Gericht | OLG Hamburg | Aktenzeichen | 11 SchH 01/04 | Datum | 28.06.2004 |
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Leitsatz | |||||
Ablehnung/Ersatzbestellung eines Schiedsrichters Leitsatz der Redaktion: Hat ein Schiedsrichter vorprozessual im Auftrag einer Partei ein Gutachten erstattet, ist ein Ablehnungsantrag jedenfalls dann begründet, wenn das Gutachten über eine allgemein und abstrakt gehaltene Abhandlung hinaus eine rechtliche Stellungnahme zur Unterstützung des Standpunktes der Gegenseite enthält. Dabei kommt es für den Beginn des Laufs der Zweiwochenfrist im Sinne des § 1037 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht auf die Kenntnis der Gutachtenerstellung als solche, sondern die Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens an. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1036 Abs. 2 ZPO, § 1037 Abs. 2 ZPO, § 1037 Abs. 3 ZPO, § 1039 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung, Frist, Ablehnungsgründe; - Ersatzbenennung, ernennende Stelle Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung - Aufhebungs-/Versagungsgrün | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 20./22.04.2004 über den Ablehnungsantrag des Antragstellers vom 26.03.2004 wird aufgehoben. Die Ablehnung des Schiedsrichters Prof. Dr. W. wird für begründet erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller begehrt die Ablehnung eines Schiedsrichters für ein schiedsgerichtliches Verfahren als befangen sowie die Feststellung, dass ein anderer Schiedsrichter an dessen Stelle bestellt ist. Die Beteiligten waren aufgrund eines Sozietätsvertrages vom 15.01.1998 als Rechtsanwälte in Sozietät verbunden. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbarten sie mit Schiedsvertrag vom 30.01.1998, dass jeder Streitfall zunächst durch einen Schiedsmann bereinigt werden muss. Für den Fall, dass eine Partei mit dem Schiedsspruch nicht einverstanden ist, wird das Schiedsgerichtsverfahren eröffnet. Dabei ernennt zunächst jede Partei einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter versuchen zunächst eine gütliche Einigung herbeizuführen, bei Scheitern einer solchen ernennen sie einen Obmann. Regelungen bezüglich der Ablehnung eines Schiedsrichters finden sich in dem Schiedsvertrag nicht. Die Beteiligten streiten nunmehr über Rentenansprüche aus dem Sozietätsvertrag. Der Antragsteller benannte Herrn Rechtsanwalt Dr. N., der Antragsgegner Herrn Prof. Dr. W. als Schiedsrichter. Am 10.02.2004 erhob der Antragsteller Schiedsklage, woraufhin sich das Schiedsgericht mit Verfügung vom 16.02.2004, beim Antragsteller eingegangen am 18.02.2004, konstituierte. In dieser Verfügung teilte Prof. Dr. W. mit, "dass er im Auftrag des Schiedsbeklagten vorprozessual ein Gutachten zur Sach- und Rechtslage bezüglich des Streitgegenstandes erstellt hat". Die Parteien wurden aufgefordert, bis zum 03.03.2003 sich zu erklären, ob sie darin ein Hindernis für die Ausübung des Schiedsrichteramts sehen. Das Gutachten liegt dem Gericht als Anlage 8 vor. Daraufhin bat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner telefonisch sowie die Schiedsrichter schriftlich unter dem 25.02.2003 um die Übersendung einer Kopie des Gutachtens zum Zwecke der Meinungsbildung über die Frage, ob darin ein Hindernis für die Ausübung des Schiedsrichteramts liege. Mit Schreiben vom 04.03.2003 an die Schiedsrichter bat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers um Fristverlängerung für die Stellungnahme zur Frage der Ablehnung, weil er das Gutachten noch nicht erhalten hatte. Mit Schreiben vom 26.03.2004 an die Schiedsrichter teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit, der Antragsteller habe zwischenzeitlich anderweitig Kenntnis von dem Gutachten erlangt. Aus diesem ergebe sich, dass Herr Prof. Dr. W. sich gutachtlich hinsichtlich der rechtlichen Einordnung in einer Weise festgelegt habe, die es nicht als denkbar erscheinen lasse, dass er im Schiedsgerichtsverfahren unbefangen nach dem Gang der mündlichen Verhandlung urteile. Herr Prof. Dr. W. werde nach § 1036 Abs. 2 ZPO als befangen abgelehnt. Zugleich werde der Antragsgegner aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen einen neuen Schiedsrichter zu benennen. Der Antragsgegner stimmte dem Ablehnungsantrag nicht zu. Mit Schreiben vom 22.04.2003 an den Antragsteller, bei diesem eingegangen am 27.04.2004, teilten die Schiedsrichter mit, dass Herr Prof. Dr. W. den Ablehnungsantrag nicht als begründet ansehe und die Schiedsrichter nunmehr den Ausgang des Ablehnungsverfahrens beim Hanseatischen Oberlandesgericht abwarteten. Mit Schreiben vom 11.05.2004 an den Antragsgegner benannte der Antragsteller Herrn Rechtsanwalt Dr. J. P. aus Hamburg zum (Ersatz-)Schiedsrichter anstelle von Herrn Prof. Dr. W. Der Antragsteller behauptet, ihm sei das Gutachten am 18.03.2004 zugegangen, wie sich aus der Fax-Kennung ergebe. Mit seinem am 12.05.2004 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung im schiedsgerichtlichen Verfahren beantragt er, 1. den Schiedsrichter Prof. Dr. W. als befangen für das Schiedsrichteramt abzulehnen (§ 1037 Abs. 3 ZPO), 2. festzustellen, dass Herr Rechtsanwalt Dr. J. P., ..., Hamburg, als Schiedsrichter an Stelle von Prof. Dr. W. bestellt ist. Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Ablehnungsantrag sei nicht fristgerecht gestellt worden. Er bestreite, dass der Antragsteller das Gutachten erst am 18.03.2004 erhalten habe. Der Ablehnungsantrag sei im Übrigen unbegründet, wie sich unmittelbar aus dem Inhalt des Gutachtens ergebe. Der Antrag zu 2. sei unschlüssig, weil die Ernennung eines Ersatzschiedsrichter allenfalls dann vorzunehmen sei, wenn Prof. Dr. W. vom Hanseatischen Oberlandesgericht rechtskräftig als befangen abgelehnt worden sei. II. Die Anträge sind zulässig (1.). Der Antrag zu 1. ist auch begründet (2.), der Antrag zu 2. hingegen nicht (3.). 1. Die Anträge sind zulässig. a) Das angerufene Gericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuständig. b) Das mangels anderweitiger Vereinbarung maßgebliche gesetzliche Ablehnungsverfahren nach § 1037 Abs. 2 ZPO, das der gerichtlichen Entscheidung nach § 1037 Abs. 3 ZPO vorgeschaltet ist, wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere wurde fristgerecht ein Ablehnungsantrag gestellt. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, hat nach § 1037 Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Dies erfolgte hier mit dem Schreiben vom 26.03.2004 (Anlage 5) unter Berufung auf den Inhalt des von Herrn Prof. Dr. W. erstatteten Gutachtens. Der Ablehnungsantrag wurde auch fristgerecht gestellt. Der für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist maßgebliche Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO ist die Kenntnisnahme vom Inhalt des fraglichen Gutachtens und nicht bereits die auf der Mitteilung der Schiedsrichter vom 16.03.2004 beruhende Kenntnis davon, dass Herr Prof. Dr. W. "im Auftrag des Schiedsbeklagten vorprozessual ein Gutachten zur Sach- und Rechtslage bezüglich des Streitgegenstandes erstellt hat". Denn diese Mitteilung ist allgemein gehalten und lässt nicht erkennen, ob es sich dabei um ein Gutachten handelt, das einen Ablehnungsantrag rechtfertigt. Regelmäßig kann die ablehnende Partei nicht über die Fristenregelung gezwungen werden, den Antrag ohne Kenntnis des Gutachtens zu stellen; denn es kommt nicht auf das Gutachten als solches, sondern auf dessen Inhalt an. So sind auch Gutachten denkbar, die einer neutralen wissenschaftlichen Abhandlung gleichen, im Ergebnis offen sind oder aus anderen Gründen einen Ablehnungsantrag nicht zu rechtfertigen vermögen. Dem entspricht es, dass der Antragsteller den Ablehnungsantrag nicht unter Berufung darauf gestellt hat, dass überhaupt ein Gutachten erstellt wurde, sondern unter Berufung auf den Inhalt des Gutachtens. Auf eben diesen Inhalt beruft sich umgekehrt der Antragsteller zum Nachweis dafür, dass kein Ablehnungsgrund bestehe. Demnach kommt es auch nach den Ausführungen des Antragsgegners für die Berechtigung des Ablehnungsantrags auf den Inhalt des Gutachtens an. Daraus folgt aber, dass der Fristlauf des § 1037 Abs. 2 ZPO erst mit der Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens beginnt. Der Antragsteller hat mit seinem Begehren, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens nehmen zu können, auch nicht etwa das Verfahren verschleppt, was zu vermeiden Sinn und Zweck der Regelung des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist. Er hat vielmehr schon am 25.02.2004 das Schiedsgericht und bereits zuvor den Antragsgegner gebeten, ihm eine Kopie des Gutachtens zum Zwecke der Meinungsbildung zukommen zu lassen. Wenn dem nicht nachgekommen wurde, kann jedenfalls dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, er lege es auf eine Verfahrensverschleppung an. Der Antragsteller hat als Schiedskläger auch kein Interesse an einer Verzögerung der Abläufe. Im Gegenteil diente sein Verhalten der Vermeidung von Verzögerungen und der konstruktiven Förderung des Verfahrens auch im Interesse des Antragsgegners. Denn eine - möglicherweise unberechtigte - Ablehnung gleichsam auf Verdacht wäre weder verfahrensförderlich gewesen, noch hätte sie im Interesse der Sache gelegen. Der Antragsteller erlangte nach seinen Angaben am 18.03.2004 Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens, mithin weniger als zwei Wochen vor dem Ablehnungsantrag vom 26.03.2004. Konkrete objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Kenntnisnahme bereits vor dem 18.03.2004 erfolgte - die der Antragsteller widerlegen müsste (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Münch, 2. Aufl., § 1037 Rdn. 6) -, sind nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Dessen schlichtes Bestreiten der Angaben des Antragstellers ist nicht substantiiert und insbesondere auch deswegen nicht ausreichend, weil er es trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlassen hat, dem Antragsteller eine Kopie des Gutachtens zu übermitteln. Der Antragsgegner hatte es jederzeit in der Hand, den Antragsteller in Kenntnis zu setzen und so den Beginn des Fristlaufs zu bewirken. c) Die Monatsfrist des § 1037 Abs. 3 ZPO ist ebenfalls gewahrt. Die Entscheidung, mit der die Ablehnung durch das Schiedsgericht verweigert wurde, datiert vom 22.04.2004 und ging dem Antragsteller am 27.04.2004 zu. Mit der Mitteilung der Schiedsrichter, den Ausgang des gerichtlichen Ablehnungsverfahrens abwarten zu wollen, hat sich die Ablehnung als im Verfahren nach § 1037 Abs. 2 ZPO erfolglos herausgestellt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging am 12.05.2004 und damit binnen Monatsfrist bei Gericht ein. 2. Der Antrag zu 1. ist begründet. Das von Herrn Prof. Dr. W. erstellte Gutachten ist geeignet, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (§ 1036 Abs. 1 ZPO). Der nach dieser Vorschrift anzulegende Maßstab entspricht regelmäßig dem des § 42 ZPO. An den von einer Partei benannten Schiedsrichter eines Dreier-Schiedsgerichts sind keine geringere Anforderungen zu stellen als an den Obmann (vgl. Zöller/Geimer § 1036 ZPO Rdn. 2 f.). Für den Ablehnungsgrund kommt es im übrigen nicht darauf an, ob der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist, was dieser verneint hat, sondern allein darauf, ob für einen Verfahrensbeteiligten aufgrund objektiver Umstände berechtigte, d.h. nachvollziehbare Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen (vgl. BVerfG NJW 1999, 413; Münchener Kommentar zur ZPO/Münch, 2. Aufl., § 1036 Rdn. 15; Thomas/Putzo § 1036 ZPO Rdn. 2). Einen solchen Umstand bildet wegen der darin liegenden sachlichen Vorbefassung die Erstellung eines Gutachtens im Auftrag einer Partei jedenfalls dann, wenn es den Rahmen einer allgemein und abstrakt gehaltenen Abhandlung verlässt und Ausführungen zu rechtlichen und/oder tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens enthält (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1036 Rdn. 21; Münchener Kommentar zur ZPO/Münch, 2. Aufl., § 1036 Rdn. 18; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 1036 Rdn. 4 und § 42 Rdn. 36). So liegt es hier. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, handelt es sich aus der Sicht des Antragstellers nicht um eine neutrale wissenschaftliche Äußerung zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage, sondern um eine rechtliche Stellungnahme zur Unterstützung des Standpunktes der Gegenseite (vgl. BVerfG a.a.O.). Das folgt aus der Tatsache, dass der Gutachtenauftrag vom Antragsgegner erteilt wurde und dass das Gutachten im Ergebnis dessen Rechtsstandpunkt stützt, indem es einen Verstoß gegen § 723 Abs. 2 BGB (gemeint ist wohl § 723 Abs. 3 ZPO) annimmt. Unter diesen Umständen ist die Besorgnis, dass der Gutachter als Schiedsrichter die zu entscheidenden Fragen nicht mehr offen und unbefangen beurteilen wird, auch aus der Sicht einer vernünftigen Partei verständlich. 3. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Das Gericht kann nicht feststellen, dass ein bestimmter (Ersatz-)Schiedsrichter an Stelle des abgelehnten Schiedsrichters bestellt ist. Die Voraussetzungen hierfür nach § 1035 Abs. 4, 5 ZPO liegen nicht vor, insbesondere fehlt es an der Voraussetzung, dass der Antragsgegner nicht entsprechend dem im Schiedsvertrag vereinbarten Verfahren gehandelt hat. Bis zur gerichtlichen Entscheidung besteht das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters fort. Die Ernennung eines Ersatzschiedsrichters hat erst nach der erfolgreichen Ablehnung gemäß § 1037 Abs. 2, 3 ZPO zu erfolgen, §§ 1037 Abs. 3, 1039 Abs. 1 ZPO, und zwar mangels abweichender Parteivereinbarung nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren, § 1039 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daher war der Antragsgegner nicht gehalten, vor der gerichtlichen Entscheidung über die Ablehnung einen (Ersatz-) Schiedsrichter zu bestellen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat der Senat nach § 3 ZPO auf einen Bruchteil des Streitwerts der Hauptsache geschätzt (vgl. Thomas/Putzo § 1063 Rdn. 5). | |||||
Summary | |||||
Higher Regional Court (OLG) Hamburg, Decision of 28 Jun 2004 - 11 SchH 01/04 Challenge of an arbitrator R u l i n g: A challenge of an arbitrator is well-founded if the arbitrator has provided an expert opinion to one of the parties on the subject-matter in dispute prior to the initiation of the arbitration, if the expert opinion goes beyond a general and abstract review and contains a legal evaluation in support of the party which has mandated him. The time-limit for the challenge starts to run at the time when the challenging party has taken notice of the content of the opinion, not at the time when notice was given that an arbitrator had provided an expert opinion. F a c t s: An arbitration agreement between the parties provided that each party was to nominate an arbitrator, who should first seek to negotiate an amicable settlement. If that attempt failed, the two arbitrators were to nominate a chairman. After both parties had nominated their arbitrator, the arbitrator nominated by the defendant informed the parties in the procedural order constituting the arbitral tribunal (dated 25 Feb. 2004) that he had rendered an expert opinion on the matter in dispute for the defendant prior to the initiation of arbitral proceedings and asked the parties to state if there were any objections to his continuation of the mandate. The applicant requested the arbitrator to submit the opinion in order to be able to reach a decision on whether to challenge the arbitrator or not. When the arbitrator did not submit the opinion at first, the applicant obtained notice of the contents of the opinion from another source on 18 March 2004. On 26 March he challenged the arbitrator. The defendant did not concur with the challenge. In the challenge proceedings that ensued, the arbitrators did not uphold the challenge. The applicant pursued the challenge before the competent state court pursuant to Sec. 1037 Code of Civil Procedure (ZPO) and requested the court in addition to appoint P. as arbitrator in lieu of the challenged arbitrator. The court upheld the challenge of the arbitrator and rejected the motion to nominate P. as substitute arbitrator. G r o u n d s: The challenge is timely. Since the rendering of an expert opinion is not necessarily a ground for challenge, the time-limit for raising a challenge only begins to run when the parties have taken notice of the contents of the opinion. This is confirmed by the fact that the applicant had specifically referred to the content of the opinion with regard to the challenge. The challenge is well-founded. The content of the opinion is such to give rise to doubts as to the impartiality of the arbitrator. The standard of Sec. 42 ZPO (Challenge of a judge) applies as a rule also to arbitrators, irrespective of whether they are party-appointed arbitrators or the chairman. A challenge does not require that an arbitrator is actually biased, but only that there exist objective circumstances likely to give rise to justified doubts as to a person's impartiality. Such circumstances are present in this case. From the point of view of the applicant (claimant), the opinion is not merely a neutral academic analysis of the case but a legal evaluation in support of its opponent's case. In view of the conclusions of the opinion it cannot be expected (from the point of view of a reasonable party) that the person in question will be able to decide the issues in dispute in an open and unbiased manner. Since the arbitrator is not impartial, the motion for removal of the arbitrator is founded. The motion for appointing a substitute arbitrator, however, is unfounded. The appointment of an arbitrator remains in force until such time as a final decision on the challenge is taken. That means that the party who has nominated a challenged arbitrator is only required to nominate a substitute arbitrator when such final decision is taken. In the absence of any party agreement to the contrary, the procedure for nominating a substitute arbitrator is the same that applied to the nomination of the challenged arbitrator (sec. 1039 sub 1 ZPO). |