anlagen.
B.     Entscheidungsgründe:
I.
Die Schiedsklage ist zulässig.
1.      Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich aus der Schiedsklausel im Rahmenvertrag zwischen den Schiedsklägern und der Schiedsbeklagten zu 1 in Verbindung mit der in der Schlichtungsverhandlung protokollierten Vereinbarung zwischen den Schiedsklägern und beiden Schiedsbeklagten (vgl. §§ 1025 ff, 1029, 1031, 1040 Zivilprozessordnung in der ab 1998 geltenden Fassung ‑‑ZPO‑‑; Art. 1-2 und 5 Abs. 1 Bstb. a, c-d UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ‑‑UN-Übereinkommen‑‑).
2.      Aus dem vereinbarten Schiedsgerichtsstand Hamburg ergibt sich mangels sonstiger Abreden die Geltung deutschen Verfahrensrechts (§ 1025 Abs. 1 ZPO, Art. 5 Abs. 1 Bstb. d UN-Übereinkommen).
3.      Das Schiedsgericht hat ungeachtet der unentschuldigten Säumnis der Schiedsbeklagten über die Schiedsklage nach den vorliegenden Erkenntnissen zu entscheiden (§ 1048 ZPO), nachdem die Schiedsbeklagten von dem Schiedsverfahren gehörig in Kenntnis gesetzt waren und - infolge Mandatsniederlegung ihres Prozessbevollmächtigten im Termin - von dem ihnen gewährten Gehör keinen weiteren Gebrauch gemacht haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bstb. b UN-Übereinkommen).
4.      Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich aus der Sicht des am Gerichtsstand Hamburg gewählten schiedsgerichtlichen Forums nach deutschem internationalen Privatrecht und deutschem materiellen Recht einschließlich der hier ausdrücklich vereinbarten Geltung des BGB (vgl. § 1051 ZPO; Art. 27 Einführungsgesetz zum BGB ‑‑EGBGB‑‑; Art. 5 Abs. 1 Bstb. a UN-Übereinkommen).
II.
Die Schiedsklage ist begründet.
Die Schiedskläger können von den Schiedsbeklagten als Gesamtschuldnern Auszahlung der Finanzanlagen in der jeweils eingeklagten Höhe verlangen.
1.      Die Zahlungsansprüche sind bereits aus Vertrag begründet.
a)      Bei den treuhandvertraglichen, auf die entgeltliche Plazierung und Verwaltung von Finanzanlagen gerichteten Vereinbarungen handelt es sich um Geschäftsbesorgungsverträge i.S.v. § 675 BGB (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 57. A., § 675 Rd. 6 „Anlagevermittlung“, „Treuhandvertrag“, Rd. 7, Rd. 19 „Vermögensverwaltung“, „Wertpapiergeschäfte“).
b)      Soweit die Geschäftsbesorgungsverträge zunächst nur mit einer der Schiedsbeklagten geschlossen wurden, sind im weiteren Verlauf jeweils beide Schiedsbeklagte Vertragspartner der Schiedskläger geworden. Diese Feststellung folgt aus der weiteren Geschäftsabwicklung, wie sie u.a. durch die gemeinsamen Kontoauszüge der Schiedsbeklagten und durch die weitere Korrespondenz belegt ist. Schon durch Gebrauch der Vollmachten aus den ursprünglichen Verträgen für eine Schiedsbeklagte konnte diese jeweils die andere Schiedsbeklagte in die Plazierung und Verwaltung der Finanzanlagen einschalten.
c)      Die Geschäftsbesorgungsverträge als solche sind wirksam (ungeachtet der hier nicht interessierenden Unwirksamkeit einzelner Klauseln).
Soweit die Schiedsbeklagten Finanzanlagen unter Verstoß gegen die deutschen Vorschriften des KWG und möglicherweise des WpHG sowie des KAAG oder AuslInvestmG ungenehmigt plaziert und verwaltet haben, handelt es sich dabei nicht um Verstöße i.S.d. § 134 BGB, die zur materiellen Nichtigkeit der Verträge führen, sondern um die Verletzung von Ordnungsvorschriften (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 134 Rd. 8, 11).
Auch soweit im Rahmen-Treuhandvertrag von „Einlagen“ die Rede ist, sind die Verträge nicht gemäß § 134 BGB wegen erschwerter Barabhebungs-Verfügbarkeit von Einlagen gemäß § 3 Nr. 3 KWG nichtig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 134 Rd. 20). Bei den hier vereinbarten Einzahlungen zum Erwerb von Finanzanlagen mit spekulativem Charakter handelt es sich nicht um Einlagen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG wie bei Sichteinlagen, befristeten Einlagen oder Spareinlagen, die stattdessen vorwiegend durch die Kapitalüberlassung gegen Entgelt oder eine gewisse Verfügbarkeit und relative Sicherheit charakterisiert werden (vgl. BGH-Urteil vom 9. März 1995 III ZR 55/94, BGHZ 129, 90, Monatsschrift für Deutsches Recht ‑‑MDR‑‑ 1995, 1227).
d)      Die Schiedsbeklagten als die mit der Geschäftsbesorgung beauftragten Treuhänder haben alles aus der Geschäftsbesorgung Erlangte gemäß § 675 i.V.m. § 667 BGB an die Schiedskläger als auftraggebende Treuhänder herauszugeben. Nach den von den Schiedsbeklagten selbst erstellten Kontoauszügen hat das Schiedsgericht davon auszugehen, dass die Schiedsbeklagten die dort aufgeführten und hier eingeklagten Anlagewerte bei der Geschäftsausführung für die Schiedskläger erlangt haben.
e)      Die vereinbarte fünfjährige Vertragsdauer steht den Zahlungsansprüchen der Schiedskläger nicht entgegen, weil diese die Verträge aus wichtigem Grund wirksam fristlos gekündigt haben.
aa)    Die Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträge sind als Dauerschuldverhältnisse in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündbar (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 675 Rd. 31 § 626 Rd. 1).
Wichtige Kündigungsgründe im vorstehenden Sinne hatten die Schiedskläger in mehrfacher Hinsicht.
aaa)  Das gilt zunächst für die festgestellten Unregelmäßigkeiten bei den Kontoauszügen der Schiedsbeklagten, die dem für das Finanzanlagen-Geschäft wichtigen Zweck der Rechnungslegung dienen (vgl. § 675 BGB i.V.m. § 666 BGB).
bbb)  Ein selbständiger wichtiger Grund ist auch die (von den Schiedsbeklagten den Schiedsklägern verschwiegene) von D ausgesprochene Kündigung der - die Anlagen charakterisierenden - Zusammenarbeit zwischen D und den Schiedsbeklagten.
ccc)   Davon unabhängig besteht noch ein weiterer wichtiger Grund zur Kündigung, weil den Schiedsbeklagten die für das Finanzanlagengeschäft unentbehrliche Seriosität fehlt. Sie sind nämlich von Deutschland aus ohne Anmeldung oder Konzession als Kreditinstitut oder Finanzdienstleister gemäß § 1 Abs. 1 - 1b, § 32, § 53 - 53b, § 64e KWG (i.d.F. ab 1998) und damit auch praktisch ohne Aufsicht nach dem WpHG tätig und offerieren, plazieren und verwalten Finanzinstrumente i.S.v. § 1 Abs. 11 KWG. Um solche Finanz­instrumente handelt es sich u.a. bei Investment-Beteiligungen an Aktienfonds und Schuldverschreibungs-Fonds (§ 1 Abs. 11 Satz 2 Nr. 2 KWG), wie sie von den Schiedsbeklagten vermarktet wurden.
Eine Investmentfonds-Beteiligung wurde nicht nur unter entsprechender Bezeichnung an den Schiedsbeklagten zu 2 verkauft. Auch bei den für alle Schiedskläger unter der Bezeichnung „Private Vermögensverwaltung“ plazierten Beteiligungen an dem in den USA anfangs (angeblich) durch D gesteuerten Sammelkonto und -depot kann nach den hiesigen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass es sich inhaltlich um ungenehmigt von den Schiedsbeklagten bescheinigte Anteile an einem Investmentfonds handelt, der von ihnen in ihrem eigenen gemeinschaftlichen Namen im Wege der Risikomischung i.S.v. § 1 KAGG, § 1 Ausl­InvestmG angelegt wurde. Soweit aus dem einzig zur Verfügung gestellten amerikanischen Bankauszug vom September 1997 ersichtlich, wirkte D (als Investment Advisor und Financial Consultant) bei der Verwaltung des Fonds (soweit überhaupt) nur im Namen und für gemeinsame Rechnung der beiden Schiedsbeklagten mit. Die bisherigen Erkenntnisse über die wechselnd und z.T. gemeinschaftlich verwendeten Unternehmensbezeichnungen der Schiedsbeklagten lassen bei der Bezeichnung „ -  Treuhandgemeinschaft“ auf sie beide schließen. Eine Verwaltung des Vermögens durch D im Namen und für Rechnung der einzelnen Schiedskläger ist nicht erkennbar. Die Anteile für diese werden nach den hiesigen Erkenntnissen nur durch die von den Schiedsbeklagten erstellten Vertragsunterlagen und aus Hamburg versandten Kontoauszüge bescheinigt und verwaltet. Nach diesen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Schiedsbeklagten das nur Kreditinstituten vorbehaltene Investmentgeschäft ohne Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KWG, § 1 KAGG von Deutschland aus betreiben.
Zwar könnte es sich alternativ um ein Finanzkommissionsgeschäft handeln, wenn die Schiedsbeklagten die Aktien und Schuldverschreibungen über S und das amerikanische Konto im eigenen Namen und unmittelbar für Rechnung der einzelnen Schiedskläger erworben hätten; hierfür wäre gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG ebenfalls eine Bankkonzession erforderlich. Die von den Schiedsbeklagten erstellten Auszüge mit den für die verschiedenen Schiedskläger gleichen Ausgangsdaten sprechen jedoch für das vorbeschriebene Investmentgeschäft und gegen eine individuelle Zuordnung des Wertpapiererwerbs in den USA. Davon abgesehen würde es für Veräußerungen an die Anleger noch an der Erfüllung fehlen, solange die Wertpapiere bei der amerikanischen Bank nur für die Schiedsbeklagten verwahrt und von diesen nicht übereignet werden.
Dementsprechend handelt es sich auch nicht nur um nach § 1 Abs. 1a KWG konzessionsbedürftige Finanzdienstleistungsgeschäfte in der Form der Anlagevermittlung (Nr. 1) oder der Abschlussvermittlung im fremden Namen (Nr. 2, § 2 Abs. 6 Nr. 8). Für die Finanzdienstleistung der Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (§ 1 Abs. 1a Nr. 4) ist ebenfalls keine Veräußerung der durch die Schiedsbeklagten erworbenen Wertpapiere an die Schiedskläger ersichtlich. Für die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung, Nr. 3) fehlt es gleichermaßen an einzelnen (in Bankdepots für die Kunden zu verwahrenden) Wertpapiervermögen. Die eigene Ausgabe der Fondsanteile selbst wird bereits durch § 1 Abs. 1 Nr. 6 KWG erfasst. Allenfalls könnte dann eine Finanzportfolioverwaltung als ebenfalls konzessionsbedürftige Finanzdienstleistung vorliegen, wenn die Schiedsbeklagten gegenüber der das Sammelkonto und ‑depot führenden amerikanischen Bank die Treuhandbeziehungen zu den einzelnen Schiedsklägern namentlich und betragsanteilig offengelegt haben; dann würde es sich trotz der verwendeten Kurzbezeichnung um eine Konto- und Depotführung im fremden Namen für verschiedene Mitglieder einer Personengruppe bzw. Familie handeln (vgl. Jung/Schleicher, Neue gesetzliche Regelungen für Finanzdienstleister, S. 55 unter Hinweis auf Bundesrats-Drucksache 963/96 S. 66; BAKred, Informationsblatt 1/99 für inländische Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor, S. 5).
ddd)  Der wichtige Grund zur fristlosen Kündigung der Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträge wird noch dadurch verstärkt, dass das Betreiben von Bankgeschäften ebenso wie das Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG die objektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG erfüllt, soweit die gesetzliche Vertreterin O und der faktische Geschäftsführer H (§ 14 Strafgesetzbuch ‑‑StGB‑‑) in oder von Deutschland aus agieren (§ 3 StGB; ansonsten vgl. § 7 Abs. 2 StGB). In subjektiver Hinsicht sprechen die verklausulierten Hinweise am Schluss des Rahmen-Formularvertrags für eine von den Verantwortlichen der Schiedsbeklagten gewollte Umgehung der Konzessionspflicht, auch wenn diese Hinweise für die Kunden nicht ohne weiteres durchschaubar waren.
eee)  Im Gegensatz zu der von den Schiedsbeklagten vertretenen Auffassung kann es den Schiedsklägern nicht egal sein, ob, wo und wie ihr Vermögen für sie angelegt und verwaltet wird, sei es unter Be- oder Missachtung der Gesetze. Die Schiedskläger brauchen sich nicht auf die von den Schiedsbeklagten selbst erstellten Kontoauszüge verweisen zu lassen. Diese sind mangels weiterer Nachweise oder behördlicher Aufsicht nicht überprüfbar und das Papier nicht wert, wenn nach Pflichtenverstößen der Treuhänder das Anlagevermögen nicht mehr zur Verfügung steht.
bb)    Die Kündigungsgründe sind nicht verwirkt. Die für die Kündigung von Dienstverträgen gemäß § 626 Abs. 2 BGB geltende Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Kenntnis kann auf andere Dauerschuldverhältnisse nicht ohne weiteres übertragen werden (vgl. Palandt/Putzo, BGB, § 626 Rd. 21).
Davon abgesehen kommt es für die Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei den Kontoauszügen nicht auf jede einzelne Unregelmäßigkeit, sondern auf einen größeren Gesamtzusammenhang an. - Ebenso war bei der Kündigung von D gegenüber den Schiedsbeklagten abzuwarten, ob oder welche Konsequenzen daraus für eine geordnete Abwicklung der Anlagen gezogen werden. - Der Verstoß der Schiedsbeklagten gegen die Konzessionsvorschriften konnte als weiterer Kündigungsgrund nachgeschoben werden; von den ausländischen Anlegern kann - im Unterschied zu den Verantwortlichen der Schiedsbeklagten - keine eigene Kenntnis der speziellen deutschen Gesetze erwartet werden.
cc)    Die fristlosen Kündigungen waren auch insoweit wirksam, als sie im Dezember 1999 durch den Schiedskläger zu 1 für die zugunsten der Schiedskläger zu 3, 5 und 6 als seinen Enkeln abgeschlossenen Verträge erklärt wurden. Mangels gegenteiliger Vereinbarungen kann bei den Verträgen zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB das Gestaltungsrecht der Kündigung durch den Versprechensempfänger anstelle des begünstigten Dritten ausgeübt werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 328 Rd. 6, § 335 Rd. 2). Im übrigen wurden die fristlosen Kündigungen im April 2000 anwaltlich nach Bevollmächtigung durch alle Schiedskläger und ihre gesetzlichen Vertreter wiederholt.
f)      Für die Anspruchshöhe ergibt sich kein Unterschied, soweit nach Vorstehendem die fristlose Kündigung des für den Schiedskläger zu 4 abgeschlossenen Vertrags statt im Dezember 1999 erst im April 2000 wirksam wurde, nachdem ursprünglich nicht ausdrücklich durch den Schiedskläger zu 1 zugunsten des Schiedsklägers zu 4 kontrahiert worden war.
Die nach dem Stand Ende Dezember 1999 eingeklagten Anlagebeträge sind in der Folgezeit nicht in ihrem Wert gesunken. Aus den für verschiedene Schiedskläger von den Schiedsbeklagten nachgereichten Kontoauszügen ergibt sich nur eine Wertsteigerung des übereinstimmend zugrundegelegten Investment-Sammelkontos und ‑depots während des 1. Halbjahrs 2000.
g)      Nach den von den Schiedsbeklagten vorgelegten Kontoauszügen ist von den nach dem Stand Ende Dezember 1999 eingeklagten Beträgen auch kein Abzug für eine Beleihung zugunsten der Schiedskläger vorzunehmen. Im übrigen ist auch sonst weder ersichtlich noch von den Schiedsbeklagten dargetan, dass den Schiedsklägern eine Beleihung oder sonstige Zahlungen außerhalb des Kontos gutgebracht wurden.
h)      Die Schiedsbeklagten sind aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Verpflichtung aus den Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträgen (oben b) als Gesamtschuldner i.S.v. § 427 BGB zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten gemäß §§ 675, 667 BGB (oben d) verpflichtet.
2.      Die Klageforderungen sind im übrigen auch schon als gesetzliche deliktische Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB unter dem Gesichtspunkt der Untreue begründet.
Nach § 823 Abs. 2 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer schuldhaft gegen ein den Schutz des anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ein solches Schutzgesetz ist die Untreue-Strafvorschrift des § 266 StGB (vgl. Palandt/Thomas, BGB, § 823 Rd. 149).
Untreue liegt vor, wenn jemand z.B. die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht (Missbrauchstatbestand) oder die ihm z.B. kraft Rechtsgeschäftes oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (Treubruchtatbestand) und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.
Im Streitfall ist den gesamten Umständen nach darauf zu schließen, dass die Verantwortlichen der Schiedsbeklagten eine Untreue zumindest in Gestalt des Treubruchtatbestands begangen haben, d.h. die ihnen bzw. den Schiedsbeklagten kraft der Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträge obliegende besondere Vermögensbetreuungspflicht zum Nachteil der treugebenden Schiedskläger verletzt haben.
a)      Die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Schiedsbeklagten seit den Vertragskündigungen bis zum jetzigen Schlichtungs- und Schiedsverfahren lässt nach der Überzeugung des Schiedsgerichts den Schluss zu, dass die den Schiedsklägern zustehenden Finanzanlagen derzeit nicht in der durch das Treuhandverhältnis gebotenen Weise zur Auskehrung frei zur Verfügung stehen und dass dies auf einer mindestens bedingt vorsätzlichen (d.h. billigend in Kauf genommenen) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und Nachteilszufügung durch die Verantwortlichen der Schiedsbeklagten beruht.
Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigt das Schiedsgericht den Umstand, dass die Schiedskläger von den Schiedsbeklagten bereits viele Monate lang hingehalten werden, obwohl es sich der Art nach um täglich liquidierbare Wertpapierfonds-Anlagen handelt. Weiter fällt auf, dass die Schiedsbeklagten zugleich jegliche Rechnungslegung mit Originalunterlagen über das Vermögen auf dem amerikanischen Sammelbankkonto und -depot unterlassen und entsprechende Fragen im hiesigen Verfahren von sich gewiesen haben.
b)      Für eine pflichtwidrige Nachteilszufügung reicht es aus, wenn die Schiedsbeklagten die ihnen treuhänderisch überlassenen Vermögenswerte einerseits nicht oder nicht mehr auf einem Sonderkonto oder -depot verwahren und andererseits nicht zugleich ständig flüssige Mittel bereithalten, um stets den Ausgleich für die vereinnahmten Gelder herzustellen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. A., § 266 Rd. 14). Ein Nachteil könnte auch die bloße Belastung des Vermögens mit einer Verbindlichkeit oder die Verwendung von Treuhandgeldern zur Sicherung für eigene Kredite sein. Selbst eine vorübergehende Gefährdung des Anspruchs auf Herausgabe des treuhänderisch Erlangten genügt als Nachteilszufügung für die Strafbarkeit (Dreher/Tröndle, StGB, § 266 Rd. 16).
c)      Nach Auffassung des Schiedsgerichts ist im übrigen die die Bank- oder Finanzdienstleister-Konzessionsvorschriften missachtende Anlage (oben 1 e aa ccc - eee) bereits vermögensgefährdend und damit nachteilig im vorstehenden Sinne. Von dieser Strafbarkeit konnten sich die Verantwortlichen auch nicht durch den formularmäßigen Hinweis freizeichnen, dass mangels eigener Verwaltung und Anlageentscheidungen der Schiedsbeklagten die Bankenaufsicht nur am Sitz der Investmentmanager erfolge. Denn im Gegensatz dazu wurde tatsächlich eine Banken- oder Finanzdienstleisteraufsicht über die Anlagegeschäfte der Schiedskläger gerade umgangen. So wurde die Aufsicht schon umgangen bei den Entscheidungen der Schiedsbeklagten über die Annahme der Kundengelder und über deren Verwendung oder Transferierung ins Ausland zwecks unkontrollierbarer Anlage auf einem Investment-Sammelkonto - statt auf getrennten Konten im fremden Namen. Ebenso umgangen wurde die Aufsicht über die hiesige Verwaltung der Anlagen, insbesondere über die Zuordnung von angeblichen Sammelkonto-Erträgen auf die einzelnen Kunden mittels in Hamburg selbst erstellter Kontoauszüge.
d)      Abgesehen von den - wie vorstehend - unterschiedlichen Auswirkungen bei der Nachteilszufügung, ist es im übrigen für den Untreuetatbestand unerheblich, ob der Treuhänder im eigenen oder fremden Namen handelt (Dreher/Tröndle, StGB, § 266 Rd. 6, 18-19). Beim Treubruch kommt es auch nicht darauf an, ob der Treuhandvertrag zivilrechtlich wirksam ist (Dreher/Tröndle, StGB, § 266 Rd. 9).
e)      Soweit die Tatbestandsmerkmale der Treuhand und Vermögensbetreuungspflicht bei den Schiedsbeklagten als juristischen Personen vorliegen, genügt dies gemäß § 14 StGB für die Strafbarkeit eines Organs (O) oder geschäftsleitenden Vertreters (H).
f)      Nach § 830 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB ist bei einer von mehreren gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung jeder für den Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich, so hier die beiden Schiedsbeklagten bei der umständegemäß (a-b) anzunehmenden Untreue durch die gemeinschaftlich für beide handelnden Vertreter; und zwar ungeachtet deren daneben bestehender eigener gesamtschuldnerischer Verantwortlichkeit.
g)      Auf die im Rahmen-Treuhandvertrag vereinbarte Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche und grob fahrlässige unerlaubte Handlungen kommt es nach Bejahung des Vorsatzes nicht an.
h)      Die im Rahmen-Treuhandvertrag enthaltene Regelung, dass Schadensersatzansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntnisnahme des schädigenden Ereignisses durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen sind, ist unwirksam wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 16 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz). Danach ist eine formularmäßige Bestimmung unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Formularverwender gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden. Der Schriftform wird auch durch die im Schlichtungs- und Schiedsverfahren protokollierten Erklärungen genügt.
Davon abgesehen fehlt es noch an der - von den Schiedsbeklagten zu beweisenden - Kenntnisnahme der Schiedskläger von dem schädigenden Ereignis. Bisher sind die Schiedskläger auf Schlussfolgerungen angewiesen, während die Schiedsbeklagten in ihren Kontoauszügen noch die eingeklagten Vermögenswerte beziffern.
3.      Die Klageforderungen sind weiter zugleich als deliktische Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB begründet. Insoweit gelten die zur Untreue getroffenen Feststellungen und die dortigen Ausführungen zur Gesamtschuld sinngemäß.
Im übrigen kann dahinstehen, ob weitere Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB etwa wegen überhöht abgerechneter Kosten bestehen (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 23. September 1999 III ZR 214/98, MDR 1999, 1518 betreffend „Churning“). Derartige weitere Forderungen werden bisher mit der vorliegenden - auf bestimmte Anlagebeträge beschränkten - Teilklage nicht geltend gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 1057 ZPO dem Schiedsklage-Erfolg und erstreckt sich im Zweifel auch dann auf die außergerichtlichen Kosten, wenn die Schiedsparteien deren Erstattung nicht ausdrücklich vereinbart haben (vgl. Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg, Schiedsspruch vom 21. Juni 1996, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1997, 613, Recht der Internationalen Wirtschaft ‑‑RIW‑‑ 1996, 771, Rechtsprechung kaufmännischer Schiedsgerichte ‑‑RKS‑‑ B 5 Nr. 21 m.w.N.).
Davon abgesehen haben die Schiedsparteien, nachdem in der ursprünglichen Schiedsklausel nur von „Kosten“ die Rede war, in der Schlichtungsverhandlung auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Schiedsverfahren ausdrücklich vereinbart.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Schiedsbeklagten die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen und dazu den Schiedsklägern die verauslagten unstreitigen Schiedsrichterhonorare von 34.307,00 DM sowie die Anwaltskosten von 11.058,96 DM (gemäß im schriftlichen Verfahren nachgereichter Spezifizierung), zusammen 45.365,96 DM, zu erstatten.
Summary