2 O 402/09


Gericht LG Köln Aktenzeichen 2 O 402/09 Datum 04.02.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
U R T E I L
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand:
Der Beklagte ist Gründungsgesellschafter und hält 54 % der Anteile an der Steuerberatersozietät ... GbR (im Folgenden: Sozietät). Außerdem ist er einzelgeschäftsführungsbefugt.
In § 29 des Sozietätsvertrages vom 30.12.1998 heißt es:
„1. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
2. Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, sei es über die Gültigkeit, die Auslegung, eine Lücke oder sonstige Fragen, welche mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen, sollen von einem Schiedsgericht entschieden werden. Hierüber ist ein besonderer Schiedsvertrag zwischen den Gesellschaftern geschlossen worden, der Bestandteil dieses Vertrages ist." .
Der erwähnte Schiedsvertrag wurde zwischen den Gesellschaftern nicht geschlossen.
Am 16.01.2008 unterzeichneten alle Gesellschafter eine mit „Maßnahmen zur Honorarsicherung" überschriebene Vereinbarung.
Gegen verschiedene von dem Beklagten betreute Mandanten bestanden Honorarforderungen in Höhe von insgesamt 15.979,79 €, die aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können.
Der Bevollmächtigte des Klägers forderte den Beklagten mit Schreiben vom 20.08.2008 auf, Auskunft über die seit 1999 bearbeiteten Mandate, die in Rechnung gestellten Honorare sowie nicht abgerechnete oder nicht beigetriebene Honorare zu erteilen. Der Bevollmächtigte des Beklagten, antwortete unter dem 15.12.2008 und erteilte diverse Auskünfte.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe die Sozietät dadurch geschädigt, dass er Honorarforderungen habe verjähren lassen, und sei demzufolge zum Schadensersatz verpflichtet. Da der Beklagte nach dem Sozietätsvertrag - unstreitig - in Bezug auf die von ihm in eigener Praxis bearbeiteten Mandate einen Kostenbeitrag von 40 % der erzielten Umsätze schulde, sei er auch zur Erteilung der beanspruchten Auskünfte verpflichtet, die bislang nicht vollständig erteilt worden seien.
Auf die Schiedsgerichtsklausel in § 29 des Sozietätsvertrages könne sich der Beklagte nicht berufen, insbesondere hätte zu deren Wirksamkeit die von den Parteien beabsichtigte Schiedsvereinbarung geschlossen werden müssen.
Der Kläger beantragt,
1) den Beklagten zu verurteilen, an die Sozietät 15.979,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2009 zu zahlen;
2) den Beklagten weiter zu verurteilen,
a) der Sozietät durch die Vorlage einer geordneten Gegenüberstellung der von ihm in seiner Einzelpraxis seit dem 01.01.2001 erbrachten Leistungen zu den von ihm hierfür gestellten Rechnungen sowie durch Vorläge einer Debitorenliste Auskunft über die von ihm in seiner Einzelpraxis seit dem 01.01.2001 abgerechneten, aber nicht gezahlten Honorare zu erteilen;
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern;
c) an die Sozietät einen nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die in § 29 des Sozietätsvertrages getroffene Schiedsklausel.
Außerdem macht der Beklagte geltend, die mittlerweile verjährten Forderungen seien aus in den jeweiligen Mandaten liegenden Umständen nicht beigetrieben worden und zudem verhältnismäßig geringfügig. Im Übrigen hätten der Kläger bzw. die anderen Gesellschafter selber verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen können. Sämtliche offenen Honorare seien allen Gesellschaftern bekannt bzw. zugänglich.
Die vereinbarte Kostenbeteiligung habe der Beklagte stets ausgehend von den tatsächlich erzielten Einnahmen an die Sozietät geleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, denn die Parteien haben eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen und der Beklagte hat dies rechtzeitig gerügt (§ 1032 Abs. 1 ZPO).
Gemäß der vorgenannten Vorschrift ist es erforderlich, aber auch genügend, wenn die Schiedseinrede vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben wird. Dies war im Schriftsatz des Beklagten vom 10.12.2009, eingegangen bei Gericht am 16.12.2009, der Fall. Entgegen der vom OLG Frankfurt im Urteil vom 21.07.2006 - 19 U 9/06 - (vorgelegt mit Schriftsatz des Klägers vom 22.12.2009) vertretenen Ansicht hält es das erkennende Gericht nicht für erforderlich, dass die bereits schriftsätzlich erhobene Rüge vor Beginn der mündlichen Verhandlung, also vor der Stellung der Sachanträge (§ 137 Abs. 1 ZPO) nochmals wiederholt werden muss. Diesen Standpunkt vertreten im Übrigen das OLG Frankfurt in der anderen vom Kläger zitierten Entscheidung (Urteil vom 06.02.2009 - 24 U 183/08 - veröffentlicht in NJOZ 2009, 791ff.: „Da die Bekl. zudem den Einwand der Schiedsabrede entsprechend § 1032 I ZPO vor der mündlichen Verhandlung, nämlich bereits in der .Klageerwiderung, und somit rechtzeitig erhoben hat, war die Klage zum staatlichen Gericht unzulässig.") sowie wohl auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2001 - III ZR 262/00 -veröffentlicht in BB 2001, 13271). Die anderslautende Auffassung liefe nach Ansicht der Kammer auf eine unnötige Förmelei hinaus, zumal gemäß § 137 Abs. 3 ZPO der gesamte Akteninhalt bis zum Termin durch Antragstellung Gegenstand der Verhandlung wird, auch wenn im Urteil davon nichts erwähnt bzw. in Bezug genommen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 137, Rdnr. 29; Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 137, Rdnr. 3; jeweils m.w.N.).
Die in § 29 des Sozietätsvertrages unstreitig vereinbarte Schiedsgerichtsklausel genügt auch den Bestimmtheitserfordernissen (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 1029, Rdnr. 14; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029, Rdnr. 74).
Dementsprechend genügt es zur wirksamen Begründung einer Schiedsvereinbarung, dass die Parteien die Entscheidung aller oder einzelner Streitigkeiten in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht übertragen (Zöller-Geimer, aaO, Rdnr. 28). Die konkrete Benennung eines Schiedsgerichts ist nicht notwendiger Inhalt der Schiedsvereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, greifen die gesetzlichen Regeln der §§ 1034ff. ZPO (Zöller-Geimer, aaO, Rdnr. 31).
Das sieht auch das OLG Hamm in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 18.07.2007 (8 Sch 2/07; vorgelegt mit Schriftsatz vom 22.12.2009) grundsätzlich so.
Soweit allerdings im Folgenden eine Ausnahme vor dem Hintergrund postuliert wird, die Schiedsvereinbarung sei nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB nicht als geschlossen anzusehen, weil - im dortigen wie im vorliegenden Fall - eine von den Parteien gewollte besondere Schiedsurkunde, die Vertragsbestandteil sein sollte, nicht errichtet worden war, vermag sich die Kammer dieser Auffassung ebenfalls nicht anzuschließen (so auch BGH BB 1973, 957).
Nach heute wohl herrschender Meinung in Schrifttum und obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine Vereinbarung von Parteien, mit der sie sich grundsätzlich auf eine Streiterledigung durch ein Schiedsgericht einigen, auch dann wirksam, wenn deren Einzelheiten einer gesonderten Schiedsvereinbarung vorbehalten blieben, die dann nicht geschlossen wurde. Die Unterwerfung unter das Schiedsverfahren ergibt sich bereits aus der Klausel, wonach der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein sollte und alle Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag von einem Schiedsgericht entschieden werden sollten, während der Abschluss des gesonderten Schiedsvertrages keine Bedingung für die Wirksamkeit der Unterwerfung sein sollte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.04.2008 - 20 SCHH 4/07 -; OLG Koblenz, Urteil vom 06.03.2008 - 6 U 610/07 -zitiert jeweils nach juris; Kröll, Die schiedsrechtliche Rechtsprechung 2008, SchiedsVZ 2009, 161ff. m.w.N.).
Die weitere, vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 1267ff.) betraf schließlich den Sonderfall, dass der Schiedsvertrag mangels genügender Bestimmtheit nichtig war, wenn das darin zur Entscheidung berufene Schiedsgericht weder eindeutig bestimmt noch bestimmbar war, weil nach der Schiedsklausel zwei verschiedene ständige Schiedsgerichte in Betracht kamen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 20.979,79 €
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