Gericht | BayObLG | Aktenzeichen | 4Z Sch 18/03 | Datum | 17.07.2003 |
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Leitsatz | |||||
Vollstreckbarerklärung eines Feststellungs-Schiedsspruchs Für die Vollstreckbarkeitserklärung eines Feststellungs-Schiedsspruchs ist das Rechtsschutzbedürfnis - unabhängig von dem Vorliegen einer "Dauerwirkung" - zu bejahen. | |||||
Rechtsvorschriften | § 256 ZPO, § 1059 Abs. 2 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsspruch: - formale Anforderungen; - Berichtigung, Ergänzung, Auslegung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; Vollstreckbarerklärung | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern Prof. F. R., W. R. und Prof. Dr. J. Sch. bestehende Schiedsgericht erließ am 28.3.2003 im Freistaat Bayern in dem zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geführten Schiedsverfahren einen Schiedsspruch, dessen Entscheidungsformel in Ziffern 3.I und 3.III wie folgt lautet: "Auf die Widerklage zu III, IV und V wird wie folgt erkannt: 3.I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss in Punkt 7.2. des Protokolls der Beiratssitzung vom 22.7.2002, wonach an die Gesellschafter keine Auszahlungen vorzunehmen sind, solange deren Kapitalkonto negativ ist, unwirksam ist. 3.III. Es wird festgestellt, dass der Beschluss gemäß Ziff. 7.3. der Beiratsversammlung vom 22.7.2002, wonach Geschäftsführer der Gesellschaft keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, unwirksam ist." II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 101.899 Euro festgesetzt. G R Ü N D E: I. Die Parteien sind Gesellschafter eines mittelständischen Bauunternehmens. In einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung erließ das von ihnen mit Klage und Widerklage angerufene Schiedsgericht einen Schiedsspruch, der in Ziffer 1 der Entscheidungsformel über die Klage und in den Ziffern 2 und 3 der Entscheidungsformel über die Widerklage befand. Mit Ergänzungsschiedsspruch vom 20.5.2003 haben die Schiedsrichter klargestellt, dass sie über Klage und Widerklage am 28.3.2003 im Gerichtsbezirk des Bayerischen Obersten Landesgerichts entschieden haben. Mit Beschluss vom 28.5.2003 (4Z Sch 10/03), auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird, erklärte der Senat auf Antrag des Schiedsklägers, den die Klage betreffenden Teil des Schiedsspruchs für vollstreckbar. Unter Vorlage beglaubigter Abschriften der Schiedssprüche vom 28.3. und 20.5.2003 beantragt nunmehr der Schiedsbeklagte, die Entscheidung über die Widerklage in den Ziffern 3.I und 3.III für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner begehrt Abweisung des Antrags; hinsichtlich beider Feststellungsentscheidungen bestehe kein Vollstreckbarkeitsbedürfnis, da sie (im Unterschied zu der Feststellungsentscheidung, deren Vollstreckbarerklärung er selbst im Verfahren 4Z Sch 10/03 erwirkt hat) keine "Dauerwirkung" hätten. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Bezüglich der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die auch hier erfüllt sind, wird auf Ziffer II Abs. 1-3 des Beschlusses vom 28.5.2003 verwiesen. 2. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass das Schiedsgericht nicht über eine Leistungs- sondern über eine nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage entschieden hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckbarerklärung, wie bereits im Beschluss vom 28.5.2002 ausgeführt, nicht entfallen. Eine Unterscheidung nach dem Maß der "Dauerwirkung" der Feststellungsentscheidung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dem Parteivortrag und dem Schiedsspruch ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner vor dem Schiedsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsanträge nach § 256 ZPO in Zweifel gezogen hätte; mit dem vor dem Schiedsgericht abgegebenen Anerkenntnis hat der Schiedskläger die Zulässigkeit dieser Anträge konkludent außer Streit gestellt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der nunmehr im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung weiterer Feststellungsentscheidungen nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 242, 826 BGB) als rechtsmissbräuchlich zu bewerten wäre. Kosten: § 91 Abs. l ZPO (Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO liegen nicht vor). Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO. Streitwert: § 3 ZPO in Verbindung mit Ziffer 3 der Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs vom 28.3.2003. | |||||
Summary | |||||