Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 25/11 | Datum | 01.03.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S I. Der Antrag, das Urteil des Bridge-Sportverbands Südbayern e.V. – Schieds- und Disziplinargericht – vom 15. April 2011 als Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert beträgt bis zu 300 €. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist Mitglied des Bridgeclubs A., der Mitglied des Bridge-Sportverbands Südbayern e.V. ist. Dieser wiederum gehört dem Deutschen Bridge-Verband e.V. (DBV) an. Die Antragstellerin wurde am 22.9.2010 von dem Clubmitglied L. darüber informiert, dass sie von dem Clubmitglied W. als "blöde Kuh" bezeichnet worden sei. Diesen Sachverhalt schilderte die Antragstellerin dem Bridgeclub A., bat um Einleitung der notwendigen disziplinären Schritte und Weiterleitung an die zuständigen Instanzen. Die Antragstellerin zahlte auf Anforderung eine Protestgebühr in Höhe von 200 €. Der Bridgeclub A. beantragte daraufhin aus eigenem Recht und als eigene Partei beim Bridge-Sportverband Südbayern e.V. die Durchführung eines Schiedsverfahrens gegen das Mitglied W. Frau W. ihrerseits beantragte gegen Frau L. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen übler Nachrede. Nach erfolglosen Vergleichsbemühungen verband das in Berg (Landkreis Starnberg) tagende Schieds- und Disziplinargericht des Bridge-Sportverbands Südbayern e.V. am 15.4.2011 die beiden Verfahren und erließ folgendes Urteil: 1. Der Antrag von (= Antragstellerin) vom 27.9.2010 auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Frau W. wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag von Frau W. vom 18.1.2011 auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Frau L. wird zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte. In der Folgezeit wurden der Antragstellerin auf die vorgestreckte Gebühr von 200 € ein nicht verbrauchter Betrag von 177,55 € zurückerstattet. Der Bridge-Sportverband Südbayern e.V. hat nach § 15 der Satzung ein sogenanntes Schieds- und Disziplinargericht als oberste Instanz des Verbandes, seiner Mitgliedsvereine und deren Mitglieder eingerichtet. Das Gericht verfährt aufgrund Verweises in der Satzung nach der Verfahrensordnung für die Sportgerichtsbarkeit sowie die Schieds- und Disziplinargerichtsbarkeit im DBV (=VO). Unter Vorlage der Entscheidung vom 15.4.2011 hat die Antragstellerin deren Aufhebung beantragt. Sie hält es für unzutreffend, ihr (einen Teil der) Verfahrenskosten aufzuerlegen. Darüber hinaus gehe es ihr darum, nicht mit einem Schiedsurteil belastet zu werden, das in einem Verfahren ergangen sei, das sie nicht beantragt habe und in dem sie nicht Partei gewesen sei. II. Der Antrag ist unzulässig. 1. Das Oberlandesgericht München ist nur für bestimmte (staats-)gerichtliche Entscheidungen zuständig, die schiedsgerichtliche Verfahren im Sinne des 10. Buchs der ZPO betreffen, so etwa für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1059 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung nach § 1059 Abs. 1 ZPO ist, wie sich aus dessen Wortlaut und dessen systematischer Stellung ergibt, nur statthaft, wenn er sich gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch richtet. Dies ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung (BGHZ 159, 207/210). Bei der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich nicht um einen Schiedsspruch im Sinne des 10. Buchs der ZPO. Vielmehr geht es um einen Fall vereinsinterner Gerichtsbarkeit (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 25 ff.). „Echte“ Schiedsgerichte zeichnen sich dadurch aus, dass sie verbindlich unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit entscheiden (Lachmann Rn. 28). Dafür ist notwendig, dass die Parteien auf ihr Recht des Zugangs zu den staatlichen Gerichten (Justizgewährungsanspruch) mit der dafür gebotenen Eindeutigkeit verzichten (vgl. auch BayObLG vom 13.5.2003, 4 Z Sch 35/02, bei juris). Schon daran fehlt es. Vielmehr ist aus der maßgeblichen Satzung des Bridge-Sportverbands Südbayern e.V. in Verbindung mit den von dieser in Bezug genommenen Vorschriften des Dachverbands nicht ersichtlich, dass die Verbandsgerichtsbarkeit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausschließt. Die Satzung selbst enthält in ihrer Regelung über das Schieds- und Disziplinargericht dazu keinen Hinweis. Die in Bezug genommene VO des Bundesverbands verweist in ihrer Präambel darauf, dass die verbandseigene Gerichtsbarkeit die Aufgabe habe, vereins- oder verbandsinterne Streitigkeiten außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit einvernehmlich beizulegen, und, wenn dies nicht gelinge, durch verbandsinterne Entscheidungen auszutragen. Sie entfalte über den Verband und seine Gliederungen hinaus keine Rechtswirkungen. Soweit die vom Senat eingesehene Satzung des Deutschen Bridge-Verbands in § 19 Abs. 6 für einen Sonderfall - vermögensrechtliche Streitigkeiten - ein „echtes“ Schiedsgericht vorsieht, ist dieser nicht einschlägig. Überdies enthält die maßgebliche Satzung des Bridge-Sportverbands Südbayern e.V. eine derartige Klausel nicht. Die Aufgabenzuweisung nach § 15 der Satzung des Bridge-Sportverbands Südbayern e.V. ist schließlich typischerweise eine solche vereinsinterner Art (vgl. auch BGHZ 159, 207/211), nämlich Zuständigkeiten zur Schlichtung/Entscheidung von Streitigkeiten unter Vereinsorganen und Verstößen gegen Satzung und Beschlüsse. Dementsprechend ist der Ahndungskatalog auch im Wesentlichen vereins- und funktionsbezogen (siehe § 15 Abs. 2 Buchst. c bis e mit Verboten zur Ämter-/Funktionsausübung, Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, Nutzung von Vereinseinrichtungen). 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, der Streitwert aus § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin mit einem Betrag von nicht mehr als 300 €. | |||||
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